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Nachfrist(-ablauf): Bei bestehen auf Nacherfüllung, kein Rücktritt- und
Schadensersatzanspruch
OLG Celle
Az: 16 U
232/04
Urteil vom
17.05.2005
In dem Rechtsstreit hat der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 6. Oktober 2004 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der
Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2fachen
des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, dass die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2fachen vom zu vollstreckenden Betrag
leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des
Landgerichts bis zum 10. Mai 2004 auf 275.000 EUR und für die Zeit danach auf
bis zu 18.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 31. Juli 2003 verpflichtete sich der Beklagte zu 2
(die Beklagte zu 1 ist im Vertrag nur im Hinblick auf § 1365 BGB erwähnt), ein
Hausgrundstück auf die Klägerin gegen Zahlung von 275.000 EUR zu übertragen.
Die Fälligkeit des Kaufpreises - an sich für Mitte September vereinbart - setzte
u. a. die Beibringung der Löschungsunterlagen für die von der Klägerin nicht zu
übernehmenden Grundpfandrechte voraus.
Die Beibringung der Löschungsunterlagen der für die Nord/LB eingetragenen
Grundschuld verzögerte sich, sodass die Zahlung des Kaufpreises und der Vollzug
der Eigentumsumschreibung ausblieben. Sämtliche weiteren tatsächlichen
Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises lagen vor.
Mit Schreiben vom 19. November 2003 setzte die Klägerin eine Frist von 10 Tagen
zur Vorlage der Löschungsunterlagen (Bl. 13) mit dem Hinweis, sie werde nach
Fristablauf keinen weiteren Tag zögern und sofort Klage auf Durchführung des
Kaufvertrages erheben. Ferner kündigte sie Schadensersatzansprüche, insbesondere
wegen der nicht rechtzeitigen Übergabe an (Bl. 14).
Mit am 30. Dezember 2003 zugestellter Klage vom 16. Dezember 2003 hat sie die
Beklagten zunächst als Gesamtschuldner auf Verschaffung des Grundeigentums Zug
um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen (Bl. 1).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Nord/LB dem Notar mit, die seit
geraumer Zeit erbetene Löschungsbewilligung gehe ihm in den nächsten Tagen zu (Bl.
132).
Einen Tag früher, nämlich am 5. Februar 2004, erklärte die Klägerin den
Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die Beklagten die Löschungsunterlagen innerhalb
der mit Schreiben vom 19. November 2003 gesetzten Frist nicht beigebracht
hatten. Ferner teilte sie mit, sie gehe davon aus, dass der Vertrag nicht mehr
durchgeführt werden solle und sei dazu auch nicht bereit (Bl. 27, 28). Daraufhin
meldeten sich mit Schreiben vom 19. Februar 2004 die Prozessbevollmächtigten der
Beklagten bei den Bevollmächtigen der Klägerin mit dem Hinweis, nach ihren
Informationen lägen die Löschungsunterlagen vor. Der erklärte Rücktritt sei
unwirksam, weil die Fristsetzung nicht mit der Ankündigung des Rücktritts
verbunden gewesen sei und die Klägerin auch tatsächlich an der Durchführung des
Vertrages festgehalten habe (Bl. 87, 88). Nachdem die Beklagten auch mit
Schreiben vom 7. Mai 2004 an dieser Auffassung festhielten (Bl. 90), nimmt die
Klägerin den Beklagten zu 2 nunmehr auf Schadensersatz, insbesondere Erstattung
der wegen des Rücktritts nutzlos gewordenen Aufwendungen in Anspruch (Bl. 35).
Wegen der Schadensposten wird auf den Schriftsatz vom 10. Mai 2004 verwiesen (Bl.
35 ff.).
Die Klägerin hat behauptet, die Löschungsunterlagen seien bei dem Notar erst
nach Erhalt des Rücktrittschreibens am 7. Februar 2004 eingetroffen, nämlich am
12. Februar 2004 (Bl. 120).
Wegen der Anträge 1. Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat behauptet, unmittelbar im Anschluss an die Klageerhebung seien
die Löschungsunterlagen eingereicht worden (Bl. 82). Schon deshalb sei der
Rücktritt der Klägerin vom 5. Februar 2003 nicht berechtigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der mit Schreiben vom
5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei nach § 323 Abs. 1 BGB n. F. wirksam, weil
der Beklagte die Löschungsunterlagen dem Notar unstreitig nicht innerhalb der
mit Schreiben vom 19. November 2003 gesetzten Nachfrist von zehn Tagen vorgelegt
hat. Ob und wann dem Notar danach die Löschungsunterlagen vorgelegt wurden, sei
unerheblich. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, unverzüglich nach
Fristablauf vom Kaufvertrag zurückzutreten, der Rücktritt sei nicht treuwidrig.
Auch die zunächst erhobene Klage auf Vertragserfüllung stehe dem späteren
Rücktritt nicht entgegen. Der Gläubiger habe ein Wahlrecht, solange der
Schuldner seine Leistungspflicht nicht erfülle. Wegen der weiteren Begründung
wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage weiter.
Er meint, das Landgericht sei fehlerhaft von einem Rücktrittsrecht am 5. Februar
2004 ausgegangen, das zum Zeitpunkt der Zustellung der Rücktrittserklärung noch
vorliegen müsse. Das sei nicht der Fall gewesen, weil dem Notar vorher durch
Mitteilung der Nord/LB bekannt geworden sei, dass der Löschung nichts mehr im
Wege stehe und die Löschungsunterlagen übermittelt würden.
Außerdem sei der erklärte Rücktritt auch treuwidrig, denn die Klägerin habe
schon in ihrem Schreiben vom 19. November 2003 deutlich gemacht, dass sie nach
Fristablauf Klage auf Durchführung des Kaufvertrages erheben werde und dies
tatsächlich auch getan.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1, § 284 BGB.
Auch ist der Rücktritt vom 5. Februar 2004 ohne Wirkung.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach § 284 BGB auch
vergeblich getätigte Aufwendungen umfasst, besteht, wenn der Gläubiger dem
Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 BGB).
Abgesehen vom (vermuteten) Verschulden besteht unter eben diesen Voraussetzungen
auch ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB. Insoweit hat der Gesetzgeber
einheitliche Voraussetzungen für das Schadensersatzverlangen und den Rücktritt
normiert. Vollkommen zutreffend hat das Landgericht darum angenommen, dass mit
Ablauf der im Schreiben vom 19. November 2003 gesetzten Frist zur Vorlage der
Löschungsunterlagen an den Notar ein Rücktrittsrecht ebenso entstanden ist wie
die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es zur Begründung der
vorgenannten Sekundäransprüche (Schadensersatz und Rücktritt) auch nicht einer
mit der fristgebundenen Leistungsaufforderung verbundenen Erklärung oder
Ankündigung, dass im Falle der nicht fristgerechten Leistung statt dieser
Schadensersatz verlangt und/oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werde. Im
Zuge der Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber davon gerade
abgesehen und sich für das "reine Fristenmodell" entschieden. Danach hat der
bloße Fristablauf auf den Fortbestand des Erfüllungsanspruchs gegen den
Schuldner keinen Einfluss, sondern begründet für den Gläubiger die Option,
gegebenenfalls zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder sogar am
Vertrag festzuhalten. Die damit einhergehende Unsicherheit des Schuldners, der
nicht weiß, was der Gläubiger will, hat der Gesetzgeber gesehen, diskutiert und
dennoch in Kauf genommen (vgl. nur BTDrucks. 14/6040 S. 139 bis 141, 185). Der
Gläubiger ist darum nicht gehalten, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes sein
mit Fristablauf entstandenes Rücktrittsrecht alsbald auszuüben oder seinen
Schadensersatzanspruch geltend zu machen (vgl. dazu auch Ermann/Westermann, BGB,
11. Aufl. 2004, § 323 Rn. 24 und Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 Rdbem. D 3;
§ 281 Rdbem. D 8).
3. Dahinstehen kann, ob der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt
durch die vorherige Erfüllung der Hauptleistungspflicht rechtlich nicht mehr
möglich war. Denn der Beklagte hat die erforderliche Leistungshandlung
jedenfalls bis zum Zugang der Rücktrittserklärung am 7. Februar 2004 nicht
erbracht. Die - im Übrigen nicht zu beanstandende - Feststellung, die
Rücktrittserklärung sei dem Beklagten am 7. Februar 2004 zugegangen, greift der
Beklagte zu 2 mit der Berufung nicht an. Dass die Löschungsunterlagen dem
amtierenden Notar in grundbuchmäßiger Form bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen
haben, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, ja nicht einmal, entgegen der
Behauptung der Klägerin seien die Unterlagen bei dem Notar nicht erst am 12.
Februar 2004 eingegangen. Auch wenn die Nord/LB dem Notar bereits am 5. Februar
2004 telefonisch und sodann mit Schreiben vom 6. Februar 2004 die Übersendung
der Unterlagen angekündigt hat, reicht das nach § 2 des Kaufvertrages für die
Erfüllung der Leistungspflicht nicht aus.
4. Dennoch ist der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt und auch
das Verlangen der Klägerin, statt der Erfüllung Ersatz der getätigten
Aufwendungen zu verlangen, unwirksam. Denn die Klägerin hat nach Fristablauf ihr
Wahlrecht, entweder Erfüllung oder statt dessen Schadensersatz zu verlangen,
konkludent im Sinne einer Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt, indem sie im
Dezember 2003 Klage auf Verschaffung des Eigentums erhoben hat. An diese Wahl
ist sie mit der Folge gebunden, dass ihr Sekundäransprüche nicht mehr zustehen.
Es ist anerkannt, dass der Leistungsanspruch mit der Entscheidung für Rücktritt
oder Schadensersatz endgültig untergeht und fortan nur noch Sekundäransprüche
bestehen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 281 Rn. 50). Nichts
anderes kann aber gelten, wenn der Gläubiger sein nach Ablauf der Nachfrist
entstandenes Wahlrecht für die Vertragserfüllung ausübt. Der aufgrund der
erfolgten Fristsetzung entstandene Schadensersatzanspruch statt der Leistung
geht dann, soweit es die bisherigen Vertragsverletzungen betrifft, endgültig
unter. Der Gläubiger ist an die getroffene Wahl gebunden (§ 262 BGB analog).
Verlangt der Gläubiger - wie hier - unmissverständlich Erfüllung, so hat er kein
anerkennenswertes Interesse daran, die Annahme der angebotenen Erfüllung zu
verweigern, er würde sich damit vielmehr zu seinem vorausgegangenen Verhalten in
Widerspruch setzen (§ 242 BGB). Hat der Gläubiger Erfüllung gewählt, bleibt er
trotzdem in gewissen Grenzen schutzwürdig, denn er mag geglaubt haben, der
Schuldner werde zwar verspätet, aber immer noch innerhalb von Wochen leisten
können/wollen. Stellt sich diese Annahme als Irrtum heraus, ist es dem
vertragstreuen Gläubiger möglich, nunmehr ein zweites Mal eine angemessene Frist
zu setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf er zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen kann.
5. Diese tatsächlichen Voraussetzungen hat die Klägerin nach ihrem
Erfüllungsverlangen (Erhebung der Klage auf Eigentumsverschaffung) nicht
geschaffen. Zwar liegt in der Klageerhebung zugleich auch eine Aufforderung an
den Beklagten zu 2, den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums zu
erfüllen, eine Frist hat die Klägerin aber nicht gesetzt. Die vom Landgericht
zur Vorbereitung der auf den 3. März 2004 anberaumten Güteverhandlung und
zugleich mündlichen Verhandlung gesetzte dreiwöchige Klageerwiderungsfrist
erfüllt die Anforderungen des § 281 Abs. 1 BGB nicht. Die prozessuale
Aufforderung (des Gerichts), auf die Klage zu erwidern, enthält nicht die
materiellrechtliche Aufforderung zur Leistung, schon gar nicht eine solche des
Gläubigers.
Die Fristsetzung war nach § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB auch nicht entbehrlich.
Tatsachen, die die Annahme einer endgültigen und ernsthaften
Erfüllungsverweigerung begründen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine
Klageerwiderung zu den Akten gereicht hat, lässt diesen Schluss nicht zu.
Jedenfalls der Beklagte zu 2 mag angenommen haben, er könne gegen eine
Verurteilung ohnehin nichts einwenden. Der aus dem Kaufvertrag verpflichtete
Beklagte zu 2 hat sich zwar grob vertragwidrig verhalten und vielleicht auch
erst nach Erhalt des Rücktritts die Löschung der Grundschulden mit Nachdruck
betrieben haben; eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung lässt
sich seinem Verhalten aber nicht entnehmen.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Von grundsätzlicher
Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist eine höchstrichterliche
Entscheidung über die Rechtsfrage geboten, ob das nach einer fristgebundenen
Aufforderung zur Leistung nach § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich
bestehende Recht auf Schadensersatz und Rücktritt untergeht, wenn der Gläubiger
nach Fristablauf sein Wahlrecht auf Erfüllung ausübt und es deshalb zur
Begründung eines neuen Schadensersatzanspruchs einer erneuten Aufforderung zur
Leistung innerhalb einer bestimmter Frist bedarf.
Die Streitwertentscheidung erster Instanz beruht auf den §§ 3 ZPO, 63 Abs. 3
Satz 1 GKG.
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