Nachlasspfleger – Erbenermittlung und Nachlasssicherung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 248/06
Urteil vom
27.06.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
14.09.2006 - 8 O 618/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Alleinerbe der am 06.10.1998 verstorbenen A. S. (Erblasserin),
für die vor ihrem Tode eine Betreuung für Vermögensangelegenheiten durch die
Vereinsbetreuerin Z. bestand, welche beim beklagten Verein angestellt war. Nach
dem Tode der Erblasserin wurde mit Beschluss vom 20.10.1998 Nachlasspflegschaft
angeordnet, da die Erben unbekannt waren (vgl. das Nachlassverfahren des
Notariats K. ) und E. als Nachlasspflegerin bestellt (dort AS 29). Der
Geschäftsführer des beklagten Vereins überwies nach Abrechnung der
Vereinsbetreuerin unter Abzug der Betreuervergütung von 2.015,44 DM das von der
Betreuerin verwaltete und angelegte Vermögen in Höhe von 361.568,98 DM auf ein
Konto der Nachlasspflegerin, die das Geld in der Folgezeit wie in anderen Fällen
auch veruntreute. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und
Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug
genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger weder ein Anspruch auf
Rückzahlung des verwalteten Vermögens aus § 1890 BGB zustehe noch ein
Schadensersatzanspruch gegen den Betreuungsverein.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein
ursprüngliches Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags
weiter verfolgt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der ihm als Erbe
zustehende Zahlungsanspruch sei durch die Überweisung an die Nachlasspflegerin
nicht erloschen, da weder die notwendige vormundschaftsgerichtliche noch die
erforderliche nachlassgerichtliche Genehmigung für die Einziehung der Forderung
vorgelegen habe. Darüber hinaus habe der Beklagte auch seine Aufsichtspflicht
über die Vereinsbetreuerin verletzt. Das auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit
beigetretene Land hat sich seinem Antrag angeschlossen. Der beklagte Verein
verteidigt dagegen das landgerichtliche Urteil.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht sowohl einen Anspruch des Klägers gem. § 1890 BGB
als auch einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Verein abgelehnt.
1. Die Klage gegen den im Vereinsregister gelöschten Verein ist zulässig, wie
das Landgericht zu Recht und in der Berufung auch nicht mehr angegriffen
feststellt.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 1890, 1908 Abs. 1 S. 1, 1922 BGB in
Höhe von 184.867,28 EUR gegen den beklagten Verein zu.
Es kann dahinstehen, ob der Betreuungsverein für diesen Anspruch passiv
legitimiert wäre. Denn der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung und
Auszahlung des Vermögens der Betreuten gem. § 1890 BGB ist gem. § 362 BGB durch
Erfüllung erloschen.
Die Überweisung führte entgegen der Auffassung des Klägers und dessen
Streithelfers zur Erfüllung der Forderung aus § 1890 BGB, ohne dass
vormundschaftsgerichtliche oder nachlassgerichtliche Genehmigungen erteilt
werden mussten. Zwar führt das Fehlen dieser Genehmigungen, wenn sie gem. § 1812
BGB, hier § 1812 Abs. 1 Nr. 3 BGB (für den Nachlasspfleger über §§ 1915, 1960
BGB anwendbar) erforderlich waren, zur Unwirksamkeit der Verfügung, die der
Vormund oder der Nachlasspfleger über das Vermögen des Mündels oder den Nachlass
trifft. Dementsprechend tritt die Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB mangels
ordnungsgemäßer Leistung an den Berechtigten nicht ein. Jedoch waren hier weder
vormundschaftsgerichtlich noch nachlassgerichtlich Genehmigungen der Überweisung
einerseits und der Annahme dieser Überweisung andererseits erforderlich.
a) Für die Erblasserin wurde im Jahre 1993 die Betreuung mit dem Aufgabenkreis
Vermögensangelegenheiten angeordnet. Diese Betreuung endete mit dem Tod der
Betreuten am 06.10.1998 (vgl. nur Palandt/Diederichsen, 66. Aufl., § 1896 Rn.
25). Damit endete zugleich die Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts. Eine
Ausnahme besteht nur insoweit, als der Betreuer dem Vormundschaftsgericht
gegenüber zur Rechnungslegung und zur Rückgabe der Bestallungsurkunde
verpflichtet ist. Nur in diesem Bereich ist das Vormundschaftsgericht nach
Beendigung der Betreuung berechtigt und verpflichtet, Aufsicht zu führen und
nach Ermessen Zwangsgelder zur Erfüllung dieser beiden Pflichten zu verhängen
(vgl. nur Münchener Kommentar/Wagenitz, 4. Aufl., § 1837 Rn. 17 m. w. N; Palandt/Diederichsen
a. a. O., § 1837 Rn. 8)
Darüber hinaus war als Vereinsbetreuerin Z. , Angestellte des beklagten Vereins,
gem. §§ 1896 Abs. 1, 1897 Abs. 2 S. 1 BGB bestellt. Als Vereinsbetreuerin war
sie gem. §§ 1852 Abs. 2, 1857a, 1908i Abs. 2 S. 2 BGB von den Beschränkungen der
§§ 1809, 1810, 1812 BGB befreit. Dabei handelt es sich nicht um eine vom
Vormundschaftsgericht auszusprechende Befreiung, sondern um eine Befreiung, die
gem. §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a BGB von Gesetzes wegen eintritt (vgl. nur
Anwaltkommentar/Fritsche § 1857a Rn. 1; Münchener Kommentar/Wagenitz, a. a. O.,
§ 1857a Rn. 5, Palandt/Dietrichsen, a. a. O., § 1908i Rn. 18; RGRK/Dickescheid,
12. Auflage, § 1908i Rn. 33). Dass das Vormundschaftsgericht in diesem
Einzelfall, wie grundsätzlich möglich, die Befreiung im Beschlusswege aufgehoben
hätte, behauptet auch der Kläger nicht.
Damit durfte die Vereinsbetreuerin ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
das bei der Sparkasse Karlsruhe vorhandene Guthaben an die Nachlasspflegerin
überweisen, die sich durch die Bestallungsurkunde ausgewiesen hatte.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war auch eine nachlassgerichtliche
Genehmigung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 1890 BGB und die Annahme
der Gutschrift auf dem Konto der Nachlasspflegerin nicht erforderlich.
aa) Für die Nachlasspflegerin bestand bereits kein Genehmigungserfordernis, da
sie durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung gem. §§ 1817 Abs. 1, 1915 Abs.
1, 1960 BGB davon befreit war.
Zwar ist in dem Beschluss, mit dem die Nachlasspflegschaft angeordnet wurde,
keine Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 1806 ff. BGB enthalten. Jedoch
findet sich eine solche Befreiung beschränkt auf die Verfügung über Konten in
der Bestallungsurkunde (Nachlassakte S. 309). Dort ist neben dem Wirkungskreis
verfügt: "Die Nachlasspflegerin ist zu sämtlichen Kontoverfügungen bei Banken
berechtigt.". Zwar ist gem. § 1791 BGB die Bestallungsurkunde lediglich ein
gerichtliches Zeugnis über die Vormundbestellung, das dem Vormund die
Amtsführung im Geschäfts- und Behördenverkehr erleichtern soll. Der materielle
Umfang der Vormundschaft, insbesondere der Wirkungskreis ergibt sich dagegen
allein aus dem Bestellungsakt gem. § 1789 BGB, in dem der Vormund vom
Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung
der Vormundschaft bestellt wird. Da der Nachlassrichter die Bestallung jedoch
mit diesem Zusatz unterschrieben hat, ist hierin der Beschluss über die
Anordnung der Befreiung zu sehen. Dass die Formulierung und die Aufnahme des
Satzes nur in die Bestallungsurkunde ungewöhnlich ist, hindert die Wirksamkeit
des Beschlusses nicht. Durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde im
Verpflichtungstermin wurde der Beschluss Bestandteil des Bestellungsaktes, zum
Gegenstand der Verpflichtung gemacht und der Nachlasspflegerin bekannt gegeben,
wodurch der Beschluss wirksam wurde, § 16 Abs. 1, 3 FGG.
Der Beschluss ist in der Sache als Befreiung vom Genehmigungsbedürfnis des §
1812 BGB anzusehen, soweit es sich um Forderungen handelt, die gegenüber Banken
bestanden. Eine solche beschränkte Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen
oder Genehmigungserfordernissen ist zulässig.
Die Befreiung erfasst auch die Entgegennahme des überwiesenen Betrages auf dem
Konto der Nachlasspflegerin. Denn durfte sie selbst unbeschränkt über alle
Konten verfügen, so durfte sie auch Geld von dem treuhänderisch geführten Konto
der Betreuerin annehmen und auf einem von ihr geführten Konto anlegen. Dass im
nachhinein das Geld veruntreut wurde, ändert an dieser Befugnis zunächst nichts.
bb) Darüber hinaus hätte die Nachlasspflegerin aber auch ohne diese Befreiung
keiner Genehmigung nach §§ 1812 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1960 BGB bedurft.
Die bloße Geltendmachung eines Anspruchs ist vornherein keine Verfügung im Sinne
des § 1812 BGB (vgl. nur Münchener Kommentar/Wagenitz, a. a. O. § 1812 Rn. 27).
Aber auch die Entgegennahme der Überweisung auf dem Konto stellte keine
Vermögensverfügung im Sinne des §§ 1812 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1960, 1962 BGB
dar.
(1.) Grundsätzlich ist gem. § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB das Vormundschaftsrecht auf
die Pflegschaft und damit auch auf die Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB
anzuwenden. Damit gelten auch für den Nachlasspfleger bei der
Vermögensverwaltung die Einschränkungen der §§ 1806 ff., 1812 ff. BGB. Er hat
daher von ihm als Vertreter für die unbekannten Erben verwaltetes Vermögen
mündelsicher anzulegen und kann über eine Forderung oder ein Recht, kraft dessen
die Erben eine Leistung verlangen können, nur mit Genehmigung des
Nachlassgerichtes verfügen (§ 1812 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern er nicht von den
Beschränkungen befreit ist. Eine Genehmigungspflicht liegt hier dennoch nicht
vor.
(2.) Eine Genehmigung gem. § 1812 Abs. 1 S. 1 BGB war bereits deshalb nicht
erforderlich, weil es sich bei der Entgegennahme des Geldes auf dem Konto nicht
um eine von dieser Vorschrift erfasste Verfügung über eine Forderung des Erben
im Rahmen der Vermögensverwaltung der Nachlasspflegerin handelte.
(a) Zwar wird der Begriff der Verfügung im Rahmen des § 1812 BGB seit jeher weit
ausgelegt, um den Schutz des Mündelvermögens weitestgehend zu sichern. Deshalb
wird unter der Verfügung in § 1812 BGB jedes Rechtsgeschäft verstanden, durch
das ein bestehendes, als bestehend gedachtes oder künftig entstehendes Recht
übertragen, belastet, aufgehoben, inhaltlich oder in seinem Rang geändert werden
soll (BGHZ 1, 294, 304). Dementsprechend ist die Annahme einer dem Mündel
(Nachlass) geschuldeten Leistung gem. § 1812 BGB grundsätzlich
genehmigungsbedürftig, da sie die Forderung zum Erlöschen bringt, soweit nicht
die Ausnahmevorschrift des § 1813 BGB eingreift (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1998,
411 = VersR 1999, 1529: Entgegennahme einer Versicherungsleistung; LG Berlin,
Rpfleger 1988, 186: Auszahlung von Beträgen vom Sparbuch; Münchener Kommentar/Wagenitz,
a. a. O., § 1812 Rn. 27: Überweisung; weitere Beispiele bei Palandt/Diederichsen,
a. a. O. § 1812 Rn. 11 ff.). Hier könnte durch die Entgegennahme der Überweisung
der vom Kläger nunmehr erneute geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des
Betreuten oder dessen Erben gegen den Betreuer gem. § 1890 BGB als
Verfügungsgegenstand angesehen werden. Dies verbietet sich jedoch nach dem Sinn
und Zweck der Nachlasspflegschaft sowie der Berücksichtigung der Pflichten und
Rechte des Nachlasspflegers.
(b) Der Rückzahlungsanspruch aus § 1890 BGB entsteht mit der Beendigung der
Betreuung, die entweder durch deren Aufhebung oder aber - wie hier - durch den
Tod der betreuten Person eintritt. Im letzteren Fall steht er den Erben originär
zu. Bei isolierter Betrachtungsweise könnte daher durch die Annahme des Geldes
eine Verfügung über diesen Anspruch im Sinne des § 1812 BGB angenommen werden.
Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Lebensvorgangs unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der Nachlasspflegschaft ergibt sich jedoch die
Unanwendbarkeit dieser Vorschrift für den Nachlasspfleger in diesem Fall.
Die §§ 1806 ff, 1812 ff. BGB betreffen die Verwaltung des Mündelvermögens. Sie
stehen im Untertitel 2 "Führung der Vormundschaft" und regeln die Anlegung sowie
die Verwaltung des Vermögens mit dem Ziel, zwar eine sachgerechte (vgl. § 1806
BGB: Verzinsliche Anlegung des Geldes), aber vor allem eine sichere Erhaltung
und Mehrung des Mündelvermögens zu gewährleisten. Dementsprechend sind diese
Vorschriften auch für den Nachlasspfleger anzuwenden, wenn er - gegebenenfalls
für längere Zeit (auch hier wurde der Erbschein erst im Jahre 2004 erteilt,
während die Erblasserin im Jahre 1998 verstorben war) - den Nachlass für die
unbekannten Erben sichern und verwalten soll. Er ist Vertreter der unbekannten
Erben und hat die Aufgabe, neben der Ermittlung der Erben den Nachlass zu
sichern und zu erhalten (vgl. nur BGH NJW 1981, 2299 Textziff. 9). In dieser
Funktion hat er zunächst den Nachlass an sich zu nehmen. Dabei kann er von
jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen (vgl.
BGH a. a. O). Denn nur dadurch wird es ihm ermöglicht, den Nachlass gegen den
Einfluss Dritter zu sichern und selbst zu verwalten.
Es ist umstritten, ob dem Nachlasspfleger das Besitzrecht und der
Herausgabeanspruch aus § 2018 BGB zusteht (vgl. die Nachweise in Münchener
Kommentar/Leipold, a. a. O., § 1960 Rn. 47 Fn. 134), oder aus eigenem Recht (BGH
a.a.O. m. w. N.; NJW 1983, 226; BGHZ 94, 312, 314 und weitere Nachweise in
Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O. Rn. 47 Fußnoten 136 f.). Unabhängig von der
Rechtsgrundlage, aus der ein solcher Anspruch hergeleitet wird, kann der
Nachlasspfleger ihn selbst gegen den mutmaßlichen Erben geltend machen, soweit
dessen Erbrecht nicht rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht nur für
Sachen im Sinne des § 90 BGB und die Ausübung des unmittelbaren oder mittelbaren
Besitzes. Denn auch wenn § 2018 BGB auf den Anspruch des Nachlasspflegers nicht
unmittelbar angewandt wird, so muss doch nach dessen Rechten und Pflichten der
Inhalt dieses Anspruchs im gleichen Umfange bestehen, wie der Anspruch nach §
2018 BGB. Danach kann jedoch der Erbe von jedem, der "etwas aus der Erbschaft
erlangt hat" die Herausgabe des "Erlangten" verlangen. Darunter werden neben
Sachen (§ 2023 Abs. 1 BGB) auch andere Erbschaftsgegenstände wie Forderungen und
Rechte (§ 2025 BGB) sowie Surrogate verstanden (vgl. dazu nur Palandt/Edenhofer,
a. a. O., § 2018 Rn. 9). Zu Recht weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass
dieser Anspruch notwendige Voraussetzung für den Nachlasspfleger ist, die ihm
übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen und sich daher unmittelbar aus dem
Recht des Nachlasspflegers ergebe (vgl. BGH NJW 1981, 2299 Textziff. 9 m. w. N.;
NJW 1983, 226). Diese Funktion und der Umstand, dass es sich hier nicht um die
Verwaltung des Vermögens handelt, sondern um die Herbeischaffung des Vermögens,
die dem Nachlasspfleger erst dessen Verwaltung ermöglicht, verbietet eine
entsprechende Anwendung des § 1812 BGB auf das Herausgabeverlangen. Das gilt
unabhängig davon, ob der Nachlasspfleger unmittelbaren Besitz an Sachen, wie an
Geldnoten, ergreift oder aber wie hier treuhänderisch angelegtes Vermögen, also
eine Forderung, die materiell der Erblasserin gegen die Stadtsparkasse K. e
zustand, unter seine Verwaltung nimmt.
Dass dies nicht durch bloße Umschreibung des Kontos erfolgte, wie es
üblicherweise bei fehlender Treuhand möglich ist, ändert daran nichts. Dies
hängt allein mit den besonderen Umständen der Vermögensverwaltung durch die
Vereinsbetreuerin zusammen, die über den Betreuungsverein die Infrastruktur der
Stadt K. (Betreuungsbehörde) und damit die Sammelanlagekonten benutzte. So wie
durch die Entgegennahme von Geldnoten ein Herausgabeanspruch des Erben ohne
Genehmigung des Nachlassgerichts erloschen wäre, so erlosch hier durch die
Überweisung der Rückzahlungsanspruch nach Beendigung der Betreuung gem. § 1890
BGB ohne diese Genehmigung.
3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten
Betreuungsverein wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung zu. Es kann dahin
stehen, in welchem Umfang ein Betreuungsverein zur Aufsicht über den
Vereinsbetreuer verpflichtet ist. Denn aus den obigen Ausführungen ergibt sich,
dass keine Pflichtverletzung der Vereinsbetreuerin oder des die Überweisung
ausführenden Geschäftsführers vorliegt, für den der Beklagte gem. § 31 BGB
einzustehen hätte, so dass ein Schadensersatzanspruch von vornherein nicht in
Betracht kommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Senat auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtssprechung den Einzelfall gewürdigt hat.