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Nebentätigkeit Beamter – Entfernung aus dem Dienst

Verwaltungsgericht Trier

Az.: 3 K 636/07.TR

Urteil vom 13.11.2007


In der Disziplinarsache wegen Disziplinarklage hat die 3. Kammer – Kammer für Landesdisziplinarsachen – des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der am 04. April 1957 geborene Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahre 1975 trat er in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im April 1984. In sein derzeitiges Laufbahnamt als Polizeikommissar wurde er im Mai 2006 berufen. Bis Ende Oktober 1999 war er der Bereitschaftspolizei in Enkenbach-Alsenborn zugeteilt. Anfang November 1999 wurde er zum Polizeipräsidium Westpfalz versetzt. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 18. Juli 2007 verrichtete er bei der Polizeiinspektion 1 in ****** seinen Dienst. In der letzten Anlassbeurteilung aus dem Jahre 2001 wurde er mit der Gesamtnote „C“ (entspricht den Anforderungen) beurteilt.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2002 wurde gegen den Beklagten bereits ein Disziplinarverfahren, u.a. wegen des Vorwurfs des leichtfertigen Schuldenmachens, eingeleitet. Unter dem 27. April 2003 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der unerlaubten Nebentätigkeit erweitert. Im Hinblick auf die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit bestand der Verdacht, dass der Beklagte die Fa. B., Wohnungsgesellschaft mbH in Saarlouis betreibe. Mit Verfügung vom 31. August 2004 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Kürzung der Dienstbezüge sah man ab. Ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wurde im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz mit Beschluss vom 1. Februar 2005 (Az. 3 B 11993/04.OVG) abgelehnt. Auf die am 28. April 2004 beim Verwaltungsgericht Trier mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhobene Disziplinarklage wurde der Beklagte mit Urteil vom 12. Mai 2005 – Az.: 3 K 636/04.TR – in das Amt des Polizeiobermeisters zurückgestuft. Auf die Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2005 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufgehoben und die Disziplinarklage abgewiesen (Az.: 3 A 10850/05.OVG).

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben und der Beklagte, der seit dem Jahr 2003 dienstunfähig erkrankt war und trotz der vorläufigen Dienstenthebung regelmäßig Krankmeldungen seines Arztes vorgelegt hatte, aufgefordert, seinen Dienst am 02. Januar 2006 wieder anzutreten.

Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass er weiterhin dienstunfähig erkrankt sei, wurde mit Schreiben vom 05. Januar 2006 eine amtsärztliche Untersuchung durch den Arzt der Bereitschaftspolizei veranlasst. Aufgrund des Beschwerdebildes des Beklagten wurde durch den Polizeiarzt ein Fachgutachten bei Herrn Prof. Dr. A., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Wiesloch, in Auftrag gegeben. Mit Gutachten vom 20. März 2006 kam dieser im Rahmen seines nervenärztlichen (neurologisch-psychiatrischen) Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Beklagte eingeschränkt dienstfähig sei und im Innendienst bzw. im allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden könne. Der Gutachter führte aus, dass der Beklagte nicht geeignet sei, eine Dienstwaffe zu tragen. Die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beklagten, wie sie seitens des Herrn Dr. E. seit dem 15. Oktober 2003 bescheinigt werde, könne unter keinen – auch nur theoretischen - Gesichtspunkten nachvollzogen werden. Diesem Gutachten schloss sich der Polizeiarzt uneingeschränkt an. Dennoch leistete der Beklagte im Jahr 2006 lediglich am 10. April 2006, in der Zeit vom 07. Mai 2006 bis zum 20. Juni 2006 sowie am 13. November 2006 Dienst. Im Übrigen legte er stets privatärztliche Atteste vor. Weitere Untersuchungen und Stellungnahmen des zuständigen Gesundheitsamtes ergaben, dass der Beklagte weiterhin eingeschränkt dienstfähig sei. Im Jahr 2007 wies der Beklagte folgende krankheitsbedingten Fehlzeiten auf:

23. Februar 2007 bis 02. März 2007

09. März 2007 bis 13. März 2007

21. März 2007 bis 21. März 2007

03. Mai 2007 bis 04. Mai 2007

31. Mai 2007 bis 01. Juni 2007

08. Juni 2007 bis heute.

Mit Verfügung vom 08. August 2006 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da Internetrecherchen ergeben hätten, dass der Beklagte einen Versandhandel betreibe. Von einer Unterrichtung des Beklagten wurde zunächst Abstand genommen.

Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen führten zu der Feststellung, dass er am 24. Oktober 2005 ein Gewerbe angemeldet hatte. Ausweislich der Anmeldung betrieb er seit dem 01. August 2005 einen Internethandel. Am 02. Januar 2006 wurde das Gewerbe wieder abgemeldet. Unabhängig hiervon war seit dem 16. Oktober 2005 auf die Mutter des Beamten, Frau T., geboren am 22. April 1926, ein Internethandel angemeldet. Nachforschungen bei der Fa. Ebay ergaben, dass der Beklagte in den letzten Jahren bei Ebay unter den Kennungen

„bruchowitch“ (angemeldet am 04. Januar 2002 und abgemeldet am 29. November 2005)

„brujawitch“ (angemeldet am 29. November 2005 und abgemeldet am 08. März 2006)

und unter

„papitopatty“ (angemeldet am 4. Januar 2002 und abgemeldet Ende Oktober 2006)

angemeldet war.

Daneben war die Mutter des Beklagten, Frau T., in der Vergangenheit mit zwei Kennungen („thealepoulet“, „poulet 100″) und aktuell mit der Kennung „theklapoulet“ bei der Fa. Ebay angemeldet.

Auf Antrag des Klägers erging mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. September 2006 (Az.: 3 O 806/06.TR), eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Am 12. Oktober 2006 wurde das Besitztum des Beklagten sowie seiner Mutter durchsucht und eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen (u.a. Rechnungen, Versandunterlagen, Festplatten) beschlagnahmt. Die vom Beklagten gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erhobene Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12. Januar 2007 (Az.: 3 B 11367/06.OVG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben (Az. 2 BvR 371/07).

Unter dem 17. Oktober 2006 wurde der Beklagte sodann von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 19. Juni 2007 (Az.: 3 L 432/07.TR) ab.

Mit Verfügung vom 08. Dezember 2006 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Beklagte habe bei der Fa. „H.“ ebenfalls eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, erweitert.

Unter dem 12. Juni 2007 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich abschließend zu äußern.

Ein Antrag auf Beteiligung des Gesamtpersonalrats des Polizeipräsidiums Westpfalz zu der Erhebung der Disziplinarklage wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht gestellt.

Mit der am 20. Juli 2007 erhobenen Disziplinarklage legt der Kläger dem Beklagten die kontinuierliche Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über mehrere Jahre – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – zur Last.

Er trägt vor, nachweislich der disziplinarrechtlichen Ermittlungen habe der Beklagte seit 2003 trotz seiner angeblich vorhandenen erheblichen Erkrankung einen gewerblichen Internethandel geführt, den er auch heute noch ausübe. Zwar habe der Beklagte ein unter seinem Namen bei der Stadt Saarlouis angemeldetes Gewerbe im unmittelbaren Zusammenhang mit der gegen ihn am 2. Januar 2006 verfügten Dienstantrittsaufforderung sowie seine letzte Kennung nach Durchführung der Durchsuchung seiner Privaträumlichkeiten wieder abgemeldet, dennoch gehe er unter den bei Ebay angemeldeten Kennungen seiner Mutter sowie deren bei der Stadt Saarlouis angemeldetem Internethandel nach. Während anfangs Bücher und sonstige, z.T. außerhalb von Ebay angekaufte Gegenstände über Ebay weiter verkauft worden seien, hätten beide Internetfirmen in den letzten Jahren vorwiegend Bekleidungsstücke der Marke Paul & Shark sowie Filofax-Artikel (Terminplaner, Aktentaschen etc.) verkauft. Die Mutter des Beklagten, Frau T., habe ihren Sohn allenfalls dahingehend unterstützt, dass sie in geringem Umfang Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausgeübt habe (z.B. gelegentliches Verbringen von Paketen zur Post, Entgegennahme von Paketen und Telefongesprächen). Eigenen Aussagen des Beklagten gegenüber dem fachärztlichen Gutachter Prof. Dr. A. zufolge sei seine Mutter herzkrank und leide unter Demenz. Darüber hinaus sei dem Beklagten in der Vergangenheit Sonderurlaub zum Zwecke der Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter gewährt worden. Im Rahmen der durchgeführten Observation habe auch festgestellt werden können, dass die Mutter stark gehbehindert sei. Aufgrund der nicht unerheblichen gesundheitlichen Beschwerden der Mutter könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine Internetfirma mit der dazu erforderlichen Logistik und dem erforderlichen Wissen über Computer im Internet betreibe.

Aufgrund der Ermittlungen, insbesondere der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und einer Vielzahl von Zeugenaussagen stehe fest, dass insgesamt im Zeitraum Anfang 2003 bis Februar 2007 2.563 Einstellungen und davon 2.018 Verkäufe erfolgt seien. Weiterhin habe der Beklagte allein bei Ebay 1.200 Ankäufe getätigt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er noch ca. 800 Ankäufe in sonstiger Weise durchgeführt habe. Insgesamt habe er Waren im Wert von 120.924,83 € verkauft und Waren im Wert von 40.824,48 € gekauft. Der Aufwand für diese Geschäftstätigkeit könne nicht als unerheblich gewertet werden, berücksichtige man den Aufwand für Lieferung, Versenden, Einstellen in Ebay, das Anfertigen von Bildern der Gegenstände, das Beantworten von Anfragen von Interessenten, Probleme bei Lieferengpässen, Verluste von Warensendungen etc.. Allein im Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis Februar 2007 seien immerhin 727 Gegenstände in Ebay eingestellt und 572 verkauft worden, wobei die Vielzahl der positiven Bewertungen von „theklapoulet“ in Ebay den Rückschluss auf eine zügige und optimale Verkaufabwicklung zuließen. Aus dem Bewertungsprofil von Ebay bezüglich der Verkäufe unter „theklapoulet“, Stand: 28. März 2007, sei erkennbar, dass der Beklagte allein im letzten Monat davor 52 Verkäufe getätigt habe, in den letzten sechs Monaten 434 und in den letzten zwölf Monaten 501 Verkäufe. Berücksichtige man, dass am 12. Oktober 2006 die Durchsuchung der Privaträumlichkeiten des Beklagten stattgefunden habe, so zeige dies, dass der Beklagte trotz Kenntnis des anhängigen Disziplinarverfahrens den Umfang seiner Nebentätigkeit kontinuierlich gesteigert habe.

Diese Nebentätigkeit habe er auch während Zeiten seiner dienstunfähigen Erkrankung ausgeübt. So habe er beispielsweise während seiner Erkrankung vom 01. Januar 2006 bis 06. Mai 2006 über Ebay 321 Einstellungen im Bereich Verkauf (101 über die Kennung „theklapoulet“ und 220 über die Kennung „papitopatty“) und Einkäufe in 100 Fällen (18 über die Kennung „theklapoulet“ und 82 über die Kennung „papitopatty“) getätigt. Auch Zeugenvernehmungen sowie aufgefundene Rechnungen belegten, dass der Beklagte in Zeiten seiner dienstunfähigen Erkrankung tätig gewesen sei.

Infolge des festgestellten Verhaltens habe der Beklagte durch die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 73 ff. i.V.m. 64 Abs. 1 S. 3, 65 Landesbeamtengesetz mit nicht unerheblichem Gewicht begangen. Erschwerend wirke, dass sich das Dienstvergehen nicht in dem formellen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 73 Abs. 1 LBG erschöpfe, sondern vielmehr sei die ausgeübte Nebentätigkeit zumindest auch ab dem 02. Januar 2006 materiell nicht genehmigungsfähig gewesen, denn es habe von Seiten des Beklagten aufgrund seiner überdurchschnittlichen Fehlzeiten kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung bestanden. Durch die für Außenstehende erkennbare Übernahme der Arbeitspflichten im Bereich der Internetfirma auch innerhalb solcher Zeiträume, in denen er wegen Dienstunfähigkeit krank geschrieben gewesen sei, habe der Beamte auch seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz sowie die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens (§§ 64 Abs. 1 S. 3, 214 LBG) verletzt.

Darüber hinaus werde dem Beklagten vorgeworfen, eine ungenehmigte Nebentätigkeit zumindest im Jahr 2002 durch die Mitarbeit in einem Handy-Verkaufsshop ausgeübt zu haben. Aufgrund der sichergestellten Unterlagen bei der durchgeführten Durchsuchung stehe fest, dass der Beklagte zumindest unterstützend für die Fa. „H.“ im Jahre 2002 tätig gewesen sei. Dies belegten u.a. aufgefundene E-Mails an den Beklagten sowie des Beklagten an verschiedene Firmen. Darüber hinaus sei er in einem Fragenbogen zu einer Kundenbefragung der besagten Firma vom 15. Juli 2002 als Mitarbeiter/Ansprechpartner der Fa. „H.“ aufgeführt. Auch sei seine E-Mail-Adresse als Firmen-E-Mail angegeben. Auch hierdurch habe er abermals eine Nebentätigkeit ohne die hierfür erforderliche Genehmigung ausgeübt.

Aufgrund der insgesamt langjährig ausgeübten Nebentätigkeit, die er in den letzten Jahren zudem deutlich intensiviert habe, obwohl ihm aus einem bereits in der Vergangenheit gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren hätte bewusst sein müssen, welche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit, insbesondere während seiner Krankheit, vorliege, habe der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Milderungsgründe für das Verhalten des Beklagten seien nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die von Professor Dr. A. am 20. März 2006 rückwirkend festgestellte Dienstfähigkeit seit dem 15. Oktober 2003. Dies stehe in Widerspruch zu den Feststellungen des Gesundheitsamtes Kaiserslautern. In der Sache bestreitet der Beklagte seit dem Jahr 2003 einen gewerblichen Handel betrieben zu haben. Sofern der Kläger sich diesbezüglich auf Unterlagen der Fa. Ebay sowie auf Zeugenaussagen, insbesondere seiner Rechtsanwältin sowie von Mitarbeitern der Deutschen Post AG und auf Zeugenaussagen aufgrund von Telefonaten berufe, unterlägen diesbezüglich sämtliche Erkenntnisse einem Verwertungsverbot, da diese Zeugen gegen §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, 202 und 201 StGB verstoßen hätten. Ebenso habe der Kläger mit der Beschlagnahme von Steuerunterlagen des Beklagten gegen § 30 AO und damit § 355 StGB verstoßen, weswegen auch diesbezüglich ein Verwertungsverbot vorliege. Dem Kläger sei unabhängig davon insgesamt nicht der Nachweis gelungen, dass seine Mutter nicht geschäftsfähig sei, so dass sich die Klage auch insgesamt lediglich auf Unterstellungen gründe und er damit automatisch als Betreiber von deren Kleingewerbe angesehen werde. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit seiner Mutter indiziere jedoch nicht zugleich deren intellektuelle. Infolge dessen zahle sie auch die anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Da er selbst im Jahr 2005 ein entsprechendes Kleingewerbe angemeldet gehabt habe, sei es normal, dass E-Mails mit seiner Adresse gefunden worden seien. Ab Oktober 2005 habe er seiner Mutter T. sein Ebay-Konto zur Verfügung gestellt, da ihre Verkäufe über ihr eigenes Ebay-Konto aufgrund ihrer niedrigen Ebay-Bewertungszahl für sie nicht befriedigend verlaufen seien. Er selbst habe über sein Ebay-Konto Bekleidungsgegenstände der Marke „Paul & Shark“ verkauft, hierbei jedoch keinen Gewinn erzielt. Diese Bekleidungsgegenstände, für die er die darauf entfallenden Einfuhrabgaben ordnungsgemäß entrichtet habe, seien ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch bestimmt gewesen. Dies belege insbesondere die Bestellung ausschließlich in der Größe „L“. Ein Kaufmann hätte auch andere Größen bestellt und zumindest nicht bei der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer bezahlt.

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Soweit ihm ein Handel mit Büchern ab dem Jahr 2003 vorgeworfen werde, habe er mit dem Verkauf von Teilen seiner Bücher- und Zeitschriftensammlung nur einen Verlust erlitten. Es fehlten hierzu im Übrigen jegliche Nachforschungen über die tatsächlichen Anschaffungskosten, Zinskosten, über den tatsächlichen Gewinn und zum jeweiligen Zeitaufwand für den Ankauf eines jeden Buches. Dies gelte auch hinsichtlich des angeblich von ihm verkauften Bekleidungsbestandes. Auch hätte aufgeklärt werden müssen, ob er zum Zeitpunkt der Verkäufe schuldfähig gewesen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der Mobbingsituation an seinem Arbeitsplatz nicht in der Lage gewesen sei, seine Hingabepflicht zu erfüllen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Ausübung einer Nebentätigkeit in oder für die Fa. „H.“ verweist der Beklagte auf eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Fa. P.. Dieser habe versichert, dass er zu keinem Zeitpunkt für die Firma tätig gewesen sei. Richtig sei lediglich, dass er eine E-Mail an die Firma „Eno Telecom“ und an die „Carlo AG“ geschickt habe, um im Namen und im Auftrag seines Freundes K. die entsprechenden Großhandelspreislisten anzufordern, um sie wiederum auszuhändigen. Diese einmalige E-Mail, versendet an zwei Adressen, könne nicht als Nebentätigkeit im Sinne des LBG angesehen werden. Im Übrigen verweist er auf eine Zeugenaussage des Steuerberaters der Fa. „H.“, die von Seiten des Klägers nicht gewürdigt worden sei.

Eine Rechtswidrigkeit des hier vorliegenden Verfahrens bzw. der Klageerhebung ergebe sich auch daraus, da sich die zugrunde liegenden Disziplinarermittlungen auf denselben Zeitraum wie in dem bereits rechtswirksam abgeschlossenen Disziplinarverfahren bezögen und somit die rechtliche Grenze für ein erneutes Verfahren irreversibel überschritten worden sei. Daneben seien die in der vorliegenden Klage erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge nebst Asservaten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer und des Umfangs, in dem der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes (§ 11 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz – LDG -) die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 LDG) nach sich ziehen muss.

In der Sache steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, des Inhalts der zu ihrem Gegenstand gemachten Unterlagen und der Einlassung des Beklagten fest, dass sich dieser eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 85 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG – begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 Abs. 1 S. 1 LBG ergebende Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss ferner das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dies gilt in besonderem Maße für Polizeibeamte, die gemäß § 214 LBG das Ansehen der Polizei zu wahren und Dienstzucht zu halten haben. Nach § 73 Abs. 1 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes in einem Maße verstoßen, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit ist nicht zu vertreten.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Beklagten der disziplinarrechtlichen Ahndung des vorgeworfenen Dienstvergehens nicht bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2005 (Az.: 3 A 10850/05.OVG) entgegensteht. Wenn der Beklagte durch den Hinweis darauf, dass die in dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Disziplinarermittlungen sich auf denselben Zeitraum wie in dem bereits rechtswirksam abgeschlossenen Disziplinarverfahren beziehen, den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu seinen Gunsten beansprucht, wonach das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten grundsätzlich in einem Disziplinarverfahren einheitlich zu würdigen ist, so ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass die ihm im aktuellen Disziplinarverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen dem Dienstherrn erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Disziplinarverfahrens bekannt geworden sind. Hinsichtlich dieser neuen Handlungen, die mit denjenigen des abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in keinerlei Zusammenhang stehen, war der Dienstherr nicht nur befugt, sondern aufgrund des Legalitätsprinzips des § 22 Abs. 1 LDG rechtlich verpflichtet, ein erneutes behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

Dabei kann der Beklagte auch kein Gehör damit finden, dass die nunmehr verfolgten Dienstpflichtverletzungen bereits verjährt sind bzw., dass infolge Zeitablaufs ein Disziplinarmaßnahmeverbot eingetreten ist. Für die durch das vorliegende Urteil ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Dienst sieht die das Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs regelnde Vorschrift des § 12 LDG nämlich keine Fristen vor.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens sowie der Einlassung des Beklagten in seiner Klageerwiderungsschrift vom 05. September 2007 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seit dem Jahr 2003 kontinuierlich eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 LBG ausgeübt hat. Dabei geht die Kammer von folgendem feststehendem Sachverhalt aus:

Der Beklagte war in der Zeit vom 04. Januar 2002 bis zum Oktober 2006 u.a. unter der Kennung „papitopatty“ bei Ebay angemeldet. Gleichfalls meldete er mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 mit Wirkung vom 01. August 2005 bei der Kreisstadt Saarlouis ein Gewerbe an. Das Gewerbe bezog sich auf einen Internethandel und wurde mit Schreiben vom 02. Januar 2006 zum 31. Dezember 2005 wieder abgemeldet. Sowohl in der Zeit vor der Gewerbeanmeldung als auch danach erfolgte eine Vielzahl von An- und Verkäufen zumindest über die elektronische Handelsplattform Ebay. Dabei ist anhand der sichergestellten Unterlagen davon auszugehen, dass der Beklagte zunächst im Jahr 2003 Gegenstände vorwiegend außerhalb von Ebay, insbesondere Bücher und sonstiges, erworben hat, die nachfolgend zum Teil mit Gewinn wieder in Ebay veräußert wurden. So hat der Beklagte im Jahr 2003 ausweislich sichergestellter Rechnungen Bücher mit folgenden Titeln

Roy, Spectaculair Galapagos

Toro, Der Stier – Spaniens lebender Mythos

Venedig, Kunst und Architektur (fünfmal)

Geschichte der Zahnmedizin

Philipp – Armbanduhren

Dramen I bis IV sowie ein

Filofax Personalorganizer, Belgravier rot

neu erworben und diese Gegenstände auch als Neuware unter der Kennung „papitopatty“ zum Verkauf angeboten. Seine Geschäftstätigkeit steigerte der Beklagte unter seiner oben genannten Kennung ausweislich einer Auswertung der Handelsplattform Ebay bis zum 31. August 2004 dergestalt, dass er 377 Verkäufe in Ebay einstellte, insgesamt 347 Verkäufe und 442 Einkäufe tätigte. Vom 01. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 konnte eine weitere Steigerung bis zu 1.145 eingestellte Verkäufe, 975 getätigte Verkäufe und 539 erfolgte Ankäufe festgestellt werden. Ab dem 01. Januar 2006 bis zum 30. August 2006 verringerten sich die eingestellten Verkäufe auf 240, die getätigten Verkäufe auf 170 und die Ankäufe auf 186. Insgesamt beliefen sich die Umsätze der Verkäufe ohne Porto und Verpackung auf ca. 78.000 €. Dabei erfolgten bis zum 31. August 2004 die Verkäufe überwiegend nach Deutschland, in Einzelfällen nach Irland, Österreich und Kanada. Die Ankäufe erfolgten in diesem Zeitraum ebenfalls hauptsächlich in der Bundesrepublik Deutschland, in Einzelfällen jedoch auch in der Schweiz, in den USA, Spanien und Frankreich. Im folgenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 erfolgten Verkäufe in Einzelfällen nach Australien, Österreich, Schweiz, USA, England, Frankreich, Niederlande und Italien. Ankäufe erfolgten im gleichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in Kroatien, Frankreich, Österreich, Italien, USA sowie in einer Vielzahl von Fällen in England. Ab dem 01. Januar 2006 erfolgten Verkäufe ebenfalls innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch auch in die Länder Slowenien, Mexiko, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Australien. Die Ankäufe erfolgten im gleichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland, stark jedoch auch in den USA und England. In Einzelfällen wurde auch in Österreich und Frankreich eingekauft.

Diese über Ebay ermittelten Geschäftstätigkeiten unter der Kennung „papitopatty“ sind entgegen der Einlassung des Beklagten ausweislich der im Disziplinarverfahren sichergestellten Unterlagen eindeutig ihm selbst und nicht etwa seiner Mutter oder sonstigen Dritten zuzurechnen.

So konnte im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung eine Vielzahl von Zolleinfuhrbescheinigungen sowie Postpaketeinlieferungsscheinen sichergestellt werden, die ihn im Absender erkennen lassen. Insbesondere Postpaketeinlieferungsscheine für das Ausland waren von ihm auch persönlich unterzeichnet. Eine Vielzahl der Namen, die auf den Einlieferungsbelegen als Empfänger genannt waren deckt sich weiterhin mit Transaktionen, welche eindeutig unter der Kennung „papitopatty“ abgewickelt wurden. Dies gilt beispielsweise für die Einlieferungsbelege vom

23. Dezember 2004, Absender B., Empfänger L. Gussmann, in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 24. Oktober 2004

Juli 2006, Absender B., Empfänger K., in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 30. April 2006,

19. Dezember 2005, Absender B., Empfänger J., in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 26. Dezember 2005,

19. Dezember 2005, Absender B., Empfänger P., in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 10. Dezember 2005,

19. Dezember 2005, Absender B., Empfänger M., in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 12. Dezember 2005,

12. Dezember 2005, Absender B., Empfänger R., Wien, in der Ebay- Verkaufsübersicht „papittopatty“ mit Enddatum vom 08. Dezember 2005.

Darüber hinaus belegen die sichergestellten Kontounterlagen die Geschäftstätigkeit des Beklagten. Umsatzberechnungen der Deutschen Bank „Visa“ für die Monate August bis November 2005 belegen beispielsweise, dass 40 Abbuchungen auf das System „Paypal“ von „Ebay“ erfolgt sind und in zwei Fällen größere Auszahlungen an Personen im Ausland geleistet wurden. Weiter aufgefundene Kontoauszüge der Deutschen Bank „Online Banking“ belegen, dass im Zeitraum 04. Mai bis 5. September 2005 vom Konto des Beklagten mit der Kontonummer 8150864 über 230 Überweisungen (Ein- und Auszahlungen) getätigt worden sind, die eindeutig im Zusammenhang mit dem Internethandel stehen.

Ferner konnten im Rahmen der Durchsuchung Rechnungen an den Beklagten über den Kauf von Freeway-Paketmarken und Luftpolstertaschen sichergestellt werden, welche für die Verwendung von Paketen geeignet sind.

Des weiteren lagen in den Unterlagen des Beklagten Schreiben zwischen ihm und der Fa. Ebay vor, in denen sich der Beklagte am 30. Juli 2006 und 11. September 2006 über vertragswidrige Vorgehensweisen anderer Anbieter beschwerte, welche als Indizien für einen ständigen Überblick über die von Ebay angebotenen Waren durch den Beklagten belegen.

Schließlich enthält der persönliche Filofax-Kalender des Beklagten eine Vielzahl von Eintragungen, die Einstellungen und Käufe/Verkäufe in Ebay betreffen (u.a. auch Bezahlungen, die über das System „Paypal“ abgewickelt wurden).

Unter Würdigung dieses im Ermittlungsverfahren zusammengetragenen Beweismaterials sieht das erkennende Gericht es als erwiesen an, dass der Beklagte allein unter der Kennung „papitopatty“ bereits in nicht unerheblichem Umfang einer Nebentätigkeit nachgegangen ist. Da die Kammer – wie weiter unten dargelegt – auch zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte auch der wahre Betreiber des unter dem Namen seiner Mutter geführten Internethandels ist, ist seine Einlassung, seine Mutter habe Geschäfte auch unter seiner eigenen Ebay- Kennung geführt, als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Soweit der Beklagte sich hinsichtlich der Beweisführung insgesamt gegen die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Beweismittel beruft, ist er darauf zu verweisen, dass die Durchsuchung der gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Wohnung aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. September 2006 (Az. 3 0 806/06.TR) erfolgt ist, dessen Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2007 bestätigt wurde (Az. 3 B 11367/06.OVG). Insofern wird auf die Gründe der dortigen Entscheidungen verwiesen. Sonstige Einwände, die nicht bereits Gegenstand dieses Verfahrens waren, die unabhängig davon eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

Weiterhin kann auch die Einlassung des Beklagten, er habe lediglich für den eigenen Gebrauch gekaufte, jedoch nicht passende Bekleidungsgegenstände, weiterverkauft, angesichts der festgestellten Anzahl der getätigten An- und Verkäufe nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Anhand der festgestellten Ankaufspreise und der erzielten Verkaufspreise ist insgesamt auch von einem Gewinn seitens des Beklagten auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, dass – wie vom Beklagten angemerkt – vereinzelt Gegenstände unter Einkaufspreis wiederverkauft wurden.

Neben diesen Tätigkeiten im Internet unter der Kennung „papitopatty“ steht aufgrund der disziplinarrechtlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auch die auf den Namen seiner Mutter angemeldete Internetfirma, die bei Ebay unter den Kennungen „thealepoulet“, „poulet 100″ sowie aktuell unter „theklapoulet“ tätig war, in der Vergangenheit betrieben hat bzw. weiterhin betreibt. Hierfür sprechen neben dem Gesundheitszustand und dem Alter der Mutter des Beklagten, Frau B., eindeutig die im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme sichergestellten Beweismittel. Sichergestellt wurde zunächst Schriftverkehr sowie eine Vielzahl handschriftlicher Notizen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der „Fa. B.“ stehen. In allen Fällen war der Schriftverkehr, der sich inhaltlich in einer Vielzahl von Fällen mit der Kaufabwicklung von Gegenständen der Fa. F. beschäftigt, an Herrn B. adressiert oder von diesem unterschrieben. In den aufgefundenen Mails findet sich kein Hinweis, dass Frau B. in die Geschäftsabwicklung einbezogen war. Auffallend ist hier, dass beispielsweise über den Account „theklapoulet“ in der Zeit vom 15. Januar 2006 bis 30. April 2006 lediglich drei Gegenstände der Firma F. über Ebay erworben hat, im Vergleichszeitraum über „theklapoulet“ jedoch über 80 ***- Gegenstände in Ebay zum Verkauf eingestellt waren. Dies deutet bereits darauf hin, dass die Geschäftstätigkeiten unter den verschiedenen Kennungen ein und derselben Person zuzuordnen sind, und dass der Beklagte von ihm nachweislich erworbene ***- Gegenstände zumindest teilweise auch unter der Kennung seiner Mutter weiterveräußert hat.

Auch die bereits oben erwähnten Postpaketeinlieferungsscheine sowie Einlieferungsbelege für die Deutsche Post aus den Jahren 2005 und 2006 belegen eine derartige umfassende Tätigkeit des Beklagten. In dem Absender für die Postpaketeinlieferungsscheine waren sowohl Frau B., Th. B., aber auch in einer Vielzahl von Fällen nur B. genannt. Eindeutig ist, dass die Schrift auf den Einlieferungspaketscheinen für das Ausland und den Einlieferungsscheinen, die als Absender den Beklagten aufweisen, mit den anderen zahlreichen Paketeinlieferungsscheinen, die nicht unterschrieben waren und als Absender „Frau B.“ bzw. „Th. B.“ aufweisen, identisch ist. Auch ein Handschriftenvergleich mit den Eintragungen des Beklagten in den sichergestellten ****-Kalendern belegt, dass diese Schrift dem Beklagten zuzuordnen ist.

Darüber hinaus belegt die Vielzahl von Vernehmungen und schriftlichen Zeugenanhörungen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 LDG, dass der Beklagte die Internet-Firma seiner Mutter in Eigenverantwortung betrieben hat bzw. derzeit noch betreibt und seine Mutter lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt hat. Wenn auch in den meisten Fällen der per E-Mail erfolgte Schriftverkehr mit Frau bzw. **** unterschrieben war, so gaben doch alle Zeugen, die einen persönlichen Kontakt zur angeblichen Verkäuferin suchten und bei der Firma „B.“ telefonisch anfragten, in ihren schriftlichen Äußerungen an, dass sie mit „Herrn B.“ bzw. einer namentlich nicht bekannten männlichen Person telefoniert hätten. Dies bestätigten gleichermaßen die Zeuginnen ****, *****, ****, *** sowie die Zeugen ****, *****, ****, *****, ***** sowie ****. Dabei konnten die Zeugen **** und **** bestätigen, dass sie bei ihren Telefonanrufen Frau B. zu sprechen gewünscht hätten, jedoch Herr B. angegeben habe, dass er der Sohn von Frau B. sei und Auskunft über die Gegenstände geben könne. In einem Fall hatte die Mutter des Beklagten, die das Telefongespräch angenommen habe, dieses an ihren Sohn zur weiteren Veranlassung weitergegeben (Zeugin ***). Mit Ausnahme von zwei Fällen wurden alle Geschäftsgespräche mit dem Beklagten geführt. Ausweislich einer Vielzahl der schriftlichen Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Beklagte in einem persönlichen Gespräch die Kunden umfangreich über den jeweiligen Kauf informiert, beraten und auch in einer Vielzahl von Fällen Auskunft über sein Gewerbe gegeben hat. Der Zeuge *** hat darüber hinaus angegeben, dass sich der Beklagte zwecks Übergabe eines ersteigerten ***-Kalenders mit dem Käufer auf dessen Wunsch an einer Autobahnauffahrt nahe Saarlouis getroffen hat. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen begegnen keinen Glaubwürdigkeitsbedenken, insbesondere da eine Belastungstendenz der Zeugen nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Beklagte den jeweiligen Inhalt der Zeugenaussagen nicht in Abrede gestellt.

Die Zeugenaussagen sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch sämtlich verwertbar, auch wenn sie Telefongespräche zwischen dem Beklagten und seinen Kunden betreffen. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Verwertungsverbot begründen könnten. Insbesondere findet die vom Beklagten angeführte Strafrechtsvorschrift des § 201 StGB keine Anwendung, da vorliegend keine Aufzeichnungen auf Tonträger erfolgten oder ein Abhörvorgang mittels eine Abhörgerätes erfolgt ist. Angesichts dieser bereits eindeutigen verwertbaren Aussagen bedurfte es keines Rückgriffs mehr auf die Aussage der Zeugin Rechtsanwältin ******, bezüglich derer sich der Beklagte darauf beruft, dass zwischen ihr und ihm aufgrund einer Beauftragung in einer Rechtssache ein Mandatsverhältnis bestanden habe und er sich ausschließlich aufgrund dieser Beauftragung mit der Rechtsanwältin getroffen habe.

Für den Betrieb des Internethandels unter der Kennung „theklapoulet“ durch den Beklagten sprechen weiterhin die Zeugenaussagen der im Disziplinarverfahren teilweise in Anwesenheit des Beklagten angehörten Zeugen ***, ***, *** und ***. Alle Zeugen sind Mitarbeiter der Firma Deutsche Post AG und sie bestätigten übereinstimmend, dass sie als Paketzusteller mehrmals in der Woche die Wohnadresse des Beklagten aufgesucht hätten, um Pakete, vorwiegend aus dem Ausland, zuzustellen. Während – so die Zeugen – in der Regel Herr B. Adressat der Lieferungen gewesen sei, konnten die Zeugen ***, *** und *** weiter bestätigen, dass lediglich in den letzten zwei Monaten mehr Päckchen für Frau B. auszuliefern gewesen seien. Entsprechend diesen Zeugenaussagen bestätigten auch die weiterhin schriftlich angehörten Zeugen *** und *** vom EP-Paketshop, St. Ingbert, dass der Beklagte den Paketdienst öfter in Anspruch genommen und jeweils den Auftrag, in seinem Namen in England Pakete abzuholen und an seine Wohnadresse zu liefern, erteilt habe. Die Aufträge hätten sich auf das Jahr 2005 bezogen. Die Zeugen konnten weiterhin angeben, dass durch Probleme bei der Abholung der Pakete in England die Geschäftsverbindungen schließlich abgerissen seien. Ihnen gegenüber habe der Beklagte sogar angegeben, dass seine Kunden ja auf ihre Ware warten würden. Die insoweit ebenfalls glaubhaften und ohne Belastungstendenz abgegebenen Zeugenaussagen, die vom Beklagten inhaltlich auch nicht bestritten wurden, unterliegen, entgegen der Auffassung des Beklagten, ebenfalls keinem Verwertungsverbot. Soweit er sich auf § 202 StGB beruft, ist er darauf zu verweisen, dass die Zeugen mit ihren Aussagen den dort geregelten Tatbestand nicht erfüllt haben, da sie weder verschlossene Briefe geöffnet haben, geschweige denn Auskunft über den Inhalt derartiger Postsendungen gegeben haben. Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen **** vom Deutschen Paketdienst. Dieser konnte bestätigen, dass der Beklagte sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 Aufträge an die Fa. DPD erteilt hatte. Beauftragungen durch die Mutter des Beklagten waren ihnen nicht bekannt, ebenso wenig wie alle anderen Zeugen konkrete Kontakte zur Mutter des Beklagten benennen konnten.

Schließlich sprechen auch die sichergestellten Kontounterlagen dafür, dass der Beklagte die Firma unter dem Namen seiner Mutter führte bzw. noch führt. Hier konnte festgestellt werden, dass Geldeingänge bzgl. Rechnungen der Fa. Th. U. B. und Th. B., die auch Ebay-Transaktionen betrafen und über den Account „theklapoulet“ durchgeführt worden waren, auf Konten des Beklagten erfolgten. Daneben liegen eine Vielzahl von Rechnungen vor, die als Rechnungssteller Th. U. B. aufweisen, die jedoch Produkte betreffen, welche über die Ebay-Kennung „papitopatty“ verkauft wurden. Entsprechende Zahlungseingänge diese Verkäufe betreffend sind auf dem Konto des Beklagten, Deutsche Bank, Konto-Nr.: 815086400, eingegangen. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es sich bei diesem Konto um ein gemeinsames Konto von ihm und seiner Mutter handele, so vermag dies eine Geschäftstätigkeit des Beklagten für die Firma seiner Mutter nicht zu widerlegen, da sich hierdurch lediglich eine – vermutlich – bewusst geschaffene Gemengenlage ergeben würde, die jedoch angesichts der im Übrigen dargestellten eindeutigen Indizien dafür spricht, dass der Beklagte in dem einen wie in dem anderen Fall tätig geworden ist.

Nicht zuletzt sprechen auch die Umstände der Anmeldung der Internetfirma der Mutter des Beklagten am 24. Oktober 2005, d.h. an dem Tag, an dem er auch seine eigene Internetfirma angemeldet hat, durch ihn persönlich mit Vollmacht der Mutter sowie der Umstand, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. B. im Rahmen der Durchsuchung auf im Kellerraum sichergestellten elektronischen Datenträgern unter dem elektronischen Pfad: urban/eigene Dateien gefunden werden konnten, wobei die Mutter des Beklagten gegenüber den durchsuchenden Beamten angegeben hatte, dass es sich bei den Kellerräumen um das Reich des Sohnes handele, dafür, dass der Beklagte der wahre Betreiber auch der Internetfirma seiner Mutter ist. Schließlich bleibt mit dem Kläger anzumerken, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass die 81jährige Mutter des Beklagten einen Internethandel in dem ermittelten Umfang zu betreiben in der Lage sein soll. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des zweifellos eingeschränkten Gesundheitszustandes der Mutter und dem offenkundig erforderlichen Aufwand für einen Handel in der vorliegenden Form. Hierzu zählen beispielsweise der Aufwand für die Lieferung, Versenden, Einstellen in Ebay, das Anfertigen von Lichtbildern der Gegenstände, das Beantworten von Anfragen, das Bewältigen von Lieferengpässen- oder Problemen, Verlusten von Warensendungen etc.. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass eine Vielzahl der positiven Bewertungen von „theklapoulet“ in Ebay den Rückschluss auf eine zügige und optimale Verkaufsabwicklung zulässt, so kann dies unter Würdigung der Gesamtumstände nur zu der Erkenntnis führen, dass der Beklagte seine Arbeitskraft zur Abwicklung der Geschäfte eingesetzt hat.

Damit sind dem Beklagten nicht nur die unter seiner Kennung „papitopatty“ durchgeführten Einstellungen, Verkäufe und Ankäufe in Ebay zuzurechnen, sondern darüber hinaus auch sämtliche Geschäftstätigkeiten unter den Kennungen seiner Mutter, insbesondere unter der Kennung „theklapoulet“. Diese stellen sich dergestalt dar, dass bis zum 31. Dezember 2005 29 Einstellungen, davon 9 Verkäufe und 16 Ankäufe erfolgten. In der Zeit ab dem 01. Januar 2006 bis Februar 2007 erfolgten sodann – entsprechend der nachlassenden Tätigkeit unter der Kennung „papitopatty“ – 772  Einstellungen, davon 527 Verkäufe und 17 Ankäufe. Insgesamt ergibt sich daraus ein Umsatz der Verkäufe aus Ebay (ohne Porto und Verpackung) von ca. 42.000 €.

Im Gesamtwert hat der Beklagte über das System „Ebay“ Waren im Wert von 120.924,83 € verkauft und Waren im Wert von 40.824,48 €, teils in sonstiger Währung, gekauft. Aufgrund dieser ermittelten Zahlen ist – wie bereits dargelegt -entgegen der Behauptung des Beklagten auch davon auszugehen, dass der Beamte durch seine gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat.

Für die demnach unstreitig ausgeübte Nebentätigkeit des Beklagten hat zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung nach § 73 Abs. 1 LBG vorgelegen. Eine solche war jedoch erforderlich auch für die Zeiten während seiner vorläufigen Dienstenthebung, da diese die Beamteneigenschaft und die hieraus für den Beamten fließenden Rechte und Pflichten – auch außerdienstlicher Art – unberührt lässt. Durch die vorläufige Dienstenthebung wird der Beamte lediglich von der Pflicht zur Dienstausübung befreit (vgl. Claußen/Janzen, BDO, § 92 Rdnr. 5).

In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG) seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm – umgekehrt – in Form von Dienst- und Versorgungsbezügen – eine angemessene Alimentation schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Interesse dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in dem berechtigten Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299, 301/302).

Diese Interessenlage des Dienstherrn hat der Beklagte durch die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg missachtet. Zudem waren die angeschuldigten Nebentätigkeiten nach Art und Umfang offensichtlich nicht genehmigungsfähig – da sich die Nebentätigkeit nach Auffassung der erkennenden Kammer nach Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs darstellt (§ 73 Abs. 3 LBG). Der Beamte hat gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Er hat die Aktivitäten wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im Laufe der Zeit bewusst ausgedehnt und gesteigert. Damit hat er alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Ein derartiges Verhalten stellt bereits ohne Ermittlung des zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit einen erheblichen Verstoß gegen die Hingabepflicht des Beamten dar (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG).

Darüber hinaus weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die mangelnde Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nebentätigkeit zumindest ab dem 02. Januar 2006 auch daraus ergibt, dass der Beamte nachfolgend überdurchschnittliche Fehlzeiten aufwies. Die Erteilung einer Nebentätigkeit würde in einem derartigen Fall zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 73 Abs. 2 LBG) führen. Ist die Gesundheit eines Beamten – wie hier seit dem 02. Januar 2006 – in einem Maße angegriffen, dass er sich während mehrerer Monate im Jahr nicht zur Dienstverrichtung in der Lage sieht, muss er gerade auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorrangig dazu verwenden, seinen Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert, bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. In einer derartigen Situation muss der Beamte auf die Wahrnehmung vorsätzlicher, außerdienstlicher Tätigkeiten in dem hier betriebenen Umfang verzichten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2002, 2 L 417/03).

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beamte Nebentätigkeiten während Zeiten der Krankschreibung nachgegangen ist. Nachweislich wurde er im Jahr 2003 im Ankauf über Ebay (17. August 2003, 30. März 2003 bis zum 6. April 2003 und 31. Juli 2003 bis 01. August 2003) im Zeitraum der Erkrankung tätig. Vorwiegend ging er jedoch während der Fehlzeiten im Jahre 2006 seiner Tätigkeit im Internethandel nach. So tätigte er während seiner Erkrankung vom 01. Januar 2006 bis 06. Mai 2006 bei Ebay allein 321 Einstellungen im Bereich Verkauf (101 über die Kennung „theklapoulet“ und 220 über die Kennung „papitopatty“) und kaufte in 100 Fällen Produkte bei Ebay (18 über die Kennung „theklapoulet“ und 82 über die Kennung „papitopatty“). Auch während seiner Erkrankung vom 21. Juni 2006 bis zum 12. November 2006 tätigte er 187 Einstellungen im Bereich Verkauf (166 über die Kennung „theklapoulet“ und 21 über die Kennung „papitopatty“) und kaufte in 71 Fällen Produkte bei Ebay (71 über die Kennung „papitopatty“) ein.

Ein solches Verhalten ist geeignet, der Beamtenschaft einen hohen Ansehensschaden zuzufügen. Damit hat der Beamte auch seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz sowie die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens (§§ 64 Abs. 1 S. 3, 214 LBG) verletzt. In Zeiten eines krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst muss sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung auferlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen lassen, dass er entweder gar nicht dienstunfähig ist oder dass er es an der notwendigen Bemühung zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen lasse. Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem objektiven Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden können. Denn ein derartiges Gebaren stößt in der Regel bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit auf Unverständnis und weckt Zweifel an der Integrität des Beamten als auch an derjenigen des öffentlichen Dienstes. Denn die Öffentlichkeit kann kein Verständnis darfür aufbringen, dass sich ein von ihr alimentierter Beamter nicht vornehmlich seinem Dienst, sondern seinem – noch dazu ungenehmigten – Gewerbe widmet. Im Übrigen beeinträchtigt ein solches Verhalten auch das kollegiale Vertrauensverhältnis. Den zahlreichen pflichtgemäß handelnden Beamten kann nicht plausibel gemacht werden, dass ein solcher Beamter im Dienst verbleibt und neben seiner lukrativen Nebentätigkeit noch die sichere Alimentation genießt.

Der Beamte hat die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Bereits aus einem gegen ihn am 20. Oktober 2002 eingeleiteten und am 27. April 2003 erweiterten Disziplinarverfahren war dem Beklagten hinreichend bekannt, dass er zum Zwecke der Ausübung einer Nebentätigkeit einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf. Dieser Notwendigkeit hat er sich darüber hinaus auch noch Einleitung des jetzigen Disziplinarverfahrens bewusst verschlossen indem er seine Geschäftstätigkeiten weiterhin fortführte. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten – wie vom Beklagten behauptet – sind nicht ersichtlich. Soweit er sich schriftsätzlich zudem darauf beruft, er habe sich angesichts einer Aussage des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Trier anlässlich einer mündlichen Verhandlung im vorhergehenden Disziplinarverfahren, wonach er durch die Suspendierung von allen Pflichten als Beamter entbunden sei, in einem Verbotsirrtum hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Nebentätigkeiten befunden, so ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass eine derartige Aussage dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2005 (Az. 3 K 636/04.TR) nicht zu entnehmen ist. Außerdem würde eine derartige Aussage seine Geschäftstätigkeiten für die Zeit vor und nach der Aufhebung der Suspendierung nicht rechtfertigen.

Bereits aufgrund dieser vorwerfbaren Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte die Entfernung aus dem Dienst verwirkt. Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 LDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252, 258).

Vorliegend hat der Beamte durch die dargestellten Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Er hat hierdurch gezeigt, dass er jede Rücksichtnahme auf die unabdingbaren Anforderungen an sein Amt vermissen lässt und ihm letztendlich jedwede Beziehung zu seinem Beruf fehlt. Nicht anders lässt sich erklären, dass er während langer Krankheitsphasen nachhaltig und dauerhaft ein Gewerbe betrieben hat. Einem solchen Beamten kann das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn nicht mehr entgegengebracht werden. In der Öffentlichkeit muss ein solches Verhalten zudem zwangsläufig dem Ansehen des Dienstherrn einen schweren und dem Ansehen des Beamten selbst einen irreparablen Schaden zufügen, der einer Weiterverwendung im öffentlichen Dienst entgegengesteht. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein von ihr alimentierter Beamter, der krankheitsbedingt im Wesentlichen keinen Dienst verrichtet, gleichzeitig eine Internetfirma gründet und sich in ihr betätigt. Insbesondere der Umstand, dass der Beamte in Kenntnis der ihm bereits in der Vergangenheit vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verfehlungen in Form der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gleichwohl nachfolgend über mehrere Jahre hinweg eine weitere, nicht genehmigte Nebentätigkeit ausübt, zeigt, dass er private Interessen entgegen der bestehenden Rechtslage rücksichtslos durchsetzt und dass damit nach Art, Häufigkeit und zeitlicher Dauer der Verfehlungen ausgeschlossen werden muss, dass er auch künftig Gewähr dafür böte, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2, 2. HS LBG, die zu seinen Gunsten wirken und als Grundlage eines wieder aufzubauenden Vertrauensverhältnisses in Betracht kommen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere zeigt gerade sein bewusstes Vorgehen, dass ihm die notwendige Grundeinstellung zu seinem Beruf durchgehend fehlt und dass dieses Defizit ein charakteristisches Merkmal seiner Persönlichkeit ist. Eine Vervollständigung seines Persönlichkeitsbildes in diesem Sinne hat sich ferner aus der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben, in der er in Bezug auf die zentralen, ihn betreffenden Vorwürfe trotz der erdrückenden und eindeutigen Beweislage jegliche Geschäftstätigkeit von sich wies und stattdessen abermals im Wesentlichen versuchte, die Geschäftstätigkeit insgesamt seiner Mutter oder einem unbekannten Dritten zuzuordnen. Er hat hierdurch den bereits durch die Schwere der Verfehlung vermittelten Eindruck verfestigt, dass er unbelehrbar ist, geschweige denn in der Lage ist, sein Dienstvergehen zu bereuen, und dass die hierin zutage getretene mangelhafte Einstellung gegenüber elementaren dienstlichen Pflichten ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit kennzeichnet.

Angesichts der dargelegten Entscheidungsgründe, die für sich gesehen bereits die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst tragen, konnte aus dem Disziplinarverfahren der Vorwurf der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Jahr 2002 in der „H.“ ausgeschieden werden, da dieser für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr Gewicht fällt (§ 66 LDG).

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten(vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 -1 D 27/02-, juris)

Für eine besondere Regelung zum Unterhaltsbeitrag sieht das Gericht keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.

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