Skip to content

Namensänderung zum Wohl des Kindes

VG Trier

Az.: 1 K 1250.01.TR

Urteil vom 29.11.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Nachnamens seiner beigeladenen Tochter.

Der Kläger ist der leibliche Vater der am 30. Oktober 1997 geborenen Beigeladenen … . Am 01. Dezember 1998 hat die Mutter der Beigeladenen, Frau … beantragt, ihren Familiennamen in ihren früheren Namen … zu ändern. Dabei sollte sich die Namensänderung auch auf die Beigeladene erstrecken. Unter dem 28. Januar 2000 wurde die Ehe des Klägers mit der leiblichen Mutter geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter alleine übertragen. Am 30. Mai 2000 nahm die Mutter ihren früheren Familiennamen … wieder an. Zuvor hatte sie erklärt, dass das Namensänderungsverfahren für das Kind … eigenständig fortgeführt werden solle.

Am 10. Oktober 2000 und am 21. Januar 2001 wurde der Kläger an dem Namensänderungsverfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 05. Februar 2001 wandte er sich gegen die beabsichtigte Namensänderung. Unter dem 17. Januar 2001 hatte zuvor das Jugendamt (soziale Dienste) der Kreisverwaltung … bekundet, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 änderte der Beklagte den Nachnamen der maßgeblich darauf ab, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seit nahezu drei Jahren keinen Kontakt zu der Beigeladenen hatte. Die Namensänderung sei von daher erforderlich.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2001 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 zurückgewiesen. Der Beklagte führte in dem Widerspruchsbescheid u.a. auch zur Begründung aus, dass es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen und Drohungen des Klägers gegenüber seiner Ex-Ehefrau gekommen sei.

Mit seiner am 07. September 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt er vor, dass es nach der Trennungsphase von seiner Frau von seiner Seite keine Drohungen mehr gegeben habe. Er habe wiederholt versucht, mit seiner früheren Ehefrau und über sie mit seinem Kind in Kontakt zu kommen. Da er jedoch wegen versuchten Totschlags an seinem Vater zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und inhaftiert gewesen sei, habe sich die Kontaktaufnahme als äußerst schwierig dargestellt. Er wolle nach wie vor den Kontakt zu seinem Kind. Was den Brief vom 12. April 2000 anbelange, so sei dieser von seinem Inhalt her missverständlich. Er habe zuvor mit seiner Ex-Frau telefoniert. Dabei habe sie geäußert, dass sie wieder heiraten wolle. Er wolle sein Kind in keiner Weise aus irgendeiner Beziehung herausreißen. Wenn das Kind jedoch nun einen anderen Nachnamen erhalte, dann sei er, der Kläger, für das Kind quasi nicht mehr existent.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2001 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung seines Antrags vor, dass die von dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Die Namensänderung sei zum Wohl der Beigeladenen erforderlich. Es könne ihr nicht zugemutet werden, einen vom Vater bemakelten Familiennamen weiter zu tragen. Auch im Übrigen seien die Interessen der Beigeladenen an einer Namensänderung stärker zu gewichten. Einerseits erscheine dies zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll. In der Vergangenheit habe sich der Kläger durchaus aggressiv gezeigt. Die Beigeladene habe andererseits auch seit nunmehr mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Von daher habe sich eine Vater-Kind-Beziehung nicht entwickeln können. Eine Identifizierung der Beigeladenen mit dem Familiennamen des Klägers habe aufgrund des jungen Alters des Kindes bislang auch noch nicht ernsthaft stattgefunden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich diese aufgrund der alleinigen Fürsorge und Erziehung durch ihre Mutter in den letzten Jahren allein dieser zugehörig fühle. Eine Namensangleichung sei geeignet, dies auch nach außen hin zu dokumentieren und die Integration der Beigeladenen in die Gemeinschaft mit ihrer Mutter zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Interessen des Klägers und der Aspekt der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zurücktreten.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte genommenen Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind zu deren Gegenstand gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unter Hintanstellung gewisser Bedenken als Anfechtungsklage zulässig. Vorliegend besteht begründeter Anlass, daran zu zweifeln, ob der Kläger über die für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Klagebefugnis und das ebenfalls erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Dies deshalb, weil er in einem Brief an die Mutter der Beigeladenen vom 12. April 2000 wie folgt ausgeführt hat: „Ich habe gesehen, dass du, so wie es aussieht, immer noch den Namen … trägst, ist das richtig? Das wünsche ich nicht, nehme wieder deinen Geburtsnamen an! Das Gleiche gilt für …! “ Hierin könnte bei direkter Zugrundelegung des Wortlauts ein Verzicht auf die nunmehr von dem Kläger verfolgten Rechte mit der Folge zu sehen sein, dass die Klagebefugnis entfallen würde (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar -, 12. Aufl., Rdnr. 89 zu § 42 VwGO). Darüber hinaus liegt es auch nicht fern, die von dem Kläger nunmehr angestrengte Klage unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu diskutieren. Mit dem hier von ihm verfolgten Begehren setzt er sich in Widerspruch zu dem, was er zuvor schriftlich in dem Brief geäußert hat (vgl. zur Frage der missbräuchlichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes: Kopp/Schenke, Band Nr. 52 zu Vorbemerkungen § 40 VwGO). Die geschilderten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage stellt das Gericht jedoch deshalb hintan, weil der Kläger mehrfach dargelegt hat, dass der Brief vom 12. April 2000 in einem größeren Kontext zu sehen sei. Er habe die Darlegungen vor dem Hintergrund gemacht, dass in einem Telefonat mit seiner früheren Ehefrau davon ausgegangen worden sei, dass diese erneut in den Stand der Ehe treten würde. Nur ausgehend hiervon sei der Brief zu verstehen. Bei allen Fragwürdigkeiten misst das Gericht dieser Einlassung zu Gunsten des Klägers eine gewisse Bedeutung bei. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht vorbehaltlos einer Namensänderung zugestimmt hat.

