Nachlassverfahren - Akteneinsichtsrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx
118/08
Beschluss vom
01.08.2008
In der Nachlasssache betreffend den
Nachlass des …. in Duisburg verstorbenen A., zuletzt wohnhaft gewesen in
Duisburg, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 07. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 2008 am 1. August 2008 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 300,- Euro
Gründe:
I.
Am 30. Juli 2000 verstarb der Erblasser in Duisburg, seinem letzten Wohnsitz.
Der Antragsteller, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat
zunächst beantragt, ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme beim
Amtsgericht Meppen zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht
Duisburg entsprochen.
Sodann hat der Antragsteller beantragt, ihm die an das Amtsgericht Meppen
übersandte Akte zwecks Einsichtnahme in seine Büroräume zu schicken.
Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 31. März 2008 abgelehnt, da es sich
an Rechtsprechung und Schrifttum gebunden sehe.
Hiergegen hat sich der Antragsteller beschwert.
Das Landgericht hat am 13. Mai 2008 die Beschwerde zurückgewiesen, wogegen sich
die weitere Beschwerde des Antragstellers richtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Soweit mit Blick auf die Entscheidung des BayObLG (FGPrax 1995, 72) Bedenken
gegen die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers bestehen könnten, weil der
Beschwerdeführer das mit dem Antrag auf Akteneinsicht geltend gemachte Interesse
auf rechtliches Gehör letztlich aus seinem Mandat herleitet, mögen diese
dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls in der Sache nicht begründet,
weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht
(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1.
Die Kammer hat ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers habe keinen Erfolg.
Nach einhelliger Auffassung handele es sich bei der Verweigerung oder
Beschränkung der Akteneinsicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von §
19 Abs. 1 FGG. Die Beschwerde des Antragstellers sei jedoch sachlich
unbegründet.
§ 34 Abs. 1 FGG bestimme, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht
in Akten gewähren kann, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft ist. Danach
habe der Rechtsanwalt eines Beteiligten im Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Akten in seine
Kanzlei [vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 34 Rdnr. 22; Bumiller/Winkler,
FGG, 8. Auflage, Rdnr. 14]. Die Aktenübersendung stehe vielmehr im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei seien die Interessen der Justiz an
einem reibungslosen Verfahrensgang einerseits und die besondere Stellung des
Rechtsanwalts als selbständiges und unabhängiges Organ der Rechtspflege
andererseits zu berücksichtigen. Es werde in der Rechtsprechung vertreten, dass
sich das gerichtliche Ermessen auf eine Pflicht zur Aktenübersendung verdichte,
wenn nichts dagegen, besondere Gründe aber für die Einsichtnahme in seiner
Kanzlei sprechen [so OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.1991, 20 W 201/91].
Selbst unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe das Amtsgericht im
Ergebnis zu Recht die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Antragstellers
abgelehnt. Zwar trage allein der im angefochtenen Beschluss enthaltene Hinweis
auf die übliche Verfahrensweise und die Bindung an die bestehende Rechtsprechung
die Entscheidung noch nicht. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23. April 2008
habe das Amtsgericht jedoch noch ausgeführt, dass die für den Antragsteller für
die Feststellung der Erbfolge maßgeblichen Seiten der Akte beim bloßen
Durchblättern leicht festgestellt und ihm hiervon auf der Geschäftsstelle Kopien
gefertigt werden könnten. Dem sei zuzustimmen.
Entscheidend gegen eine Übersendung der Akte in die Kanzlei des Antragstellers
spreche die Gefahr des Verlustes von unwiderbringlichen Originalurkunden in
Nachlasssachen. So liege der Akte auch hier ein Urkundenband bei, der
Personenstandsurkunden im Original enthalte. Die Gefahr des Verlustes sei allein
durch die Verbringung der Akten an einen anderen Ort im Vergleich zum Verbleib
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erhöht. Dies gelte selbst dann, wenn
der Antragsteller die persönliche Abholung und sichere Aufbewahrung in Aussicht
stelle. Zwar könne der Originalurkundenband vor Abgabe an den Antragsteller
getrennt werden. Dies habe jedoch für ihn zur Folge, dass gerade die zur
Erbfolgefeststellung notwendigen Dokumente bei Bearbeitung in seiner Kanzlei
nicht vollständig vorlägen.
Demgegenüber habe der Antragsteller keine besonderen Umstände dargelegt, die die
Akteneinsicht bei Gericht für ihn nicht zumutbar erscheinen lassen. Allein der
pauschale Hinweis darauf, dass es sich bei der Nachlassakte um eine besonders
umfangreiche Akte handele, genüge nicht. Denn insoweit habe das Amtsgericht
nachvollziehbar ausgeführt, dass die für die Erbfolge maßgeblichen Dokumente
leicht feststellbar seien. Dies gelte grundsätzlich auch bei umfangreichen
Akten. Allein die Tatsache, dass das Durchblättern der Akte einen etwas längeren
Zeitraum in Anspruch nehme, lasse die Akteneinsicht bei Gericht nicht als
unzumutbar erscheinen lässt.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung in den
wesentlichen Punkten stand.
a)
Das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht im Verfahren der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 34 Abs. 1 FGG beschränkt sich grundsätzlich
auf die Einsicht der Akten auf der Geschäftsstelle des aktenführenden Gerichts.
Weder ein Beteiligter noch sein Verfahrensbevollmächtigter haben einen
Rechtsanspruch darauf, dass Akten dem Verfahrensbevollmächtigten zur Einsicht in
seine Büroräume überlassen werden (vgl. BGH NJW 1961, 559; OLG Köln FG-Prax
2008, 71; OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 512; Bumiller/Winkler FGG 8. Auflage
2006, § 34 Rdz. 14).
Denn die Akten stellen zuvorderst eine Sammlung interner und eigener Vorgänge
des Gerichts dar.
b)
Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht, also darüber ob die
Akteneinsicht auf die Durchsicht der Akten auf der Geschäftsstelle des
zuständigen oder eines auswärtigen Gerichts beschränkt ist oder ob sie einem
Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Kanzlei überlassen oder dorthin übersandt
werden, steht nach ganz einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im
pflichtgemäßem Ermessen des in der Sache zuständigen Rechtspflegers oder
Richters (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O. mit Nachweisen).
c)
Der Senat kann diese Ermessensentscheidung der Vorinstanzen im Verfahren der
weiteren Beschwerde nur eingeschränkt, nämlich auf rechtliche Fehler hin prüfen,
§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO. Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des
Landgerichts stand.
aa)
In Nachlasssachen wiegt die Gefahr eines Verlustes der Akten weit schwerer als
in sonstigen Zivilverfahren, weil die Akten regelmäßig Urkunden im Original
enthalten, die sich im Fall eines Verlustes der Akten nicht mehr rekonstruieren
lassen, so dass ein solcher Verlust mit schwerwiegenden oder selbst
unersetzlichen Nachteilen für andere Beteiligte verbunden sein kann (OLG Köln
a.a.O.).
Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass die
Vorinstanzen bei der Ausübung ihres Ermessens diesem Gesichtspunkt gegenüber der
Bequemlichkeit des Antragstellers den Vorrang eingeräumt haben. Der BGH (NJW
1961, 559) sieht neben der Verlustgefahr zudem auf der Hand liegende sonstige
Unzuträglichkeiten, Hemmnisse und Erschwerungen beträchtlichen Ausmaßes. Dass
die Rechtstellung des Antragstellers (oder seines Mandanten) indes durch die
Versagung der Herausgabe der Akten vereitelt oder wesentlich erschwert würde
(vgl. BayObLG FG-Prax 1995, 682), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Vielmehr geht es ihm ausdrücklich um die Beseitigung eines Reliktes
"obrigkeitsstaatlichen" Handelns. Ein solches ist indes in der Versagung der
Übersendung der Nachlassakten nicht zu sehen (vgl. aktuell § 100 Abs. 2 Satz 2
VwGO in der Fassung vom 12. Juni 2008).
bb)
Soweit das Landgericht die Weigerung der Herausgabe wichtiger Akten mit dem
Verlustrisiko begründet hat, ist dies auch nicht mit Blick darauf zu
beanstanden, dass zuvor ein - ebenfalls mit einem Verlustrisiko belasteter -
Aktenversand zwischen den Gerichten stattgefunden hat. Denn bei einer Herausgabe
der Nachlassakten aus dem gerichtlichen Betrieb ist das Verlustrisiko deutlich
höher einzuschätzen als bei einem dortigen Verbleib. Dass die Kammer zu dieser
Beurteilung auf Grund einer generalisierenden Betrachtung gekommen ist,
erscheint ebenfalls rechtlich unbedenklich. Denn es ist nahezu unmöglich, wäre
aber jedenfalls mit unverhältnismäßigem und daher unvertretbarem Aufwand
verbunden, das mit dem Verbleib der Akten an einer bestimmten Gerichtsstelle
bzw. dem Versand zwischen den Gerichten (hier: Amtsgerichte Duisburg und Meppen)
konkret einhergehende Verlustrisiko mit dem individuell, das heißt unter
Berücksichtigung persönlicher Zuverlässigkeit und sachlicher
Verwahrmöglichkeiten, bewerteten Transport- und Verbleibrisiko der Nachlassakten
in Bezug auf eine bestimmte Anwalts- oder Notarkanzlei, abzuwägen.
cc)
Ob sich im FG-Verfahren das gerichtliche Ermessen zu einer Verpflichtung
verdichten kann, dem Rechtsanwalt eines Beteiligten die Gerichtsakten zur
Einsicht in seiner Kanzlei zu überlassen, wenn nichts dagegen, besondere Gründe
aber für die Einsichtnahme in der Kanzlei sprechen (so OLG Frankfurt NJW 1992,
846), bedarf hier keiner Entscheidung. Anhaltspunkte, die für eine
Ermessensüberschreitung in diesem Sinne sprechen könnten, sind nämlich nicht
ersichtlich. Denn - wie ausgeführt - stehen vorliegend durchaus Gründe gegen die
Überlassung der Nachlassakten zur Einsichtnahme in der Kanzlei des
Antragstellers, während, außer nicht durchschlagenden grundsätzlichen
Erwägungen, besondere Gründe, die für dieselbe sprechen nicht dargetan oder
sonst erkennbar sind.
dd)
Die Weigerung der Aktenübersendung verletzt den Beschwerdeführer - entgegen
seiner Auffassung - auch nicht in seinen Grundrechten, erweist sich insbesondere
nicht als willkürlich, da die Entscheidung nicht durch sachfremde Erwägungen
beeinflusst, sondern vielmehr - wie ausgeführt - von sachgerechten Gründen
getragen ist.
Der weiteren Beschwerde war hiernach der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.