Nacherbenbestimmungsrecht im Testament
Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W 66/06
Beschluss vom
24.08.2006
Die weiteren Beschwerden werden
zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der
weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/2 Anteil zu
erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
112.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 8.2.1980 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der am
21.9.2003 nachverstorbenen -- verheiratet. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1966
verstorbenen ersten Ehefrau --2 sind zwei Söhne hervorgegangen, der Beteiligte
zu 1) und der am 12.6.2002 verstorbene --3, dessen Kinder die Beteiligten zu 2)
bis 5) sind.
Bereits durch notariellen Übertragungsvertrag vom 26.6.1973 (UR-Nr. ---/73 des
Notars O in C3) übertrug der Erblasser einen Großteil seines Vermögens,
insbesondere diverse Betriebsgrundstücke, auf seine beiden Söhne. In Ziff. II §
5 und Ziff. III § 5 war jeweils bestimmt:
"Die Übertragungen erfolgen unentgeltlich, unter Anrechnung auf künftige Erb-,
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche."
Am 20.9.1979 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er
zunächst seine Ehefrau -- zur Vorerbin einsetzte. Weiter heißt es in dem
Testament:
"Aus meiner durch Ableben meiner ersten Ehefrau beendeten Ehe sind 2 Söhne
hervorgegangen. Diese Kinder aus meiner 1. Ehe haben im Wege des
Übertragungsvertrages, also der vorweggenommenen Erbfolge, bereits den größten
Teil meines Vermögens erhalten. Nacherben sollen einer oder mehrere meiner
beiden Söhne aus 1. Ehe, oder deren Kinder, sein. Falls ich die Benennung des
oder der Nacherben nicht selbst vornehme, soll meine Ehefrau -- die Auswahl des
oder der Nacherben aus meinen vorgenannten Blutsverwandten vornehmen."
Die Ehefrau des Erblassers errichtete nach dessen Tod mehrere Testamente,
zuletzt in notarieller Form am 23.9.2002 (UR-Nr. --2/2002 des Notars H in C3).
Darin heißt es u.a.:
"Entsprechend der Ermächtigung meines verstorbenen Mannes --4 in seinem
privatschriftlichen Testament vom 20.9.1979, die Bestimmung des Nacherben aus
seinem Testament vorzunehmen, bin ich insoweit zur bedingten Vorerbin eingesetzt
und setze zu Schlusserben hinsichtlich des von meinem Mann geerbten Vermögens
und damit zu Erben die Söhne meines verstorbenen Neffe, --3, nämlich --5 und --6
zu je 1/2 Anteil ein.
Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 01.09.2004 (UR-Nr. --3/2004
Notar Dr. C2 in I) beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen Erbschein zu
erteilen, der ihn als Miterben zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) bis 5) als
Miterben zu je 1/8 ausweisen soll. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend
gemacht:
Die Bestimmung im Testament seines Vaters vom 20.9.1979, mit welcher der Ehefrau
die Befugnis zur Bestimmung eines oder mehrerer Nacherben eingeräumt worden sei,
verstoße gegen § 2065 Abs. 2 BGB und sei unwirksam. Es sei nicht Wille des
Erblassers gewesen, einen seiner Söhne im Hinblick auf die bereits zu Lebzeiten
erfolgten Vermögensübertragungen ganz von der Erbfolge auszuschließen. Es sei
auch nicht zutreffend, dass der ihm selbst übertragene Anteil am Vermögen des
Vaters deutlich mehr wert gewesen sei als das, was sein Bruder erhalten habe.
Durch die Einsetzung der Ehefrau als Vorerbin habe diese lediglich zu ihren
Lebzeiten versorgt werden sollen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich gegen die Erteilung des beantragten
Erbscheines gewandt. Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, als
Nacherben des Erblassers seien er und der Beteiligte zu 3) berufen. Das
Testament sei dahingehend auszulegen, dass der Erblasser seine Abkömmlinge unter
der auflösenden Bedingung zu Nacherben eingesetzt habe, dass die Vorerbin nicht
anders testiere. Die Ehefrau habe in ihrer Testierfreiheit nur insoweit
eingeschränkt sein sollen, als das Vermögen nach ihrem Tode nicht an
familienfremde, sondern an einen oder mehrere "Blutsverwandte" habe gehen
sollen. Dabei habe es der Ehefrau jedoch freigestellt sein sollen, welchen
Abkömmling sie von der Erbfolge ausschließen wolle und welchen nicht. Von dieser
Möglichkeit habe sie mit ihrem Testament vom 23.9.2002 Gebrauch gemacht.