Die Klage führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensänderungsgesetz -, im Folgenden: NAG -. Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Namensänderung nach dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift gegeben.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGB1. 1997 I S. 2942) mit Wirkung vom 01. Juli 1998 der Beklagte befugt war, über den Namensänderungsantrag der Beigeladenen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 NAG zu entscheiden. Durch das Kindschaftsreformgesetz wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -, die insbesondere in § 1618 BGB Vorschriften zur Änderung des Familiennamens enthalten, neu gefasst. Die zitierte Vorschrift sieht nunmehr vor, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen können. Die von dem Gesetzgeber durch die Neufassung des § 1618 BGB geschaffene Regelung, die in den bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts kein Vorbild hat, ist Bestandteil und Ausdruck einer beabsichtigten umfassenden Kodifikation des Namensrechts. Sie überträgt das Entscheidungsverfahren von dem früheren öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren mit anschließender verwaltungsgerichtlicher Überprüfung auf den Standesbeamten und damit bei eventueller gerichtlicher Kontrolle auf das Familiengericht. Die Vorschrift des § 1618 BGB ist damit lex specialis gegenüber § 3 Abs. 1 NÄG. Soweit also der Anwendungsbereich des § 1618 BGB reicht, findet die Vorschrift des § 3 NÄG keine Anwendung (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999 – 10 A 5687/98 – FamRZ 2000, 698 f.).

Die reformierte Vorschrift des § 1618 BGB findet indessen vorliegend keine Anwendung. Dies deshalb, weil sich der Anwendungsbereich der Vorschrift im Wesentlichen auf die sogenannten „Stiefkinderfälle“ beschränkt. Damit sind solche Fälle gemeint, in denen die Einbenennung von „Stiefkindern“ ermöglicht und dadurch die Integration solche Kinder in die neue “Stieffamilie“ gefördert werden soll. Das ergibt sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (BT-Drucksache 13/4899, vgl. im Übrigen zu Vorstehendem: OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999, a.a.O.). Eine Integration der Beigeladenen in eine „Stieffamilie“ steht im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht in Rede.

Fälle der vorliegenden Art, in denen nach einer Scheidung die für das aus der Ehe hervorgegangene Kind allein sorgeberechtigte Mutter ihren früheren Namen wieder angenommen hat und für dieses eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt, sind weder in § 1618 BGB noch in den sonstigen Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB geregelt. Für sie kommt weiterhin allein eine verwaltungsbehördliche Namensänderung nach § 3 NÄG in Betracht, ohne dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften insoweit vorgreiflich wären (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 ff. m.w.N.).

Mit dem Kindschaftsreformgesetz ist ein spezielles System der Namensgebung bzw. Namensänderung geschaffen worden. Nach Maßgabe des § 1616 BGB trägt ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, können sie bei gemeinsamer elterlicher Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. § 1617 a BGB regelt eine weitere spezielle Fallkonstellation. Die Fälle nachträglicher Namensänderung sind in den §§ 1617 b ff. BGB geregelt. § 1617 b BGB ermöglicht Namensänderungen bei späterer Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern sowie bei Scheinvaterschaft. Der Anwendungsbereich des § 1617 c BGB beschränkt sich auf die Fälle des elterlichen Namenswechsels in bestimmten Konstellationen. Die Vorschrift des § 1618 BGB regelt die sogenannte „Einbenennung von Stiefkindern“. Keine der Vorschriften regelt den Fall der hier in Rede stehenden Namensänderung. Die Beigeladene soll nach den hier in Streit stehenden Bescheiden nicht den Namen eines Stiefvaters erhalten. Nach dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbar werdenden Willen des Gesetzgebers ist auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den hier in Rede stehenden Fall einer sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ ausgeschlossen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2000 a.a.O., m.w.N.). Für den demnach nicht von § 1618 BGB erfassten Sachverhalt steht nach wie vor der Weg über die öffentlich-rechtliche Namensänderung offen. Nach alledem hatte der Beklagte nach wie vor die grundsätzliche Befugnis, den Familiennamen der Beigeladenen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zu ändern.

Die sachlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1l NAG sind vorliegend gegeben. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Was die Auslegung des Rechtsbegriffes „wichtiger Grund“ anbelangt, so stand in der Rechtsprechung über längere Zeit in Streit, ob ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift bereits dann gegeben ist, wenn die Namensänderung unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist oder ob die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sein muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzte sich zuletzt das Kriterium der bloßen Förderlichkeit für das Kindeswohl durch (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NAG Nr. 74, S. 16 ff.)- Nach der jüngeren Rechtsprechung anderer Obergerichte, die nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes ergangen ist, wird zumindest vereinzelt wieder gefordert, dass die Namensänderung nicht nur förderlich, sondern zum Wohl des Kindes erforderlich sein muss. Der Grund dafür, die Änderung des Familiennamens des Kindes infolge Scheidung seiner Eltern nur aus schwerwiegenden Gründen zuzulassen, ist nach Auffassung dieser Gerichte in der Aufwertung der Belange des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu sehen.

Nach dieser Auffassung soll durch § 1618 BGB der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu „separieren“. Der Gesichtspunkt der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Namen ableitet, gilt nach dieser Auffassung gleichermaßen für die ausdrücklich geregelten „Stiefkinder“ wie für die „Scheidungshalbwaisen“ (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2000, a.a.O., mit ausführlichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung dieser möglicherweise noch streitigen Frage. Dies deshalb, weil im hier zu entscheidenden Fall eine Änderung des Namens der Beigeladenen selbst nach der schärferen Auslegung des Rechtsbegriffes „wichtiger Grund“ rechtmäßig ist. Sie ist zum Wohl des Kindes erforderlich.

Das ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten. Mit der – zumindest früheren – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht auch die neuere Rechtsprechung der Obergerichte dann von einer Erforderlichkeit der Namensänderung aus, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2000, m.w.N.).

