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Nacherfüllungsanspruch und außergerichtliche Ablehnung der
Mängelbeseitigungskosten
Oberlandesgericht Celle
Az.: 7 U 2/06
Urteil vom
26.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 9 O 210/05
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Klägerin: 7.184,61 EUR
G r ü n d e
I.
Die Klägerin begehrt u.a. Schadensersatz für die Reparatur eines Audi A2.
Die Klägerin kaufte den streitgegenständlichen PKW bei der Beklagten als
Neufahrzeug ohne Zulassung. In der Internetanzeige war u.a. auf einen
Transportschaden vorne rechts hingewiesen. Der im selbständigen Beweisverfahren
beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zur
Instandsetzung der Schäden Teile verwendet wurden, die älter als das Fahrzeug
sind. Ein Ersatz aller festgestellten Gebrauchtteile durch Neuteile sowie die
Erneuerung des beschädigten Längsträgers würde 6.600 EUR brutto kosten.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
darauf abgestellt, dass die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung
gesetzt habe, obwohl diese erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung,
dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte
sei zu einer Reparatur in eigener Werkstatt nicht berechtigt gewesen, da sie -
unstreitig - kein von Audi anerkannter „AluStützpunktPartner" sei. Im Falle
einer Reparatur durch die Beklagte und eines Weiterverkaufs müsse der Erwerber
darüber aufgeklärt werden, eine fachlich vom Hersteller nicht autorisierte Firma
habe die Reparatur durchgeführt, was einen weiteren Mangel darstellte. Ferner
habe die Beklagte durch die Stellung eines Klagabweisungsantrags zu erkennen
gegeben, dass sie ernsthaft und endgültig die Erfüllung eines an sie gerichteten
Reparaturverlangens verweigere. Sie habe sich weder von dem in dem
Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten noch durch die
vorprozessuale Korrespondenz beeindrucken lassen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lüneburg - 9 U 210/05 -
vom 6. Dezember 2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.878,66 EUR
nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 305,95
EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass es ihr ohne
weiteres möglich sei, eine von Audi autorisierte Werkstatt mit Arbeiten an dem
AluLängsträger zu beauftragen. Der Klagabweisungsantrag habe sich ausschließlich
auf den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags bezogen.
Im Übrigen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß
den §§ 437 Nr. 3, 440, 281 BGB auf Ersatz der Reparaturkosten verneint. Die sich
aus den vorgenannten Vorschriften ergebende erforderliche Fristsetzung zur
Nacherfüllung war nicht entbehrlich.
a) Gemäß § 281 Abs. 2 1. Alt. BGB ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
hat. Dabei sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge
Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über
das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers
klar ist und gewissermaßen als letztes Wort seine Weigerung erklärt, so dass
eine Änderung des Entschlusses ausgeschlossen ist (BGH NJW 1986, 661;
StaudingerOtto, BGB, Stand: Januar 2004, § 281 Rn B 107 m. w. N.; MüKoErnst,
BGB, 4.Aufl.,
§ 281 Rn 99). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
aa) Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich eine solche
endgültige Nacherfüllungsverweigerung nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom
11. November 2004 ergibt. Die Beklagte hat hierin ausgeführt, dass sie zu einer
Instandsetzung bereit sei, die gebraucht verbauten Bauteile jedoch nur nach
ihrer Notwendigkeit und nicht wegen ihres Design austauschen werde. Hieraus
ergibt sich nicht, dass die Beklagte unter keinen Umständen zu einer
Nacherfüllung bereit gewesen wäre; gegenteiliges ist der Fall. Die Beklagte
durfte sich darauf beschränken, eine Reparatur in dem von ihr für erforderlich
gehaltenen Umfang anzubieten, da sie als Verkäuferin den Umfang der
Mängelbeseitigung bestimmt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 301).
bb) Eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung ergibt sich auch nicht aus dem
Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2004.
Dieses Schreiben stellt eine Reaktion auf das Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag dar, mit dem der Beklagten
eine Frist zur Herbeiführung der Zahlungs, nicht der Nacherfüllungsbereitschaft
gesetzt wurde.
cc) In dem von der Beklagten gestellten Klagabweisungsantrag ist ebenfalls keine
ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung zu sehen.
(1) Die Beklagte wendet sich mit ihrem Abweisungsantrag nicht gegen eine von der
Klägerin geforderte Mängelbeseitigung, sondern gegen die von ihr - der Klägerin
- begehrte Zahlung von Reparaturkosten. Voraussetzung für einen Anspruch auf
Schadensersatz ist jedoch eine erfolglose oder entbehrliche Frist zur
Nacherfüllung. Dies ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Vor diesem
Hintergrund stellt sich der Klagabweisungsantrag als prozessual zwingende
Maßnahme dar, die für die Beklagte ohne materiellrechtliche Konsequenz bleibt.
Dies wäre anders zu sehen, wenn die Klägerin - was nicht der Fall ist - einen
Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht hätte.
(2) Ein Schadensersatzanspruch läßt sich auf eine Erfüllungsablehnung nur
stützen, wenn die Weigerung vor dem Übergang des Gläubigers zum Schadensersatz
erklärt worden ist bzw. die Umstände, aus denen auf die Weigerung geschlossen
werden soll, vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Allerdings mag die
Einbeziehung eines späteren Verhaltens des Schuldners (auch im Prozeß) in die
Auslegung seiner früheren Erklärungen nicht ausgeschlossen sein (BGH NJW 1986,
661, 662 m. w. N.). Vorliegend lässt sich hieraus jedoch nichts für die Klägerin
herleiten. Die Beklagte hat immer - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat - ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklärt.
(3) Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1984,
1460 ist unbehelflich. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf einen anders
gelagerten Sachverhalt. Dort ging es um eine Klage auf Zahlung restlichen
Werklohns - also auf Erfüllung und nicht auf Schadensersatz - und die Frage, ob
der beklagten Partei noch eine Frist zur Erfüllung des Werklohnanspruchs hätte
gesetzt werden müssen.
b) Es liegen keine besonderen Umstände i. S. v. § 281 Abs. 2 2. Alt. BGB vor,
die die Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Es besteht weder ein
Interessenwegfall noch ein sog. JustinTimeVertrag oder eine sonstige
vergleichbare Situation (vgl. hierzu PalandtHeinrichs, BGB, 65. Aufl., § 281 Rn.
15).
c) Die Nachbesserung ist der Beklagten auch nicht unmöglich.
Der Hinweis der Klägerin darauf, dass für die notwendige Reparatur an den
AluLängsträgern nur die von Audi autorisierten Werkstätten befugt seien,
bedeutet keine Unmöglichkeit für die Beklagte. Dieser bleibt es - wie sie selbst
ausführt - unbenommen, eine derart autorisierte Werkstatt mit der Durchführung
der Reparatur zu beauftragen. In diesem Fall blieben Garantieansprüche erhalten.
Die Beklagte hat sich auch nicht geweigert, die erforderlichen Arbeiten bei
einer von Audi autorisierten Werkstatt vornehmen zu lassen.
d) Der Klägerin ist die ihr zustehende Art der Nacherfüllung nicht unzumutbar i.
S. v. § 440 Satz 1 BGB.
Dies wäre unter Umständen der Fall, wenn die Beklagte die Klägerin arglistig
über den genauen Umfang der erfolgten Reparatur getäuscht hätte (vgl. hierzu
MüKoWestermann, a. a. O., § 440 Rn 8; PalandtPutzo, a. a. O., § 440 Rn 8). Dies
ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung mit
sachgerechter Begründung verneint (S. 8 des Urteils). Die Klägerin hat dies mit
ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen. Soweit sie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat den Aspekt einer arglistigen Täuschung angesprochen
hat, ist das diesbezügliche Vorbringen, das im übrigen ohne hinreichende
Substanz geblieben ist, gem. §§ 520 Abs. 3 Satz 2, 530, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht zu berücksichtigen.
2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 218,66 EUR für - angebliche
- Montagekosten aus § 280 BGB zu.
a) Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert. Die Rechnung des Unternehmens
B. & E. ist an „Firma E. A." gerichtet, nicht an die Klägerin.
b) Die Klägerin hat zudem trotz des Bestreitens der Beklagten nicht vorgetragen,
ob sie die Rechnung bezahlt hat. Selbst wenn die Beklagte grundsätzlich zur
Freistellung verurteilt werden könnte, kommt dies vorliegend nicht in Betracht,
da angesichts des Adressaten der oben genannten Rechnung nicht klar ist, wer von
den Kosten freizustellen ist.
3. Der Klägerin steht aus den zu II.1. genannten Gründen kein Anspruch auf
Erstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten von 305,95 EUR zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
liegen in diesem Einzelfall nicht vor.
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