Hilfsweise sei das Testament so zu verstehen, dass die Ehefrau unter der
Bedingung als Vollerbin (sonst Vorerbin) eingesetzt habe, dass sie ihre eigenen
Erben aus dem Kreis der Abkömmlinge des Erblassers auswähle. Jedenfalls habe der
Beteiligte zu 1) faktisch bereits den weitaus größeren Anteil am Vermögen des
Erblassers erhalten, sowohl unmittelbar durch diesen als auch nach dessen Tod
durch die Ehefrau.
Das Amtsgericht hat mit Vorbescheid vom 27.6.2005 die Erteilung eines
gemeinschaftlichen Erbscheines angekündigt, der den Beteiligten zu 1) zu 1/2
Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 5) zu je 1/8 Anteil als Miterben ausweist.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Landgericht durch Beschluss
vom 25.1.2006 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten
zu 2) und 3), die sie mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
20.02.2006 bzw. 30.05.2006 eingelegt haben. Der Beteiligte zu 1) beantragt die
Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
Die weiteren Beschwerden sind nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 3) ergibt sich
bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind.
In der Sache sind die weiteren Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von zulässigen
Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) ausgegangen. Diese beanspruchen für
sich jeweils ein Erbrecht, das der Erteilung des im Vorbescheid angekündigten
Erbscheins entgegen steht.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts zwar nicht in allen Punkten
rechtlicher Nachprüfung stand. Seine mit dem Vorbescheid übereinstimmende
Beurteilung, nach dem Tode der Vorerbin seien der Beteiligte zu 1) zu 1/2 Anteil
und die Beteiligten zu 2) bis 5) zu je 1/8 Anteil als Nacherben berufen, erweist
sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.
Die Nacherbenstellung aller Beteiligten mit diesen Erbanteilen beruht - wie
nachstehend noch näher ausgeführt wird - auf der im Testament des Erblassers vom
20.09.1979 unvollständig angeordneten Nacherbeinsetzung. Die davon abweichende
Nacherbenberufung, welche die Beteiligten zu 2) und 3) mit je 1/2 Anteil allein
für sich in Anspruch nehmen, findet demgegenüber keine hinreichende Grundlage in
dem Testament der Ehefrau des Erblassers vom 23.9.2002. Zwar hat der Erblasser
seiner Ehefrau in seinem Testament vom 20.9.1979 eine Befugnis zur Auswahl der
Nacherben aus dem Kreise seiner Abkömmlinge eingeräumt. Diese Bestimmung ist
ihrerseits jedoch nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann
der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie
die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, dass der Erblasser persönlich die
Verantwortung für den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens
übernehmen muss. Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in der Weise
unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach
seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (Senat OLGZ
1973, 103, 104).
Allerdings ist anerkannt, dass der Erblasser einem Dritten zwar nicht die
Bestimmung, wohl aber die Bezeichnung des Bedachten überlassen darf (BGHZ 15,
199; BayObLG FamRZ 2005, 65; OLG Celle OLGReport 2002, 314; Soergel/Loritz,
a.a.O., Rn. 27; Staudinger/Otte, a.a.O., Rn. 33 ff.). Dazu muss der Inhalt des
Testamentes aber so genaue Hinweise enthalten, dass die Bezeichnung von jeder
mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person erfolgen kann, ohne dass deren
Ermessen bestimmend oder auch nur mitbestimmend ist (BGH a.a.O.; OLG Celle a.a.O.;
BayObLG a.a.O.; kritisch insoweit Staudinger/Otte, a.a.O., Rn. 35).
Der Erblasser hat vorliegend zwar den Personenkreis, aus dem der oder die
Nacherben ausgewählt werden sollen, hinreichend genau bezeichnet, nämlich die
"vorgenannten Blutsverwandten", d. h. seine Söhne und deren Abkömmlinge. Er hat
jedoch keinerlei Kriterien bestimmt, nach denen die Bezeichnung des oder der
Nacherben aus diesem Personenkreis erfolgen soll. Derartige Kriterien lassen
sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht im Wege der
Auslegung dem Testament entnehmen. Damit aber hat der Erblasser eine
Entscheidung, die er nach dem Gesetz selbst treffen muss, in unzulässiger und
deshalb unwirksamer Weise einem Dritten, nämlich seiner zur Vorerbin
eingesetzten Ehefrau, übertragen.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) kann das Testament des
Erblasers auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die der überlebenden
Ehefrau in einer anderen rechtlichen Gestaltungsform mittelbar die Möglichkeit
zur Einflussnahme auf die Auswahl der Person der Nacherben hätte eröffnen
können.
In der Rechtsprechung ist allerdings seit langem anerkannt, dass der Erblasser
einen Nacherben wirksam unter der Bedingung einsetzen kann, dass der Vorerbe
nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt. Der Wirksamkeit
einer solchen Regelung steht die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB nicht
entgegen. Denn der Vorerbe verfügt, indem er die auflösende Bedingung
herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird über seinen eigenen
Nachlass (BGHZ 2, 35; BayObLGZ 1982, 331, 341; NJW-RR 2001, 1588; Staudinger/Otte,
BGB (2003), § 2065 BGB, Rn. 19 ff.; Soergel/Loritz, BGB, 13. Aufl., § 2065 BGB,
Rdnr. 11 ff.; MK/BGB-Leipold, 4. Aufl., § 2065 Rn. 16). Der Senat hat sich
dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104;
Rpfleger 1976, 132, 134; NJW-RR 2000, 78).
Das Landgericht hat die Möglichkeit einer solchen Auslegung im vorliegenden Fall
verneint. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Annahme einer solchen
auflösend bedingten Nacherbeneinsetzung setze voraus, dass der Vorerbe in der
Verfügung über das Nachlassvermögen so frei sei, dass er es sogar seinem eigenen
Vermögen einverleiben könne. Im vorliegenden Fall könnten jedoch keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass der Erblasser seiner
Ehefrau eine so weitgehende Rechtsstellung habe einräumen wollen. Vielmehr habe
der Erblasser erkennbar sicherstellen wollen, dass sein Vermögen nach dem
Eintritt des Nacherbfalls auf seine Nacherben übergehen solle.
Grundsätzlich ist die Auslegung von Testamenten ist in erster Linie Aufgabe des
Tatrichters, also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden
Gerichts der ersten Beschwerde. Diese Auslegung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie nach den
Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen
Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung
nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz,
FG, 15. Aufl., § 27, Rn. 49).
Die Auslegungserwägungen des Landgerichts tragen hier der Entwicklung der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vollständig Rechnung. Der Senat hat zwar
in einer älteren Entscheidung ausgeführt, eine Ermächtigung der Vorerbin, die
angeordnete Nacherbschaft zu beseitigen, könne nur dann bejaht werden, wenn der
Vorerbin das uneingeschränkte Recht eingeräumt werden sollte, Vollerbin zu
werden und nach ihrem Belieben über den Nachlass des Erblassers als eigenen
Nachlass gänzlich frei zu verfügen (DNotZ 1967, 315). In späteren Entscheidungen
hat der Senat jedoch deutlich werden lassen, dass eine als auflösende Bedingung
der Nacherbeneinsetzung einzuordnende Ermächtigung an den Vorerben sachlich auch
dahin eingeschränkt werden könne, über den Nachlass anderweitig nur in
bestimmtem Rahmen (insbesondere nur zugunsten bestimmter Personen) zu verfügen
(Senat, OLGZ 1973, 103; NJW-RR 2000, 78; vgl. auch BGHZ 59, 220; Staudinger/Otte,
a.a.O., Rn. 22 - sog. kaptatorische Verfügung). Auch in diesem Fall verfügt der
mit Bedingungseintritt zum Vollerben werdende Vorerbe nicht über den Nachlass
des Erblassers, sondern über seinen eigenen Nachlass. Die Besonderheit liegt
lediglich in der Ausgestaltung der Bedingung, die ihn zum Vollerben werden
lässt. Die rechtliche Wirkung der auflösend bedingten Nacherbeneinsetzung wird
dadurch nicht berührt. Diese besteht im Kern darin, dass erst mit dem Tode des
Vorerben feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist. Damit bleiben auch die
Bindungen der angeordneten Nacherbfolge, also etwa bei Grundstücken die
Erforderlichkeit der Eintragung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO), bis zu
diesem Zeitpunkt bestehen (Senat NJW-RR 2000, 78, 79). Dem Erblasser wird es
regelmäßig kaum darauf ankommen, ob die Vermögensnachfolge auf seine Kinder sich
unmittelbar im Wege der Nacherbfolge oder - nach Eintritt der auflösenden
Bedingung - mittelbar im Wege der Erbfolge in den Nachlass seiner Ehefrau
vollzieht.
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich in diesem Punkt jedoch aus
anderen Gründen als zutreffend. Die Annahme einer im Hinblick auf § 2065 Abs. 2
BGB nicht zu beanstandenden auflösend bedingten Nacherbeneinsetzung setzt
nämlich voraus, dass der Erblasser selbst eine oder mehrere bestimmte Personen
als Nacherben benennt, auch wenn er deren Benennung unter eine auflösende
Bedingung stellt. Nimmt der Erblasser nämlich nicht selbst eine solche
Einsetzung vor, so überlässt er es in mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht mehr zu
vereinbarender Weise ausschließlich dem freien Willen des Dritten, wer Nacherbe
werden soll. Dies wird anhand der Überlegung deutlich, dass es an der Bestimmung
eines Nacherben fehlt, wenn die als Vorerbe eingesetzte Person keine
anderweitige Verfügung trifft und daher die auflösende Bedingung nicht
herbeiführt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Auslegung des Testamentes vom
20.9.1979 ergibt nämlich, dass der Erblasser die Frage der Auswahl des oder der
Nacherben bei Errichtung des Testamentes bewusst offen lassen wollte.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu
erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht
bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu
hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob
er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte
(BGH, NJW 1993, 256 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives
Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH, FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Edenhofer,
BGB, 65. Aufl., § 2084 Rdnr. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der
testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde
einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments,
heranzuziehen und zu würdigen (BGH, NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände
können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das
gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Abzustellen
ist zwar stets auf den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung,
danach eingetretene Umstände können aber von Bedeutung sein, soweit sie
Rückschlüsse auf diesen Willen zu lassen (vgl. dazu Palandt/Edenhofer, a.a.O.,
Rn. 2 f. m.w.N.).
Nach dem Wortlaut der getroffenen letztwilligen Verfügung hat der Erblasser zum
Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 20.9.1979 noch nicht abschließend
festlegen wollen, wer nach dem Tode seiner Ehefrau Nacherbe werden soll. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass er lediglich einen Personenkreis festgelegt
hat, dessen Mitglieder als Nacherben in Betracht kommen: Nacherben sollen "einer
oder mehrere meiner beiden Söhne" oder "deren Kinder" sein. Während bei einer
alternativen Einsetzung der Söhne einerseits und deren Abkömmlinge andererseits
anhand der aufgeführten Reihenfolge und unter Berücksichtigung der allgemeinen
Lebenserfahrung noch angenommen werden könnte, dass in erster Linie eine
Einsetzung der Söhne gewollt sei (vgl. BayObLG NJW 1999, 1118), ist vorliegend
zu berücksichtigen, dass der Erblasser als mögliche Alternative ausdrücklich
auch die Einsetzung nur eines seiner Söhne in Betracht gezogen hat. Dass der
Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Einsetzung eines Nacherben
vornehmen wollte, belegt zudem der unmittelbar darauf folgende Satz, der gerade
zum Ausdruck bringt, dass der Erblassers sich vorbehalten hat, den oder die
Nacherben zu einem späteren Zeitpunkt noch zu benennen.
Aus der Testamentsurkunde selbst ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, die
den Schluss erlauben würden, der Erblasser habe mit den gewählten Formulierungen
etwas anderes zum Ausdruck bringen wollen. Ebenso wenig führt die
Berücksichtigung der weiteren außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu einem
anderen Ergebnis. Der Erblasser hatte bereits durch den Übertragungsvertrag von
1973 einen Großteil seines Vermögens auf seine Söhne übertragen. Die Regelungen
über die Anrechnung der übertragenen Vermögenswerte auf eventuelle Erb-,
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche belegen, dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt bestrebt war, sich für die Gestaltung der Rechtsnachfolge von
Todes wegen einen möglichst großen Gestaltungsspielraum zu bewahren. Auch liegt
die Annahme nahe, dass er durch die Anrechnungsklausel die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen nach seinem Tode gegen seine zweite Ehefrau verhindern
wollte. Dies steht im Einklang mit der Annahme des Beteiligten zu 2), mit der
Einsetzung als Vorerbin sei es dem Erblasser um eine finanzielle Absicherung
seiner Ehefrau gegangen. Diesen Umständen kann - ebenso wie dem Hinweis auf die
bereits erfolgten Vermögensübertragungen im Testament selbst - aber lediglich
entnommen werden, dass der Erblasser sich hinsichtlich des ihm noch
verbliebenden Vermögens gegenüber seinen Söhnen nicht zu einer bestimmten
Gestaltung der Erbfolge verpflichtet sah, sondern sich vielmehr frei fühlte,
nach seinem Ermessen einen von ihnen oder beide oder auch ihre Kinder zu
bedenken. Für die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Frage, ob der
Erblasser eine Benennung der Nacherben bereits im Testament vom 20.9.1979
vornehmen oder diese Frage erst zu einem späteren Zeitpunkt regeln wollte, kommt
diesen Umstände aber keine Aussagekraft zu. Insbesondere stellen sie das anhand
des Wortlautes gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage.
In Betracht käme deshalb allenfalls eine ergänzende Auslegung des Testaments,
die nur daran anknüpfen könnte, dass die der Ehefrau erteilte Ermächtigung zur
Auswahl des Nacherben sich als unwirksam erweist. Die Fehlvorstellung des
Erblassers hat hier indessen lediglich dazu geführt, dass er eine
Nacherbeneinsetzung unterlassen hat, weil er glaubte, ohne eigene
Konkretisierung die Benennung des oder der Nacherben sich nicht nur einer
weiteren eigenen letztwilligen Verfügung vorbehalten, sondern diese jedenfalls
auch seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verhältnisse nach
seinem Tod übertragen zu können. Ein Motivirrtum des Erblasser bei der
Errichtung des Testaments kann ggf. die - hier nicht erklärte - Anfechtung der
letztwilligen Verfügung mit der Folge ihrer Nichtigkeit begründen (§§ 2078 Abs.
2, 142 BGB). Eine wegen des Irrtums unterbliebene letztwillige Verfügung kann
jedoch nicht im Wege der Auslegung positiv ersetzt werden (Staudinger/Otte,
a.a.O., Vorbem. 43 zu §§ 2064 ff.). Eine abweichende Beurteilung müsste zudem
wiederum an § 2065 Abs. 2 BGB scheitern. Denn es lässt sich gerade nicht
feststellen, welche Person aus dem genannten Kreis der Erblasser selbst als
bedingten Nacherben einsetzen wollte. Diese Feststellung ist jedoch
unverzichtbar, weil die in der Rechtsprechung anerkannte Konstruktion dem
Erblasser lediglich die Möglichkeit einer Verknüpfung zwischen einer von ihm
selbst wirksam verfügten Nacherbeneinsetzung mit einer von dem überlebenden
Ehegatten herbeigeführten auflösenden Bedingung eröffnet. Die
Testamentsauslegung muss also zu einem Ergebnis führen können, dass die
Nacherbeneinsetzung des Erblassers so getroffen worden ist, dass sie auch für
den Fall des Ausfalls der auflösenden Bedingung Bestand haben kann. Darauf
allein deshalb zu verzichten, weil durch die Verfügung der überlebenden Ehefrau
die auflösende Bedingung ohnehin herbeigeführt worden sei, würde darauf
hinauslaufen, entgegen dem Gesetzeszweck des § 2065 Abs. 2 BGB eine Übertragung
der Nacherbenbenennung auf den Vorerben ohne weitere Voraussetzungen an die
höchstpersönliche Erbenberufung durch den Erblasser zu ermöglichen.
Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass die unwirksame Nacherbeneinsetzung
nicht dazu führt, dass die Vorerbschaft zur Vollerbschaft erstarkt, sondern dass
die gesetzlichen Erben des Erblassers in die Nacherbschaft eintreten. Darin,
dass das Landgericht dieses Ergebnis nicht näher begründet hat, liegt kein
durchgreifender Mangel seiner Entscheidung. Denn der Umfang der sachlichen
Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts wird durch die Rechtsbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers begrenzt (KG OLGZ 1991, 396, 399; FamRZ 1996, 572; OLG
Brandenburg FamRZ 1999, 1619; Senat FamRZ 2000, 487). Die Beteiligten zu 2) und
3) werden jedoch durch die in dem Vorbescheid getroffene Feststellung,
entsprechend ihrer Quote als gesetzliche Erben zu Nacherben des Erblassers
berufen zu sein, in ihrer Rechtsposition gegenüber der genannten
Auslegungsalternative (Vollerbschaft der überlebenden Ehefrau und Vererbung des
Vermögens an deren Erben) nur begünstigt. Der Senat kann in diesem Zusammenhang
offen lassen, ob Besonderheiten des Erbscheinsverfahrens im Hinblick auf § 2361
BGB eine Erweiterung der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts über den
genannten Umfang hinaus erfordern (so BayObLGZ 1970, 105, 108; 1979, 215, 219).
Jedenfalls bestehen gegen die Annahme einer Nacherbfolge entsprechend der
gesetzlichen Erbfolge zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls keine
durchgreifenden Bedenken:
Hat der Erblasser die Nacherbschaft nur unvollständig geregelt, ist die
Anwendung zweier Vorschriften zu erwägen, die sachlich gegenläufige Anordnungen
treffen. Die Auslegungsregel des § 2104 BGB betrifft den Tatbestand, dass der
Erblasser angeordnet hat, der Erbe solle nur bis zu dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses Erbe sein, ohne zu bestimmen, wer
alsdann die Erbschaft erhalten solle. § 2142 Abs. 2 BGB hat den Fall im Auge,
dass der berufene Nacherbe die Erbschaft ausschlägt. Nach § 2104 BGB wird die
Lücke dadurch geschlossen, dass die gesetzlichen Erben des Erblassers (und zwar
diejenigen, die Erben werden würden, wenn der Erblasser zur Zeit des
Nacherbfalles gestorben wäre) in die Nacherbschaft eintreten; § 2142 Abs. 2 BGB
sieht demgegenüber vor, dass die Erbschaft dem Vorerben verbleibt, macht diesen
also zum Vollerben.
Der Senat hat sich bereits mehrfach dafür entschieden, § 2104 BGB entsprechend
anzuwenden, wenn die Bestimmungen des Erblassers über die Nacherbfolge nach §
2065 Abs. 2 BGB unwirksam sind (Beschl. v. 30. 12. 1971 - 15b W 143 und 227/71;
NJW-RR 1995, 1477). Die Verschiedenartigkeit der Nichtigkeitsgründe in den
beiden Fällen rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung. Der allgemeinen
Tendenz des Gesetzes, dem formgerecht erklärten Willen eines Erblassers
möglichst weitgehend auch zum Ziele zu verhelfen (vgl. z.B. §§ 2084 ff., 2101
ff. BGB), entspricht es, eine insoweit unvollständige letztwillige Verfügung zu
ergänzen, wenn feststeht, dass der Erblasser, eine Vor- und Nacherbfolge gewollt
hat. Das muss auch dann gelten, wenn die vom Erblasser getroffene Regelung aus
von ihm nicht bedachten Gründen keinen Bestand haben kann. Hat es der Erblasser
- wie hier - dem Vorerben überlassen, den Nacherben zu bestimmen, ohne jedoch
sachliche Gesichtspunkte für die Auswahl mitzuteilen, so erschöpft sich seine
Anordnung in der Sache darin, dem Vorerben Testierbefugnis zu verleihen. Diese
Fallgestaltung liegt dem in § 2104 BGB geregelten Fall (keine Bestimmung des
Nacherben) näher als der in § 2142 Abs. 2 BGB geregelten Ausschlagung der
Nacherbschaft durch den vom Erblasser berufenen Nacherben. Der dem § 2104 BGB
zugrundeliegenden Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Fall gemeinsam, dass
der Erblasser über die Person des Nacherben keine konkreten Vorstellungen
entwickelt hat. Wie dort hat er die Unvollständigkeit der Vor- und
Nacherbenregelung durch seinen eigenen Willen herbeigeführt. Da in der
vorliegenden Konstellation nicht der vom Erblasser bestimmte Nacherbe später
wegfällt, sondern vielmehr von Anfang an nicht feststeht, kann man auch nicht
folgern, die Beschränkung des Vorerben sei nur relativ, d.h. nur mit Rücksicht
auf die Person des Nacherben erfolgt. Vielmehr lässt das Testament vom 20.9.1979
deutlich den Willen des Erblassers erkennen, den Nachlass nicht in den Händen
seiner zweiten Ehefrau zu belassen, sondern in jedem Fall, unabhängig von der
konkreten Person des Nacherben, auf seine Nachkommen zu übertragen.
Der Anwendung des § 2104 BGB im vorliegenden Falle steht daher die Entscheidung
des BGH vom 22.1.1986 (NJW 1986, 1812) nicht entgegen: In dem dort entschiedenen
Fall, in dem die Einsetzung des Nacherben in Folge Anfechtung entfallen war,
fehlte es gerade an Anhaltspunkten für den Willen des Erblassers, den Vorerben
unabhängig von der Person des Nacherben zu beschränken. Auch durch die
Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.12.1999 (ZEV 2001, 316 = FamRZ 2000, 1607)
sieht sich der Senat nicht gehindert, an seiner bisherigen Rechtsprechung
festzuhalten. Das OLG Frankfurt hat die Anwendung des § 2104 BGB im Falle einer
nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen Ermächtigung des Vorerben, den Nacherben zu
bestimmen, nicht grundsätzlich für alle Fallgestaltungen ausschließen wollen.
Maßgebend für die dortige Entscheidung war vielmehr der im Wege der
Testamentsauslegung ermittelte Wille der Erblasserin, der gerade nicht darauf
gerichtet war, den Vorerben in jedem Falle durch eine Nacherbfolge
einzuschränken.
Die Anwendung des § 2104 BGB führt zu dem Ergebnis, dass Nacherben des
Erblassers der Beteiligte zu 1) zu 1/2 Anteil sowie die Beteiligten zu 2) bis 5)
zu je 1/8 Anteil geworden sind. Maßgebend ist nicht die gesetzliche Erbfolge,
wie sie sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dargestellt hat, sondern wie
sie sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles dargestellt hätte, wenn
der Erblasser zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Daher treten die Beteiligten
zu 2) bis 5) an die Stelle ihres zuvor verstorbenen Vaters und erhalten seinen
Erbteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Inwieweit möglicherweise aufgrund des notariellen
Übertragungsvertrages vom 26.6.1973 Anrechnungen auf diese Erbteile zu erfolgen
haben, ist - wie das Landgericht bereits ausgeführt hat - nicht Gegenstand des
Erbscheinsverfahrens, sondern von den Beteiligten gegebenenfalls im Rahmen der
Erbauseinandersetzung zu regeln.
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten
folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Mehrere
erstattungspflichtige Beteiligte haften im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit als Teilschuldner, wobei der Senat im Hinblick auf das
gleichlaufende Interesse der Beteiligten zu 2) und 3) am Verfahrensausgang
gleichmäßige Haftungsanteile bestimmt hat (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13
a, Rdnr. 13).
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§
131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und folgt in der Höhe bedenkenfrei der von den
Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das Landgericht.