Nachlassverzeichnis - Ergänzungsanspruch
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 U 206/03
Urteil vom
09.07.2004
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 5 O 168/01
In dem Rechtsstreit wegen
Pflichtteil hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 09. Juli 2004 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden
Rechtsmittels das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 8.10.2003 - 5 O
168/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Nachlassverzeichnis vom 23.07.2001
dahingehend zu ergänzen, dass die mit „Hausrat, Wäsche, Kleidung, Schmuck"
bezeichneten Gegenstände im einzelnen benannt und die Position „Erbfallkosten"
unter Benennung der im einzelnen angefallenen Kosten näher bezeichnet werden.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Wert der nachfolgend genannten
Nachlaßgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten zu ermitteln:
- der Anteile ..-Fonds 35 und 37;
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S.-GmbH & Co. KG, MS „A.
S.";
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S.-GmbH & Co. KG, MS „C.-G.";
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S. mbH & Co. KG;
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C. N. S.-GmbH & Co. KG, MS „W.
S.";
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der Dritte S. T.- und V. GmbH & Co.
E. S. A. KG;
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C. C. S. mbH & Co. KG, MS „C.
W.";
- der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der E. I. GmbH.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger 1/4 und die Beklagte
3/4.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540
Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. a) Aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Kläger ein Anspruch auf Ergänzung der
Gutachten über die Grundstückswerte nicht zu. Die praktische Bedeutung eines im
Rahmen des § 2314 BGB eingeholten Wertgutachtens ist nicht groß, weil Gutachten
dieser Art Meinungsverschiedenheiten über den Wert des Nachlasses nicht
entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen - die hier offensichtlich
nicht vorliegen - beenden helfen (BGHZ 107, 200, 204). Kommt es zu einem
Rechtsstreit über den Pflichtteil - der hier schon anhängig ist -, sind weitere
Gutachten nicht zu vermeiden. Den aufgrund von § 2314 BGB erstellten
Wertgutachten kommt daher lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko eines
Rechtsstreits über den Pflichtteil besser abschätzen zu können (BGH a.a.O.). Den
nach diesen Grundsätzen zu stellenden Anforderungen genügen die von der
Beklagten vorgelegten Gutachten, ohne daß es auf die vom Kläger erhobenen
methodischen Einwände ankommt. Das gilt insbesondere, weil der Gerichtsgutachter
bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, auch bei einer erneuten Begutachtung
unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen methodischen Bedenken werde es
voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Werten kommen,
die der von der Beklagten beauftragte Gutachter geschätzt hat.
b) Die Auskunft über die Position „Darlehen Sparkasse" ist zwischenzeitlich
erteilt und der Anspruch damit erfüllt.
2. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
a) Den vorstehend dargestellten Anforderungen an ein Gutachten genügen die von
der Beklagten vorgelegten Wertangaben hinsichtlich der Schiffsbeteiligungen
nicht. Es handelt sich lediglich um Auskünfte über den für solche Beteiligungen
bestehenden „Zweitmarkt", die darüber hinaus mehrheitlich nicht eindeutig auf
den Stichtag (Todestag des Erblassers) bezogen sind. Ferner stammen diese
Auskünfte nicht von unabhängigen Sachverständigen, sondern von Firmen, die
gewerbsmäßig mit dem Verkauf und der Vermittlung derartiger Beteiligungen
befasst sind.
b) Das gleiche gilt für die Beteiligungen des Erblassers an Immobilienfonds.
Hier liegen lediglich Angaben der Fondsgesellschaften selbst und nicht
unparteiische Sachverständigengutachten vor. Was die Beteiligung an der S. T.-
und V.-GmbH & Co., E. S., A. KG angeht, so könnte von einer Wertermittlung
allenfalls dann abgesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen
dieser Gesellschaft bereits zum Todestag eröffnet gewesen wäre. Das ist dem
Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
c) Die Beklagte schuldet auch eine vollständige Auskunft über den Hausrat. Auf
die Einigung, die anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers
zwischen den Parteien bzw. den damaligen Erben über den Hausrat erzielt wurde,
kann sich die Beklagte nicht berufen, da auch für diesen Zeitpunkt keine
Aufstellung des Hausrates vorliegt. Ebenso hat der Kläger Anspruch darauf, dass
die von der Beklagten geltend gemachten Erbfallkosten nachvollziehbar
aufgeschlüsselt werden.
3. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1,
92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen
nicht vor.