Namensunterschrift bei der Unterzeichnung einer Erklärung per Handzeichen?
BGH
Az: IV ZR
122/05
Urteil vom
15.11.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2005
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der
Beklagten seit 1983 gewährt hatte. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, sie
habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kläger
unterschrieben habe.
Die Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstücken, die von einem
Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort ist handschriftlich jeweils der
Betrag mit kurzen Erläuterungen angegeben. Dann folgen die Worte: "Betrag
erhalten" sowie teilweise ein Ausstellungsdatum. Die Beklagte hat eingeräumt,
dass der Text insoweit von der Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter
befinden sich Schriftzeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla" gelesen werden
können. "H." ist die Initiale des Vornamens des Klägers; "Bla" sind die ersten
drei Buchstaben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht.
Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift
bezeichnet. Der Kläger bestreitet die behaupteten Zahlungen. Er hat bei seiner
Vernehmung als Partei vor dem Landgericht eingeräumt, dass die Schriftzeichen
unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie
könnten von ihm stammen. Sicher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen
im Übrigen nicht von ihm herrühre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist
zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingeholtes
Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kläger nicht als Urheber der
Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen werden könne. Weiter hat es
die Äußerungen des Klägers zur Echtheit dieser Schriftzeichen gewürdigt. Er hat
auf Vorhalt die Echtheit anderer Quittungsvermerke, die über geringere
Schuldbeträge in früherer Zeit auf Wechselrückseiten erteilt und mit ähnlichen
Schriftzeichen unterzeichnet worden sind, eingeräumt. Danach ist das
Berufungsgericht von der Echtheit der Schriftzeichen auch unter den hier
streitigen Quittungen ausgegangen.
Deshalb müsse der Kläger nach § 440 Abs. 2 ZPO beweisen, dass der über seiner
Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei (etwa wegen eines
Blankettmissbrauchs, vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR
1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt
angesehen, weil sich auf einer der drei Quittungen der unterste Teil des
Buchstabens "g" des Wortes "Betrag" mit dem obersten Teil der Initiale des
Vornamens ("H.") überschneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene
Sachverständige B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt habe,
dass die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes "Betrag" geleistet worden
sei.
2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der Beklagten für
ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Kläger unterzeichnet
worden, - zu der Überzeugung gelangt ist, die unter dem jeweiligen Quittungstext
stehenden Schriftzeichen stammten vom Kläger, ist die tatrichterliche Würdigung
rechtsfehlerfrei. Zwar hat das dazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht
mehr erbracht, als dass ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen
Schriftvergleiche jedenfalls nicht auszuschließen sei. Der Kläger hat aber
eingeräumt, dass die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen könnten,
weil sie seinen eigenen Schriftzügen sehr ähnlich seien. Er hat vor dem
Berufungsgericht ersichtlich ähnliche Schriftzüge auch als von ihm herrührend
anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhaltspunkte hier
genügen, um auf der Grundlage von § 286 ZPO zu der Feststellung der
Urheberschaft des Klägers zu gelangen.
3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO
eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier fehlt. Damit kann die
Beweisregel des § 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. BGHZ 104, 172, 175 f.). Mangels
Namensunterschrift liegt auch keine Quittung im Sinne von § 368 BGB vor (BGH,
Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881).
a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes
Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch
genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend
kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende
charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt
und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen,
die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer
Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein
Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen,
Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist
ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (st.
Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom
10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluss vom
27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b;
MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdn. 17 m.w.N.).
b) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich indessen nicht
um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO voraussetzt. Selbst wenn
man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der
Kläger nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun
Buchstaben bestehenden Nachnamens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen
Namen, wie er ihn etwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln,
Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer
Abtretungsvereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen
Quittungen gesetzt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild wird vielmehr deutlich,
dass die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kläger nicht als volle
Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewusste und gewollte
Namensabkürzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgangen. Es spricht
im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von einer "Unterschrift bzw.
Paraphe", hat aber (ebenso wie die Parteien in den Vorinstanzen) übersehen, dass
insoweit im Hinblick auf § 440 Abs. 2 ZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied
besteht, und nennt die Schriftzeichen deshalb im Weiteren stets Unterschrift.
4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung dafür ausgegangen werden,
dass der Text über den Paraphen mit dem Willen des Klägers dorthin gesetzt
worden sei. Dies ist vielmehr von der Beklagten zu beweisen, die sich auf
Erfüllung (§ 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vorgetragen, dass ihr
Geschäftsführer etwa ein Blankett des Klägers vereinbarungsgemäß ergänzt hätte.
Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verstehen, dass der Kläger den schon
geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe.
a) Ein wesentliches Indiz für diese Behauptung der Beklagten würde sich ergeben,
wenn feststünde, dass die Paraphe später geschrieben worden ist als das darüber
stehende Wort "Betrag". Die Schriftzeichen überschneiden sich allerdings nur bei
einer der drei streitigen Quittungen. Auch insoweit würde die bisher vom
Berufungsgericht für eine spätere Unterzeichnung des schon vorhandenen
Quittungstextes angenommene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichen.
Vielmehr muss der Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit der
behaupteten Tatsache gewonnen haben, darf und muss sich allerdings mit einem für
das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., BGHZ 53, 245, 255
f.; Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a;
vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Außerdem rügt
die Revision mit Recht, dass aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht
verständlich wird, weshalb es die Gutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis
gelangt sind, insbesondere das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, nicht für
beweiskräftig hält. Insoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die
Ausführungen des Sachverständigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei Sätze
in indirekter Rede, vermeidet aber eine abschließende, eigene Stellungnahme.
Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten Gutachten
untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorgelegtes Gutachten,
darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden,
dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von
ihnen den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV
ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa m.w.N.).
b) Selbst wenn eine Quittung im Sinne von § 368 BGB vorläge, wäre diese
lediglich ein Indiz für die Zahlung; ob die Forderung tatsächlich erfüllt ist,
unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Quittung kann durch
jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geglückt ist, wenn die
Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass
sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung
gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, Urteil vom 28. September 1987 aaO). Das
gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels
Namensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen werden
kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Umständen der
angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsfähigkeit der Beklagten) hat
sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander gesetzt und ist auch den von
beiden Parteien für und gegen die behauptete Zahlung angebotenen Beweismitteln
nicht nachgegangen.
Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Möglicherweise wird es noch auf
weiteren Streitstoff ankommen (u.a. zur Schlüssigkeit der Klageforderungen sowie
zur Verjährung).