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Nachlassforderung – Erfüllung nur bei Leistung an ungeteilte Erbengemeinschaft
OLG Koblenz
Az: 12 U
647/04
Urteil vom
11.07.2005
In dem Rechtsstreit wegen eines
Anspruches einer Erbengemeinschaft auf Erfüllung einer Nachlassforderung auf
Zahlung eines Grundstückskaufpreises.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Erfüllung
einer Restkaufpreisforderung wegen eines Grundstückserwerbs durch einen
Nichterben von der Erblasserin. Der Kläger ist Miterbe zu 1/3 Anteil nach seiner
am 22. November 2002 verstorbenen Mutter A.... T...... B........ Weitere
Miterben sind dessen Bruder K........ B....... zu 1/3 sowie die Töchter einer
vorverstorbenen Schwester, A..... S....... und D.... U........, zu je 1/6. Der
Beklagte ist ein nicht erbberechtigter Enkel der Erblasserin und Sohn des
Miterben K........ B........ Der Beklagte erwarb am 10. Dezember 1999 aufgrund
eines "Übergabevertrages" mit der Erblasserin deren Hausgrundstück zu einem
Preis von 90.000 DM (46.016,27 Euro); zudem behielt die Erblasserin ein
Wohnrecht. Die Geldsumme sollte nach dem "Übergabevertrag" innerhalb von drei
Monaten nach dem Tode der Erblasserin "an deren Erben" gezahlt werden. Am 25.
März 2003 überwies der Beklagte zwei Drittel der geschuldeten Summe, also
30.677,51 Euro, als "Erbauszahlung" auf ein Nachlasskonto. Streitig war (Bl.
24/27 GA), was das Landgericht aber als unstreitig festgestellt hat (Bl. 47 GA)
und nicht durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beanstandet wurde, ob
das restliche Drittel der geschuldeten Summe von 15.338,76 Euro am gleichen Tag
vom Beklagten an den Miterben K........ B....... überwiesen wurde, nachdem
dieser Zahlung an sich gefordert hatte.
Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung dieser Summe an die Erbengemeinschaft
erstrebt. Er hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft sei nicht auseinandergesetzt
(Bl. 27 GA). Er hat gemeint, gemäß §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB werde der
Beklagte auch insoweit nur durch Zahlung des Restkaufpreises an die
Erbengemeinschaft von seiner Leistungspflicht befreit. Die Zahlung an einen
Miterben habe dagegen keine Erfüllungswirkung. Der Kläger hat beantragt, den
Beklagten zur Zahlung von 15.338,76 Euro nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft
zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten,
aus der Bestimmung im Übergabevertrag mit der Erblasserin folge keine unbedingte
Verpflichtung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft. Er sei daher durch die
Zahlung des restlichen Drittels der geschuldeten Summe an seinen Vater als
Miterben von seiner Verpflichtung frei geworden. Zudem handele der Kläger
treuwidrig, weil er einerseits in einem Schreiben vom 18. Januar 2003 an seinen
Bruder die Auszahlung seines Erbanteils am Barvermögen verlangt habe (Bl. 26 GA)
und andererseits nun von ihm, dem Beklagten, die Zahlung der Kaufpreisdrittels
an die Erbengemeinschaft verlange.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil der Einzelrichterin der 10.
Zivilkammer vom 15. April 2004 stattgegeben (Bl. 46 ff. GA). Es hat ausgeführt,
der Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an den Miterben K........ B.......
komme nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Erfüllungswirkung zu. Dem
Übergabevertrag sei nichts anderes zu entnehmen. Der Beklagte hätte als
Schuldner der Nachlassforderung seine Leistung auch hinsichtlich des restlichen
Drittels des Kaufpreises allen Miterben anbieten müssen. Eine Ausnahme wäre nur
in Frage gekommen, wenn K........ B....... eine Vollmacht zur Annahme der
Zahlung für die Erbengemeinschaft gehabt hätte. Daran habe es aber gefehlt. Auch
die schriftliche Aufforderung des Klägers an seinen Bruder zur Auszahlung seines
Erbanteils am Barvermögen enthalte keine solche Bevollmächtigung. Es sei auch
sonst für das Außenverhältnis der Erbengemeinschaft zum Schuldner der
Nachlassforderung unerheblich. K........ B....... sei nicht berechtigt gewesen,
vom Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an sich zu verlangen.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die
Abweisung der Klage erstrebt. Er meint, die Leistung an einen Miterben sei hier
nach Treu und Glauben zulässig und führe zur Erfüllung der Forderung, wenn damit
in zulässiger Weise die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweggenommen
werde. Nur darum gehe es, nachdem der Nachlass im Übrigen aufgeteilt worden sei.
Es verstoße zudem gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger einerseits die
Auseinandersetzung des Nachlassen unter den Miterben durch Auszahlung des auf
seinen Erbanteil entfallenden Teils des Nachlasses in Geld von dem Miterben
K........ B....... verlange, andererseits die Zahlung des Kaufpreisdrittels, das
nominell auf K........ B....... entfalle, an die Erbengemeinschaft fordere.
Der Kläger ist der Berufung entgegen getreten. Er hat ausgeführt, die
Erblasserin habe zu Lebzeiten Schenkungen an K........ B....... und an den
Beklagten gemacht. Vor diesem Hintergrund sei der Erbanteil von K........
B....... an der Kaufpreisforderung noch zu bestimmen. Auch sei bezüglich des
Inventars und der sonstigen Bankguthaben der Erblasserin keine
Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen worden. Über einzelne Konten sei durch
Vertrag zugunsten Dritter verfügt worden. Hinsichtlich der danach noch in den
Nachlass gefallenen anderen Sparforderungen habe K........ B....... nach dem
Erbfall Verfügungen getroffen, über die er keine Auskunft erteilt habe. Von
diesem erwähnte 55.000 Euro auf Nachlasskonten seien nicht an die Miterben
verteilt worden und heute nicht mehr vorhanden. Behauptete
Nachlassverbindlichkeiten seien nicht belegt worden. Bei dieser Sachlage liege
in der Überweisung des restlichen Kaufpreisdrittels durch den Beklagten an
seinen Vater keine zulässige Vorwegnahme der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft.
Der Beklagte hat hierauf erwidert und insbesondere geltend gemacht, dass das
Vorbringen des Klägers neu und nicht zuzulassen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Wegen der
Feststellungen des Landgerichts nimmt er gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung
hat das Landgericht angenommen, dass die Nachlassverbindlichkeit des Beklagten,
soweit sie hier im Streit ist, nicht durch die als unstreitig angesehene Zahlung
an den Miterben K........ B....... erfüllt wurde und noch an die
Erbengemeinschaft zu erfüllen ist. Das Vorbringen des Beklagten in der
Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ob die Zahlung an
K........ B....... aufgrund bindender Feststellungen des Landgerichts
tatsächlich erbracht wurde, kann offen bleiben, weil sie - gegebenenfalls -
keine Erfüllungswirkung entfaltet hat.
1. Leistungen Dritter kann ein Miterbe nur zugunsten aller Miterben einfordern (BGHZ
146, 310, 314; BGH LM BGB § 2042 Nr. 4; Dütz, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., §
2039 Rn. 15; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb., § 2039 Rn. 16). Der Schuldner
der Nachlassforderung, hier also der Beklagte, kann nach dem
Gesamthandsgrundsatz nur an alle Miterben mit befreiender Wirkung leisten (Dütz,
in: MünchKomm-BGB § 2039 Rn. 10; Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 1, 19); denn
die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Gesamtnachlasses
und die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände in diesem Zusammenhang ist
Sache der Erbengemeinschaft. Weder kann ein einzelner Miterbe dem ohne oder
gegen den Willen der anderen Miterben vorgreifen noch darf ein Dritter als
Nachlassschuldner mit Rechtswirkungen für und gegen die Erbengemeinschaft
Einfluss auf deren Auseinandersetzung nehmen. Das Gesetz will in § 2039 BGB
gerade verhindern, dass durch Rechtshandlungen zwischen einem Nachlassschuldner
und einem einzelnen Miterben ohne Ermächtigung durch die Erbengemeinschaft (vgl.
Dütz, in: MünchKomm-BGB § 2039 Rn. 16; Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 18) in
die Auseinandersetzung eingegriffen wird. Nach §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB
tritt deshalb die Erfüllung einer Nachlassforderung nur dann ein, wenn der
Schuldner an die ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht aber dann, wenn er
seine Leistung allein an einen Miterben erbringt. Das gilt unbeschadet der
Bestimmungen des Übergabevertrages zwischen der Erblasserin und dem Beklagten
auch hier, weil schon mangels Bezeichnung der Erben daraus nicht ersichtlich
ist, dass der Übergabevertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten an der
gesetzlichen Regelung etwas ändern sollte.
2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Miterbe nur Leistung an alle Erben
verlangen kann, wird nach Treu und Glauben dann angenommen, wenn das Erfordernis
der Erbringung der Leistung des Schuldners an die Erbengemeinschaft purer
Formalismus wäre, weil die Erbringung der Leistung an einen Miterben statt an
die Erbengemeinschaft deren (Teil-) Auseinandersetzung hinsichtlich dieses
Nachlassgegenstands nur vorwegnimmt (BGH LM BGB § 2042 Nr. 4; OLG Braunschweig
OLG-Report Braunschweig 1994, 189, 190; Palandt/Edenhofer, BGB § 2039 Rn. 11).
Auf diese Ausnahme könnte sich gegebenenfalls - mittelbar - auch der
Nachlassschuldner berufen, der an einen Miterben leistet und daraus die
Befreiung von seiner Verbindlichkeit herleiten will. Dieser Einwand kommt aber
nur dann als Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in den §§ 432 Abs. 1 Satz 1,
2039 BGB in Betracht, wenn gesichert ist, dass der Nachlassgegenstand in einer
bestimmten Verteilungsquote den Miterben zuzuweisen ist; andernfalls besteht
kein Recht des einzelnen Miterben auf eine Teilauseinandersetzung (Dütz, in:
MünchKomm-BGB § 2042 Rn. 18; Palandt/Edenhofer, BGB § 2042 Rn. 17;
Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn. 30) und dementsprechend keine Befugnis des
Nachlassschuldners auf eine Schuld befreiende Vorwegnahme der
Teilauseinandersetzung. Ansonsten kann gegen den Willen eines Miterben eine
gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung auch von der Erbengemeinschaft
nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange
der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden; das
ist hier erkennbar nicht der Fall. Ein Miterbe hat auch keinen Anspruch auf eine
persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung (Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rn.
30). Vor dem Hintergrund einer ungeklärten und streitigen Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft kann deshalb nicht im Verfahren über die Klage auf Erbringung
der Leistung des Nachlassschuldners an die Erbengemeinschaft vorweggenommen
werden, wie die Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines einzelnen
Nachlassgegenstands erfolgen soll. Das gilt namentlich dann nicht, wenn - wie
hier - nicht alle Miterben an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Auch sonst ist
eine Zusammenfassung von Auseinandersetzung und Erfüllung der auseinander
gesetzten Forderung nur "in überschaubaren Fällen" rechtlich unbedenklich (BGHR
BGB § 2042 Abs. 2 Zusammenfassung 1). Deshalb muss es bei Fehlen von
Vereinbarungen unter allen Miterben dem Verfahren über die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft vorbehalten bleiben, die Anteile der Miterben an einem zu
verteilenden Nachlassgegenstand zu bestimmen.
Dass die Auseinandersetzung unter den Miterben hier noch nicht erfolgt ist, hat
das Landgericht als "offensichtlich" bezeichnet. Daran bestehen keine Zweifel im
Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf die Auseinandersetzung einer
Erbengemeinschaft findet nach § 2042 Abs. 2 BGB unter anderem § 752 BGB
Anwendung. Danach erfolgt, falls die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche
Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt. Das trifft bei einer Geldforderung
für sich genommen zu (BGHZ 52, 99, 103). Auch eine Geldforderung, die mehreren
zusteht, wird aber grundsätzlich durch Vereinbarung der Berechtigten geteilt,
namentlich dann, wenn eine Reihe verschiedenartiger Nachlassgegenstände aufgrund
der den Gesamtnachlass erfassenden Erbquoten zu verteilen ist. Eine
Erbengemeinschaft kann im Übrigen nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der
Nachlassgegenstände und Aufteilung des Verkaufserlöses sondern auch durch
Übertragung von Erbteilen oder Ausscheiden von Miterben aufgrund einer Abfindung
auseinandergesetzt werden. Die Auseinandersetzung auf einem dieser Wege ist
formfrei möglich (BGHZ 138, 8, 10). An einer derartigen
Auseinandersetzungsvereinbarung unter den Miterben fehlt es hier bisher. Das
Mobiliarvermögen ist zwar zum Teil aufgeteilt worden, ohne dass bisher eine
Anrechnung auf den Erbteil des jeweiligen Empfängers erfolgt ist; der Verzicht
des Klägers auf einen Anteil am Mobiliar (Bl. 26 GA) besagt nichts darüber, wie
sich dies auf die Anteile der anderen Miterben auswirkt. Sparguthaben, welche
zum Nachlass gehören, sind unbeschadet eines Angebots von K........ B.......,
die Sparforderung zur Verfügung zu stellen, unstreitig noch nicht verteilt
worden. Danach bleibt unklar, welcher genaue Anteil an dem Kaufpreis für das von
der Erblasserin an den Beklagten veräußerte Grundstück in der Auseinandersetzung
auf die einzelnen Erben entfällt. In diesem Fall ist es mit dem Zweck der
Regelung gemäß §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB unvereinbar, wenn der Beklagte als
Nachlassschuldner und sein Vater als Miterbe in die Auseinandersetzung unter den
Miterben eingreifen, indem sie eine Teilauseinandersetzung nur hinsichtlich des
Grundstückskaufpreises vorwegnehmen.
3. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Grundsatz
von Treu und Glauben darauf berufen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 18.
März 2003 (Bl. 26 GA) seinen Vater K........ B....... dazu aufgefordert hatte,
seinen "Anteil aus dem finanziellen Nachlass und dem Verkaufserlös des
Elternhauses" an ihn zu überweisen (Bl. 26 GA). Auch dies wäre, wenn die
unbezifferte Forderung so zu verstehen sein sollte, ein unzulässiges Verlangen
nach einer gegenständlich und persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung.
K........ B....... konnte daran nicht ohne Mitwirkung oder Ermächtigung der
weiteren Miterbinnen rechtsverbindlich mitwirken und der Beklagte als
Nachlassschuldner kann daraus nichts für seinen eigenen Einwand gegen den
Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung der Restkaufpreisforderung an diese
herleiten. Mit der Aufforderung des Klägers in jenem Schreiben an K........
B....... war auch der Umfang seines Anspruchs im Rahmen der Auseinandersetzung
nicht zahlenmäßig bestimmt worden, zumal außer der Restkaufpreisforderung noch
Sparguthaben zu verteilen waren.
Eine bindende Bestätigung der Auseinandersetzungsreife des Gesamtnachlasses lag
in der schriftlichen Erklärung des Klägers gegenüber K........ B.......
ebenfalls nicht, weil der Kläger insoweit seinerseits nicht für und gegen die
Erbengemeinschaft handeln konnte. Eine formlos mögliche und anderweitig
getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung unter allen Miterben wurde darin
ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Das wird aus dem Nachsatz in jenem
Schreiben deutlich, wonach eine Information der Miterbinnen durch den Kläger
über die einseitige Aufteilung des Mobiliars durch K........ B....... nicht
vorgenommen werde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 15.338,76 Euro.
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