Nachbesserungsarbeiten Yacht – Nachbesserungsort
Bundesgerichtshof
Az: X ZR 97/05
Urteil vom
08.01.2008
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil des 11.
Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese
Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen Vereinbarungen vom
19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen eine andere Yacht, die
er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen Mängeln
behaftet gewesen war.
Der Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die Beklagte zum
Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kläger
beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die Beseitigung der seiner
Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung von Kosten für
Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, sowie
Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines Verlangens der Beklagten
nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und nach Meinung des Klägers
unnötig angefallen sind.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger sie nicht
teilweise zurückgenommen hatte, und die Beklagte zur Zahlung von 25.607,-- EUR
verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und dem
Kläger lediglich den Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Transportkosten
zuerkannt, deswegen die Beklagte zur Zahlung von 5.378,79 EUR verurteilt und die
Klage im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung an.
Die Beklagte tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:
Die Beklagte habe sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befunden, wie
dies für die geltend gemachten Vorschuss- und Ersatzansprüche erforderlich sei;
Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. kämen daher nicht in Betracht. Die Beklagte
habe die allerdings bislang unterbliebene Mängelbeseitigung nicht zu vertreten.
Sie sei zur Mängelbeseitigung nur am Ort ihres Sitzes in L. verpflichtet
gewesen, so dass es Sache des Klägers gewesen sei, zur Begründung eines
Leistungsverzuges der Beklagten die Yacht dorthin zu bringen. Er hätte
allerdings die dadurch verursachten Transportkosten von der Beklagten ersetzt
verlangen können.
Die Behauptung des Klägers, er habe, vertreten durch seine Ehefrau, mit der
Beklagten, diese vertreten durch den Zeugen M. , am 24. August 2001 vereinbart,
dass die Mängel in D. , wo sich die Yacht befunden habe, und, soweit dort die
Mängelbeseitigung nicht möglich gewesen sei, auf der R. beseitigt werden
sollten, sei nicht bewiesen. Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen L. hätten
lediglich bekundet, dass beim Hafenmeister in D. ein Schlüssel für die Yacht
hinterlegt worden sei, den die Beklagte habe benutzen können und auch benutzt
habe. Daraus folge aber noch nicht, dass die Parteien eine Vereinbarung
getroffen hätten, dass der Nachbesserungsort D. habe sein sollen. Dies ergebe
sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Zeugen M. .
Zwar sei diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Beklagte zunächst bereit
gewesen sei, bestimmte Mängelbeseitigungsarbeiten in D. in Angriff zu nehmen.
Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass man sich verbindlich darauf
verständigt habe, dass die Nachbesserungsarbeiten in D. hätten durchgeführt
werden sollen. Eine solche Vereinbarung ergebe sich auch nicht aus den
Umständen, insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in L. keine Werft
unterhalte. Schließlich trage das Argument des Klägers nicht, für ihn sei es
unzumutbar gewesen, die Yacht nach L. zu bringen. Die Entfernung zwischen D. und
L. sei nicht so groß, dass allein daraus auf einen anderen Erfüllungsort
geschlossen werden könne.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Für die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzuführen hatte,
sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in erster Linie die
Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maßgeblich (§ 269 BGB a.F.).
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch bereits die Annahme, die
Nichterweislichkeit der von dem Kläger behaupteten Absprache, nach der die
Mängelbeseitigungsarbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten stattfinden sollen,
gehe zu seinen Lasten.
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung
dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Das
war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) anerkannt (vgl. BGB RGRK/Glanzmann,
12. Aufl., § 633 Rdn. 17; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 631 Rdn. 45). Mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat sich hieran nichts geändert (vgl.
Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, § 631 Rdn. 45; MünchKomm./Krüger, 4. Aufl., §
269 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 269 Rdn. 15; ebenso für den
kaufrechtlichen Anspruch Jauernig-Berger, 11. Aufl., § 439 BGB Rdn. 7;
Erman-Grunewald, 11. Aufl., § 439 Rdn. 3; MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., §
439 Rdn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, Aufl. 2004, § 439 Rdn. 9). Dass der
Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung
einschließlich der Transportkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.,
§ 635 Abs. 2 BGB), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich
nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche
Transportkosten zu übernehmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die
vom Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht
davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht
stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der
Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur
Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu
vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des
Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren
Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem
Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort
der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort
anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung
bestimmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen
Nacherfüllungsanspruch, OLG München NJW 2006, 449), hier also am Liegeplatz der
Yacht. Es war daher ggfs. Sache der Beklagten, eine abweichende Vereinbarung
darzulegen und zu beweisen; deren Nichterweislichkeit ginge mithin allein zu
ihren Lasten.
Darüber hinaus kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch deshalb keinen
Bestand haben, weil seine Würdigung, der Kläger habe die von ihm behauptete
Absprache nicht bewiesen, dass die Arbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten
ausgeführt werden sollen, auf Verfahrensfehlern beruht. Bei dieser Würdigung hat
sich das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen vor dem Landgericht
gestützt, die die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht bestätigt hätten. Die
Zeugen sind jedoch in erster Instanz in diesem Zusammenhang nur zu der Frage
vernommen worden, ob eine Hinterlegung der Schlüssel für die Yacht beim
Hafenmeister in D. vereinbart worden sei, um der Beklagten den jederzeitigen
Zugang zu der Yacht zu eröffnen. Nur dies war insoweit Gegenstand des
Beweisbeschlusses. Eine Beweisaufnahme zu einer Vereinbarung über den Ort der
Nachbesserung ist weder dort noch später im Zusammenhang mit der Vernehmung der
Zeugen selbst angeordnet worden; sie war auch sonst nicht Gegenstand der
Beweisaufnahme. Sind die Zeugen aber nicht zur Frage der Vereinbarung eines
Leistungsorts befragt worden, konnte das Berufungsgericht aus der mangelnden
Erwähnung oder Bestätigung einer solchen Absprache durch die Zeugen nicht
herleiten, der Kläger habe diese nicht bewiesen. Dazu hätte es einer auf diesen
Gegenstand gerichteten Befragung der Zeugen aufgrund einer entsprechenden
Beweisanordnung bedurft.
Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung auch nicht von der Vernehmung des Zeugen K. absehen dürfen.
Dieser Beweisantritt war insbesondere nicht verspätet. Nachdem das Landgericht
die Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts für nicht entscheidungserheblich
gehalten hatte, war der Kläger nicht gehindert, diesen Zeugen in zweiter Instanz
für eine solche Absprache zu benennen. Da die Frage erst in der Berufungsinstanz
entscheidungserheblich geworden ist, hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen
noch vernehmen müssen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).