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Nettopolicenmodell / Kostenausgleichsvereinbarung – Nichtigkeit


OLG Karlsruhe

Az: 12 U 85/13

Urteil vom 19.09.2013


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2013 – 10 O 29/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, verlangt von der Beklagten restliche Zahlung aus einer sogenannten Kostenausgleichsvereinbarung.

Die Beklagte beantragte am 13. September 2011 bei der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung und – in einem gesonderten Vordruck – den Abschluss einer „Kostenausgleichsvereinbarung“. Der Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung sieht die Zahlung eines monatlichen Beitrags von EUR 200 vor. Die entsprechende Regelung im Versicherungsantrag enthält folgenden Zusatz:

 „In den ersten 60 Monaten wird der Versicherungsbeitrag um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten (siehe Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung) reduziert.“

Der „Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung“ enthält zugleich eine formularmäßige Beratungsdokumentation. Zu den darin unter anderem enthaltenen Sätzen: „Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen.“ ist „nein“ angekreuzt. In einem gesondert angefertigten Beratungsprotokoll heißt es zur Produktempfehlung „Prisma Rent“ als Begründung „Kostentransparenz, Renditen stark“.

Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ sieht vor, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten von zusammen EUR 6.720,00 in monatlichen Teilzahlungen erbracht werden. Er enthält vor dem Unterschriftsfeld den Hinweis, dass der Antragstellerin bekannt sei, dass sie die „Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen“ könne. Im Abschnitt „Tilgungsplan“ enthält der Antrag außerdem den Hinweis, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags „grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung“ führe, sondern die Kosten auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen seien. Die „Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung“ sehen unter anderem vor (§ 2), dass die Klägerin den restlichen Gesamtbetrag fällig stellen kann, wenn der Versicherungsnehmer mit einem dort näher bestimmten Teil der Zahlungen in Verzug ist.

Die Beklagte entrichtete zunächst die vereinbarten Raten, stellte dann aber ab dem 30. April 2012 die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 25. April 2012 ließ sie hinsichtlich des Versicherungsvertrags sowie der korrespondierenden Kostenausgleichsvereinbarung einen Widerruf erklären. Sie erklärte außerdem die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung und kündigte diese mit sofortiger Wirkung.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zum Ausgleich der rückständigen Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 22. August 2012 stellte sie den gesamten ausstehenden Restbetrag von EUR 5.197,47 sofort fällig.

Die Klägerin hat die Abschluss- und Einrichtungskosten von EUR 6.720,00 abzüglich des Rückkaufswerts der Lebensversicherung von EUR 307,93 sowie der sieben Teilzahlungen in Höhe von je EUR 112,00 verlangt, von denen nach Abzinsung zuletzt EUR 5.197,47 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren.

Die Klägerin hat behauptet, das Risikoprofil und das Beratungsprotokoll seien vom Vermittler K. ordnungsgemäß angefertigt worden. Die Beklagte habe alle notwendigen Unterlagen leserlich erhalten und insbesondere eine Versicherungsdauer von 40 Jahren gewünscht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht nach den §§ 8, 152 VVG widerruflich sei, sodass die Widerrufsbelehrung nicht dem Versicherungsvertragsgesetz zu entsprechen brauche und der Widerruf der Beklagten damit verspätet sei.

Ein Verstoß gegen § 169 Absatz 5 Satz 2 VVG liege nicht vor, da die Vorschrift nur für sogenannte Brutto-Policen gelte. Es liege auch kein Umgehungsgeschäft vor, da der Gesetzgeber die Möglichkeit von sogenannten Netto-Policen gesehen habe und es ihm gerade um größtmögliche Transparenz gegangen sei und nicht um ein Verbot der Erhebung von Abschluss- und Einrichtungskosten.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.186,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2012 zu bezahlen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 459,40 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam von ihr widerrufen worden am 25. April 2012, da die Widerrufsbelehrung nicht den §§ 8, 152 VVG entspreche, so dass keine Frist zu laufen begonnen habe.

Die Beklagte habe nicht die allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten und sie habe als damals 34-Jährige eine nur dreißigjährige Laufzeit gewünscht. Das Risikoprofil sei von der Klägerin unzureichend erstellt worden, da die Beklagte in Wirklichkeit eine konservative und risikoarme Anlegerin sei. Die Beträge der Abschluss- und Einrichtungskosten seien auf dem Durchschlag der Beklagten unleserlich gewesen.

Die Beklagte habe sieben Monate lang 88,00 EUR auf die Rentenversicherung und 112,00 EUR auf die Kostenausgleichsvereinbarung bezahlt, insgesamt also EUR 1.400,00. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nichtig, da sie ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG darstelle.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben . Es liege kein wirksamer Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung oder des Versicherungsvertrages vor; die Kostenausgleichsvereinbarung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die Regelungen über Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihm zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 18. Juni 2013 eingegangene und am 22. Juli 2013 – einem Montag – begründete Berufung der Beklagten.

Sie ist der Auffassung, sie habe die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig widerrufen, weil die Frist hierzu mangels genügender Belehrung nicht begonnen habe; der in ihr enthaltene Verweis auf die Belehrung im Rahmen des Versicherungsvertrages genüge insoweit nicht. Im Übrigen verfolgt die Beklagte ihre Auffassung weiter, dass die Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam sei. Die Transparenz der Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten werden dadurch beeinträchtigt, dass diese tatsächlich nicht in einer Summe, sondern in monatlichen Teilzahlungen verlangt würden. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei zudem nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 10. Mai 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe – 1 O 29/13 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine abweichenden Feststellungen getroffen sind, auf das angefochtene Urteil und die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

A.

1. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung international zuständig. Das Landgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Wohnsitz unterhält, ist gemäß § 12 ZPO für die Klage örtlich zuständig; dies indiziert auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

2. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend deutsches Sachrecht zugrunde gelegt; das ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 EVÜ, der im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein weiterhin Anwendung findet.

B.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der in der Kostenausgleichsvereinbarung benannten Beträge.

1. Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung verstößt jedenfalls in der hier gewählten Ausgestaltung durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (§ 134 BGB).

Ob die Anwendung des „Nettopolicenmodells“ in Fällen, in denen die „Kostenausgleichsvereinbarung“ nicht mit einem Versicherungsmakler oder -vermittler, sondern unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen wird, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen – wie hier – durch eine Verrechnung der Beiträge auf beide Verträge eine Verknüpfung hergestellt wird, schließt sich der Senat derjenigen Auffassung an, die von der Umgehung eines gesetzlichen Verbots ausgeht.

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a) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte zu dieser Frage liegen – soweit veröffentlicht – bisher nicht vor; von den Amts- und Landgericht wird die Frage unterschiedlich beurteilt.

aa) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67) ist nicht einschlägig, da sie sich mit Maklerlohn und nicht mit einer „Kostenausgleichsvereinbarung“ unmittelbar mit dem Versicherer befasst; auch das Urteil vom 18. Oktober 2012 (NJW 2012, 3718) betrifft einen Versicherungsmakler. In der Frage der Umgehung einer gesetzlichen Vorschrift aber können die für einen Makler geltenden Erwägungen auf eine Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherer nicht übertragen werden. Für den Makler stellt es eine typische und auch vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligte Handhabung dar, dass dieser seine Provision auch dann verdient und behalten darf, wenn der Hauptvertrag aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen aufgehoben wird. Zu einer „Kostenausgleichsvereinbarung“ unmittelbar zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer aber hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. In dem unter dem Aktenzeichen IV ZR 319/12 anhängigen Rechtsstreit – der nach der Terminsankündigung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2013 (Pressemitteilung 102/13) einen Vertrag mit dem Versicherer betraf – ist nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2013 wegen übereinstimmender Erledigungserklärung keine Sachentscheidung ergangen (Pressemitteilung 122/2013).

bb) Veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt. Soweit die Klägerin nach einer von ihr veröffentlichten Pressemitteilung (becklink 1004835) gegen ein zu ihren Lasten ergangenes Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Juli 2010 (10 O 137/10, BeckRS 2010, 19448) Berufung eingelegt hatte, ist dieses Verfahren nach ihrer Mitteilung durch Vergleich beendet worden.

cc) In der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte ist die Frage der Nichtigkeit umstritten (gegen eine verbotene Umgehung etwa LG Rostock VersR 2013, 41; LG Leipzig, Urteil vom 4. Juli 2013 – 3 S 91/13, AH II. Instanz; LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Januar 2013 – 7 O 126/12, AH I. Instanz; LG Arnsberg, Urteil vom 16. April 2013 – 3 S 152/12, juris; LG Köln, Urteil vom 27. März 2013 – 26 O 308/12, juris, Rn. 27; AG Lübben, Urteil vom 16. Juni 2011 – 20 C 226/10, juris, Rn. 25; für eine Umgehung LG Rostock NJW-RR 2010, 1694; LG Görlitz, Beschluss vom 22. April 2013 – 2 S 25/13, juris; LG Gera, Urteil vom 30. Januar 2013 – 1 S 133/12, juris; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 3 C 161/12, juris, Rn. 28).

b) Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233, juris-Rn. 16 m. w. N.). Ob ein Umgehungsgeschäft nichtig ist, beurteilt sich nach dem Inhalt und dem Zweck der möglicherweise umgangenen Norm. Soll diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam; umgekehrt liegt eine Umgehung vor, wenn das Geschäft den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden. Ob eine Umgehung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist – wie bei unmittelbaren Verstößen gegen die Verbotsnorm – nach Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift zu entscheiden. Sofern eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz fehlt, kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 85, 39, juris-Rn. 25 m. w. N.).

c) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs liegt hier eine Umgehung vor.

aa) Artikel 169 Absatz 5 Satz 2 VVG verbietet dem Versicherer, einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vorzunehmen. Damit soll vermieden werden, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch eine Art Vertragsstrafe erschwert wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 128, Rn. 61). Der Versicherungsnehmer soll nicht faktisch dadurch von einer Kündigung des Versicherungsvertrages abgehalten werden, dass er in diesem Fall einen Stornoabzug für Abschluss- und Vermittlungskosten hinnehmen muss, ohne dafür eine Gegenleistung in Form der Fortführung des Versicherungsvertrages zu erhalten. Dieser Effekt würde bei der hier gewählten Gestaltung, wenn sie für wirksam erachtet würde, ebenfalls eintreten. Zwar wird dem Versicherungsnehmer durch den „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ bei näherer Überlegung bewusst, dass ihm ein erheblicher Teil seiner Beiträge wirtschaftlich nicht zugutekommt, sondern der Gegenwert von knapp drei Beitragsjahren auf „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ bezahlt wird. Die hier gewählte Gestaltung, bei der schon formularmäßig keine Einmalzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten bei Vertragsschluss vorgesehen ist, sondern von den gleichmäßig zu zahlenden Beiträgen von EUR 200 monatlich EUR 112 auf die „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ verrechnet werden, hat aber zur Folge, dass die Beitragszahlung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich genauso abläuft wie bei der einer – im deutschen Versicherungsmarkt sonst üblichen – Bruttopolice. Bei einer solchen Bruttopolice würde das Verbot des § 169 Absatz 3 VVG nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss mitteilt, welchen Teil der Beiträge er kalkulatorisch für die „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ vorgesehen hat. Ebenso wenig kann das Verbot aber dann außer Acht bleiben, wenn der Versicherer zwar Versicherungsvertrag und „Kostenausgleichsvereinbarung“ formal trennt, sie wirtschaftlich aber durch eine Verrechnung eines Teils des „Beitrags“ zur Versicherung auf die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wieder zusammenfasst. Das gilt vor allem dann, wenn bereits formularmäßig Teilzahlungen auf die Abschluss- und Einrichtungskosten vorgesehen werden, ohne dass hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangt wird.

bb) Die Gesetzesbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort ist zwar ausgeführt (BT-Drs. 16/3945, S. 102, 2. Spalte), dass die Regelung über einen Mindestrückkaufwert voraussetze, dass eine Zillmerung vereinbart sei. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber Netto-Policen für zulässig erachtet hat; auch der in der Gesetzesbegründung ebenfalls enthaltene Halbsatz „Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden“ deutet an, dass Nettopolicen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten. Die Gesetzesmaterialien sind aber nicht eindeutig. In der Begründung zu § 169 Absatz 5 VVG (a. a. O., S. 104, 1. Spalte) heißt es nämlich auch, die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den „zukünftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien“ enthalten seien, stelle eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten dar. Legt man dies zugrunde, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Regelung aus den oben geschilderten Gründen jedenfalls dann vor, wenn die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mit einem Makler, sondern unmittelbar mit dem Versicherungsunternehmen geschlossen wird. Letztlich nimmt die Klägerin, indem sie mit ihrem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen auf den „Kostenausgleich“ vereinbart, mittelbar doch eine Zillmerung vor und trennt diese nur formell von den eigentlichen Versicherungsbeiträgen.

cc) Soweit die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock (VersR 2013, 41, juris-Rn. 19) unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs argumentiert, der Gesetzgeber habe die Variante der Nettopolice bewusst in Kauf genommen, mag dies für Fälle gelten, in denen der Versicherer tatsächlich vollständig rechtlich und wirtschaftlich getrennte Vereinbarungen über den Kostenausgleich anbietet. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Klar und deutlich vor Augen geführt und damit transparent werden dem Versicherungsinteressenten die „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ nur dann, wenn sie bei Vertragsbeginn als Einmalzahlung verlangt oder zumindest für sie ein nicht verrechneter, gesondert zu zahlender Betrag verlangt wird.

dd) Die Klägerin verteidigt das von ihr verwendete Modell unter anderem mit der Erwägung , bei der Nettopolice sei – anders als bei der Bruttopolice – ein Ausgleich zwischen den Interessen des früh stornierenden Versicherungsnehmers einerseits und der übrigen Versichertengemeinschaft andererseits, die bei der Bruttopolice den Mehraufwand bei einer vorzeitigen Kündigung auffangen müsse, wegen der erhöhten Transparenz nicht erforderlich; bei Nettopolicen könne es jedem Versicherungsnehmer zugemutet werden, die von ihm verursachten Transaktionskosten in voller Höhe selbst zu tragen. Diese Erwägungen setzen indes voraus, dass die Transparenz in vollem Umfang gewährleistet wird; das aber ist bei der hier verwendeten Gestaltung – die wie ausgeführt durch die formularmäßig vorgesehene Ratenzahlung und die Beitragsverrechnung geprägt ist – nicht der Fall.

ee) Soweit die Klägerin auf den Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 verweist (S. 114, hier zitiert nach: http://www.hzv-uhh.de/fileadmin/Versicherungsrecht/VVG_Reform/ Abschlussbericht_der_VVG-Kommission.pdf, S. 114), rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar heißt es dort – insoweit ähnlich wie in der späteren Begründung des Gesetzentwurfs -, dass der Versicherer nicht gehindert sei, „eine offen ausgewiesene Abschlussgebühr einzuführen, die dann im Falle der Kündigung verloren sei“. Auch diese Begründung setzt aber voraus, dass – anders als hier – die Abschlussgebühr mit der entsprechenden Signalwirkung tatsächlich bei Vertragsbeginn verlangt und nicht die Transparenzwirkung durch eine von vornherein vorgesehene Ratenzahlung und die Verrechnung mit den Versicherungsbeiträgen beeinträchtigt wird.

2. Auch wenn man – abweichend von der Beurteilung des Senats – von einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht ausginge, wären doch diejenigen Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur Fortzahlung der Leistungen auf die „Kostenausgleichsvereinbarung“ auch nach einer Kündigung der Versicherung verpflichten, wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB).

a) Dass die Bestimmungen der „Kostenausgleichsvereinbarungen“ als allgemeine Geschäftsbedingungen von der Klägerin vorformuliert worden sind (§ 305 Absatz 1 Satz 1 BGB), liegt nach ihrer Gestaltung auf der Hand und wird von dieser auch nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung, die eine Kündigung ausschließen und eine Zahlungspflicht unabhängig von dem Bestand des Versicherungsvertrages begründen sollen.

b) Die Regelungen unterfallen – entgegen der von der Klägerin in deren Schriftsatz vom 12. September 2013 vertretenen Auffassung – der Inhaltskontrolle. Richtig ist zwar, dass Regelungen unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 307, Rn. 41 m. w. N.). Eine solche Regelung unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages liegt jedoch nicht vor, soweit – wie hier – eine Regelung über die Folgen getroffen wird, die eintreten, wenn derjenige Vertrag gekündigt wird, dessen „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ über eine „Kostenausgleichsvereinbarung“ finanziert werden sollen (im Ergebnis ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2013 – 21 S 208/12, juris, Rn. 5 ff.).

c) Eine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz liegt hier schon wegen der Gestaltung der Vertragsunterlagen vor (a. A. Landgericht Arnsberg, a. a. O., juris-Rn. 49 ff.)

Zwar ist in den Bedingungen offengelegt, dass die „Abschluss- und Einrichtungskosten“ separat über eine Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollen. Bei der separat verlangten Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung heißt es zudem, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden könne. Trotz dieses Hinweises wird aber durch die übrige Gestaltung des Vertragsverhältnisses der Eindruck erweckt, dass die Verträge miteinander stehen und fallen. Das ergibt sich zunächst – wie im Zusammenhang mit der Frage der Gesetzesumgehung ausgeführt – aus dem Umstand, dass die Zahlungen zu beiden Verträgen nicht gesondert verlangt, sondern ein durchgehend einheitlicher gemeinsamer Beitrag vereinbart wurde, der teilweise auf die „Abschlusskosten“ und „Einrichtungskosten“ verrechnet werden sollte. Der Eindruck von Verträgen mit einem gemeinsamen Schicksal wird dadurch verstärkt, dass die Widerrufsbelehrung des „Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung“ teilweise auf die Ausführungen im Versicherungsantrag Bezug nimmt. Auch die „Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung“ deuten für den unbefangenen Leser auf eine Zusammenfassung der Verträge hin; dort heißt es einleitend, für die „Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen des Versicherungsvertrages“ würden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart.

d) Die Klausel stellt sich bei ihrer Verwendung zwischen dem Versicherten und dem Versicherer auch als überraschend dar. Ein Verbraucher, der einen Versicherungsvertrag abschließen möchte und dafür einen Makler als einen auf seiner Seite stehenden Berater hinzuzieht, wird in Betracht ziehen, dass der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erwartet; in diesem Verhältnis wird er auch damit rechnen, dass er die Vergütung für die Beratung auch dann zahlen muss, wenn er den Vertrag nicht bis zum Ende durchführt. Im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer stellt sich die Situation anders dar. Zwar treffen auch den Versicherungsvermittler gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 VVG bestimmte Beratungs- und Dokumentationspflichten. Das führt aber nicht dazu, dass er eine unabhängige Beratungsleistung anbietet; seine Aufgabe ist es in erster Linie, dem Verbraucher einen Versicherungsvertrag zu verkaufen. Auch bei Einschaltung eines Vermittlers wird der Versicherungsinteressent zwar davon ausgehen, dass dieser in der einen oder anderen Weise – sei es über eine feste Vergütung oder eine Provision – bezahlt werden muss. Er wird aber in der Regel nicht damit rechnen, dass er die Aufwendungen, die der Versicherer für den Verkauf seiner Produkte macht, auch dann noch mit laufenden monatlichen Beträgen mitfinanzieren muss, wenn er den verkauften Versicherungsvertrag bereits aufgegeben hat.

e) Auf die Frage, ob auch ein Fall unangemessener Benachteiligung vorliegt (§ 307 Absatz 2 BGB), kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.

f) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 20. Januar 2005 (BGHZ 162, 67, Rn. 21) rechtfertigen entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keine andere Beurteilung. Gegenstand der Entscheidung war der Vergütungsanspruch eines Versicherungsmaklers. Bei dessen Tätigkeit wird der Versicherungsnehmer – wie ausgeführt – die Möglichkeit einer Vergütungspflicht trotz Beendigung des Hauptvertrages eher in Betracht ziehen.

3. Die Klägerin kann die Zahlung der Vergütung schließlich auch deshalb nicht verlangen, weil sie jedenfalls verpflichtet wäre, die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers während der Vertragsverhandlungen (§ 311 Absatz 2 BGB) von ihrer Zahlungsverpflichtung freizustellen und sie daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert wäre, ihren etwaigen Anspruch geltend zu machen.

a) § 61 Absatz 1 Satz 1 VVG verpflichtet den für den Versicherer tätigen Vermittler, den Interessenten zu befragen und zu beraten; dabei muss er den Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers und die Art des Produkts in den Blick nehmen. Die Folgen der – in der Praxis nicht seltenen – vorzeitigen Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sind seit längerer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der späteren Neuregelung der Frühstornofälle durch den Gesetzgeber wird der Verbraucher regelmäßig davon ausgehen, dass er auch im Falle frühzeitiger Kündigung seines Vertrages zumindest einen Teil der von ihm eingezahlten Beiträge zurückerhält. Verfügt der Verbraucher nicht ausnahmsweise über versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, wird er nicht bedenken, dass dies nur bei den sogenannten Bruttopolicen gilt, bei denen die Abschluss- und Vertriebskosten in die Prämie einkalkuliert werden. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Versicherer und der Vermittler, die von diesem Grundkonstrukt abweichende „Nettopolicen“ vertreiben, den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss ausführlich und nachvollziehbar über diesen Unterschied und die daraus folgende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers im Falle eines Frühstornos aufklären müssen (vgl. insgesamt LG Saarbrücken, Urteil vom 16. April 2013 – 14 S 11/12 –, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Abschlussbericht der VVG-Reformkommission, die von der Klägerin in anderem Zusammenhang zitiert wird (a. a. O., Seite 112), Lebensversicherungsverträge „zu einem nicht unerheblichen Teil bereits in den ersten Jahren nach Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer gekündigt“ werden.

aa) Dieser Beratungspflicht hat der Versicherungsvermittler schon ausweislich des Inhalts des Versicherungsantrags und der Beratungsdokumentation nicht genügt. In Abschnitt D. des Versicherungsantrags findet sich folgende Formulierung: „Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen“. Dahinter ist „nein“ angekreuzt, die Beklagte hat also angegeben, dass sie diese Folge nicht verstanden habe. Das zeigt, dass der Versicherungsvermittler die Besonderheiten der Nettopolicen der Beklagten nicht in einer Weise vermittelt hat, die zu einem Verständnis der verwendeten Vertragskonstruktion geführt hat. Auf die Frage, ob der für die Klägerin tätige Verkäufer (Vermittler) – wie diese es vorgetragen hat und von der Beklagten in der Senatsverhandlung bestritten worden ist – auf die zu erfüllende Zahlungsverpflichtung (überhaupt) im Rahmen der mündlichen Beratung hingewiesen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Die Beklagte hat nach Abschluss der Vertragsverhandlungen zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Erklärung abgegeben hat, mitgeteilt, dass sie diesen Zusammenhang nicht verstanden hatte. Nachdem die Klägerin die Beklagte ausdrücklich nach dem Verständnis dieses Punktes befragt hat – was wegen der im deutschen Versicherungsmarkt ungewöhnlichen Vertragsgestaltung nicht fernlag -, hätte sie von einer Annahme des Antrags absehen müssen, bis die Beklagte das Verständnis dieses Punktes bestätigt.

bb) Das Beratungsprotokoll lässt nicht erkennen, dass die Beklagte über die Nachteile der Kostenausgleichsvereinbarung hinreichend beraten worden ist. Dort ist vielmehr als Begründung der Produktempfehlung – und damit als Vorzug der vermittelten Versicherung – angegeben worden: „Kostentransparenz“. Dass dieser Transparenz erhebliche Nachteile bei der in der Praxis nicht seltenen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegenüberstehen, und sie somit gegebenenfalls teuer erkauft wird, ist jedenfalls nach dem Protokoll nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Einer solchen Beratung hätte es auch deshalb bedurft, weil für die als Vorteil ausgewiesene Transparenz eine rechtliche Trennung der Verträge nicht zwingend erforderlich gewesen wäre; die Klägerin hätte diese Transparenz vielmehr auch dadurch herstellen können, dass sie informatorisch mitteilt, in welcher Höhe die eingezahlten Versicherungsbeiträge für ihre Verwaltung und die Vergütung ihrer Verkäufer verwendet werden.

4. Auf die Frage, ob die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen oder angefochtenen werden konnte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

III.

1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob Kostenausgleichsvereinbarungen in der Gestaltung, wie sie von der Klägerin verwendet wird, zulässig sind, insbesondere ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Sie stellt sich, wie schon die Vielzahl von veröffentlichten Entscheidungen zu dieser Problematik zeigt, auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.

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