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Auskunftsbedürfnisse der
Versicherung gegenüber einem Neukunden
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 W 9/06
Beschluss vom 13.02.2006
Vorinstanz: Landgericht
Hannover, Az.: 6 O 74/05
Leitsatz:
1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag
kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers
angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung" und nicht
nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung
gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen
einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei
dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen
Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor
Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den
Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen
kann.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 8. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.
Januar 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 am 13. Februar 2006 beschlossen:
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom
11. Januar 2006, soweit mit diesem der Prozesskostenhilfeantrag des
Antragstellers zurückgewiesen wurde, sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.
Februar 2006 an das Landgericht zurückverwiesen, welches über den
Prozesskostenhilfeantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
zu entscheiden hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden
nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S.
1 ZPO) und begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht die
hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) mit
der Begründung verneint, die Antragsgegnerin habe den zwischen den Parteien
geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger
Täuschung angefochten.
1.
Der Antragsteller hatte in seinem Antrag vom 27. Februar 2001 in dem mit
„Vorversicherung" bezeichneten Abschnitt die … unter der Rubrik „Gesellschaft"
angegeben. Ferner hatte er mitgeteilt, die Kündigung der Vorversicherung sei
durch ihn erfolgt. Auf die Frage „Sind/Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner
bereits rechtsschutzversichert?" kreuzte der Antragsteller das Kästchen ja an
und gab die Versicherungsnummer sowie die Versicherungsart an.
Tatsächlich war der Antragsteller bis zum 28. Februar 2001 bei der … …
versichert. Diesen Vertrag hatte er mit Wirkung zum 28. Februar 2001 gekündigt.
Vor Abschluss des Vertrages bei der … war der Antragsteller bereits einmal im
Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 2. Dezember 1999 bei der Antragsgegnerin
rechtsschutzversichert. Diese Versicherung war ebenfalls durch den Antragsteller
gekündigt worden. Sie hatte er im Antrag vom 27. Februar 2001 nicht gesondert
angegeben. Die Antragsgegnerin focht den Vertrag mit Schreiben vom 23. Januar
2004 wegen arglistiger Täuschung an.
2.
a) Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. §
123 Abs. 1 BGB über die bei der Antragsgegnerin bestehende Vorversicherung kommt
hier indessen nicht an Betracht, da es bereits an einer objektiv falschen Angabe
im Antrag vom 27. Februar 2001 fehlt. Die gesamte Gestaltung und Formulierung
des betreffenden Abschnittes enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass hier nach
sämtlichen bestehenden Vorversicherungen und nicht nur nach der letzten
Vorversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt wurde. Maßgebend für die
Auslegung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Fragen ist, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen
muss. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ
122, 83, 85; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rdnr. 16).
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach
sämtlichen Vorversicherungen gefragt hat. Bereits die Überschrift des
Abschnittes „Vorversicherung" belegt, dass hier lediglich nach der letzten noch
bestehenden oder bereits gekündigten Versicherung vor Abschluss der jetzt
beantragten Rechtsschutzversicherung gefragt wird. Die Formulierung ist
eindeutig im Singular abgefasst. Hätte die Antragsgegnerin nach sämtlichen
Vorversicherungen fragen wollen, hätte sie dies durch eine entsprechende
Formulierung im Plural aus drücken müssen.
Auch aus den weiteren vorgedruckten Fragen ergibt sich kein Hinweis dafür, dass
hier nach sämtlichen Vorversicherungen gefragt wurde. So ist direkt unter dem
Abschnittsüberschrift „Vorversicherung" die „Gesellschaft" anzugeben. Auch dies
belegt, dass hier nur nach einer, nämlich der zeitlich letzten, Vorversicherung
gefragt wurde. Auch das rechts daneben befindliche Feld „VersicherungsNr." gibt
keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier sämtliche Versicherungsnummern aller
Vorversicherer anzugeben sind. Ferner ist die VersicherungsArt sowie die
Beendigung des Vertrages „zum (bitte genaues Datum)" anzugeben. Auch diese im
Singular gehaltene Formulierung deutet darauf hin, dass nur die Beendigung des
zeitlich letzten Vertrages anzugeben ist.
Nichts anderes folgt ferner daraus, dass es rechts oben in dem Abschnitt zur
Vorversicherung weiter heißt „Sind/Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner
bereits rechtsschutzversichert?".
Auch diese Frage hat der Antragsteller zutreffend mit ja unter Benennung des
Vertrages bei der … beantwortet. Insbesondere folgt aus der Formulierung
„Sind/Waren" nicht etwa, dass hier sämtliche jemals bestehenden
Vorversicherungen anzugeben sind. Diese Frage enthält keine Differenzierung
zwischen Singular und Plural, sondern zwischen den Zeitformen der Gegenwart und
der Vergangenheit. Der Versicherer fragt hier lediglich danach, ob der
Antragsteller entweder noch rechtsschutzversichert ist oder
rechtsschutzversichert war. Im Zusammenhang mit den sonstigen in diesem
Abschnitt befindlichen im Singular gehaltenen Formulierungen folgt hieraus aber,
dass immer nur die letzte Vorversicherung anzugeben ist, sei es, das diese noch
läuft bzw. bereits beendet wurde. Diese Differenzierung nach der Zeitform ist
auch deshalb sachgerecht, weil es im Zusammenhang mit der Beendigung des
Vorvertrages zu zeitlichen Überschneidungen mit dem Neuantrag kommen kann. Hier
will der Versicherer lediglich sicherstellen, dass als Vorversicherung sowohl
eine solche zu verstehen ist, die bereits beendet wurde als auch eine solche,
die zwar schon gekündigt wurde,
aber im Zeitpunkt der Antragstellung für den Neuantrag noch nicht abgelaufen ist
(vgl. auch OLG Frankfurt/M., NJWRR 1992, 1250. So lag es auch im vorliegenden
Fall, da die Vorversicherung bei der … aufgrund deren Schreibens vom 26. März
2001 erst zum 28. Februar 2001 aufgehoben wurde, sich mithin um wenige Tage mit
dem Neuantrag überschnitt.
Demgegenüber kann dieser Frage nicht entnommen werden, dass der Antragsteller
sämtliche bei ihm bestehende Vorversicherungen anzugeben hatte. Das folgt auch
nicht daraus, dass dort nach einer Rechtsschutzversicherung des Antragstellers
bzw. des Ehegatten/Lebenspartners gefragt wird. Im Regelfall wird es sich auch
hier nur um eine Vorversicherung handeln, da der Ehegatte/Lebenspartner beim
Privat und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige ohnehin mitversichert ist
(vgl. § 25 ARB 94). Lediglich in den Fällen, in denen ausnahmsweise beide
Ehegatten bzw. Lebenspartner bereits vor der Ehe bzw. dem Eingehen der
Lebenspartnerschaft eigenständige Rechtsschutzversicherungen hatten und diese
auch später fortgeführt wurden, kann der Fall eintreten, dass mit dieser Frage
nach zwei Vorversicherungen gefragt wird, nämlich der des Versicherungsnehmers
und der des Ehegatten/Lebenspartners. Um einen derartigen Fall geht es hier aber
gar nicht, da der Antragsteller weder verheiratet ist noch in einer
Lebensgemeinschaft lebt, sondern lediglich eine bei ihm selbst bestehende
VorVorversicherung nicht angegeben hat. Infolgedessen liegt hier auch keine der
Fallgestaltungen vor, bei denen der Versicherungsnehmer auf die Frage
„Vorversicherung - Bestand bereits eine Rechtsschutzversicherung" eine
Vorversicherung nicht angegeben hat, bei der selbst nicht Versicherungsnehmer,
sondern mitversicherter Familienangehöriger war (hierzu etwa LG Oldenburg VersR
2004, 1263; AG München VersR 2002, 1232).
Zwar mag auch in derartigen Fällen der Versicherer ein berechtigtes Interesse
daran haben zu erfahren, ob und welche Vorversicherungen bestanden, um das
Risiko einer Vertragsannahme sachgerecht überprüfen zu können. Dann muss er dies
aber auch durch eine eindeutige Fragestellung zum Ausdruck bringen, aus der für
den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich hervorgeht, dass
nach sämtlichen Vorversicherungen oder zumindest denen für eine bestimmte
zurückliegende Zeit gefragt wird. Unterlässt er dies, gehen Unklarheiten der
Fragestellung zu seinen Lasten (§ 305 c Abs. 2 BGB). Demgegenüber ist es nicht
zulässig, aus dem berechtigten Interesse des Versicherers an der Angabe
sämtlicher Vorversicherungen eine entsprechende Verpflichtung zu deren Angabe
durch den Antragsteller herzuleiten, wenn sich dies für ihn - wie hier - aus dem
Antragsformular nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.
Hinzu kommt, dass auch der für die in diesem Abschnitt zu den jeweiligen Fragen
vorgesehene Raum für Antworten so knapp bemessen ist, dass dieser erkennbar
nicht geeignet ist, Angaben zu mehreren Vorversicherern zu machen. Schon nach
ihrer äußeren Aufmachung ist dieser Abschnitt für umfassendere Angaben nicht
geeignet. Wird zur Beantwortung einer umfänglichen Frage erkennbar nur wenig
Platz gelassen und der Antragsteller auch nicht auf ein Beiblatt o. ä. zur
Ergänzung verwiesen, kann der Versicherer ernsthaft keine vollständige Antwort
erwarten (vgl. auch OLG Nürnberg r+s 1997, 305; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl.,
§§ 16, 17 Rdnr. 36).
Für den Antragsteller musste sich auch aufgrund sonstiger Umstände nicht
aufdrängen, dass er zusätzlich zu der Vorversicherung bei der … auch noch seine
frühere Vorversicherung bei der Antragsgegnerin anzugeben hatte. Maßgebend für
die Risikobewertung des Versicherers im Hinblick auf Vorversicherungen ist in
erster Linie die Zeit unmittelbar vor Abschluss des Neuvertrages. Hier wird der
Versicherer gegebenenfalls Veranlassung haben, bei diesem Vorversicherer
nachzufragen, weshalb dieser Vertrag beendet wurde, ob und welche Schadensfälle
es gab etc. Über diesen Vorversicherer kann der Versicherer dann auch, soweit
von ihm gewünscht, weitere Vorversicherungen in Erfahrung bringen, da im
Regelfall beim Abschluss einer jeden Rechtsschutzversicherung nach
Vorversicherungen gefragt wird. Dass demgegenüber trotz einer Frage ausdrücklich
nur nach der Vorversicherung und nicht nach Vorversicherungen nicht nur die
zeitlich letzte, sondern auch alle vorangegangenen Versicherungen anzugeben
sind, muss sich einem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer auch
unter Berücksichtigung des ihm erkennbaren Schutz und Aufklärungsbedürfnisses
des Versicherers nicht erschließen.
Diese Auslegung der Frage nach der Vorversicherung durch den Senat steht auch in
Übereinstimmung mit dem Urteil des LG München I vom 19. Oktober 2004 (13 S
17388/03). In diesem Verfahren ging es ebenfalls um Ansprüche des Antragstellers
gegen die Antragsgegnerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrag. Das LG München I hat hier ebenfalls die
Auffassung vertreten, der Antragsteller habe nur die Vorversicherung bei der
Advocard AG, nicht dagegen auch die frühere Vorversicherung bei der
Antragsgegnerin angeben müssen.
Soweit demgegenüber der Ombudsmann für Versicherungen auch in diesem Fall die
Auffassung vertreten hat, bei der gegebenen Fragestellungen habe der
Antragsteller auch die frühere VorVorversicherung bei der Antragsgegnerin
angeben müssen (vgl. dessen Schreiben vom 2. März 2004 und 9. März 2004), vermag
der Senat sich dem aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen.
Insbesondere kann der Gestaltung des Abschnittes über „Vorversicherung" sowie
den zu machenden Einzelangaben nicht mit der für den Antragsteller
erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass der Versicherer
sich generell für die Frage nach Vorversicherungen interessiert und
vollumfänglich informiert werden will. Insbesondere die Formulierung „Sind/Waren
Sie … rechtsschutzversichert" bedeutet nicht, dass hier sämtliche
Vorversicherungen anzugeben sind. Da eingangs nur nach „Vorversicherung" gefragt
wird und nicht nach „Vorversicherungen" ist diese Frage nur dahin zu verstehen,
ob eine andere Rechtsschutzversicherung, die u. U. bereits gekündigt wurde, noch
läuft, oder ob der frühere Vertrag bereits zeitlich vor Abschluss des
Neuantrages beendet wurde. Eine generelle Frage nach allen in der Vergangenheit
bestehenden Vorversicherungen kann dieser Formulierung angesichts der übrigen
Gestaltung des Abschnittes mit der mehrfachen Verwendung des Singular
(„Vorversicherung", „Gesellschaft", „Versicherungsart ... zum (bitte genaues
Datum")) sowie dem Umfang des zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Platzes
nicht entnommen werden.
b) Fehlt es somit bereits an der objektiven Falschangabe eines gefahrerheblichen
Umstandes, so kommt die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus
einem weiteren Grund nicht in Betracht. Es gibt nämlich keinen allgemeinen
Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Versicherungsnehmer durch unrichtige bzw.
unvollständige Angaben grundsätzlich arglistig die Entscheidung des Versicherers
beeinflussen will (OLG Koblenz OLGR 2002,339; OLG Frankfurt/M. NJW RR 1992,
1250; Römer/Langheid, § 22 Rdnr. 6). Erforderlich ist vielmehr für die vom
Versicherer zu beweisende Arglist, dass der Versicherungsnehmer mit der
wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen
offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss
nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag
nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er
wahrheitsgemäße Angaben macht.
Hier spricht gegen Arglist des Antragstellers entscheidend, dass die nicht
angegebene VorVorversicherung bei der Antragsgegnerin selbst bestand. Hier
musste der Antragsteller daher ohnehin davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin
über die Angaben zu diesem Vertrag aufgrund ihrer Datenbestände selbst verfügte.
Immerhin war dieser Vertrag erst im Dezember 1999 ausgelaufen und der Neuantrag
nur 15 Monate später im Februar 2001 gestellt worden. Es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch unterschiedliche Angaben zu
seinen persönlichen Daten die Antragsgegnerin in die Irre führen wollte, um hier
das Auffinden des Altvertrages unmöglich zu machen oder zu erschweren. Der
Antragsteller hat sowohl im Antrag vom 27. Februar 2001 als auch bei dem
früheren Vertrag identisch seinen vollständigen Namen mit … angegeben. Der
Umstand, dass im Antrag vom 27. Februar 2001 als Anschrift … in München, im
früheren Vertrag vom 7. April 1998 dagegen eine Postfachadresse in München
angegeben wurde, ist demgegenüber unerheblich. Der Antragsteller musste alleine
wegen dieser unterschiedlichen Anschriften nicht davon ausgehen, dass die
Antragsgegnerin alleine deshalb seinen früheren Vertrag nicht herausfinden oder
ihn gar mit einer anderen Person verwechseln würde. Hinzu kommt, dass im
Versicherungsvertrag vom 7. April 1998 für die frühere Wohnungs- und
Grundstücksrechtsschutzversicherung als Objekt ebenfalls die … in München
angegeben ist.
Der Antragsteller musste mithin ohnehin davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin
bei der Antragsbearbeitung auch den früher bereits bei ihr geschlossenen Vertrag
mit heranziehen würde. Dieser für die Antragsgegnerin auch aus Sicht des
Antragstellers offensichtliche Umstand der früheren Vorversicherung spricht
dagegen, dass der Antragsteller hier eine arglistige Täuschung begehen wollte,
um die Antragsgegnerin durch bewusstes Verschweigen zum Abschluss eines
Vertrages zu bewegen, den sie sonst nicht geschlossen hätte.
Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den
Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu befinden hat, soweit es um die
hinreichende Erfolgsaussicht im übrigen sowie die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse geht (§ 114 ZPO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden
nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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