Lebensversicherung – Nachmeldeobliegenheit – Beweislast liegt bei Versicherer
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 U 137/06
Urteil vom
13.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die
mündliche Verhandlung vom 15.11.2006 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
2.2.2006, 12 O 465/04, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
150.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2004 sowie die
hälftigen gemäß RVG VV 2503 nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten
gemäß RVG VV 2500 in Höhe von 1.206,64 EUR zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der am 10.6.2004 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden:
Versicherungsnehmer) unterhielt bei der Beklagten unter der
Versicherungsschein-Nr. AAAAAA mit Ausstellungsdatum 27.1.2003 und einer
Versicherungsdauer vom 1.12.2002 bis 1.12.2024 zu Gunsten der Klägerin als der
Bezugsberechtigten eine Risiko-Lebensversicherung unter Einschluss der
Allgemeinen Bedingungen für die Risiko-Lebensversicherung, die für den Todesfall
des Versicherten eine Versicherungssumme in Höhe von 150.000 EUR vorsah (Bl. 32
ff d.A.). In dem formularmäßigen Versicherungsantrag vom 12.12.2002 , der über
den Versicherungsagenten H. der Beklagten zugeleitet worden war, beantwortete
der Versicherungsnehmer die Frage "Bestehen oder bestanden in den letzten 5
Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen (z.B. Herz,
Kreislauf, Bluthochdruck, Schlaganfall, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder
Geschlechtsorgane, Gehirn, Krämpfe, Nerven, Rückenmark, Psyche, Depressionen,
Selbsttötungsversuch, geistige Schwäche, Sucht, Augen, Ohren, Haut, Drüsen,
Milz, Blut, Leber, Galle, Nieren, Infektionskrankheiten, Geschwülste,
Stoffwechsel, Gicht, Rheuma, Allergie, Blutfette, Diabetes, Epilepsie, Drogen,
Rauschmittel, Alkohol)?" mit "Nein". Ebenso verneinte er die Frage "Fanden in
den letzten 5 Jahren stationäre Behandlungen oder Kuren/Heilverfahren statt?".
Unter der Rubrik "Wurden Sie in den letzten 5 Jahren beraten, untersucht oder
behandelt? Wenn ja, bitte nähere Angaben unter 'weitere Erläuterungen' " gab er
"Dr. S., Sch." an (Bl. 29 d.A.).Zugleich erklärte der Versicherungsnehmer unter
den Allgemeinen Hinweisen und Schlusserklärungen, jede bis zur Annahme des
Antrages noch eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person(en)
unverzüglich der betreffenden Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.
Bereits am 27.11.2002 hatte der Versicherungsnehmer einen Rollerunfall erlitten
und befand sich in der Zeit vom 1.12.2002 bis zum 20.12.2002 in stationärer
Behandlung im Städtischen Klinikum N.. Im Verlaufe dieser Behandlung und
eingeleiteten Untersuchungen wurde bei dem Versicherungsnehmer ein kleinzelliges
Bronchialkarzinom festgestellt, über das der Versicherungsnehmer und die
Klägerin am 16.12.2002 in der Klinik unterrichtet wurden (Bl. 47 d.A.). Im
Anschluss hieran unterzog sich der Versicherungsnehmer wiederholten stationären
Aufenthalten zur Chemotherapie sowie Strahlentherapie. Am 10.6.2004 verstarb er
an Hirnmetastasen bei kleinzelligem Bronchialkarzinom (Bl. 46 d.A.).
Am 20.1.2003 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der dem Agenten H.
gemeldet wurde.
Nachdem die Klägerin den Tod des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten
angezeigt hatte, trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein, im Rahmen derer
ihr am 24.6.2004 bzw. 1.7.2004 die ärztlichen Berichte des Dr. M. vom
Städtischen Klinikum N. (Bl. 46 ff, 53 ff d.A.) sowie des Hausarztes Dr. S.
zugingen. Sie erklärte mit Schreiben vom 29.6.2004 unter Hinweis darauf, dass
der Versicherungsnehmer die am 16.12.2002 offenbarte Krebserkrankung entgegen
der ihm obliegenden Nachmeldepflicht nicht mitgeteilt habe, wegen Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit den Rücktritt vom Versicherungsvertrag
sowie die Anfechtung des Vertrages (Bl. 48- 50 d.A.).
Hinsichtlich einer an die Bank S. am 14.1.2004 ausgebrachten Teilabtretung in
Höhe von 5.000 EUR aus der in Rede stehenden Lebensversicherung wurde am
14.2.2005 gegenüber der Klägerin eine Freigabeerklärung abgegeben (Bl. 71 d.A.).
Die Klägerin, die die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe
150.000 EUR in Anspruch nimmt, macht geltend, dass die Voraussetzungen für einen
Rücktritt vom Versicherungsvertrag bzw. eine Anfechtung desselben nicht
vorlägen. Denn der Versicherungsnehmer habe, bevor ihm am 16.12.2002 erstmals
die Krebserkrankung offenbart worden sei, keine Kenntnis hiervon gehabt. Auch
habe er dem Agenten H. bereits am 10.1.2003 das diagnostizierte Krebsleiden
offenbart und nochmals am 20.1.2003 in ihrem Beisein anlässlich der Meldung des
Verkehrsunfalles, den sie, die Klägerin, erlitten habe. Frühere Erkrankungen,
wie sie in dem Arztbericht des Dr. S. vom 28.6.2004 niedergelegt seien (Bl. 51 f
d.A.), habe er dem Agenten H. im Zuge der Antragstellung ebenfalls mitgeteilt,
wobei dieser erklärt habe, es handele sich um kurzfristige Erkrankungen, die, da
Bagatellerkrankungen, nicht relevant seien. Auch habe der Versicherungsnehmer
dem Agenten H. die am 2.12.2002 eingeleitete stationäre Behandlung mitgeteilt,
woraufhin dieser wiederum eine Relevanz verneint habe, da zum damaligen
Zeitpunkt noch keine konkrete Diagnose gestellt gewesen sei und die stationäre
Behandlung lediglich der Abklärung eines anlässlich des Rollerunfalles erhobenen
und nicht klaren Röntgenbefundes - Prellung, Blutung, kein Befund - gedient
habe. Auch seien die ersten Untersuchungen und Proben, die nach der stationären
Aufnahme am 2.12.2002 erfolgt seien, ebenso wie die anlässlich der
Thoraxprellung im August 2002 gefertigte Röntgenaufnahme zunächst sämtlich ohne
positiven Befund gewesen.
Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer
bereits am 2.12.2002 und damit vor Antragstellung wegen eines kleinzelligen
Bronchialkarzinoms in stationärer Behandlung und über die Erkrankung ausführlich
informiert gewesen sei, wie sich dies dem Arztbericht des Städtischen Klinikums
N. vom 20.12.2002 (Bl. 53 d.A.) entnehmen lasse, so dass bereits aus diesem
Grund die Antragsfragen falsch beantwortet seien. Im Übrigen habe eine -
schriftliche- Nachmeldung nicht, auch nicht nach dem 16.12.2002, stattgefunden,
insbesondere auch nicht am 10.1.2003 bzw. am 20.1.2003. Eine Unfallmeldung sei
im Übrigen erst am 21.1.2003 erfolgt, und zwar durch den Versicherungsnehmer
allein. Auch hierbei sei das Krebsleiden nicht offenbart worden. Im Übrigen habe
der Versicherungsnehmer auch die von Dr. S. behandelten Erkrankungen nicht
angegeben. Jedenfalls hätte sie in Kenntnis der Krebserkrankung den
Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag
gemäß §§ 16, 17 VVG vorlägen, weil der Versicherungsnehmer jedenfalls seiner
Nachmeldepflicht, nämlich eine in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme
des Antrages eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzuzeigen, nicht nachgekommen sei.
Dass der Versicherungsnehmer dem Agenten H. nach dem 16.12.2002 die
Krebserkrankung mitgeteilt habe, könne auf der Grundlage der durchgeführten
Beweisaufnahme nämlich nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin Zeugen
dafür benannt habe, dass der Versicherungsnehmer auf einer Geburtstagsfeier am
10.1.2003 erklärt habe, er habe seinem Arzt das Krebsleiden mitgeteilt, handele
es sich nur um Zeugen vom "Hören- Sagen", deren Aussagen nicht geeignet seien,
die eindeutige Aussage des Zeugen H. zu erschüttern. Die nämlichen Erwägungen
beanspruchten Geltung, soweit die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung
erklärt habe, der Versicherungsnehmer habe in ihrem Beisein am 20.1.2003
anlässlich der Unfallmeldung die Krankheit offenbart. Da die verschwiegene
Erkrankung kausal für den Tod gewesen sei, sei die Beklagte auch nicht gemäß §
21 VVG zur Leistung verpflichtet.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde der Klägerin am 7.2.2006
zugestellt (Bl. 148 d.A.). Mit am 7.3.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die
Klägerin unter Beifügung des Entwurfes einer Berufungsbegründungsschrift
beantragt, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe
zu bewilligen. Sie macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil auf einer
Rechtsverletzung beruhe und die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere
Beurteilung rechtfertigten, weil das Landgericht es unterlassen habe, die für
die Offenbarung des Krebsleidens am 10.1.2003 benannten Zeugen vom "Hören-
Sagen" zu vernehmen. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Zeugin H.
bestätigt habe, dass zwischen dem Agenten H. und dem Versicherungsnehmer in
ihrer, der Klägerin, sowie der Zeugin Anwesenheit ein Gespräch stattgefunden
habe, bei dem über das Krebsleiden gesprochen worden sei. Hierbei habe es sich
um die Unterredung vom 20.1.2003 anlässlich der Meldung des Verkehrsunfalles
gehandelt. Dafür, dass die Meldung am 20.1.2003 und nicht, wie von dem Zeugen H.
bekundet, am 21.3.2003 erfolgt ist, habe sie Zeugen vom "Hören- Sagen" benannt,
die das erstinstanzliche Gericht nicht vernommen habe. Zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Zeugen H. sei es jedoch geboten gewesen, auch diese Zeugen
zu hören. Auch habe das erstinstanzliche Gericht ihre im Rahmen der
informatorischen Anhörung gemachte Aussage nicht hinreichend gewürdigt.
Mit Beschluss vom 11.5.2006 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt (Bl. 192/193 d.A.), der der
Klägerin am 18.5.2006 zugestellt worden ist (Bl. 196 d.A.).
Mit am 22.5.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin unter Wiederholung
ihres Vorbringens in dem Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift Berufung
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist
für die Einlegung der Berufung begehrt (Bl. 197 ff d.A.).
Weiterhin beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2006, 12 O
465/04, die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.000 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2004 sowie die hälftigen gemäß RVG VV 2403 nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß RVG VV 2400 in Höhe von
1.206,64 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Widerholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat gemäß den prozessleitenden Verfügungen vom 28.7.2006 und
17.10.2006 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 (Bl. 235 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie kann von der Beklagten auf der
Grundlage des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages die vereinbarte
Versicherungssumme in Höhe von 150.000 EUR sowie die geltend gemachten
Nebenforderungen beanspruchen.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag §§ 16, 17 VVG
oder gar für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG i.V.m. § 123
BGB, sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der
Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, der Beklagten gefahrerhebliche Umstände
bis zur Schließung des Vertrages mitzuteilen, wozu auch die Nachmeldung von
einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu
versichernden Person gehört, verletzt hat.
A.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere sind die in §§ 517, 520 ZPO bestimmte
Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung gewahrt. Denn die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Berufungsfrist sind erfüllt, §§ 233, 234, 236 ZPO. Die Klägerin war ohne ihr
Verschulden gehindert, die Notfrist für die Einlegung der Berufung, § 517 S. 2
ZPO, zu wahren, weil sie ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe das
Rechtsmittel nicht hat einlegen bzw. das Rechtsmittelverfahren nicht hat
durchführen können. Sie hat auch innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist von
zwei Wochen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die versäumte
Prozesshandlung nachgeholt.
B.
Ein wirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG liegt nicht
vor.
1.
a.
Gemäß § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss einen nach § 16 Abs. 1 VVG
anzeigepflichtigen Umstand verschwiegen hat. Nach dieser Vorschrift hat der
Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände",
die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben,
anzuzeigen. Die Anzeigeobliegenheit setzt positive Kenntnis des
Versicherungsnehmers von den gefahrerheblichen und erfragten Umständen voraus.
Sie kann sich aus Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte ergeben. Aber auch
ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung oder Diagnose ist der Antragsteller
gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren, und zwar auch dann, wenn er
sich deswegen (noch) nicht in ärztliche Behandlung begeben hat oder den
symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, weil die Bewertung
und Beurteilung dem Versicherer überlassen sein muss.
Diese Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Anzeige entfällt auch nicht
dadurch, dass erst nach Antragstellung gefahrerhebliche und damit
offenbarungspflichtige Umstände bekannt geworden sind. Denn die
Anzeigeobliegenheit besteht bis zur Schließung des Vertrages, also in der Regel
bis zur Annahme des Antrages durch den Versicherer (BGH, Urt. v. 21.3.1990, IV
ZR 39/89, NJW 1990, 1851; vgl. auch Langheid, aaO, Rdnr. 31, m.w.N.). Da
allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese
sogenannte "Nachmeldeobliegenheit" einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer
ohne weiteres bekannt ist, ist in aller Regel Voraussetzung der auf ihre
Verletzung gestützten Rechte des Versicherers, dass er bei Aufnahme des Antrags
ausdrücklich über sie belehrt worden ist oder es sich jedenfalls um erhebliche
Verschlechterungen seines gesundheitlichen Zustands handelt, deren Bedeutung für
den Versicherer sich ihm aufdrängen muss (vgl. hierzu auch Langheid, in: Römer/Langheid,
VVG, 3. Aufl., §§ 16,17, Rdnr. 34, m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.4.1994, IV ZR 70/93,
VersR 1994, 799; OLG Bamberg, OLGR 2003, 213). Diese Voraussetzungen liegen vor.
b.
Dass der Versicherungsnehmer schon bei Antragsaufnahme von seinem Krebsleiden
wusste, steht allerdings nicht fest. Denn nach dem Arztbericht des Dr. M. vom
Städtischen Klinikum N. vom 15.6.2004, (Bl. 46, 47 d.A.), hat erst am 16.12.2002
ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten und seiner Ehefrau, der Klägerin,
stattgefunden. Dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen dieser
Grunderkrankung Beschwerden hatte oder sich ihm der Verdacht einer nicht
unerheblichen gesundheitlichen Störung aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich.
Jedoch musste der Versicherungsnehmer seine lebensbedrohlichen Erkrankung der
Beklagten nach dem 16.12.2002 "nachmelden". Davon ist er, nach dem Vortrag der
Klägerin, selbst ausgegangen, war hierzu aber auch nach dem Gesetz gehalten und
von der Beklagten vorsorglich belehrt.
c.
Zu offenbaren war - bei Antragsaufnahme - aber auch, dass sich der
Versicherungsnehmer ab dem 2.12.2002 in stationäre Behandlung zur Abklärung
eines nicht eindeutigen Röntgenbefundes nach dem am 27.11.2002 erlittenen
Rollerunfall begeben hat. Die entsprechende Gesundheitsfrage hat der
Versicherungsnehmer im Antragsformular verneint.
Das Unterlassen der Anzeige dieser Behandlung ist auch im Hinblick auf § 21 VVG
von Bedeutung. Denn es ist davon auszugehen, dass der im Versicherungsantrag
falsch angegebene Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
gehabt hat. Zwar betrifft diese im Formular falsch beantwortete Frage nur einen
indizierenden Umstand. Auf dem Krankenhausaufenthalt und den dort durchgeführten
Untersuchungen beruht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht. Gleichwohl
bliebe die Beklagte deshalb nicht trotz Rücktritts gemäß § 21 VVG wegen Fehlens
einer Kausalität zur Leistung verpflichtet. Umstände, die wie symptomatische
Beschwerden oder Krankenhausaufenthalte lediglich auf eine tatsächliche
Erkrankung hinweisen, gelten nämlich dann als ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles, wenn sie zur Feststellung eines gefahrerheblichen Zustandes
geführt haben würden und letzterer für den Versicherungsfall ursächlich war
(vgl. statt aller Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 21, Rdnr. 11,
m.z.w.N.; OLG Karlsruhe, RuS 2003, 516). Die Offenlegung des
Krankenhausaufenthaltes hätte zur Feststellung eines gefahrerheblichen Zustandes
jedenfalls ab dem 16.12.2002 als dem Zeitpunkt, an dem die Diagnose eröffnet
worden ist, geführt. Denn der Antrag ist erst am 12.12.2002 gestellt und
anschließend der Beklagten zugeleitet worden, so dass diese im Rahmen der hieran
anschließenden Risikoprüfung zwangsläufig Kenntnis von der am 16.12.2002
gestellten Diagnose erlangt hätte. Dass der Zustand, der bei der Untersuchung im
Städtischen Klinikum N. festgestellt worden ist, zum Tod des
Versicherungsnehmers geführt hat, steht außer Zweifel.
Soweit in dem Arztbericht des Dr. S. vom 28.6.2004 ab 1998 verschiedene
Erkrankungen genannt sind - Epicondylitis humeroradialis, Prellung linke Zehe,
akute Pharyngitis, akute Bronchitis, Gastroenteristis, akute Tracheobronchitis,
HWS-Syndrom, akute Sinubronchitis, Lumbago, Z.n. Milzruptur, akute
Gastroenteritis, Thoraxprellung rechts, akute Bronchitis - sind diese ungeachtet
der Frage, ob die Erkrankungen dem Agenten H. mitgeteilt worden sind, im
Hinblick auf § 21 VVG ohne Belang.
2.
Die Beklagte hat den Nachweis zu erbringen, dass der Versicherungsnehmer die ihm
obliegende Anzeigepflicht verletzt hat. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.
Grundsätzlich ist der Versicherer für alle den Rücktritt begründenden Umstände
wie Kenntnis der Gefahrumstände, Gefahrerheblichkeit sowie die unrichtige oder
unterbliebene Beantwortung der Antragsfragen beweispflichtig. Dies gilt auch,
soweit der Versicherungsnehmer einwendet, die Anzeigeobliegenheit mündlich
erfüllt zu haben. Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, den Agenten
zutreffend mündlich informiert zu haben, muss folglich der Versicherer das
Gegenteil beweisen (Voit, aaO, Rdnr. 78; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.
Aufl., §§ 16, 17, Rdnr. 41, 42,m.w.N.).
a.
Die Klägerin hat hinreichend substanziiert vorgetragen, der Versicherungsnehmer
habe seine Anzeigeobliegenheitpflicht erfüllt, indem er dem Agenten H. sowohl
die Krebserkrankung in einem am 10.1.2003 sowie am 20.1.2003 geführten Gespräch
mitgeteilt als auch im Zuge der Antragstellung den Krankenhausaufenthalt
offenbart hat.
Bei der Entgegennahme eines Versicherungsantrages sowie den bei dieser
Gelegenheit abgegebenen mündlichen Erklärungen auf alleinige Veranlassung des
Versicherers steht dem Versicherungsnehmer der empfangsbevollmächtigte
Versicherungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers
gegenüber. Was ihm in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird,
ist auch dem Versicherer gesagt und vorgelegt.
Das gilt auch für Erklärungen im Rahmen der Nachmeldeobliegenheit. Denn sie ist
Teil der Anzeigeobliegenheit (§ 16 Abs. 1 S.1 VVG), von der Vollmacht des
Agenten zur Entgegennahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages
also umfasst. Auch insoweit kann die Antragsaufnahme nicht willkürlich in eine
auf den Empfang des Antragsformulars beschränkten Teil und weitere, ihm folgende
Erklärungen des Versicherungsnehmers aufgespalten werden. Folgerichtig gelten
die Beschränkungen der Vollmacht des Agenten, die § 14 Nr. 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten enthält, auch "erst" für Mitteilungen,
die das "Versicherungsverhältnis" betreffen, also nach Abschluss des Vertrages.
Daher genügt zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit auch nach Antragstellung eine
mündliche Anzeige der gefahrerheblichen Umstände dem Agenten gegenüber.
Soweit in dem Antragsformular die Erfüllung der Nachmeldeobliegenheit an die
Schriftform geknüpft ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind
Schriftformklauseln durch § 34 a S. 2 VVG im Grundsatz zugelassen. Wenn sich der
Versicherer allerdings im Rahmen der Anbahnung des Vertrages Hilfspersonen
bedient und diese auch an der Beantwortung der Gefahrfragen mitwirken lässt,
darf er dem Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig die Möglichkeit nehmen, durch
mündliche Beantwortung der Fragen, beispielsweise in einem
Frage-Antwort-Verfahren, das der Agent mit Wissen des Versicherers veranlasst,
seiner Anzeigeobliegenheit nachzukommen (vgl. Voit in Berliner Kommentar zum
VVG, 1998, § 16, Rdnr. 77, § 47 Rdnr. 7). Nichts anderes kann dann für die
mündliche Erfüllung der Anzeigeobliegenheit "bis zur Schließung des Vertrages"
durch Nachmeldung gefahrerheblicher Umstände (nach Antragstellung) gelten. Im
übrigen lässt § 34a S. 2 VVG eine Abweichung von der nach § 16 Abs. 1 VVG
möglichen Anzeige nur zu, wenn sie vereinbart ist. Von einer solchen
Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherer in einem Anhang
zu seinem Antragsformular unter "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" die
Schriftlichkeit der Nachmeldung einfordert.
b.
Auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann der von der Beklagten zu erbringende Nachweis, dass der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Agenten H. weder das Krebsleiden offenbart
noch den Krankenhausaufenthalt mitgeteilt hat, nicht als geführt angesehen
werden.
Der Zeuge H. hat allerdings in den zentralen Punkten seine erstinstanzliche
Aussage bestätigt, wonach es weder am 10.1. noch am 20.1.2003 ein Gespräch
gegeben habe, anlässlich dessen der Versicherungsnehmer ihm seine
Krebserkrankung offenbart habe. Wenn der Versicherungsnehmer ihm etwas
Derartiges mitgeteilt hätte, wüsste er das, das sei ja nichts Alltägliches. Auf
konkreten Vorhalt, dass der Versicherungsnehmer ihm gesagt haben soll, er sei an
Krebs erkrankt, hat der Zeuge dies verneint und auf mehrfache Nachfrage erklärt,
sich nicht daran erinnern zu können, dass ihm der Versicherungsnehmer bei dieser
Gelegenheit die Krebserkrankung mitgeteilt und er gegenüber dessen Ehefrau im
Hinblick auf die Umstände Verständnis für den Unfall geäußert habe. Von der
Krebserkrankung des Herrn S. habe er erst nach dessen Tod erfahren.
Dass dem Zeugen H. die entsprechenden Informationen erteilt worden sind, kann
auch nicht den Bekundungen der Zeugin H. entnommen werden, die sich bei ihrer
Vernehmung durch den Senat - bemerkenswert abweichend von ihrer Aussage erster
Instanz, aus der sich ergab, dass zwischen den Eheleuten S. und ihr in Gegenwart
ihres Mannes über die Krebserkrankung gesprochen worden sei - vollständig darauf
zurückgezogen hat, sich an nichts erinnern zu können. Schon die Art und Weise
des Aussageverhaltens - die Zeugin ließ deutlich erkennen, dass es ihr
ausgesprochen unangenehm war, erneut vernommen zu werden, und dass sie die
Nachfragen des Senats als Zumutung betrachtete - haben jedoch Zweifel geweckt,
ob nicht doch genau das geschehen ist, was die Klägerin vorgetragen hat.
Sie hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung erklärt, dass sie ihren Mann nach
dem Unfall zu dem Agenten begleitet habe, da sie nicht mehr habe fahren und nur
sie Angaben zu dem Unfallgeschehen habe machen können. Sie hätten vor dem
Schreibtisch des Zeugen H. gesessen, der alles aufgenommen habe, als dessen
Ehefrau hereingekommen sei und sich nach ihrer beider Befinden erkundigt habe.
Die Zeugin habe ihren Mann immer im Krankenhaus, wo die Behandlung
(Chemotherapie usw.) sofort nach der Diagnose eingeleitet worden sei, gesehen.
Den gesamten Gesprächsinhalt habe der Zeuge H. mitbekommen, der noch geäußert
habe, sie solle sich nichts daraus machen, er könne verstehen, dass man nach
einer solchen Diagnose durcheinander sei.
Dafür, dass die Klägerin und der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfallschaden
am 20.1.2003 gemeinsam gemeldet haben und daher im Büro des Zeugen H. anwesend
waren spricht im übrigen entscheidend, dass, wie der unbeteiligte Zeuge Neuruhr,
der Unfallgegner des Verkehrsunfalles vom 20.1.2003, unter anderem bekundet hat,
die Eheleute gegen 18.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen seien und -entsprechend
der Ankündigung des von einem Kind an den Unfallort gerufenen Herrn S.- gesagt
hätten, sie kämen eben vom Versicherungsvertreter und hätten den Schaden
gemeldet. Diese Schilderung des Gangs der Ereignisse wird im Übrigen von den
Bekundungen der Zeugin S. zu dem von ihr erlebten Geschehnisablauf getragen. Da
ausgeschlossen werden kann, dass die Eheleute S. entgegen ihrer Ankündigung
gegenüber dem Zeugen Neuruhr sowie der Zeugin S. sozusagen im Vorgriff auf den
zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbaren Eintritt des Versicherungsfalles einen
Besuch bei dem Versicherungsagenten vorgetäuscht haben, spricht viel dafür, dass
tatsächlich beide Eheleute den Agenten H. nach dem Verkehrsunfall und damit noch
am 20.1.2003 aufgesucht haben. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass
Gegenstand der Unterredung gleichfalls ein Gespräch über die Krebserkrankung
war.
Es kommt hinzu, dass der Zeuge auf die Frage, was er gemacht hätte, wenn er von
der Erkrankung des Herrn S. erfahren hätte, weiter erklärt hat, dies eigentlich
nicht zu wissen, das wäre ja "eine schlimme Sache" gewesen. Die Notwendigkeit,
der Beklagten eine solche Information weiterzuleiten, zu unterrichten, erwogen
zu haben, hat er in diesem Zusammenhang nicht einmal im Ansatz zu erkennen
gegeben. Es liegt daher nahe, dass dem Zeugen, der nach seinen Angaben im Jahr
vielleicht 10 Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge
abschließt, überhaupt nicht bewusst war, dass auch nach Antragstellung
Erkrankungen von erheblichem Gewicht zu offenbaren sind und welche Rolle ihm bei
der Nachmeldung als Versicherungsagent zukommt. Dass er sich unter Umständen
deshalb nicht mehr an die Vorfälle zu erinnern vermag, ist nicht fern liegend.
All dies schließt es aus für bewiesen zu erachten, dass der Agent der Beklagten
am 20.1.2003 nicht von der nachzumeldenden Erkrankung erfahren hat.
Ob das allerdings schon genügt, der Beklagten ein Rücktrittsrecht zu versagen,
kann dahinstehen. Dem Versicherer ist - aufgrund der Untrennbarkeit der
Empfangsvollmacht für Willens- und Wissenserklärungen - mitgeteilt, was seinem
bevollmächtigten Agenten bei der Antragsaufnahme vom Versicherungsnehmer
mitgeteilt wird. Zur Antragsaufnahme mag eine erneute Befassung des Agenten mit
dem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dessen Abgabe zählen.
Ob der Agent eines Versicherers auch dann als sein "Auge-und-Ohr" gilt, wenn mit
ihm im Zusammenhang mit der Meldung eines Versicherungsfalls einen anderen
Versicherungsvertrag betreffend nachzumeldende Informationen gegeben werden, vor
allem, ob auch in einem solchen Fall der Versicherer beweisen muss, dass dies
nicht geschehen ist, - oder ob nicht in einem solchen Fall, was der
Versicherungsnehmer zu beweisen hätte, von einer Vorkenntnis des Versicherers
ausgegangen werden könnte (§ 16 Abs. 3 VVG) oder eine Verletzung der
vorvertraglichen Beratungspflicht in Betracht kommt, muss nicht entschieden
werden.
c.
Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer bereits zu einem
früheren Zeitpunkt, nämlich am 10.1.2003, bei dem Zeugen H. vorgesprochen und
diesen über die Krebserkrankung - gezielt in Bezug auf seinen
Versicherungsantrag und damit im Rahmen der Antragsaufnahme - unterrichtet hat.
Das trägt die Klägerin vor.
Allerdings bestreitet dies der Zeuge H.. Nach seiner Erinnerung habe er wegen
der Lebensversicherung nur ein einziges Mal Kontakt zu dem Versicherungsnehmer
wegen einer Prämienfrage gehabt. Seine Erinnerung hat sich allerdings schon dort
als nicht besonders verlässlich erwiesen, wo die Aufklärung des Gesprächs vom
20.1.2003 in Frage stand. Auch die langjährige nach seinen Angaben
unbeanstandete Praxis des Zeugen ist als Indiz nicht von besonderem Gewicht,
nachdem sich der Zeuge offenbar mit einer Reaktionsbedürftigkeit auf
Nachmeldungen gefahrerheblicher Umstände noch nie befasst hat.
Demgegenüber spricht für das Vorbringen der Klägerin, dass sowohl der Zeuge S.
als auch die Zeugin Schu bekundet haben, der Versicherungsnehmer habe ihnen
berichtet, am 10.1.2003, dem Tag des Geburtstages der Zeugin Schu, bei dem
Agenten H. gewesen zu sein und über die Krankheit gesprochen zu haben. Dies habe
er, so die Zeugin Schu, auch als Erklärung dafür genannt, erst ein bis zwei
Stunden später als seine Ehefrau und die Kinder zur Geburtstagsfeier erschienen
zu sein. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen
bestehen nicht. Gründe, warum der Versicherungsnehmer entgegen dem tatsächlichen
Geschehnisablauf von einer Offenbarung der Krankheit gegenüber dem Agenten H.
berichtet und insbesondere ein verspätetes Erscheinen auf der Geburtstagsfeier
der Zeugin Schu hiermit rechtfertigt haben soll, sind nicht erklärlich. Die
Diagnose war bekannt, und der Versicherungsnehmer musste damit rechnen, dass bei
Eintritt des Versicherungsfalles der Beklagten die Verletzung der
Nachmeldepflicht ebenfalls bekannt wird.
Mit Blick auf diese widersprüchlichen Aussagen ist letztlich offen, ob eine
Anzeige der Krebserkrankung erfolgt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor,
die es erlaubten, einer der Zeugenaussagen den Vorzug zu geben, auch wenn ein
Interesse vor allem der Zeugin Schu am Ausgang des Rechtstreits nicht erkennbar
ist und daher ihre Bekundung besonderes Gewicht hat. Da jedenfalls die Beklagte
nicht bewiesen hat, dass ihr Agent nicht durch ihren Versicherungsnehmer
unterrichtet wurde, ist ihr ein Rücktrittsrecht wegen des Verschweigens der
Krebserkrankung genommen.
d.
Davon, dass der Versicherungsnehmer den Krankenhauusaufenthalt wegen des
Rollerunfalles bei Antragsaufnahme nicht angezeigt hat, kann gleichfalls nicht
ausgegangen werden.
Hierzu hat der Zeuge H. bereits im ersten Rechtszug bekundet, dass der
Versicherungsnehmer ihm bei seinem ersten Besuch - mit dem die Antragsaufnahme
begann - erklärt habe, er wolle seine Familie absichern, er habe einen
Rollerunfall gehabt und sei deswegen im Krankenhaus (Bl. 126 d.A.). Da der
Versicherungsnehmer bereits am 2.12.2002 (bis 20.12.2002) stationär im
Krankenhaus aufgenommen und der Antrag auf Abschluss des
Lebensversicherungsvertrages am 12.12.2002 gestellt worden war, bestehen keine
Bedenken, die Bekundungen des Zeugen H. zu diesem Punkt in Zweifel zu ziehen.
Dessen ungeachtet hat die Klägerin bei ihrer Anhörung bestätigt, ihr Mann habe
ihr von einem entsprechenden Gespräch mit dem Zeugen H. berichtet. Das
überzeugt.
Auf die weitere Behauptung der Klägerin, der Agent H. habe eine Relevanz dieses
Umstandes bei der Antragsaufnahme verneint, weil zum damaligen Zeitpunkt noch
keine konkrete Diagnose gestellt gewesen sei und die stationäre Behandlung
lediglich der Abklärung eines nicht klaren Röntgenbefundes gedient habe, kommt
es deswegen nicht mehr an (vgl. hierzu auch BGH, Urt.v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01
- NVersZ 2002, 60;BGH NVersZ 2002, 254). .
C.
Kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer seiner Anzeige- und
Nachmeldepflicht nicht genügt hat, liegen auch nicht die Voraussetzungen für
eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG
i.V.m. § 123 BGB, die wirksam binnen Jahresfrist erfolgt ist (§ 124 BGB), vor.
III.
Die Verzugskosten, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, sind gemäß § 286 BGB
gerechtfertigt.
Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten vorprozessuale Anwaltskosten in
Höhe von 1.206,64 EUR gemäß § 286 BGB als nicht streitwerterhöhende
Nebenforderung beanspruchen, weil nun keine vollständige Anrechnung der
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf die anwaltliche
Verfahrensgebühr des wegen desselben Gegenstandes geführten nachfolgenden
Rechtsstreits mehr erfolgt (RVG GG 2500, 2503, vgl. Ruess, MDR 2005, 313 ff,
317; Hartung, MDR 2004, 1409 ff, 1415); die Forderung ist im Übrigen nach Grund
und Höhe unstreitig.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.