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Nachfahren – Geschwindigkeitsmessung -
Voraussetzungen
OLG Thüringen
Az: 1 Ss 77/06
Beschluss vom 10.04.2006
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale
Bußgeldstelle - vom 06.04.2005 wurde gegen den Betroffenen albanischer
Nationalität wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften um 62 km/h eine Geldbuße von 600 EUR festgesetzt und
ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem
Betroffenen am 09.04.2005 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des
Betroffenen durch Schriftsatz vom 13.04.2005 Einspruch ein.
Am 13.01.2006 verurteilte das Amtsgericht Jena den Betroffenen wegen
vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um
62 km/h zu einer Geldbuße von 600 EUR und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten
Dauer an, wobei es die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG zur Anwendung
brachte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom
16.01.2006, die - die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am
01.02.2006 - mit Schriftsatz vom 01.03.2006 begründet worden ist. Gerügt wird
näher ausgeführt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom
30.03.2006 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des
Amtsgerichts Jena vom 13.01.2006 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge nicht durch.
Der Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht aus §§ 46 Abs. 1
OwiG, 244 Abs. 2 StPO genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 79
Abs. 3 Satz 1 OwiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Eine ordentlich ausgeführte Verfahrensrüge erfordert hiernach, dass der
Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerderechtfertigung alle den Mangel
enthaltenden Tatsachen angibt, so dass allein aufgrund des Beschwerdevorbringens
geprüft werden kann, ob der behauptete Verfahrensfehler zutrifft. Dazu muss der
Vortrag aus sich heraus verständlich sein.
Entsprechend reicht es nicht aus, auf die Aussagen von Zeugen zu verweisen, ohne
deren Inhalt darzulegen, weil allein hierdurch noch nicht deutlich gemacht wird,
welche Angaben dieser Zeugen dem Amtsgericht eine Inaugenscheinnahme der
betreffenden Straße aufgedrängt haben sollen.
2. Mit der Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch.
a) Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch.
Die Rechtsbeschwerde unterscheidet insoweit nicht genügend zwischen den
tatsächlichen Feststellungen und denjenigen, die lediglich die Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung betreffen.
b) Aber auch die Beweiswürdigung des Tatgerichts und ihre Darstellung in den
schriftlichen Urteilsgründen sind frei von Rechtsfehlern.
Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine
Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich
allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Rechtsbeschwerdegericht
regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen
oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere
Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es
nur gestattet, eine Entscheidung des Tatrichters im Hinblick auf Rechtsfehler zu
überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (Senatsbeschluss vom 25.04.2005,
Az.: 1 Ss 244/04).
Solche Fehler hat die Überprüfung des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
Näherer Erörterung bedarf insoweit lediglich die Beweiswürdigung und ihre
Darstellung betreffend die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe
von 62 km/h.
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein
standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Köln DAR 1994, 248,
249; a.A. BGH NJW 1993. 3081, 3083). Denn die Verlässlichkeit dieser Art der
Geschwindigkeitsmessung hängt entscheidend davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit
das Abstandsverhalten über längere Zeit mit bloßem Auge beobachtet wird (Köln
a.a.O.).
Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der
Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die
Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. Entsprechend müssen die Urteilsgründe
erkennen lassen, dass er sich der Gefahr der Ungenauigkeit der Messung durch
Nachfahren ohne Verwendung weiterer Aufzeichnungsgeräte, die die
Geschwindigkeitsermittlung nicht nur erleichtern, sondern auch rekonstruierbar
machen, bewusst war und er sich im konkreten Einzelfall von der Zuverlässigkeit
der Messung überzeugt hat (OLG Hamm VRS 102, 302, 304).
Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung ist dabei die Einhaltung
einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes,
die Möglichkeit der Überwachung des gleichbleibenden Abstandes und der Abzug
einer fallgruppenabhängigen Toleranz. Feststellungen hierzu müssen daher ebenso
getroffen werden, wie anzugeben ist, ob der verwendete Tachometer binnen
Jahresfrist justiert oder gar geeicht und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren
wurde.
Der einzuhaltende Messabstand darf bei abzulesenden Geschwindigkeiten über 90
km/h grundsätzlich maximal 100 m betragen (Krumm NZV 377, 378 ). Geringere
Abstände sind zwar vorteilhaft, weil dann noch eher die Möglichkeit besteht,
rechtzeitig Änderungen des Abstandes zu bemerken (vgl. BayObLGSt 1994, 135,
139), aber nicht geboten. Dass der Messabstand gleichbleibend höchstens 100 m
betrug, hat der Tatrichter entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde
ausdrücklich festgestellt.
Die erforderliche Mindestmessstrecke beträgt bei abgelesenen Geschwindigkeiten
über 90 km/h nicht, wie der Betroffene meint, 900 - 1.000 m, sondern
grundsätzlich 500 m (Krumm a.a.O.; Hentschel, StVR, 38. Aufl., § 3 StVO Rn. 62).
Abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um einen Richtwert handelt, dessen
Unterschreitung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unschädlich sein
kann, ergibt sich aus dem angegriffenen Urteil gerade die Einhaltung dieser
Mindeststrecke.
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren kann - wie hier - auch zur
Nachtzeit durchgeführt werden. Da zur Nachtzeit aber regelmäßig schlechtere
Sichtverhältnisse vorherrschen als bei Tag, hat sich der Tatrichter in aller
Regel mit den Bezugspunkten der Abstandsmessung auseinanderzusetzen. Dies
erfordert die Mitteilung, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob und
warum der (gleich bleibende) Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen
durch den nachfahrenden Polizeibeamten sicher erfasst und geschätzt werden
konnte (Burhoff, Hb. f. d. straßenverkehrsr. OWi-Verfahren, Rn. 1276). Das
Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Sichtverhältnissen stellt sich
dabei nicht nur außerorts, sondern auch innerhalb geschlossener Ortschaften
(vgl. BayObLGSt. a.a.O.; OLG Oldenburg DAR 1996, 291 ). Für die Erkennbarkeit
können dabei die Scheinwerfer des nachfahrenden Polizeifahrzeugs sorgen, die
jedenfalls teilweise für eine gute Ausleuchtung des Abstandstückes, der ggf.
dort vorhandenen Schätzungshilfen und auch des vorausfahrenden Fahrzeuges
geeignet sind. Auch andere Verkehrsteilnehmer, andere Lichtquellen oder das
Betroffenenfahrzeug selbst können für eine Ausleuchtung des Tatortes bzw. der
Beobachtungsstrecke sorgen (Krumm NZV 2004, 377, 380). Vorliegend fehlen zwar
ausdrückliche tatrichterlicher Feststellungen zu den Sichtverhältnissen. Dies
ist aber unschädlich. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nämlich noch
mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Sichtverhältnisse zur
Überzeugung des Tatrichters zur Tatzeit ausreichten, um den nachfahrenden
Polizeibeamten die Überwachung des (gleich bleibenden) Abstands zu ermöglichen.
Es handelte sich nämlich um das einzige Fahrzeug auf der Strecke, so dass eine
Ablenkung oder Blendung durch Gegenverkehr ausgeschlossen war. Zudem betrug der
Abstand lediglich 100 m und es handelte sich bei der befahrenen Straße um eine
innerstädtische Straße von entsprechender Verkehrsbedeutung, was sich schon
daraus ergibt, dass die Ampelschaltung auch um 0.30 Uhr noch aktiviert war. Bei
einer solchen Straße erfolgt die Ausleuchtung nicht nur durch das (begrenzte)
Scheinwerferlicht des Polizeifahrzeugs. Vielmehr herrscht dort üblicherweise
eine gewisse Grundhelligkeit im Straßenbereich vor, die hauptsächlich, aber
nicht nur von den Straßenlaternen neben oder über dem Straßenkörper herrührt.
Schließlich verfügte das Fahrzeug des Betroffenen, ein VW Touareg, über eine
markant konturierte Karosserie und starke Rücklichter, die unabhängig von der
Lackierung Schätzungen a priori erheblich erleichtern.
Einer Beschreibung des Streckenverlaufs bedurfte es von vorneherein nicht. Das
Fehlen entsprechender tatrichterlicher Feststellungen ist daher ohne Bedeutung.
Ebenfalls war eine Auseinandersetzung des Tatrichters mit den individuellen
Fähigkeiten der beobachtenden Polizeibeamten nicht erforderlich. Insbesondere
bedurfte es keiner Feststellungen zu Schulungsteilnahmen und bisheriger
Erfahrung der Beamten, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung
gleich bleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann
(a.A. Krumm NZV 2004, 377, 378 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1997, 322 , 323;
allerdings betrifft diese Entscheidung einen Fall des Vorausfahrens). Denn bei
einem Polizeibeamten im Streifendienst kann in Ermangelung abweichender
Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, solche
Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen.
Der Toleranzabzug dient zum Ausgleich von möglichen Fehlerquellen bei der
Messung durch Nachfahren. Die Bestimmung des Sicherheitsabschlags ist dabei
keine Rechts-, sondern eine Tatfrage, deren Beantwortung von den Umständen des
Einzelfalls abhängt. Wenn der Tatrichter vorliegend 20 % des Ablesewertes
angesetzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle NZV 2004,
419, 420; OLG Zweibrücken VRS 102, 392; OLG Naumburg NZV 1998, 39).
c) Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen hält rechtlicher Überprüfung stand.
Die Verdoppelung der Regelgeldbuße (Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs) ist frei von
Rechtsfehlern. Die Regelsätze der BKatV haben Rechtssatzqualität und sind
deshalb für die Gericht verbindlich. Sind weder hinsichtlich der Tatausführung
noch in der Person des Täters Besonderheiten gegeben, so darf von dem in der
BKatV vorgesehenen Betrag daher nicht abgewichen werden. Gem. § 1 Abs. 2 BKatV
sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge indes Regelsätze, die von
fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene aber vorsätzlich gehandelt.
Allein schon aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter
vorliegend eine Geldbuße von 600,00 € festgesetzt hat.
Die vom Tatrichter festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert das
Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV
regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes nach sich zieht. Vom Regelfahrverbot
kann erst beim Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich
genommener gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände abgesehen und dafür die
Geldbuße erhöht werden (BGH NZV 1992, 117, 119). Einen solchen Ausnahmefall hat
das Amtsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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