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die früher stärker gewichteten öffentlichen Belange, etwa die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens, vom Gesetzgeber durch die neuere Gesetzgebung zum Namensrecht an Bedeutung eingebüßt haben. Diese Belange treten daher eher in den Hintergrund. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er das Band zu seiner leiblichen Tochter nicht durch die Änderung des Familiennamens getrennt sehen wolle; er habe sich bemüht und bemühe sich auch immer noch, Kontakt zu seiner Tochter herzustellen. Vom Ansatz her ist dies ein bei den anzustellenden Betrachtungen bedeutsamer Aspekt. Vorliegend ist er jedoch deshalb nicht von erheblichem Gewicht und damit auch nicht ausschlaggebend, weil festzustellen ist, dass der Kläger seit nunmehr nahezu vier Jahren keinen nennenswerten Kontakt zu der Beigeladenen hat, so dass sich eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung nicht entwickeln konnte. Entgegen dem Vortrag des Klägers liegt dies nicht nur an dem Umstand, dass dies faktisch dadurch erschwert war, dass er sich über einen längeren Zeitraum in Strafhaft befunden hat, vielmehr ist mit Nachdruck festzustellen, dass sich der Kläger entgegen seiner Behauptungen auch nicht nachhaltig um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht hat. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass ihm über längere Zeit die Anschrift bzw. der Aufenthaltsort der Beigeladenen nicht bekannt war, so hätte er einen Kontakt über weitere Familienangehörige oder Bekannte herzustellen versuchen können. Entsprechende Bemühungen ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Vortrag der Mutter der Beigeladenen im Verlauf des gesamten Verfahrens und auch nicht aus den beigezogenen Akten.

Das Gericht verweist den Kläger darauf, dass es ohne jeden Zweifel möglich gewesen wäre, der Beigeladenen Weihnachts- oder Geburtstagsgrußkarten über den o.g. Personenkreis zukommen zu lassen. Entsprechende Versuche wurden jedoch offensichtlich nicht unternommen. Schon von daher kann eine ernsthafte Pflege des ohnehin nur rudimentär möglichen Vater-Kind-Verhältnisses nicht festgestellt werden. Das Geicht hat auch aus weiteren Gesichtspunkten gewisse Zweifel daran, ob dem Kläger hieran jemals richtig und nachhaltig gelegen war. Zum einen ist der Brief vom 14. Mai 2000 inhaltlich eindeutig. Darin hat der Kläger ausgeführt, dass er nicht wünsche, dass die Mutter der Beigeladenen seinen Namen weiter trage. Sodann führte der Kläger weiter aus: „Das Gleiche gilt für … .“ Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Brief vor dem Hintergrund zu sehen sein sollte, dass sich die Mutter der Beigeladenen mit dem Gedanken getragen hat, eine neue Ehe einzugehen, relativiert dies die vom Wortlaut her sehr eindeutige Haltung des Klägers zu seinem Kind auch nicht nur im Ansatz. Er hat sich hier in aller Deutlichkeit von seinem Kind distanziert. Der Gesamtkontext der entsprechenden Äußerung in dem Brief wie auch der Wortlaut selbst lassen keinen anderen Schluss zu.

Dies trat im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung recht deutlich zu Tage. In seiner ersten Stellungnahme äußerte der Kläger sich über die Relativierung des Inhalts des Briefes vom 14. Mai 2000 hinaus insbesondere auch sinngemäß dahin, dass er nicht einsehe, für ein Kind zu zahlen, das nicht mehr seinen Namen trage. Hierdurch hat der Kläger eher rein finanzielle Interessen als ein Interesse an einer funktionierenden Vater-Kind-Beziehung deutlich werden lassen. In dem in Rede stehenden Brief hat der Kläger im Übrigen seine Absicht angekündigt, dass er nach Verbüßung seiner Haftstrafe im Ausland ein neues Leben anfangen wolle. Auch dies dürfte keine tragfähige Ausgangsvoraussetzung für eine funktionierende Beziehung zu seinem Kind sein. Von besonderer Bedeutung ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger in dem Brief einen Vaterschaftstest ins Gespräch gebracht hat. Das Interesse eines Vaters daran, dass sein leibliches Kind seinen Familiennamen beibehält, ist jedoch als wenig gewichtig einzustufen, wenn er die Vaterschaft zu dem betreffenden Kind in Frage stellt.

Schon in Ansehung all dessen sprechen keine bedeutenden Gesichtspunkte für die Beibehaltung des Familiennamens des Klägers. Im Gegenteil, schon die angestellten Erwägungen sprechen deutlich für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den der allein sorgeberechtigten leiblichen Mutter. Dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ergibt sich darüber hinaus aus weiteren Gesichtspunkten. Das Jugendamt bei dem Beklagten hält nach einer Stellungnahme vom 17. Januar 2001 die Namensänderung der Beigeladenen für erforderlich. Dies deshalb, weil die Mutter der Beigeladenen während ihrer Ehe durch ihren Mann viel Gewalt erlebt habe. Aufgrund von massiven tätlichen Übergriffen gegen seine Eltern wurde der Kläger in der Tat zu einer längeren Haftstrafe verurteilt. Das Jugendamt hat ausgeführt, dass die Mutter der Beigeladenen berichtet habe, dass der Kläger auch nach der Trennung ihr gegenüber noch Drohungen ausgesprochen habe. Sie beabsichtige, sich durch die Namensänderung auch nach außen hin von dem Vater ihres Kindes zu distanzieren, was wieder mehr Ruhe in ihr Leben mit ihrer Tochter bringen würde. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar. In der Tat ergeben sich aus dem Verhalten, dass der Verbüßung der Strafhaft zugrunde gelegen hat, den Darlegungen der Mutter der Beigeladenen und den sich in den Akten befindlichen Zeugenaussagen, dass es – überhaupt – zu erheblichem aggressiven Verhalten des Klägers gekommen ist. Das ist schon als solches prägend für das „Vater-Kind-Verhältnis“, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, inwieweit der Kläger auch nach der Trennung noch aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Die Mutter der Beigeladenen ist von daher bestrebt, ihren Aufenthaltsort, soweit möglich, geheim zu halten. Derartige Gesichtspunkte tragen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen zumindest in der Fassung vom 18. April 1986 eine Namensänderung. Nach den dort unter Nr. 39 Abs. 2 geschilderten typischen Fallgruppen ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens dann gegeben, wenn der Familienname von Angehörigen eines Straftäters etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Mutter der Beigeladenen will durch die Namensänderung Belästigungen von sich und ihrer leiblichen Tochter möglichst abwenden. Das Gericht erlaubt sich hierzu den Hinweis, dass, sofern dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Anschrift der Beigeladenen und seiner Ex-Ehefrau bekannt sein sollte, dieser jegliche Drohungen oder Belästigungen oder gar Handgreiflichkeiten zu unterlassen hat, anderenfalls der Arm der Justiz erbarmungslos wird zuschlagen müssen.

In der Gesamtschau ist die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen erforderlich. Zu ihrem Wohl ist unter Einstellung aller genannten Gesichtspunkte für eine zukünftige gedeihliche Entwicklung die Führung des Familiennamens ihres leiblichen Vaters hinderlich. Um offen, unbelastet und unter Darstellung geordneter familiärer Verhältnisse ins Leben gehen zu können, ist es dringend geboten, dass die Beigeladene den Namen der allein sorgeberechtigten leiblichen Mutter trägt. Allein hierin schlägt sich eindeutig die tatsächliche emotionale Bindungssituation nieder. Die Beigeladene wird sich dann auch nicht mit Fragen konfrontiert sehen, warum sie einen anderen Namen trage als ihre Mutter und wer denn ihr leiblicher Vater sei.

Da die angefochtenen Bescheide demnach rechtmäßig sind, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich von daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos