Neuwagen nach
3 Jahren – Rücktritt vom Kaufvertrag?
Landgericht
Duisburg
Az: 13 O 12/07
Urteil vom
04.09.2007
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die
mündliche Verhandlung vom 14.8.2007 für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.110,51
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 01.12.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf V 1,6
FSI, Fahrzeugidentnummer
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des PKW VW
Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die zu Schadensnummer
außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen:
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
zu vollstreckenden Betrages, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden
kann, vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 20.000 €
Tatbestand
Der Kläger wollte Anfang 2006 einen anderen PKW kaufen und interessierte sich
zunächst für einen Neuwagen, zog jedoch auch einen Vorführwagen oder einen mit
Tageszulassung in Betracht. Er suchte die Geschäftsräume der Beklagten zu 1),
eine VW-Händlerin, auf und verhandelte dort mit deren Verkäufer über den Kauf
eines neuen VW Golf V 1,6 FSI. Nach Kaufgesprächen über einen neuen VW Golf V
FSI 1,6 Goal Baujahr 2006 schloss der Kläger am 22.06.2006 einen Kaufvertrag
über ein solches Fahrzeug mit der Beklagten zu 1) ab. Die Lieferzeit sollte ca.
8 bis 10 Wochen dauern. Der Kläger bedauerte, dass er keine Probefahrt mit einem
Fahrzeug des gekauften Typs machen könne. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin,
dass er am nächsten Tag, dem 23.06.2006, eine Probefahrt mit einem
vergleichbaren Wagen dieses Typs machen könne mit dem Bemerken, das er erst am
27.04.2006 auf die. Beklagte zu 1) zugelassen worden sei, weshalb er erst 10 km
gefahren sei. Der Kläger machte am nächsten Tag die Probefahrt und ging dabei
davon aus, dass es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2006 handelte.
Die Parteien hoben den zunächst geschlossenen Kaufvertrag über das Neufahrzeug
auf und schlossen am 23.06.2006 den Kaufvertrag über das bei der Beklagten
vorhandene Fahrzeug, für das ein Kaufpreis von 19.100 € vereinbart wurde
zuzüglich "Händlerbeteiligung ...,incl. Parkpilot und AHK abnehmbar" von 166,50
€. Der vereinbarte Kaufpreis wurde von der Volkswagen Bank, die den Kläger
ermächtigt hat, in Prozessstandschaft für sie die Ansprüche gegen die Beklagten
geltend zu machen, gegen Abtretung des Eigentums finanziert. Am 07.07.2006 holte
der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab.
In der Folge zeigten sich verschiedene Mängel an dem gekauften PKW, was zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien führte. Im weiteren Verlauf
stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keineswegs dem Baujahr 2006
zuzuordnen ist, sondern schon am 29.09.2003 produziert worden war. Dies ergab
sich aus der Fahrzeugidentnummer, die so aufgebaut ist, dass bei dem Hersteller
VW die Ziffer vor dem "W" das Baujahr angibt, hier die ",4", also 2004. Das
genaue Herstellungsdatum ist aus dem für VW-Händler zugänglichen
Fahrzeugdatenblatt zu entnehmen (vgl. BI. 16 GA).
Der vom Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte wandte sich mit Schreiben vom
29.11.2006 an die Beklagte zu 1). Er wies darauf hin, dass ein Wandlungsanspruch
des Klägers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und nicht vorhandener
Nacherfüllungsmöglichkeit des Kaufvertrages bestehe und machte einen
Vergleichsvorschlag. Zugleich setzte er der Beklagten eine Frist bis zum
12.12.2006, auf das Angebot einzugehen, andernfalls stellte er in Aussicht, die
Wandlung zu erklären und ggfs. zu klagen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erwiderte unter dem 01.12.2006. Er
stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um ein mangelfreies
Gebrauchtfahrzeug handele, falsche Angaben nicht gemacht worden seien und
demnach Ansprüche des Klägers nicht bestünden.
Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 08.12.2006 namens
des Klägers unter Beifügung einer Vollmacht den Rücktritt vom Vertrag und
zugleich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der
Beklagten zu 1) das Baujahr und das Herstellungsdatum des PKW bekannt gewesen
seien, was sie bewusst nicht offenbart habe. Unter Abzug der Gebrauchsvorteile
für bis dahin gefahrene 5.572 Kilometer x 0,4% des Kaufpreises verlangte er
Rückzahlung des dann mit 18.674,30 € verbleibenden Restes des Kaufpreises Zug um
Zug gegen angebotene Rückgabe des Fahrzeuges.
Nachdem der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) zunächst auch diesen Betrag als
Hauptforderung geltend gemacht hatte, hat er in der Sitzung vom 14.08.2007
erklärt, dass er zwischenzeitlich fast 15.000 km mit dem Wagen gefahren ist und
das Fahrzeug nicht über 15.000 km hinaus nutzen werde. Zugleich hat er
dementsprechend den Zahlungsanspruch reduziert und wegen des überschießenden
Betrages die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers (Klageantrag zu 3.) hat an dessen
Prozessbevollmächtigten 480,12 € am 14.02.2007 vorgerichtliche Anwaltskosten
gezahlt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.120,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu
zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer
2. festzustellen,. dass die Beklagten sich mit der Annahme des PKW Golf V 1,6
FSI, Fahrzeugidentnummer in Annahmeverzug befinden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die zu Schadensnummer
außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt und die Beklagte
zu 2) nicht passivlegitimiert, weil zwischen ihr und dem Kläger keine
vertraglichen Beziehungen bestünden.
Der Kaufvertrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen und abgewickelt worden.
Von einer Täuschung des Klägers könne keine Rede sein. Er habe sich vom
Kaufvertrag über einen Neuwagen umentschlossen, nunmehr einen Gebrauchtwagen zu
kaufen, der erstmals im April 2006 zugelassen worden sei. Hinsichtlich der
ursprünglichen Fahrleistung sei ein Irrtum passiert, der aber korrigiert worden
sei mit einem Angebot an den Kläger, den Kaufvertrag aufzuheben und es bei dem
Neufahrzeugkauf zu belassen. Das habe der Kläger jedoch nicht gewollt.
Allerdings sei unzutreffend, dass der Kläger ausdrücklich ein Fahrzeug des
Baujahres 2006 hätte haben wollen. Unter Verweis auf die Einkaufsrechnung
behaupten die Beklagten, selbst nicht gewusst zu haben, wann das Fahrzeug
produziert worden ist.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsatze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl den geltend
gemachten Zahlungsanspruch nebst Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges
als auch den Zahlungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Die Beklagten sind beide anspruchsverpflichtet. Die Beklagte zu 2) haftet als
persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 161, 128
HGB für deren Verbindlichkeiten. Da der Kläger von der kreditierenden Bank zur
Prozessführung nebst Inkasso ermächtigt worden ist, bestehen - wohl auch aus
Sicht der Beklagten - keine Bedenken (mehr) gegen seine Anspruchsberechtigung
und Prozessführungsbefugnis.
1.
Der Kläger kann nachkaufrechtlichen Grundsätzen Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich der Gebrauchsvorteile verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des
streitigen PKW, weil die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB
vorliegen.
Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der nicht nachgebessert werden
kann, bei dem also der Kläger sogar ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten konnte; denn das Fahrzeug kann nicht um ca. zwei Jahre jünger
gemacht werden.
Wenn Ende Juni 2006 ein am 29.09.2003 produziertes Fahrzeug mit dem Bemerken
verkauft wird, dass es erstmals am 27.04.2006 zugelassen worden sei und erst
eine Laufleistung von 10 km habe, so erfüllt dies - worauf auch in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - objektiv den Tatbestand des
Betruges, weil der Käufer zum Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer dadurch
bewegt wird, dass er vorgegaukelt bekommt, es handele sich um ein relativ junges
Auto mit geringer Fahrleistung, so dass der Kaufpreis gemessen an diesen beiden
Kriterien recht günstig erscheint.
In Wirklichkeit aber war das Auto zum Zeitpunkt des Kaufes nahezu drei Jahre
alt. Es mag sein, dass die Beklagte sich (bewusst) nicht den ihr möglichen
Zugang zu dem Datenblatt des an den Kläger verkauften Autos verschafft hat. Das
ändert aber nichts daran, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des
Autos mit der Fahrzeugidentnummer befassten Mitarbeiter der Beklagten,
insbesondere der Zeuge, der für die Beklagte zu 1) den Kaufvertrag geschlossen
hat, auf den ersten Blick erkannt haben, dass das Fahrzeug aus dem Baujahr 2004
stammt. Die abweichende Darstellung der Beklagten ist so abwegig und
lebensfremd, dass sie eine ernsthafte Auseinandersetzung nicht verdient.
Das gilt entsprechend für die Behauptung der Beklagten, es sei gar nicht um das
Alter des PKW gegangen, sondern nur um das Datum der Erstzulassung und die
Laufleistung. Das Datum der Erstzulassung kann - wie gerade der vorliegende Fall
beweist - ganz erheblich vom Produktionsdatum abweichen und hat daher nur
Bedeutung für die Frage, wann das Fahrzeug zum ersten Mal für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen worden ist.
Ganz sicher weiß die Beklagte zu 1) genauso wie jeder andere, der sich mit dem
Kauf und Verkauf von Autos befasst, dass das Alter des Fahrzeugs ein ganz
wichtiges Kriterium ist und entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Preises
hat. Ein drei Jahre altes Auto ist deutlich billiger als ein Auto, das nicht
einmal ein Jahr alt ist. Der Verkäufer der Beklagten zu 1) hat daher durch seine
bewusst unvollständigen Angaben über das Vorhandensein einer
verkehrswesentlichen Eigenschaft (junges Auto) bzw. das Fehlen eines
offenbarungspflichtigen Sachmangels (am 29.09.2003 produziert bzw. Baujahr 2004)
i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. nur z.B. Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn 1253, 1333 je m.w.N.) getäuscht. Das Alter eines
Fahrzeuges ist ein wichtiger Umstand, der für jeden Käufer eines PKW von so
ausschlaggebender Bedeutung ist, dass er ungefragt offenbart werden muss (vgl.
BGH NJW 1971, 1799; NJW 1979, 2243; 1980, 2460). Es kommt daher nicht darauf an,
ob der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er nur an einem PKW des Baujahres
2006 interessiert sei, so dass der angebotene Beweis hierzu nicht zu erheben
ist; denn es ist unstreitig, dass der Verkäufer der Beklagten zu 1) den Mangel
nicht offen gelegt hat.
Daraus folgt, dass der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und
den Kaufpreis zurück verlangen kann.
Allerdings hat er sich den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Diesen hat er
mit unstreitig 0,4% des Kaufpreises pro 1.000 gefahrene Kilometer angenommen.
Das ist auch nicht zu beanstanden; denn die Rechtsprechung legt bei der
Ermittlung des Gebrauchsvorteils im Regelfall die Formel zugrunde, dass das
Produkt aus Bruttokaufpreis und gefahrenen Kilometern durch die erwartete
Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die erwartete Laufleistung des PKW Golf V 1.6
FSI mit 250.000 km . anzunehmen, ist wegen der heutigen Qualitätsstandards auch
bei solchen Fahrzeugen durchaus realistisch und wird von den Beklagten nicht in
Zweifel gezogen. Soweit sie zunächst die Laufleistung bestritten haben, haben
sie dies nach der persönlichen Erklärung des Klägers, dass er das Fahrzeug nicht
über den Kilometerstand von 15.000 hinaus benutzen werde, nicht wiederholt, so
dass diese Fahrleistung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Der Gebrauchsvorteil beträgt (19.266,50
€: 250.000 = ) 77,07 € pro 1.000 km, also bei 15.000 km 1.155,99 €. Dieser
Betrag ist von dem gezahlten Kaufpreis von 19.266,50 € abzuziehen, so dass
18.110,51 € verbleiben.
Wegen der weitergehenden Forderung nebst Zinsen ist die Klage abzuweisen.
2.
Der Kläger hat aus Gründen der vereinfachten Zwangsvollstreckung auch Anspruch
darauf, festgestellt zu bekommen, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des
Fahrzeuges im Annahmeverzug befinden. Er hat mit Schreiben vom 08.12.2006 die
Leistung so, wie sie zu bewirken war, angeboten und die Beklagte zu 1) hat sie
nicht angenommen. Dadurch ist sie in Annahmeverzug geraten, §§ 293 ff 8GB.
3.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in der nicht angegriffenen Höhe, die dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits bezahlt worden sind, so dass die
Beklagten verpflichtet sind, diese unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung
des Klägers zu zahlen.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dies gilt auch
hinsichtlich der Kosten der teilweisen Klagerücknahme.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.