Nebenkostenabrechnung – Nachforderung und Urkundenprozess
Landgericht
Bonn
Az: 6 S 107/09
Urteil vom
08.10.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 18.06.2009 verkündete Urkundsvorbehaltsurteil des Amtsgerichts Rheinbach
– 3 C 317/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 16.02.2009 – 3 C 317/08 –
wird aufgehoben. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten im Wege des Urkundenprozesses eine
Nachforderung in Höhe von 1.316,07 Euro aus der Nebenkostenabrechnung vom
20.10.2008 (Bl. 4 d.A.) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 nebst
Zinsen geltend. In erster Instanz hat der Kläger zudem die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Amtsgericht hat zunächst im schriftlichen Vorverfahren am 16.02.2009 ein
Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben
wurde. Das Urteil war lediglich mit "Versäumnisurteil" überschrieben und nicht
als Urkundenvorbehaltsurteil gekennzeichnet. Es wurde beiden Beklagten am
19.02.2009 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis des klägerischen
Prozessbevollmächtigten ist nicht zu den Akten gelangt. Mit Schriftsatz vom
26.02.2009 – bei Gericht eingegangen am 27.02.2009 – haben die Beklagten gegen
das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er seine Nebenkostennachforderung im
Wege der Urkundenklage geltend machen könne. Hiergegen haben die Beklagten in
erster Instanz im Wesentlichen eingewendet, dass die Klage im Urkundenprozess
unstatthaft sei. Sie haben in erster Linie die Abweisung der Klage unter
Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt; hilfsweise haben sie beantragt, ihnen
die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Das Amtsgericht hat mit Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.06.2009 das
Versäumnisurteil vom 16.02.2009 hinsichtlich der Hauptforderung sowie eines
Teils der Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen – also bezüglich der
weitergehenden Zinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – die Klage
abgewiesen.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urkundsvorbehaltsurteil
vom 18.06.2009, soweit sie verurteilt worden sind. Sie beantragen, unter
Aufhebung des angefochtenen Urkundsvorbehaltsurteils die Klage als im
Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene
Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.
In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 06.07.2009 (Bl. 89 d.A.) haben die
Beklagten zunächst vorgetragen, dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um
die Frage der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses gehe; allerdings haben sie
gleichwohl Ausführungen zu verschiedenen von ihnen angenommenen formellen und
inhaltlichen Fehlern der Nebenkostenabrechnung gemacht. Diese seien indes nicht
in dem vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen, sondern erst zu einem späteren
Zeitpunkt vor dem Amtsgericht Rheinbach, sei es bei Erfolg der Berufung in einem
neuen Verfahren, sei es bei Zurückweisung der Berufung im Nachverfahren.
Der Kläger, der in erster Instanz die in der Nebenkostenabrechnung erwähnte und
mit 1.653,99 Euro eingestellte Heizkostenabrechnung nicht zu den Akten gereicht
hatte, hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 27.08.2009 eine
Heizkostenabrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt,
allerdings ohne deren Rückseite. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009 hat er sodann
die Heizkostenabrechnung erneut eingereicht, diesmal einschließlich der
Rückseite (Bl. 129 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden
und Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rheinbach
in dem Urteil vom 18.06.2009 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben.
Die Klage ist unzulässig, da sie im Urkundenprozess unstatthaft ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Nebenkostenabrechnung als solches zum Beweis
des Nachforderungsanspruchs nicht ausreicht. Denn es handelt sich um eine
Privaturkunde (§ 416 ZPO), die somit lediglich Beweis dafür begründet, dass die
in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die
Richtigkeit der Behauptung, dass Nebenkosten in der abgerechneten Höhe zu Lasten
der Beklagten angefallen seien, wird somit durch diese Urkunde nicht bewiesen.
Vielmehr beweist sie lediglich, dass diese Behauptung von dem Kläger stammt,
d.h. dass dieser die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten geltend
macht. Es handelt sich mithin in der Sache nur um eine selbst gefertigte
Bescheinigung, in der die Behauptung eines bestimmten Verbrauchs zusammengefasst
wird. Urkundlichen Beweiswert für das Bestehen einer etwaigen Nachforderung hat
diese Erklärung als solches nicht.
Der Kläger nimmt allerdings nicht nur auf die Nebenkostenabrechnung Bezug,
sondern führt aus, dass sich sämtliche Voraussetzungen des
Betriebskostenanspruchs aus einer "Grundurkunde", nämlich dem Mietvertrag,
ergeben würden. Die Nebenkostenabrechnung konkretisiere nur den Anspruch im
Rahmen der vertraglich geregelten Anknüpfungstatsachen, nachdem bereits aus dem
Mietvertrag die Verpflichtung der Mieter folge, die umlagefähigen Betriebskosten
zu tragen und dafür monatliche Vorschüsse zu zahlen.
Dies überzeugt indes nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der
ergänzenden rechtlichen Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom
21.09.2009. Zwar enthält der Mietvertrag die Verpflichtung der Beklagten, die
Nebenkosten nach bestimmten Umlageschlüsseln zu tragen. Ferner mag es auch
zutreffen, dass ein Urkundenprozess nicht generell unstatthaft ist, wenn
einzelne Tatsachen zwar nicht urkundlich belegt, aber zwischen den Parteien
unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (BGHZ 62, 286; vgl. ferner
Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 592 ZPO Rn. 11). So ist es etwa
unschädlich, wenn sich zwar bei einem Kaufvertrag der Vertragsschluss und die
Lieferung urkundlich beweisen lassen, nicht aber die unstreitige Höhe des
Kaufpreises (BGH a.a.O.). Vorliegend geht es jedoch nicht nur darum, Lücken in
der Beweisführung auszufüllen. Vielmehr fehlt es bereits an den Grundlagen für
den Nachforderungsanspruch. Denn aus dem Mietvertrag ergibt sich lediglich, dass
überhaupt Nebenkosten zu tragen sind. Dazu, in welcher Höhe gerade in dem
streitgegenständlichen Jahr Betriebskosten tatsächlich angefallen sind, trifft
der Mietvertrag hingegen schon nach seinem gewollten Erklärungsgehalt keine
Aussage. Er legt vielmehr nur die wechselseitigen Rechtsbeziehungen in dem
Dauerschuldverhältnis als solches fest, besagt aber nichts darüber – und soll
auch nichts darüber besagen –, welcher Verbrauch und damit welche Kosten bei dem
Vollzug des Dauerschuldverhältnisses anfallen werden. Damit ist der Mietvertrag
nicht geeignet, gleichsam eine "Grundurkunde" im Urkundenprozess darzustellen,
mit der unter Berücksichtigung eines unstreitigen Anfalls von Betriebskosten ein
Nachforderungsanspruch urkundlich bewiesen werden könnte.
Soweit in erster Instanz im Übrigen die Heizkostenabrechnung nicht vorgelegt
worden ist, hat der Kläger dies mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2009
nachgeholt. Auf die Frage, ob die Klage unabhängig von der Statthaftigkeit des
Urkundenprozesses als unbegründet abzuweisen sein könnte (vgl. Zöller/Greger,
a.a.O., § 597 ZPO Rn. 6), weil der Anspruch mangels Vorlage der
Heizkostenabrechnung schon nicht schlüssig dargelegt worden ist, kommt es daher
nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dies umfasst auch die Kosten, die
durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren in erster Instanz
verursacht worden sind. Diese Kosten können nicht gemäß § 344 ZPO den Beklagten
auferlegt werden, weil das Versäumnisurteil vom 16.02.2009 (Bl. 26 d.A.) nicht
in gesetzlicher Weise ergangen ist. Das Amtsgericht hätte das Versäumnisurteil
in mehrfacher Hinsicht nicht erlassen dürfen:
Zum einen ist das Versäumnisurteil ausweislich seiner Überschrift nicht als
Urkundsvorbehaltsurteil ergangen. Der Kläger hatte aber eine Klage im
Urkundenprozess angestrengt, sodass eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren
prozessual nicht zulässig war.
Sollte das Versäumnisurteil aber als im Urkundenprozess ergangen angesehen
werden, wäre es ebenfalls nicht gesetzmäßig zustande gekommen. Denn im Falle der
Säumnis des Beklagten wird die Klage im Urkundenprozess als unstatthaft
abgewiesen, wenn der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im
Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln vollständig geführt ist (§ 597 Abs. 2
ZPO). Die Säumnis des Beklagten hat mithin im Urkundenprozess nicht zur Folge,
dass etwaige Lücken in der Beweisführung als zugestanden angesehen werden;
vielmehr gilt die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO in dieser Prozessart
lediglich für die Echtheit der Urkunden sowie für die Übereinstimmung der
vorgelegten Abschrift mit dem Original (Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 9). Die Klage
war daher trotz der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren nicht
als schlüssig anzusehen, da aus der hier maßgeblichen Urkunde (d.h. dem
Mietvertrag und nicht der Nebenkostenabrechnung, da diese die Nachforderung
nicht urkundlich belegt, s.o.) die Höhe der Nachforderung nicht hervorging.
Unabhängig hiervon hätte das Amtsgericht aber das Versäumnisurteil auch deshalb
nicht erlassen dürfen, weil die Klage aus den dargelegten Gründen im
Urkundenprozess generell nicht statthaft ist.
Im Übrigen hätte das Versäumnisurteil schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil
die Klageforderung als solches nicht schlüssig dargelegt war. Denn es fehlte zum
Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils die Heizkostenabrechnung, die mit
einem Betrag endete, der höher war als der Nachforderungssaldo. Da aber das
Gericht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung von Amts wegen zu prüfen hat,
konnte es die formell ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten nicht beurteilen
und damit die Nachforderung insgesamt nicht als schlüssig ansehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Frage, ob eine Nebenkostennachforderung im Wege des Urkundenprozesses
geltend gemacht werden kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.316,07 Euro festgesetzt.