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Namensänderung für Stalking-Opfer ausnahmsweise sofort vollziehbar


Verwaltungsgericht Freiburg

Az.: 4 K 2244/07

Beschluss vom 09.01.2008


Leitsätze:

1. Bei einer Namensänderung kommt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die die für eine Namensänderung sprechenden Interessen so gewichtig erscheinen lassen, dass mit ihrer Wirksamkeit ausnahmsweise nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Namensänderungsbescheids gewartet werden kann (hier bejaht in einem Fall, in dem der Vater wegen jahrelangen „Stalkings“ gegenüber seinen die Namensänderung begehrenden Kindern und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau mehrfach gerichtlich verurteilt worden ist).
2. Wenn der Betroffene Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache bei der sachbearbeitenden Stelle und dort Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen, scheidet ein Verstoß gegen das (lediglich) formale Anhörungsgebot aus § 28 LVwVfG auch dann aus, wenn bei dieser Vorsprache nicht alle aus der Sicht des Betroffenen maßgeblichen Gesichtspunkte zur Sprache kamen.


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2007, mit dem die Familiennamen der Beigeladenen, der Kinder des Antragstellers im Alter von 15 und 13 Jahren, die aus dessen geschiedener Ehe stammen, – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – von W. in M., den Geburtsnamen ihrer Mutter, geändert wurden, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der in dem angegriffenen Bescheid verfügten Namensänderung wiegt geringer als das private Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit dieser Namensänderung. Denn die im vorliegenden Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch und eine ggf. sich anschließende Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (siehe hierzu unter 2.).

Darüber hinaus besteht hier auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Namensänderung, das nicht allein aus der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids folgt, sondern Ergebnis einer Abwägung der gegenseitigen Interessen ist. Gerade im Recht der Namensänderung führt eine im Wege der summarischen Prüfung gewonnene Erkenntnis der Rechtmäßigkeit einer Namensänderung wegen der durch einen Sofortvollzug bewirkten Schaffung (weitgehend) vollendeter Tatsachen, deren Rückgängigmachung zusätzliche Schwierigkeiten mit sich brächte, allein noch nicht zu einem Überwiegen der für die Namensänderung sprechenden Interessen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.07.2007 – 16 B 224/07 -). In der Regel wird deshalb bei einer Namensänderung die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht kommen. Vielmehr müssen hier besondere Umstände hinzutreten, die die für eine Namensänderung sprechenden Interessen so gewichtig erscheinen lassen, dass mit ihrer Wirksamkeit ausnahmsweise nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Namensänderungsbescheids gewartet werden kann. Solche Umstände sind hier gegeben (siehe hierzu unter 3.).

1.

Die Antragsgegnerin hat das für eine sofortige Vollziehung der im angegriffenen Bescheid erfolgten Namensänderung in einer den formell-rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet und dabei auch die besonderen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Namensänderungsrecht hinreichend beachtet, indem sie unter anderem auf die psychische Belastung abgestellt hat, denen die Beigeladenen durch die weitere Führung des Namens W. und die damit verbundene Erinnerung an das Verhalten ihres Vater, des Antragstellers, ausgesetzt sind. Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch damit begründet hat, dass die Namensänderung faktisch bereits seit Juni 2007 vollzogen sei, dürfte das für die Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses allerdings keine Bedeutung haben, weil dieser faktische Vollzug auf dem eigenen Handeln der Antragsgegnerin beruht und eine solche Praxis, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Schaffung vollendeter Tatsachen aufgrund eigenen Verwaltungshandelns zu begründen, kaum mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren sein dürfte.

2.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Namensänderung ist mit allergrößter Wahrscheinlichkeit weder formell- noch materiell-rechtlich zu beanstanden.

2.1

Insbesondere liegt kein zur Rechtswidrigkeit führender formeller Anhörungsfehler nach § 28 LVwVfG vor. Denn der Antragsteller hat nach einem Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin am 14.09.2007 und damit vor Erlass des hier angegriffenen Bescheids bei dieser Sachbearbeiterin persönlich vorgesprochen und er hatte damit Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Namensänderung seiner beiden Kinder vorzubringen. Ob bei dieser Vorsprache alle aus der Sicht des Antragstellers maßgeblichen Gesichtspunkte zur Sprache kamen, ist für die Frage, ob dem (lediglich) formalen Anhörungsgebot Genüge getan ist, ohne Bedeutung. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, zu der beabsichtigten Namensänderung ergänzend zu seinem mündlichen Vortrag vom 14.09.2007 schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er aus eigenem Entschluss keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Regierungspräsidium Freiburg in einem E-Mail vom 25.05.2007 geäußerte Auffassung, wegen der Besonderheiten des Einzelfalls habe hier von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden können, zutrifft. Aber selbst wenn die Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Anhörung des Antragstellers verstoßen hätte, wäre dieser Fehler inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt und damit unbeachtlich. Denn der Antragsteller hatte durch die Erhebung seines Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2007 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.2

Die Namensänderung entspricht auch materiellem Recht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Antragsgegnerin dürfte die Voraussetzungen dieser Norm sehr wahrscheinlich zu Recht bejaht haben. § 3 Abs. 1 NamÄndG wird in so genannten Scheidungshalbwaisenfällen wie hier nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen in den §§ 1355, 1616 bis 1618 BGB ausgeschlossen. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn sie im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Abs. 4 BGB. Damit ist vorausgesetzt, dass das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Die beabsichtigte Abwehr von Unannehmlichkeiten oder der Wunsch nach Konfliktfreiheit genügen nicht. Andererseits ist nicht zu fordern, dass die Grenze der (psychischen/physischen) Belastbarkeit des Kindes erreicht ist. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass bei verständiger Würdigung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (hier: dem Antragsteller) nicht zumutbar erscheint (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 20.03.2002, NJW 2002, 2410, und vom 20.02.2002, NJW 2002, 2406; VG Freiburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 1 K 411/04 – m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2007 ausgesprochene Namensänderung der Beigeladenen für das Kindeswohl erforderlich. Aus zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die sich in den der Kammer vorliegenden Akten befinden, geht hervor, dass der Antragsteller seiner früheren Familie, das heißt seinen (hier beigeladenen) zwei Kindern und deren Mutter, der vom Antragsteller geschiedenen Ehefrau, über Jahre hinweg nachgestellt und sie dadurch geradezu psychisch terrorisiert hat. Im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 28.05.2003 – 45 F 332/02 -, in dem das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder auf die Mutter (der Beigeladenen) übertragen wurde, ist ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller seine frühere Ehefrau und seine beiden Kinder verfolge. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag – 45 F 333/02 – ist ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass die von der Mutter geschilderten Übergriffe des Antragstellers tatsächlich erfolgt seien. Der Antragsteller sei ständig präsent, übe Druck aus und erzeuge Angst. Er selbst sei nicht in der Lage, sein Verhalten kritisch zu betrachten und zu ändern. Es entspräche nicht dem Wohl des Sohnes, des Beigeladenen Ziff. 2, den Antragsteller zu sehen. Der Sohn sei durch das Verhalten des Antragstellers sehr belastet, es müsse deshalb sichergestellt werden, dass der Antragsteller in Zukunft spontane Begegnungen mit seinem Sohn unterlasse. In jenem Beschluss vom 28.05.2003 – 45 F 333/02 – hat das Familiengericht dementsprechend angeordnet, dass der Antragsteller seinen Sohn bis auf Weiteres nur noch im Rahmen eines begleiteten Umgangs über den Kinderschutzbund sehen dürfe. In der diesen Beschlüssen vom 28.05.2003 vorangegangenen Sitzung des Familiengerichts hat der Antragsteller sich laut Protokoll verpflichtet, zu seiner Tochter, der Beigeladenen Ziff. 1, und seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt aufzunehmen und sie nicht zu besuchen; durch diese Erklärung ist er einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung zuvorgekommen. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ständigen Nachstellungen des Antragstellers bei der Beigeladenen Ziff. 1 zu massiven psychischen Irritationen und Belastungen geführt haben, die unter anderem die Hilfe einer Psychotherapeutin und des Jugendamts erforderlich machten. In dem Hilfeplan des Jugendamts der Stadt Freiburg 10/2002 ist unter anderem ausgeführt, die Beigeladene Ziff. 1 wolle auf keinen Fall Kontakt zu ihrem Vater. Sie könne sich bei den Hausaufgaben nicht konzentrieren, da sie ständig an den Vater denke. Die fallführende Fachkraft des Jugendamts führt in diesem Hilfeplan unter anderem aus, die Beigeladene Ziff. 1 könne keinen freien Gedanken mehr fassen, ihr Vater sei für sie allgegenwärtig. Sie sei den fast täglichen Übergriffen, die von dem Vater ausgingen, nicht mehr gewachsen. Ergebnis dieser im Hilfeplan dargelegten Überlegungen war, dass die Beigeladene Ziff. 1 fortan ein Internat außerhalb Freiburgs besuchte, um hinreichenden Abstand von ihrem Vater zu bekommen. Trotz dieser gerichtlichen Anordnungen und Selbstverpflichtungen ließ der Antragsteller in der Folgezeit nicht von seinen Nachstellungen und Übergriffen ab und terrorisierte seine frühere Familie weiterhin so massiv, dass er mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.08.2004 – 6 O 451/03 – unter Androhung von Zwangsgeld verurteilt wurde, es zu unterlassen, sich dem Anwesen in Freiburg, B. Straße …, dem Wohnsitz der Beigeladenen und deren Mutter, auf mehr als 200 m zu nähern. Auch in neuerer Zeit ist ein Strafverfahren gegen den Antragsteller, dem offensichtlich Verstöße des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 08.10.2004 (a.a.O.) zugrunde liegen, mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30.08.2007 – 32 Cs 512 Js 35175/06 – AK 1409/07 – gegen die Auflage zur Zahlung von 400 EUR an eine gemeinnützige Organisation eingestellt worden. Dieser Beschluss erhält die weitere Auflage, das „Bannmeilengesetz“ gegen den Beigeladenen und ihrer Mutter weiter zu beachten; das kann nach Lage der Dinge nur bedeuten, dass der Antragsteller verpflichtet war und weiterhin verpflichtet ist, sich den Beigeladenen (und deren Mutter) nicht zu nähern. Aktenkundig ist insoweit auch ein Vorfall aus der jüngeren Vergangenheit, bei dem der Antragsteller sich im März 2007 auf dem Gelände der A.-Schule, die vom Beigeladenen Ziff. 2 besucht wird, ohne erkennbaren Grund aufgehalten hat und von dem Beigeladenen Ziff. 2, den dieser Vorfall offensichtlich sehr belastet hat, gesehen wurde und der dazu führte, dass die Leitung der A.-Schule gegenüber dem Antragsteller ein (von diesem erkennbar nicht angefochtenes) Hausverbot erlassen hat. Und schließlich ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg am 29.11.2007 (unter dem Az. 512 Js 35175/06 736 AR-V) mitgeteilt hat, sie werde im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht Freiburg die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

