Nachmieter – Übertragung von Rechten und
Pflichten auf diesen
BUNDESGERICHTSHOF
Az: XII ZR 162/01
Urteil vom 16.02.2005
Leitsätze:
a) Zur Auslegung einer Klausel, die
den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen
Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, und zu den sich daraus
ergebenden Voraussetzungen eines Mieterwechsels.
b) Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den
Kündigungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
16. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 20. Zivilsenats des
Kammergerichts Berlin vom 23. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Berufung der Klägerin wegen einer Klageforderung von 212.774,30 DM nebst
5 % Zinsen aus je 15.858,10 DM seit dem 16. Januar, 16. Februar und 16. März
1998, weiteren je 15.995,99 DM seit dem 16. April, 16. Mai und 16. Juni 1998,
weiteren 13.789,65 DM seit dem 13. August 1998 und weiteren 103.422,38 DM seit
dem 1. September 1999 zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der Zivilkammer
25 des Landgerichts Berlin vom 30. April 1999 teilweise geändert und wie folgt
neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.789,76 Euro (212.774,30 DM)
nebst 5 % Zinsen aus je 8.108,12 Euro (15.858,10 DM) seit dem 16. Januar, 16.
Februar und 16. März 1998, weiteren je 8.178,62 Euro (15.995,99 DM) seit dem 16.
April, 16. Mai und 16. Juni 1998, weiteren 7.050,54 Euro (13.789,65 DM) seit dem
13. August 1998 und weiteren 52.879,02 Euro (103.422,38 DM) seit dem 1.
September 1999 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Umfang der Annahme der Revision noch über Mietzins und
Nutzungsentschädigung (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) für die Monate
Januar bis Juni 1998 sowie Mietausfallentschädigung (ohne Mehrwertsteuer) für
die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999. Hinsichtlich der geltend gemachten
Nebenkosten sowie der Mehrwertsteuer auf die Mietausfallentschädigung hat der
Senat die Revision der Klägerin nicht angenommen.
Mit schriftlichem Vertrag vom 23. Februar/3. März 1994 vermietete die Klägerin
dem Beklagten als Inhaber der Firma B. und W. R. gewerbliche Lager- und
Arbeitsflächen für die Zeit bis zum 31. März 2000 gegen ein monatliches, zum 15.
eines jeden Monats im Voraus zu zahlendes Entgelt von 16.234,40 DM Mietzins +
1.440 DM Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung, jeweils zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
Im November 1996 erklärte sich die Klägerin auf Bitten des Beklagten mit der
Zahlung einer auf 13.789,65 DM reduzierten Nettomiete einverstanden. Nur diesen
Betrag zuzüglich 15 % (ab April 1998: 16 %) Mehrwertsteuer macht die Klägerin
als Mietzins geltend, nachdem der Beklagte ab Januar 1998 keine Zahlungen mehr
leistete.
§ 7 des Mietvertrages lautet:
"Der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf
einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck
des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt."
Nach § 10 bedürfen Änderungen des Vertrages der Schriftform.
Mit Schreiben vom 12. September 1997 erklärte der Beklagte, der zugleich
Geschäftsführer der B. B. und M. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) ist, er
"beabsichtige", die Rechte und Pflichten gemäß § 7 des Mietvertrages mit Wirkung
zum 1. Oktober 1997 auf die B. GmbH zu übertragen. Darauf antwortete die
Klägerin mit Schreiben vom 15. September 1997, sie habe die "gewünschte Änderung
per 01.10.1997 vorgemerkt".
Ab Januar 1998 erbrachten weder der Beklagte noch die B. GmbH Mietzahlungen. Mit
Schreiben vom 11. Mai 1998 erklärte die Klägerin daher sowohl dem Beklagten als
auch der B. GmbH gegenüber die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen
Zahlungsverzuges. Diese Schreiben gingen ihnen am 13. Mai 1998 zu. Das
Mietobjekt wurde im Juni 1998 geräumt. Die Klägerin vermietete es ab 16. März
1999 zu einem geringeren Mietzins weiter.
Das Landgericht wies die auf Zahlung von 127.408,05 DM für die Monate Januar bis
Juli 1998 gerichtete Klage mit der Begründung ab, der Beklagte sei nicht passiv
legitimiert. Gemäß § 7 des Mietvertrages seien er ab 1. Oktober 1997 als Mieter
ausgeschieden und die B. GmbH als neue Mieterin in den Mietvertrag eingetreten.
Das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der
sie zugleich ihre Klage um den Zeitraum bis 15. März 1999 auf insgesamt
255.705,79 DM nebst Zinsen erweiterte, zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat hinsichtlich eines
Teilbetrages von 212.774,30 DM nebst Zinsen angenommen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und - unter Teilabänderung des landgerichtlichen
Urteils - zur Verurteilung der Beklagten, soweit die Klägerin Mietzins (bzw. ab
13. Mai 1998 Nutzungsentschädigung) für Januar bis Juni 1998 sowie
Mietausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999 - ohne
Mehrwertsteuer - verlangt.
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte sei ab
1. Oktober 1997 nicht mehr Mieter der Klägerin gewesen. An seiner Stelle sei die
B. GmbH in das Mietverhältnis eingetreten. Dies ergebe sich aus den Schreiben
des Beklagten vom 12. September 1997 und der Klägerin vom 15. September 1997.
Danach hätten alle Rechte und Pflichten gemäß § 7 des Mietvertrages auf die B.
GmbH übertragen werden sollen, was nichts anderes bedeuten könne, als daß der
Beklagte aus dem Mietverhältnis ausscheiden und die B. GmbH in dieses eintreten
sollte.
Ferner verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtung der
Vereinbarung über den Mieterwechsel wegen arglistiger Täuschung, einer
Durchgriffshaftung des Beklagten aus § 826 BGB sowie eines
Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten wegen verspäteter Konkursanmeldung.
Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Vermögenslage der
B. GmbH ungefragt zu offenbaren. Die von der Klägerin behauptete
Kapitalunterdeckung dieser GmbH reiche für eine Durchgriffshaftung nicht aus.
Eine verspätete Konkursantragstellung habe die Klägerin angesichts des
Umstandes, daß die B. GmbH noch bis Ende 1997 Mietzins gezahlt habe, nicht
dargelegt.
II.
Soweit das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten verneint,
weil dieser zum 1. Oktober 1997 aus dem Mietvertrag ausgeschieden sei, hält dies
den Angriffen der Revision nicht stand. Auf die weiteren Ausführungen zur
Durchgriffshaftung und zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin kommt es nicht
an, weil die Klägerin mehr, als ihr bereits aus dem Mietvertrag zusteht, auch
unter diesen Gesichtspunkten nicht verlangen kann.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte auch über den
1. Oktober 1997 hinaus Mieter der Beklagten geblieben.
a) Das Berufungsgericht sieht einen vereinbarten Mieterwechsel in den
Erklärungen der Parteien in ihrem Schriftwechsel vom 12./15. September 1997. Es
hat diese Erklärungen indes nicht ausgelegt, sondern deren Auslegungsfähigkeit
verneint, indem es die wechselseitigen Erklärungen ausdrücklich als eindeutig
bezeichnet und gemeint hat, deutlicher habe der vereinbarte Eintritt der B. GmbH
nicht formuliert werden können.
Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Prüfung des
Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGHZ 32, 60, 63). Die Prüfung ergibt, daß die
vom Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit nicht besteht, so daß die
Erklärungen der Parteien vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind.
b) Mit Schreiben vom 12. September 1997 erklärte der Beklagte, der zugleich
Geschäftsführer der B. GmbH ist, er "beabsichtige", die Rechte und Pflichten
gemäß § 7 des Mietvertrages mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 auf die B. GmbH zu
übertragen. Seine nachfolgende Bitte, die Klägerin möge sich "in dieser Sache
... erklären", ist daher nicht als Aufforderung zu verstehen, eine bereits
erfolgte Übertragung der Rechte und Pflichten auf die B. GmbH zu genehmigen.
Vor diesem Hintergrund konnte und mußte die Klägerin die Mitteilung, daß der
Beklagte eine solche Übertragung beabsichtige, als bloße Ankündigung verstehen,
verbunden mit der Bitte, vorab zu bestätigen, daß aus der Sicht der Klägerin
keine Bedenken hiergegen bestanden. Dies legt die weitere Auslegung nahe, daß
der Beklagte erst die Reaktion der Klägerin abwarten wollte, ehe er sein
Vorhaben verwirklichte. Dafür spricht auch seine Bitte, sich bis zum 22.
September 1997 zu erklären, also bis zu einem Zeitpunkt, in dem die
beabsichtigte Übertragung zum 1. Oktober 1997 noch ohne Zeitnot vorgenommen
werden konnte.
Dem entspricht das Antwortschreiben der Klägerin vom 15. September 1997, in dem
sie mitteilte, die "gewünschte Änderung per 01.10.1997 vorgemerkt" zu haben. Dem
ist zu entnehmen, daß die Klägerin vorab ihr Einverständnis mit der bislang nur
beabsichtigten Änderung erklärte - sofern diese auch wirklich vorgenommen wurde.
War dies der Fall, erweist sich der nachfolgende Satz, daß sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag "mithin" zum genannten Termin auf die
B. GmbH übergehen, als Klarstellung der Rechtsfolgen, die unter der
Voraussetzung eintreten, daß die beabsichtigte Übertragung auch tatsächlich
stattfindet. Denn um eine Bestätigung einer bereits eingetretenen Rechtsfolge
kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil diese Aussage auf einen künftigen
Termin, nämlich den 1. Oktober 1997, bezogen ist und trotz Verwendung der
Gegenwartsform ("gehen ... über") als Aussage in der Zukunftsform "werden...
übergehen" zu lesen ist.
Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat,
seine Absicht dadurch verwirklicht zu haben, daß er eine entsprechende
Vereinbarung mit der B. GmbH traf.
Selbst wenn der Umstand, daß die B. GmbH in der Folgezeit die Mieträume nutzte
und den Mietzins an die Klägerin zahlte, als konkludente Zustimmung zu ihrem vom
Beklagten beabsichtigten Eintritt in den Mietvertrag anzusehen wäre, hätte dies
nicht dazu geführt, daß der Beklagte von der Haftung für die Ansprüche der
Klägerin aus dem Mietvertrag frei wurde.
Dies folgt aus der Auslegung des § 7 des Mietvertrages, die der Senat selbst
vornehmen kann, weil das Berufungsgericht sie nicht vorgenommen hat. Das
Berufungsgericht legt diese Klausel zwar insoweit aus, als es ausführt, die
Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Nachmieter könne nichts anderes
heißen, als daß der Beklagte aus dem Mietverhältnis ausscheiden und der
Nachmieter eintreten solle. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es bedarf jedoch einer ergänzenden Auslegung, zu der sich das
Berufungsgericht nicht veranlaßt gesehen hat.
Der Interessenlage der Parteien, insbesondere der Klägerin, entsprach ein
Mieterwechsel nämlich nur, wenn sämtliche Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag auf den Nachmieter übergingen, mithin auch die Bindung an die feste
Mietzeit bis zum 31. März 2000. Dies wiederum setzte voraus, daß der Beklagte
mit dem Nachmieter eine Mieteintrittsvereinbarung traf, die der Schriftform des
§ 566 BGB a.F. genügte, weil andernfalls nur ein Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit zwischen der Vermieterin und dem Nachmieter zustande gekommen wäre. Ein
solches wäre mit dem ursprünglichen nicht mehr inhaltsgleich und von § 7 des
Mietvertrages, der dem Mieter nur das Recht einräumt, einen Mieterwechsel
herbeizuführen, nicht mehr gedeckt.
Eine dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. genügende
Mieteintrittsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der B. GmbH ist jedoch
nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hierfür wäre zumindest erforderlich
gewesen, daß der Beklagte oder die B. GmbH deren Eintritt in die Mieterstellung
durch eine Urkunde belegen kann, die ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag
Bezug nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NZM
1998, 29). Die vertragliche Auswechslung des Mieters muß darin zur Wahrung der
Schriftform dergestalt beurkundet sein, daß sich die vertragliche Stellung des
neuen Mieters im Zusammenhang mit dem zwischen dem vorherigen Mieter und dem
Vermieter geschlossenen Mietvertrag ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar
2002 - XII ZR 106/99 - NZM 2002, 291; Gerber/Eckert Gewerbliches Miet- und
Pachtrecht 5. Aufl. Rdn. 65 f.). Daran fehlt es hier.
2. Der Senat kann - da insoweit die Feststellungen des Berufungsgerichts
ausreichend sind und erheblicher Parteivortrag nicht mehr zu erwarten ist - in
der Sache selbst entscheiden und der Klage insoweit stattgeben.
a) Hinsichtlich der geschuldeten Miete und des Nutzungsausfalls errechnet sich
die Verurteilung des Beklagten unter Berücksichtigung der ab 1. April 1998 von
15 % auf 16 % angestiegenen Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG), ausgehend von einer
Grundmiete von 13.789,65 DM, wie folgt:
Januar bis März 1998 (13.789,65 DM + 15 % MWSt =) 15.858,10 DM x 3 = 47.574,30
DM
April bis Juni 1998 (13.789,65 DM + 16 % MWSt =) 15.995,99 DM x 3 = 47.987,97 DM
Zusammen: 95.562,27 DM = 48.860,21 Euro.
Da der Mietzins nach § 3 des Mietvertrages jeweils am 15. eines Monats fällig
war, sind die Monatsbeträge jeweils vom 16. eines Monats an zu verzinsen (§ 284
Abs. 2 BGB in der bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.
November 2001 geltenden Fassung).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin als zu
ersetzender Kündigungsschaden auch der Nettobetrag des Mietzinses für die Zeit
vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999 = 8,5 x 13.789,65 DM = 117.212,02 DM =
59.929,55 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu.
Endet ein befristetes Mietverhältnis - wie hier - vorzeitig durch fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses aus vom Mieter zu vertretenden Gründen (hier: am
13. Mai 1998 durch fristlose Kündigung der Klägerin wegen Zahlungsverzuges), hat
der Mieter dem Vermieter grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der die diesem
in Gestalt der bis zum Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer entgehenden
Miete entsteht (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 543 Rdn.
27). Hier verlangt die Klägerin den Mietausfallschaden für die Zeit vom 1. Juli
1998 (Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach Räumung im Juni 1998)
bis zur Neuvermietung am 16. März 1999.
Zwar muß der Vermieter sich nach § 254 BGB darum bemühen, den Schaden,
gegebenenfalls durch anderweitige Vermietung, gering zu halten. Daraus folgt
aber nicht die Verpflichtung, sofort um jeden Preis zu vermieten. Die Beweislast
für einen Verstoß des Vermieters gegen seine Schadensminderungspflicht trägt der
Mieter (vgl. Emmerich aaO § 543 Rdn. 28).
Diese Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht verkannt, indem es
darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, das Mietobjekt bereits
frühzeitig zur Vermietung angeboten zu haben, und der Beklagte habe mit
Nichtwissen bestritten, daß die Räume nicht vor März 1999 hätten vermietet
werden können. Dabei hat es, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen
Vortrag der Klägerin übergangen.
Die Klägerin hatte nämlich vorgetragen, es sei ihr erst nach vielen Mühen
gelungen, die Räumlichkeiten im Keller und im Erdgeschoß ab 16. März 1999 an
zwei andere Mieter weiterzuvermieten, und auch dies nur zu einem deutlich
reduzierten Mietpreis, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Soweit der Beklagte
demgegenüber lediglich mit Nichtwissen bestritten hat, daß es der Klägerin nicht
möglich gewesen sei, die Räumlichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt
weiterzuvermieten, reicht dies nicht aus, seiner Darlegungs- und Beweislast für
einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht zu genügen.
Der Beklagte hat damit nämlich sowohl unbestritten gelassen, daß die Klägerin
sich um eine Neuvermietung bemüht hat, als auch, daß eine Miete in bisheriger
Höhe nicht zu erzielen war. Soweit dem Bestreiten des Beklagten die positive
Behauptung zu entnehmen ist, zu dem geringeren Mietzins hätte die Klägerin die
Räumlichkeiten schon früher vermieten können, ist diese Behauptung
unsubstantiiert. Der Beklagte hat weder dargelegt, weshalb die Bemühungen der
Klägerin nicht ausreichend gewesen sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember
1983 - VIII ZR 206/82 - WM 1984, 171, 172), noch dargetan, daß für vergleichbare
Mietobjekte zu dem ursprünglichen Preis, dessen Angemessenheit er nicht in Frage
gestellt hat, ausreichende Nachfrage bestand.
Abgesehen davon war die Klägerin nicht verpflichtet, das Objekt sogleich zu dem
verminderten Mietzins anzubieten, zu dem sie es letztlich weitervermietet hat.
Auch darauf, die in verschiedenen Stockwerken gelegenen Räumlichkeiten an
unterschiedliche Mieter weiterzuvermieten, brauchte sie sich erst einzulassen,
wenn absehbar war, daß eine - wie zuvor - einheitliche Vermietung aussichtslos
sein würde. Der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, daß die Klägerin die
Überlegungszeit, die ihr zuzubilligen ist, wenn eine Vermietung zum
ursprünglichen Mietzins nicht gelingt, überschritten habe. Der Ansicht des
Berufungsgerichts, für eine Neuvermietung sei der Klägerin lediglich eine
"Karenzzeit" von zwei Monaten zuzubilligen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Allein aus dem Zeitraum von 8 1/2 Monaten zwischen Räumung und separater
Neuvermietung zu einem geringeren Mietzins läßt sich eine Vermutung, die
Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, nicht herleiten.