Neufahrzeug –
Rücktritt wegen Herstellungsdatum des „Neufahrzeugs"
LG Flensburg
Az: 3 O 136/06
Urteil vom
27.09.2006
In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die
mündliche Verhandlung vom 07. September 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils durch ihn zu
vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis einschließlich 29.06.2006 auf 25.400,12
€, für den Zeitraum danach auf 24.913,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über
ein Neufahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung. Einziger
Streitpunkt dem Grunde nach ist das Herstellungsdatum des als Neufahrzeug
verkauften Pkw K. C., Fahrgestellnummer XXX.
Der Kläger erwarb den genannten Pkw von dem Beklagten als Neufahrzeug auf der
Grundlage einer durch ihn unterzeichneten schriftlichen "Bestellung" vom
16.02.2006, deren Inhalt sich im Einzelnen der Anlage K 1 (BI. 6 d. A) entnehmen
lässt. In dem Formular heißt es u. a.: "An diese Bestellung bin ich 4 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist" Mit Rechnung zu dem
genannten Kaufvertrag vom 14.03.2006 (vgl. Anl. K 2; BI. 7 d. A) stellte der
Beklagte den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung, dem Kläger wurde das Fahrzeug
noch im März 2006 übergeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
24.04.2006 (Anl. K 4, BI. 9/10 d. A) rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten,
das Fahrzeug sei bereits am 19.01.2004 hergestellt worden und stelle daher kein
Neufahrzeug dar. Der Beklagte wurde zur Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten
Frist aufgefordert. Der Beklagte lehnte über seine Prozessbevollmächtigten eine
Nacherfüllung ab. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 04:05.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter
Hinweis auf die. abgelehnte Nacherfüllung durch den Beklagten.
Der Kläger hat zunächst behauptet, Herstellungsdatum des erworbenen Pkw sei der
19.01.2004, was sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug
ergebe. Nach allseitiger Inaugenscheinnahme der Zulassungsbescheinigung im
Termin am 07.09.2006 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass es sich bei dem
19.01.2004 nicht um das Herstellungsdatum des Fahrzeugs, sondern um das Datum
der EG- Typgenehmigung der entsprechenden Baureihe handelt. Der Kläger behauptet
nunmehr, das streitgegenständliche Fahrzeug sei am 07.03.2005 hergestellt
worden, und beruft sich zum Beweis auf eine Auskunft des Herstellers.
Seinen ursprünglich mit 25.350,12 €bezifferten Klagantrag zu 1. hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 29.06.2006 geringfügig zurückgenommen im Hinblick auf
weitere durch ihn zurückgelegte Kilometer.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.863,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.04.2006, Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Pkw K. C., Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw K. C.,
Fahrgestellnummer XXX, in Verzug befinde,
3. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet unter Bezugaufnahme auf den in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom
21.06.2006 zu den Akten (BI. 21) gereichten "EPC-Auszug" für das
streitgegenständliche Fahrzeug, dieses sei am 03.07.2005 hergestellt worden.
Auch der Beklagte beruft sich zum Beweis seiner Behauptung, neben einem
Sachverständigengutachten, auf eine Auskunft des Herstellers.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des
geleisteten Kaufpreises, da der durch ihn erklärte Rücktritt mangels eines
Rücktrittsgrundes nicht zu einem Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346
ff. BGB führte. Der durch den Kläger erworbene Pkw wies im Zeitpunkt des
Gefahrüberganges keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf. Entgegen
der Auffassung des Klägers genügte der Pkw der zwischen .den Parteien
getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung "Neufahrzeug"; sonstige Mängel des
Fahrzeuges macht der Kläger nicht geltend.
Auch unter Zugrundelegung der klägerischen Behauptung, das Fahrzeug sei bereits
am 07.03.2005 hergestellt worden, genügte der streitgegenständliche Pkw (noch)
der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung als Neufahrzeug. Als ein solches
ist im Falle des Verkaufes eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler ein Fahrzeug
zu qualifizieren, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert
weiter gebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel
aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des
Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH NJW 2004, 160). Einen
zwischenzeitlichen Modellwechsel oder standzeitbedingte Mängel trägt der Kläger
nicht vor. Im Streit steht zwischen den Parteien allein die Einhaltung der
12-Monats-Frist. Diese ist vorliegend auch gewahrt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH a. a. 0.) ist für den Beginn der
Frist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abzustellen. Durch
Unterzeichnung der "Bestellung" (Anl. K 1) am 16.02.2006 gab der Kläger sein
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In dem Bestellformular waren
zugleich eine Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB von 4 Wochen sowie die
Modalitäten der Annahmeerklärung durch den Beklagten bestimmt. Demnach konnte
die Annahme entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung der
Lieferung erfolgen. Spätestens mit Erstellung der Rechnung vom 14.03.2006 (Anl.
K 2) bestätigte der Beklagte schriftlich die Bestellung, nahm somit das
Vertragsangebot an. Der Vertragsschluss des hier streitgegenständlichen
Kaufvertrages erfolgte somit spätestens am 14.03.2006. Ausgehend von diesem
Datum lägen zwischen dem vom Kläger behaupteten Herstellungsdatum des. Pkw und
dem Vertragsschluss 12 Monate und 7 Tage. Nach Auffassung des erkennenden
Gerichts ist jedoch für die Ermittlung der "Standzeit" des zu liefernden
Fahrzeuges bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung nicht auf den Zeitpunkt
des rechtsverbindlichen Zustandekommens des Vertrages im Sinne der §§ 145 ff.
BGB, sondern auf den Zeitpunkt der entsprechenden Willenserklärung des Käufers
abzustellen. Denn mit der Festlegung einer Höchstfrist für die Standzeiten von
als "fabrikneu" verkauften Fahrzeuge soll einerseits die berechtigte Erwartung
des Käufers geschützt werden, er werde ein Neufahrzeug erhalten, andererseits
dem Verkäufer eine Richtschnur für die Auswahl eines erfüllungstauglichen
Fahrzeuges in die Hand gegeben werden. Sofern der Verkäufer den Vertragsschluss
nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern schlüssig durch Auslieferung des
Fahrzeuges binnen einer vereinbarten Frist herbeiführen kann, ist es sach- und
interessengerecht, auf den Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer
abzustellen. Denn ab Eingang der "Bestellung" des Käufers wird sich in dieser
Konstellation (Bindung des Käufers an sein Angebot binnen 4 Wochen) der
Verkäufer umgehend um eine vertragsgerechte Erfüllung bemühen. Hierbei darf sich
der Verkäufer an dem Datum der Willenserklärung des Käufers orientieren und
darauf vertrauen, mit einem Fahrzeug, welches im Zeitpunkt der Bestellung nicht
älter als 12 Monate ist, den Vertrag erfüllen zu können.
Selbst wenn man mit dem Kläger die Auffassung verträte, dass für die Berechnung
der "Standzeit" auf den Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers abzustellen
sei, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Pkw noch um ein
Neufahrzeug im Sinne der Rechtsprechung. Dem Kläger ist einzuräumen, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Herstellung des Fahrzeugs und
Kaufvertragsschluss "nicht mehr als 12 Monate" liegen dürfen. Wollte man diese -
gesetzlich nicht normierte - Frist taggenau im Sinne der §§ 187 ff. BGB
berechnen, so wäre das dem Kläger gelieferte Fahrzeug auf der Grundlage der
Behauptungen des Klägers exakt 7 Tage zu alt. Eine taggenaue Fristberechnung
hält das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang jedoch nicht für sachgerecht.
In den obergerichtlich und höchstrichterlich entschiedenen Fällen, ging es,
soweit ersichtlich, stets um Standzeiten, die jedenfalls mehrere Monate über den
vom Bundesgerichtshof postulierten 12 Monaten lagen. In welchem Rahmen eine
geringfügige Überschreitung der taggenau berechneten 12 Monats-Frist noch
hinnehmbar ist, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu
werden. Eine Überschreitung der Frist um nur 7 Tage hielte das erkennende
Gericht jedenfalls für so unwesentlich, dass der Kläger gehindert wäre, hieraus
einen Sachmangel des Fahrzeuges abzuleiten.
Mangels Rückgewährschuldverhältnisses befindet sich der Beklagte weder im
Annahmeverzug, noch schuldet er Zinsen und den Ersatz außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für die Bemessung des Streitwertes waren die jeweils aktuellen Werte der
Klaganträge zu 1. und 2. zu addieren, § 39 Abs. 1 GKG. Der mit dem Klagantrag zu
3. verfolgte Anspruch auf Ersatz außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ist als
Nebenforderung im Sinne von § 43 GKG streitwertneutral. Den Wert des
Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2.) beziffert das Gericht mit 50,00 €. Dies
ist nach Schätzung des Gerichts .der durch den Kläger ersparte Aufwand zum
Angebot seiner Leistung, § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG.