Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 16 A 863/13
Beschluss vom 18.11.2014
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass der Namensänderungswunsch des Klägers aus einer „tiefen religiösen Empfindung“ entstanden ist, lässt sich nicht erkennen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) die Änderung des Familiennamens des Klägers rechtfertigt. Der religiös motivierte Wunsch des Klägers, den Namen des Familienzweigs zu tragen, zu dem er sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild zugehörig fühlt, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Dieses Interesse kann schon deshalb nicht als schutzwürdig angesehen werden, weil ein Familienname nicht stets mit einer Familienähnlichkeit der ihn führenden Personen einhergeht. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger den Familiennamen, den sein Vater infolge der Adoption durch seinen Stiefvater erhielt, als „Decknamen“ empfindet und er die Wiederherstellung des Familiennamens wünscht, den sein Vater bei dessen Geburt trug. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nie den von ihm begehrten Familiennamen trug, sondern seit seiner Geburt im Jahr 1932 den jetzt geführten Familiennamen. Auch der Vater des Klägers trug schon seit seinem sechsten Lebensjahr diesen Namen. Beide sind mithin ausschließlich mit diesem Familiennamen im Rechts- und Geschäftsverkehr aufgetreten.
Soweit der Kläger sich auf Nr. 35 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) beruft, führt dies nicht zur Annahme eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grunds. Danach rechtfertigen regelmäßig Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, eine Namensänderung. Dies ist bei Anlegung des sachlichen Maßstabs der allgemeinen Erfahrung (vgl. Nr. 35 Satz 2 NamÄndVwV) bei dem Familiennamen des Klägers nicht ersichtlich. Der Familienname des Klägers wirkt weder hochstaplerisch noch hochnäsig. Es spricht nichts dafür, dass dieser Name mit der Anmaßung eines dem Namensträger nicht zustehenden Amtes in Verbindung gebracht würde. Der Name des Klägers gibt auch nicht Anlass zu unangemessenen Wortspielen. Dass der Kläger in der Vergangenheit durch das Aufsagen eines Kinderreims, in dem sein Familienname vorkommt, gehänselt wurde, genügt nicht. Nach allgemeiner Erfahrung sind mit diesem Familiennamen keine herabwürdigenden Assoziationen verbunden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den von ihm beschriebenen Hänseleien noch heute aufgrund seines Familiennamens ausgesetzt sein könnte.
Schließlich kommt die Zulassung der Berufung nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage des Vorrangs der göttlichen vor der irdischen Ordnung ist der Beantwortung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).