Skip to content

Muss eine Neulackierung eines Fahrzeugs dem Käufer mitgeteilt werden bzw. kann man Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 463 BGB verlangen?

OLG Frankfurt am Main

Az.:3 U 86/00

Verkündet am 15.02.2001

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/20 O 408/99


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.3.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main -wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 55.774,30 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwar ist auch der Feststellungsantrag, welcher zusätzlich zu dem – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs -gestellten Zahlungsantrag erhoben wird, gemäß § 256 ZPO zulässig. Zur Frage, ob das Vorliegen von Annahmeverzug Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (NJW 2000, 2663,.2664) ausgeführt, daß zwar Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, sondern es sich lediglich um eine gesetzlich definierte Voraussetzung gewisser Rechtsfolgen handelt. Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich bei einer Zug-um-Zugleistung im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO eine Ausnahme gesehen, so daß in einem solchen Falle der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig bleibt.

Das Landgericht hat jedoch zu Recht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiger Täuschung nach § 463 BGB verneint.

Zwar ist für diesen Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluß unerheblich, da dieser weder eine Zusicherung noch ein arglistiges Verschweigen umfaßt, § 476 BGB. Jedoch fehlt dem verkauften Fahrzeug weder eine zugesicherte Eigenschaft noch hat die Beklagte einen Fehler desselben arglistig verschwiegen.

Eine Zusicherung des Inhalts, daß das Fahrzeug noch über seine Originallackierung verfügt, liegt nicht vor. Zwar muß eine Zusicherung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann nach ständiger Rechtsprechung auch stillschweigend Vertragsinhalt werden (BGH NJW 1996, 222). Umstände, die dem Kläger als Käufer zu erkennen geben, daß die Beklagte dafür einstehen will, daß das Fahrzeug noch über seine Neulackierung verfügt, sind nicht ersichtlich. Auch in der Behauptung des Kläger, er habe „deutlich gemacht“, daß ihm der optische Zustand einen Hinweis darauf gebe, wie pfleglich das Fahrzeug behandelt worden sei und er deshalb Zutrauen zu diesem Fahrzeug habe, liegt keine solche Zusicherung der Beklagten. Dem Vortrag des Klägers ist insoweit nicht zu entnehmen, daß er den Verkäufer diesbezüglich überhaupt auf die Lackierung und deren Zustand angesprochen hat. Die bloße Äußerung des Klägers, ihm gebe der optische Zustand einen Hinweis auf den Pflegezustand, beinhaltet keinerlei Zusicherung der Beklagten, bei der Lackierung handele es sich um die Originallackierung.

Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers; § 463 Satz 2 BGB, in Betracht.

Zwar hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei über die Neulackierung nicht informiert worden, mit dem Vortrag, ihr Verkäufer sei sich nicht sicher, ob er auf den Umstand der Neulackierung hingewiesen habe, nicht bestritten, so daß das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß eine derartige

Information nicht erfolgte. Insoweit hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren eine dahingehende Information des Klägers nicht behauptet.

Jedoch fehlt es am arglistigen Verschweigen eines Fehlers im Sinne des § 463 BGB.

Ein Fehler im Sinne des § 459 BGB ist nur dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten. Gebrauch zumindest herabsetzt (allgemeine Definition, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 459 Rz.8). Dem Verschweigen eines solchen Fehlers im Sinne des § 463 BGB steht das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft gleich, was zur entsprechenden Anwendung des § 463 BGB führt (Palandt/Putzo, § 463 Rz.13).

Ein solches Vorspiegeln liegt nicht im allein optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeugs. Die Grenze zu einem solchen Vorspiegeln ist erst dann überschritten, wenn mit solchen. Maßnahmen Schäden,- insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt werden (BGH NJW 1986, 2319; Reinking/Eggert; Der Autokauf, 7. Aufl. Rz.1892). Demgegenüber ist ein rein optisches Aufbereiten eines PKW sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne daß dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht beziehungsweise das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen ist.

Vorliegend führt die vorgenommene Neulackierung, welche nach dem Vortrag der Beklagten lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen sowie Steinschlagschäden diente, nicht zu einer Hinweispflicht. Das Beseitigen solcher Benutzungsspuren ist dem Bereich der nicht aufklärungspflichtigen Schönheitsreparaturen zuzuordnen. Wie solche Spuren zu beseitigen sind, nämlich durch Benutzung eines Lackstiftes oder durch eine komplette Neulackierung, bleibt dem Verkäufer überlassen.

Soweit die Ansicht geäußert wird (Reinking/Eggert, a.a.O.), sogenannte „Verkaufslackierungen“ seien kritisch, da sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung oder gar des Betruges aussetze, steht dies der Annahme, daß nur das Kaschieren eines Fehlers im Sinne des § 459 BGB zur Aufklärungspflicht führt, nicht entgegen. Gerade die in diesem Zusammenhang erwähnten Beispiele, nämlich das Frisieren von Altwagen durch Manipulationen am Tachometer, Einfüllen von besonders dickem Ö1 sowie Kaschieren von Durchrostungen, zeigen, daß solche Maßnahmen nur dann als kritisch zu bewerten sind, wenn ein echter Schaden damit verdeckt werden soll. Dies ist aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall.

Daß der dem Kläger verkaufte BMW Mängel aufwies, die durch die Neulackierung kaschiert wurden, hat der Kläger nicht in genügender Weise vorgetragen. Die von der Beklagten behaupteten Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden sind keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führen. Einen tatsächlichen Unfallschaden zum Zeitpunkt des Verkaufs hat der Kläger nicht behauptet. Die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin im angefochtenen Urteil des Landgerichts zur Frage des Vorliegens eines Vorschadens hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.

Der vom Kläger angenommene reine Verdacht, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten, so daß das Neulackieren eines etwas über 3 Jahre alten PKW der Oberklasse Mißtrauen erwecken müsse, was sich wertmindernd auswirke, führt ebenfalls nicht zur Annahme des Vorspiegelns einer nicht vorhandenen Eigenschaft. Die durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerte Vermutung; die Neulackierung habe der Kaschierung von Schäden gedient, reicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 463 BGB nicht aus. Wie der Prüfungsbericht der Gebrauchtwagenuntersuchung des ADAC vom 30.9.1999 (B1.9 d.A.) zeigt, sind – außer der Nachlackierung als solcher – im Untersuchungsbereich Karosserie, Aufbau alle weiteren Punkte in Ordnung. Hiernach bestehen in diesem Bereich keine Mängel, so daß sich der vom Kläger angenommene Verdacht, es handele sich um einen Unfallschaden, nicht bestätigt hat. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich nicht damit rechnen kann, daß sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet. Im übrigen kann sich bei einem Fahrzeug der gehobenen Klasse eine Neulackierung durchaus wertsteigernd auswirken, da nach deren Durchführung optische Mängel. nicht mehr vorhanden sind. Daß die Neulackierung vorliegend in irgendeiner Art und Weise mangelhaft ausgeführt ist, hat der Kläger nicht behauptet:

Nach alledem stellt sich die Neulackierung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um ein KFZ der gehobenen Klasse handelt, nicht als Makel dar, welcher geeignet wäre, Ansprüche aus § 463 BGB auszulösen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, § 546 Abs.1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos