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Geschwindigkeitsüberschreitung: Nachfahren durch ziviles Polizeifahrzeug
AG Gera
Az.: 250 Js
35510/02 12 OWi
Beschluss vom
14.04.2003
In der Bußgeldsache gegen xxx wegen
Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Gera in der Sitzung vom Montag,
14.04.2003, an der teilgenommen haben: xxx für Recht erkannt:
1.) Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 58 km/h eine Geldbuße
von 150 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Fahrverbot wird
erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche
Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt
der Rechtskraft.
2.) Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen
Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG
Gründe:
Der Betroffene befuhr am 2.7.2003 um 11:06 Uhr auf der Bundesautobahn 4
Richtungsfahrbahn Dresden zwischen den Anschlussstellen Hermsdorf Ost und Gera
mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen dabei wurde mit der in einem zivilen
Polizeifahrzeug installierten Verkehrsüberwachungsanlagen ProViDa 2626, auf
einer Strecke von 186 kam eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 209 km/h
gemessen. Nach Abzug einer Messtoleranz von 21 km/h verbleibt eine gefahrene
Geschwindigkeit von 188 km/h. Das Messgerät ist bis zum 31.12.2003 geeicht und
wurde vor Messbeginn einem Selbsttest unterzogen. Die Eichplompen am Messgerät
waren unversehrt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war im Messbereich durch
Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 StVO auf 130 km/h beschränkt. Die Beschilderung
erfolgte vor der Messstelle beidseitig. Der Betroffene bemerkte die
Geschwindigkeitsbegrenzung oder die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht. Bei
der von ihm im Straßenverkehr zu erwartenden Sorgfalt hätte er die
Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen wahrnehmen und die gefahrene Geschwindigkeit
auf das zulässige Höchstmaß reduzieren können. Der Polizeibeamte xxx nahm die
Personalien des Betroffenen nach dem Anhaltevorgang anhand des ihm vom Fahrer
vorgelegten Fahrerlaubnis auf. Der Betroffene war die einzige Person im
Kraftfahrzeug.
Für den Betroffenen, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, ist keine
Entscheidung im Verkehrszentralregister erfasst.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der verlesenen Urkunden, des in
Augenschein genommenen Videos und der Aussage des als Zeugen vernommenen
Polizeibeamten xxx.
Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht.
Die Beschilderung ergab sich aus dem in Augenschein genommenen Video und der
Aussage des Zeugen.
Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wurde durch das Video und die Aussage des
Zeugen festgestellt. Im gemessenen Fahrzeug befand sich nur eine Person, der
Fahrer. Es handelte sich um eine männliche Person mit kurzen Haaren, und einer
dunklen Sonnenbrille, die ein Ähnlichkeit mit dem Betroffenen aufwies, ohne das
dieser anhand des Videos allein durch Augenschein als Fahrer identifiziert
werden konnte. Das Gericht ist aber überzeugt davon, dass der Betroffene der
Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war, da er dem Zeugen xxx seine Fahrerlaubnis
vorlegte, aus der sich die Personalien des Betroffenen ergaben und der Zeuge xxx
sich anhand des Fotos in der Fahrerlaubnis von der Identität des Fahrers
überzeugte. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Fahrzeugführer
die Fahrerlaubnis einer dritten Person, des Betroffenen bei sich führt. Wenn dem
Betroffenen die Fahrerlaubnis abhanden gekommen wäre, so hätte er dies
eingeräumt und nicht stattdessen die Fahrerlaubnis im Termin vorgelegt, um auf
das mehrere Jahre alte Foto zu verweisen.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch das in Augenschein genommene
Video anhand der eingeblendeten Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit, die
Durchschnittsgeschwindigkeit, die Messstrecke, das Datum, die Uhrzeit und das
eingeblendete Fahrzeug samt Fahrer (ohne weitere Insassen) nachgewiesen. An der
Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Der zeuge bekundete, dass der
Reifendruck an dem mit Sommerreifen ausgerüsteten Messfahrzeug täglich vor
Fahrtantritt geprüft wird, der Selbsttest des Gerätes erfolgreich verlief, die
Eichplomben am Gerät unversehrt waren, er für das Provida-System speziell
geschult wurde. Aus dem verlesenen Eichschein des Landesamtes für Mess- und
Eichwesen Thüringen vom 3.4.2002 ergab sich der festgestellte Eichzeitraum. Das
Gericht hat mit Hilfe eines Stechzirkels festgestellt, dass auf dem Videoband zu
Beginn und am Ende der Messung zwischen den Außenkanten der Reifen des
gemessenen Fahrzeugs der gleiche Abstand bestand, woraus zu schließen ist, dass
der Abstand zwischen dem Messfahrzeug und dem gemessenen Fahrzeug am Beginn und
am Ende der Messung identisch waren.
Allerdings konnte der Zeuge xxx keine sicheren Angaben zur Reifenprofiltiefe am
Messtag machen. Er führte nur aus, dass zum Eichtermin stets ausreichende
Profiltiefe vorhanden ist und ab und zu aus reinem Interesse heraus die Reifen
in Augenschein genommen werden, aber erfahrungsgemäß der Abrieb nicht so hoch
sei. Letzteres konnte er nicht z.B. durch Angaben zur gefahrenen Strecke seit
dem Eichtermin näher erläutern. Damit lässt sich nicht sicher feststellen, ob 3
Monate nach dem Eichtermin die Profiltiefe noch im Normbereich lag. Aus diesem
Grund wurde ein weiterer Abschlag von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit für
notwendig erachtet.
Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine Fehlmessung nicht ersichtlich.
Damit hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit, nämlich eine fahrlässige
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaft um 58 km/h begangen. Der Betroffene handelte schuldhaft, nämlich
fahrlässig. Es ist seine Pflicht als Kraftfahrzeugführer seine Aufmerksamkeit
beim Befahren eines Baustellenbereiches auch auf die zu erwartenden
Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder zu richten und seine Geschwindigkeit im
Rahmen der zulässigen Geschwindigkeit zu halten. Diese Pflicht verletzte der
Betroffene, obwohl ihm das möglich und zumutbar gewesen wäre.
Als Regelbuße sieht der Bußgeldkatalog in Tabelle 1 zu Nr. 11 Ziff. 11.3.5. eine
Geldbuße von 150 Euro und einen Monat Fahrverbot vor. Diese Regelbuße wurde hier
als angemessen angesehen und verhängt, da auch ein Regelfall vorliegt. Es kam
für die Entscheidung nicht darauf an, dass nachdem auf der Messstrecke mehrer
Monate 130 km/h zulässig waren, diese nun ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
befahrbar ist. Es gibt keinen Anspruch darauf eine dreispurig ausgebaute
Fahrstrecke mit unbegrenzter Geschwindigkeit befahren zu dürfen. Dem Gericht
sind auch die Gründe für die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung und deren
spätere Aufhebung nicht bekannt. Jedenfalls ist es nicht Sache des
Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, ob er die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung für sinnvoll erachtet und sie beachtet oder nicht.
Es kam hier nicht in Betracht gegen Erhöhung einer Geldbuße vom Fahrverbot
abzusehen. Zwar bringt die Berufsausübung des Betroffenen auch Fahrtätigkeit mit
sich, jedoch ist es ihm zuzumuten während des überschaubaren Zeitraums von einem
Monat seinen Urlaub zu nehmen, seine Termine so abzustimmen, dass er öffentliche
Verkehrsmittel oder Taxis nutzt oder einen Fahrer einstellt. Hinweise, dass dies
dem Betroffenen finanziell nicht möglich sein sollte, haben sich nicht ergeben.
Sonstige Gründe, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes ggf.
unter Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen, wurden nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
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