Aus all diesen aktenkundigen Vorgängen ergibt sich für die Kammer das Bild eines seit Jahren vom Antragsteller gegenüber den Beigeladenen und ihrer Mutter praktizierten Psychoterrors, der nach neuerer Terminologie als „Stalking“ bezeichnet wird. Durch dieses jahrelange Verhalten hat der Antragsteller die Psyche der Beigeladenen in nachvollziehbarer Weise erheblich belastet und bei diesen den verständlichen Wunsch nach Abstand vom Antragsteller, dem Verursacher dieser Belastungen, aufkommen lassen. Vor allem die Beigeladene Ziff. 1 ist bereits vor Jahren vor den Nachstellungen und ständigen Präsenzen des Antragstellers in ein auswärtiges Internat „geflohen“ und nur deshalb zurückgekehrt, weil sie durch verschiedene Entscheidungen der Gerichte nach dem Familienrecht und dem Gewaltschutzgesetz gehofft hatte, dass sie und ihre Familie fortan vor den Nachstellungen von Seiten des Antragstellers sicher seien. Dennoch hat sie weiterhin erleben müssen, dass sie vor unerwünschten und sie belastenden Annäherungen des Antragstellers nicht in der erhofften Weise geschützt ist. Es ist deshalb nicht nur verständlich, sondern geradezu naheliegend, dass in der Beigeladenen Ziff. 1, einem inzwischen über 15 Jahre alten, mit eigenem Willen ausgestatteten Mädchen, der Wunsch gereift ist, möglichst alle Brücken zu dem Antragsteller abzubrechen und an ihn und seine Taten auch nicht durch dessen Namen erinnert zu werden. Es ist verständlich, wenn die Beigeladene Ziff. 1 es für unerträglich hält, denselben Namen tragen zu müssen wie die Person, deren Psychoterror sie und ihre Familie über so lange Zeit ausgesetzt war. In Anbetracht der Belastungen, die sie mit dem Namen des Antragstellers verbindet, ist eine Namensänderung nach Auffassung der Kammer hier deshalb geboten. Das gilt auch in Bezug auf den 13 Jahre alten Beigeladenen Ziff. 2, weil es seinem Wohl nicht entsprechen kann, künftig einen anderen Namen als seine Schwester zu führen, und weil er nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 28.05.2003 (a.a.O.) ebenfalls seit vielen Jahren durch die vom Antragsteller inszenierten Vorfälle psychisch belastet ist und weil spätestens aufgrund der Vorfälle im Jahre 2007, insbesondere des Vorfalls in der Schule, die zum Hausverbot gegenüber dem Antragsteller führte, auch in ihm der Wunsch gereift ist, den Namen des Antragstellers abzulegen.

3.

Aufgrund der Besonderheiten dieses Falls wiegen die für die Namensänderung sprechenden Gründe so schwer, dass mit ihrer Vollziehung ausnahmsweise nicht gewartet werden konnte, bis das Hauptsacheverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Beigeladenen sind beide in einem Alter, in dem eine stabile psychische Verfassung für ihre weitere Entwicklung von allergrößter Bedeutung ist. Die ständige Konfrontation mit der Person des Antragstellers, die auch dadurch bewirkt wird, dass sie dessen Namen tragen (müssen) und verpflichtet sind, sich selbst mit diesem für sie negativ besetzten Namen in der Öffentlichkeit zu benennen, ist geeignet, ihre psychische Verfassung in dieser für die weitere Entwicklung prägenden Zeit zu beeinträchtigen. Hinzu kommt seit dem Sommer 2007, dass die Mutter der Beigeladenen, bei der sie leben und die auch (oder gar in erster Linie) Ziel der Angriffe des Antragstellers war bzw. ist, ihren Geburtsnamen angenommen hat und dass eine Beibehaltung ihres bisherigen Namens bei den Beigeladenen ihr (subjektives) Empfinden fördern könnte, sie „gehörten“ weniger zu Ihrer Mutter als zum Antragsteller und nähmen dadurch in der außerordentlich belastenden Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Mutter eine Position auf Seiten des Antragstellers ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 28.1; NVwZ 2004, 1327), der für ein Hauptsacheverfahren der vorliegenden Art den Auffangstreitwert, das heißt 5.000,– EUR, vorsieht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.

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