Grundstückrückübertragung bei Nacherbe
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 6 U 38/08
Urteil vom
08.05.2009
Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 12 O 171/07
In dem Rechtsstreit wegen
Rückübertragung erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -6. Zivilsenat- auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2009 folgendes Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen das am 23.7.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Coburg geändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass das Grundbuch des
Amtsgerichts Coburg für A., Band xx, Bl. 1xxx, dahin berichtigt wird, dass
Eigentümer der dort vorgetragenen Grundstücke
a) der Gemarkung A. Fl.Nrn. 5xx, 5xx, 5xx, 6xx/3, 7xx, 7xx, 7xx, 8xx, 9xx,
8xx/4, 7xx/1, 7xx, 8xx,
b) der Gemarkung B., Fl.Nr. 9xx, 9xx/1, 9xx/1,
c) der Gemarkung C., Fl.Nr. 5xx,
mit Ausnahme der gemäß Vertrag des Notars G., vom 1.7.2003, UR-Nr. xxxx-G-2003,
an die Bundesrepublik Deutschland überlassenen Straßenflächen der Grundstücke
Fl.Nr. 8xx/4 (ca. 3679 qm) und Fl.-Nr. 8xx (ca. 3918 qm) der Gemarkung A. sowie
der Fl.Nr. 5xx (ca. 1200 qm) der Gemarkung C.,
d) der Gemarkung A., Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Grundstück Fl.Nr. 8xx
die Klägerin ist, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 185.000
EUR und Rückübereignung des Grundstücks FlNr. 4xx der Gemarkung D., vorgetragen
im Grundbuch des Amtsgerichts Lichtenfels für D. Band xx, Bl. x7xx.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- € vorläufig
vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 394.000 EUR festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von an den Beklagten aufgelassenen
Grundstücken.
Die am 1.6.2000 verstorbene Erblasserin H. setzte mit Testament vom 7.4.1997 die
Geschwister I. und K. als Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. Beide
Vorerben sind mittlerweile verstorben. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein
umfangreicher Immobilienbesitz der Gemarkungen A., B. und C.. Die einzelnen
Grundstücke sind in Ziffer 1 des Klageantrags (Bl. 2 d.A.) näher bezeichnet. Mit
notariellem Vertrag vom 22.10.2003 tauschte der Vorerbe K. die im Klageantrag
genannten Grundstücke gegen das Grundstück Fl.Nr. 401 der Gemarkung D., welches
zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten gehörte. Bei diesem Grundstückstauschvertrag
bewerteten die Parteien den Grundbesitz der Erblasserin, der eine Gesamtfläche
von 174.531 qm umfasste, mit 281.336,-- € und den Wert des Grundstücks des
Beklagten mit einer Fläche von 2007 qm mit 96.336,-- €, weshalb der Beklagte
185.000,-- € zusätzlich in bar an den Vorerben K. zahlte.
Die Klägerin als Nacherbin der verstorbenen H. möchte im vorliegenden
Rechtsstreit die Rückübertragung dieser Grundstücke erreichen und behauptet
dazu, der Grundstückstauschvertrag sei gemäß § 2113 Abs. 2 S. 1 1.Alt. BGB mit
Eintritt der Nacherbfolge unwirksam geworden, weil eine objektive
Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen auch unter Berücksichtigung der
vom Beklagten geleisteten Zahlung nicht vorgelegen habe. Dieses Ungleichgewicht
zwischen den ausgetauschten Leistungen sei für den Vorerben K. auch erkennbar
gewesen. Zudem habe das Grundstück des Beklagten entgegen der Bewertung der
Parteien des Grundstückstauschvertrages lediglich einen Wert von 40.500,-- €.
Der Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Er meint, die
geschuldete Leistungen des Tauschvertrags hätten im Gleichgewicht gestanden.
Davon seien zumindest beide Parteien bei Abschluss des Vertrages ausgegangen.
Ein unentgeltlicher Erwerb durch den Beklagten im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB
habe daher nicht vorgelegen. Jedenfalls habe dem Vorerben K. die erforderliche
Kenntnis von einer möglichen, teilweisen Unentgeltlichkeit der Verfügung
gefehlt.
Zur Ergänzung des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie zum
Wortlaut der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand
des Endurteils des Landgerichts Coburg vom 23.7.2008 verwiesen.
Das Landgericht Coburg hat ein Sachverständigengutachten zur Bewertung der
Grundstücke eingeholt und die beiden an der Gutachtenerstellung beteiligten
Sachverständígen mündlich angehört. Danach hat es der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Klägerin stünde ein Anspruch aus §
812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, weil der notarielle Tauschvertrag vom 22.10.2003
gemäß § 2113 Abs. 2 S. 1 1.Alt. BGB mit dem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam
geworden sei. Es läge zumindest eine teilweise unentgeltliche Leistung des
Vorerben vor. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich ein Wert
der Leistung des Vorerben in Höhe von 394.750,-- €. Dem stünde eine vom
Beklagten erbrachte Gegenleistung gegenüber, die unter Berücksichtigung des
geleisteten Barbetrags lediglich mit 224.000,-- € zu bewerten sei. Bei einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise habe der Vorerbe das Ungleichgewicht von
Leistung und Gegenleistung erkennen können. Der Beklagte sei daher verpflichtet,
das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken an die Klägerin zu
übertragen und die Grundstücke an die Klägerin herauszugeben Zug um Zug gegen
Rückerstattung des von ihm entrichteten Barbetrages in Höhe von 185.000,-- €
sowie Rückübereignung des von ihm hingegebenen Grundstücks.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 25.7.2008 zugestellt wurde, legte
dieser mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.8.2008, eingegangen
beim Oberlandesgericht Bamberg am 12.8.2008, Berufung ein. Mit Schriftsatz
seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2008, eingegangen beim Oberlandesgericht
Bamberg am 21.8.2008, begründete der Beklagte sein Rechtsmittel.
Der Beklagte verfolgt in der Berufung seinen Klageabweisungsantrag weiter und
trägt hierzu vor, dass das Erstgericht zu Unrecht einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch bejaht habe. In Betracht käme allenfalls ein
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Allerdings sei der
Grundstückstauschvertrag mit dem Eintritt des Nacherbfalles nicht nach § 2113
Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam geworden, weil der Tauschvertrag gerade kein grobes
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweise. Bei der
gutachterlichen Bewertung der Grundstücke müsse eine Toleranz von 10 %
berücksichtigt werden. Deshalb seien die vom Vorerben hingegebenen Grundstücke
lediglich mit 355.275,-- € zu bewerten und das übertragene Grundstück des
Beklagten mit 42.900,-- €, so dass unter Berücksichtigung der Barzahlung der
Wert der Gegenleistung mit 227.900,-- € anzusetzen sei. Der Wert der
Gegenleistung betrage daher 64 % des Wertes der Leistung und erreiche daher
nicht die vom BGH aufgestellte Grenze von 33 %, ab der erst ein Ungleichgewicht
zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen werden könne. Jedenfalls habe der
Vorerbe ein eventuelles Ungleichgewicht der ausgetauschten Leistungen nicht
feststellen können.
Schließlich läge ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, weil sich das Gericht nicht
ausreichend mit den Feststellungen der Sachverständigen auseinandergesetzt habe.
Der Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.7.2008 - Az:. 12 O 171/07 - aufzuheben
und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Coburg
zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
sowie hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, das Grundbuch des
Amtsgerichts Coburg hinsichtlich der im Tenor des angegriffenen Urteils
genannten Grundstücke zu berichtigen.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass nach den Feststellungen der
Sachverständigen ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig
vorliege. Bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Grundstückswerte
unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 % handele es sich um eine
trickreiche Argumentation. Die Berechnung könne genau so gut umgekehrt
vorgenommen werden. Dann wäre das Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung noch größer. Im Übrigen hätte der Vorerbe bei einer
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erkennen können, dass zwischen den
ausgetauschten Leistungen kein Gleichgewicht besteht. Der Vorerbe habe
jedenfalls aufgrund der Erlöse, die er aus dem Grundstücksgeschäft mit der
Bundesrepublik Deutschland erzielt habe, eine Grundlage für die Bewertung der
von ihm hingegebenen Grundstücke gehabt. Eine erneute Sachverhaltsfeststellung
sei nicht geboten, weil sich das Gericht mit den Feststellungen der Gutachter
ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
vom 20. August 2008 (Bl. 175 ff. d.A.), vom 23.9.2008 (Bl. 230 f. d.A.), vom
18.11.2008 (Bl. 240 ff. d.A.), vom 2. Dezember 2008 (Bl. 254 ff. d.A.), vom
4.12.2008 (Bl. 258 f. d.A.), vom 9. Februar 2009 (Bl. 261 f. d.A.) sowie vom
16.3.2009 (Bl. 266 ff. d.A.) nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2009 (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Allerdings war aufgrund
des von der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2008
gestellten Hilfsantrages das angegriffene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich
abzuändern.
1. Die von der Klägerin erklärte Klageänderung war zulässig, obwohl von ihr
keine Anschlussberufung gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg eingelegt
worden war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bedarf es einer Anschlussberufung dann
nicht, wenn der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag im Ergebnis
nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (vgl. BGH, Urteil
vom 12.1.2006 - VII ZR 73/04 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn in der
Berufungsinstanz ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich
geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein
anderer Gegenstand gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO) oder der Antrag unter
Beibehaltung des Klagegrundes der rechtlichen Bewertung durch das
Berufungsgericht angepasst wird. Denn dann geht das Begehren des in erster
Instanz erfolgreichen Klägers über den Antrag, die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen, nicht hinaus (vgl. BGH, a.a.O.). Eine solche Änderung des
Klagebegehrens hat nicht zum Ziel, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
zugunsten des Klägers herbeizuführen. Der Kläger erhält dadurch lediglich die
Möglichkeit, den Klageantrag im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes
anzupassen. Die Berufung des Beklagten richtet sich in diesem Fall ohne weiteres
gegen den angepassten Klageantrag (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die
Klägerin durch die Stellung des Hilfsantrages ihr Klagebegehren an die vom
Beklagten vertretene Rechtsauffassung angepasst, dass ein Verstoß gegen § 2113
Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Übereignung der streitgegenständlichen
Grundstücke durch den Vorerben an den Beklagten führt. Die Klägerin verfolgt
auch mit dem Hilfsantrag nur das Klageziel, gerichtlich entscheiden zu lassen,
dass sie nach Eintritt des Nacherbfalles Eigentümerin der an den Beklagten
übertragenen Grundstücke ist. Statt des erstinstanzlich geltend gemachten
Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB begehrt die Klägerin nunmehr von dem
Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Diese Antragsänderung ist
nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig und setzt das Vorliegen einer Anschlussberufung
nicht voraus.
Dem steht auch nicht das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 7.12.2007 - V
ZR 210/06 - entgegen. Denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in
dem der Kläger den Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts
ausgewechselt hat. Nur für diesen Fall hat es der Bundesgerichtshof für
erforderlich gehalten, dass eine Anschlussberufung eingelegt wird (vgl. BGH,
Urteil vom 7.12.2007 - V ZR 210/06, Rdz. 12, 13). Der entscheidende
Gesichtspunkt dieser Rechtsauffassung ist darin zu sehen, dass der dortige
Kläger einen Sachverhalt in das Verfahren einführen wollte, der in der ersten
Instanz noch überhaupt nicht Verfahrensgegenstand war. Im hier zu entscheidenden
Fall dagegen ändert die Klägerin ihren Antrag auf der Grundlage des bereits
erstinstanzlich vorgetragenen Lebenssachverhaltes. Der Senat weicht daher von
der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ab.
2. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 894 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur
Berichtigung des Grundbuchs für die im Tenor näher bezeichneten Grundstücke
verlangen. Der Beklagte ist zu Unrecht als Eigentümer dieser Grundstücke im
Grundbuch eingetragen. Denn die Übereignung dieser Grundstücke auf den Beklagten
durch den Vorerben ist gemäß § 2113 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB mit dem Eintritt der
Nacherbfolge in bezug auf den Beklagten unwirksam geworden.
Nach dieser Vorschrift wird eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über einen
Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich erfolgte, im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Da eine derartige vom Vorerben vorgenommene Verfügung ex
nunc mit absoluter Wirkung unwirksam wird, bedarf es eines schuldrechtlichen
Übertragungsanspruches nicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.5.2001 - 5 U 181/00 =
NJW-RR 2002, 728). Der Nacherbe wird mit Eintritt des Nacherbfalles Eigentümer
des unentgeltlich hingegebenen Erbschaftsgegenstandes. Handelt es sich dabei um
ein Grundstück, wird der Nacherbe unmittelbar Eigentümer dieses Grundstücks. Ist
der Verfügungsempfänger zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundstück eingetragen,
wird das Grundbuch im Zeitpunkt des Nacherbfalls unrichtig. Der Nacherbe ist
daher berechtigt, im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 Abs. 1 BGB die
Unwirksamkeit einer Verfügung des Vorerben gemäß § 2113 Abs. 2 BGB geltend zu
machen (OLG Oldenburg a.a.O.).
3. Die Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB wurden vom Erstgericht zutreffend
bejaht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat
anschließt, liegt eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB
vor, wenn der Vorerbe - objektiv - ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus
der Erbmasse bringt und - subjektiv - entweder weiß, dass dem Opfer keine
gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenüber steht oder doch bei
ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner Pflicht, die
Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit
der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 23.11.1983 - IV a ZR
147/81 = NJW 1984, 366 m.w.N.). Erfolgt die Verfügung des Vorerbens nur
teilweise unentgeltlich, findet § 2113 Abs. 2 BGB ebenfalls Anwendung und führt
zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung des Vorerben (Palandt/Edenhofer, BGB,
68. Aufl., § 2113 BGB, Nr. 13). Dabei ist die Frage, ob eine Verfügung
unentgeltlich ist, vom Standpunkt des um eine ordnungsgemäße Verwaltung
besorgten Vorerben zu entscheiden, der auf seine zukünftigen Herausgabepflichten
Rücksicht nimmt. Der Verkehrswert einer Leistung ist hierfür zwar ein
wesentliches Kriterium. Von Bedeutung ist aber auch, ob der Austausch zum
Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts eine im Rahmen ordnungsgemäßer
Verwaltung noch vertretbare Gegenwertvereinbarung enthält (OLG Stuttgart, Urteil
vom 2.4.1998 - 19 U 124/96).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Erstgericht zu Recht
angenommen, dass die Übertragung der sich im Nachlass befindlichen Grundstücke
an den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 2113 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB
unwirksam ist.
a) Eine jedenfalls teilweise unentgeltliche Verfügung des Vorerbens zugunsten
des Beklagten ergibt sich in objektiver Hinsicht daraus, dass nach den
Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens der
Wert der vom Vorerben weggegebenen Grundstücke 394.750,-- € beträgt und die vom
Beklagten hingegebene Gegenleistung unter Berücksichtigung der Zuzahlung von
185.000,-- € insgesamt nur 224.000,-- € beträgt, wobei der Wert des vom
Beklagten hingegebenen Grundstückes von den Sachverständigen mit 39.000,-- €
bewertet wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die entsprechenden
Feststellungen der Sachverständigen nicht zu beanstanden.
In dem Gutachten werden von den Sachverständigen ausführlich und nachvollziehbar
die Wertermittlungsverfahren dargestellt, auf denen die Bewertungen der
Grundstücke beruhen. Die betroffenen Grundstücke werden präzise beschrieben und
deren Wert schlüssig anhand der dargestellten Bewertungsmethoden dargestellt. Da
die Gutachter sich bei der Wertberechnung an den vom Gutachterausschuss des
Landkreises festgelegten Bodenrichtwerten sowie an der Wertermittlungsverordnung
orientierten, wird die Aussagekraft des Gutachtens auch nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die Sachverständigen keine konkreten Vergleichsgrundstücke
benannt haben. Das Gericht schließt sich daher hinsichtlich der Bewertung der
Grundstücke nach eigener Überprüfung den Feststellungen der Sachverständigen,
deren fachliche Kompetenz dem Senat bekannt ist, an.
b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls vor.
In subjektiver Hinsicht setzt die Vorschrift das Wissen des Vorerben voraus,
dass seiner Leistung keine objektiv gleichwertige Gegenleistung entgegensteht
oder dass der Vorerbe bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse die
Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
Im vorliegenden Fall waren mehrere Anhaltspunkte vorhanden, aus denen der
Vorerbe bei einer gewissenhaften Verwaltung des ihm zugefallenen Nachlasses das
Ungleichgewicht zwischen den ausgetauschten Leistungen hätte erkennen können.
Der Vorerbe gab mit dem Grundstückstauschvertrag den gesamten Grundbesitz aus
dem Nachlass der Erblasserin weg. Es handelte sich dabei unter Berücksichtigung
der an die Bundesrepublik Deutschland übertragenen Flächen um insgesamt 168.000
qm Landfläche von durchaus unterschiedlicher Qualität, wovon zumindest ein Teil
Bau- bzw. Bauerwartungsland war. Der Vorerbe hatte durch die bereits erfolgte
Übertragung von Grundstücksflächen an die Bundesrepublik Deutschland auch
gewisse Anhaltspunkte, um den Wert der im Nachlass befindlichen Grundstücke
einschätzen zu können. Immerhin erhielt er für die an die Bundesrepublik
Deutschland verkauften Grundstücksteile einen Verkaufserlös von 3,45 € pro qm.
Allein unter Zugrundelegung dieses Quadratmeterpreises hätten die
verfahrensgegenständlichen Grundstücke einen Wert von 579.600,-- €. Dagegen
steht die in dem Grundstückskaufvertrag vereinbarte Gegenleistung durch den
Beklagten in Höhe von 224.000,-- €. Unabhängig von der Frage, ob der Vorerbe für
die gesamte Grundstücksfläche einen Kaufpreis von 3,45 € pro Quadratmeter hätte
erzielen können, hätte ihm bei dieser einfachen Rechnung die erhebliche
Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung auffallen müssen. Bei einer
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses hätte der Vorerbe daher zumindest den
Wert der Grundstücke genauer schätzen lassen müssen, bevor er den
Grundstückstauschvertrag mit dem Beklagten abschloss. Dann hätte er die
Unzulänglichkeit der Gegenleistung erkennen müssen.
c) Der Senat teilt daher die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, dass
die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten durch den Vorerben wegen
Verstoßes gegen § 2113 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB unwirksam ist und der Beklagte
daher zu Unrecht als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist.
Die Klägerin als Nacherbin kann daher gemäß § 894 Abs. 1 BGB die Berichtigung
des Grundbuchs verlangen.
4. Allerdings bleibt die Klägerin verpflichtet, an den Beklagten die von ihm
erbrachte Gegenleistung herauszugeben. Da § 2113 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB
lediglich zur Unwirksamkeit der Verfügung des Vorerben führt und die Wirksamkeit
der Verfügung über die Gegenleistung unberührt lässt, kann die Klägerin vom
Beklagten die Bewilligung der Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen
Rückerstattung der Gegenleistung verlangen (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., §
2113 BGB, Rn. 13).
5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer
der ihm vom Vorerben übertragenen Grundstücke geworden ist und die Klägerin von
ihm die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß § 894 Abs. 1 BGB verlangen
kann. Die Berufung ist daher im Ergebnis ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht
vorliegen.