Fahrverbote –
Nacheinandervollzug bei gleichzeitigem Rechtskrafteintritt
Amtsgericht
Viechtach
Az: 7 II OWi
307/08
Beschluss vom
04.03.2008
I. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen
Polizeiverwaltungsamt vom 20.02.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
die Berechnung der Fahrverbotsfrist durch die Verwaltungsbehörde nach Verhängung
zweier Fahrverbote.
Mit Bußgeldbescheid vom 24.10.2007 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen
Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 3 Monaten
festgesetzt. Zugleich hat die Verwaltungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 StVG bestimmt,
dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit
Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid ist seit
05.02.2008 rechtskräftig.
Mit weiterem Bußgeldbescheid vom 06.08.2007 ist gegen den Betroffenen weiter ein
Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot wurde mit
Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 05.02.2008 wirksam (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG).
Der Betroffene ist der Meinung, die Frist für beide Fahrverbote müsse ab
Rechtskraft berechnet werden. Die Fahrverbote seien parallel zu vollziehen.
Selbst wenn kein Parallelvollzug möglich sei, müsse die Frist spätestens am
29.06.2008 enden.
Demgegenüber vertritt die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die
Auffassung, dass ein Parallelvollzug nicht möglich sei und die Frist für das
weitere Fahrverbot sich an den Vollzug des Fahrverbotes gemäß Bußgeldbescheid
vom 06.08.2007 anschließe. Die Frist ende bei Nichtinanspruchnahme der
4-Monatsfrist für das zweite Fahrverbot am 30.06.2008.
II.
Der gem. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist unbegründet.
Gem. § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten
Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG
liegen vor.
§ 25 Abs. 2a S. 2 StVG bestimmt, dass die Fahrverbote nacheinander in der
Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind (vgl.
anstelle vieler: Amtsgericht Viechtach, Beschluss v. 09.08.2007, Az. 6 II OWi
01045/07).
Eine Beschränkung auf Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ist im Wortlaut
des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht zu entnehmen. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG verlangt
aufgrund seiner Stellung im Rahmen von § 25 Abs. 2a StVG jedenfalls, aber auch
nur ein Zusammentreffen mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG. Weder dem
Wortlaut noch der Stellung des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG lässt sich entnehmen, dass
dieser nur bei einem Zusammentreffen zweier privilegierter Fahrverbote Anwendung
finden soll.
Auch ideologische Erwägungen gebieten keine Beschränkung des Anwendungsbereiches
des § 25a Abs. 2a S. 2 StVG auf ein Zusammentreffen mehrerer privilegierter
Fahrverbote nach § 25a Abs. 2a StVG. Durch § 25 Abs. 2a S. 2 StVG sollen durch
die Privilegierung entstehende Missbrauchsgefahren (vgl. Deutsche
Bundestagdrucksache 13/8655 v. 01.10.1997 zur Art. 4, NZV 1998, 131,133)
ausgeglichen werden. Diese Gefahr der Zusammenlegung von mehreren Verfahren ist
bereits bei Verhängung eines privilegierten Fahrverbotes mit Schonfrist gem. §
25 Abs. 2a S. 1 StVG gegeben.
Würde § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht angewendet, würde der verfolgungswürdigere
Verkehrssünder unbillig bessergestellt.
Durch den nacheinander Vollzug von zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a StVG und
§ 25 Abs. 2 StVG kann zwar in Einzelfa'llen der weniger hartnäckige
Verkehrssünder (Ersttäter) schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen
den zwei Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder sogar § 44
StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind.
Diese Konsequenz ist aber noch als sachgerecht bzw. folgerichtig zu betrachten
(in Übereinstimmung mit Albrecht, NZV 1998, 131, 133; Deutscher, NZV 1999, 111,
115). Die mit der 4-Monatsfrist bewirkte Besserstellung des Betroffenen wird, um
Missbräuche auszuschließen, durch eine mit dem Nacheinander-Vollzug verbundene
Schlechterstellung des Betroffenen kombiniert. Der Gesetzgeber hat also
versucht, Vor- und Nachteile auszugleichen. Darin ist ein sachlicher Grund für
eine Ungleichbehandlung des über § 25 Abs. 2a S. 1 StVG privilegierten
Betroffenen gegenüber dem mit 2 Fahrverboten nach § 25 Abs. 2 StVG oder § 44
StGB Betroffenen gerade noch gerechtfertigt.
Diese Argumentation ist ebenso auf die sogenannten Mischfällen zu übertragen,
sodass auch hier keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass eine Zusammenlegung bei privilegierten
Fahrverboten wesentlich einfacher zu bewerkstelligen wäre, die Missbrauchgefahr
mithin bei vorliegen auch nur eines privilegierten Fahrverbotes wesentlich höher
ist, als bei „normalen" Fahrverboten.
Desweiteren ist zu beachten, dass das Zusammentreffen zweier Fahrverbote gem. §
25 Abs. 2a StVG aufgrund dessen tatbestandlicher Voraussetzungen eigentlich
nicht die Regel ist. Dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung nur für einen nach
Gesetzeslage nur in Ausnahmefallen vorkommenden Fall geschaffen hat, kann nicht
angenommen werden. Auch dies zeigt, dass diese Norm gerade auch für die
sogenannten „Mischfälle" gelten muss.
Auch das gleichzeitige Eintreten der Rechtskraft hindert nicht den
Nacheinander-Vollzug gem. § 25 Abs. 2a StVG (vgl. auch Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVG, § 25, Rz. 30). § 25 Abs. 2a StVG bestimmt
vorrangig, dass die Fahrverbote in „nacheinander" zu berechnen sind. Sinn und
Zweck von § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ist, einen möglichen Missbrauch durch ein
Zusammenlegen von Fahrverboten zu verhindern. Entgegen Krumm, DAR 2008 Seite 54
f. ist somit auch bei gleichzeitiger Rechtskraft ein Nacheinander-Vollzug zu
bejahen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Norm konterkariert und überdies
von der Rechtsfolgenseite der Norm auf deren tatbestandliche Voraussetzungen
geschlossenen werden. Die Reihenfolge der Rechtskraft ist nämlich nicht
Voraussetzung der Norm, sondern lediglich Rechtsfolge. Die Unklarheit der
Bestimmung auf Rechtfolgenseite kann durch sachgerechte Auslegung geschlossen
werden, insofern als ein sachgerechter Nacheinandervollzug der Fahrverbote zu
erfolgen hat.
Die von der Zentralen Bußgeldstelle vorgenommene Fristberechnung ist korrekt.
Unter Zugrundelegung der Rechtskraft am 05.02.2008 endet das erste Fahrverbot
gem. Bußgeldbescheid vom 06.08.2007 unter Berücksichtigung von 35
Sicherstellungstagen gemäß § 25 Abs. 6 StVG am 30.03.2008 (Ende 3-Monatsfrist
04.05.2008, abzgl. 35 Sicherstellungstage = 30.03.2008, 24.00 Uhr). Im
Anschluss, also vom 31.03.2008 bis einschließlich 30.06.2008, erfolgt sodann der
Vollzug des 3-monatigen Fahrverbotes gem. Bußgeldbescheid vom 24.10.2007, soweit
die 4-Monatsfrist nicht in Anspruch genommen wird und ein unmittelbarer
Anschlussvollzug gewünscht wird.
Der Antrag war damit als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Kosten gem. § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.