Neuwageneigenschaft – bei Tachostand von
mehr als 100 km
OLG Dresden
Az: 8 U 1462/06
Urteil vom 04.10.2006
In dem Rechtsstreit wegen Leasing hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des
Landgerichts Zwickau vom 27.06.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.284,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 6,6 %, die Beklagte zu
93,4 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000,00 EUR -
Gründe:
I.
In dem Umfang, in dem nach wirksamer, wenngleich erst im Berufungsverfahren
erklärter Teilklagerücknahme (373,65 EUR Überführungskosten, die schon vor
Einreichung der Klage bezahlt waren; bei lebensnaher Auslegung ist die
Teilklagerücknahme dahin zu verstehen, dass sie die anteiligen Zinsen umfasst)
noch über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, hat die Berufung keinen Erfolg.
1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen i.H.v. 5.284,38 EUR ist
allerdings, anders als das Landgericht und die Parteien meinen, nicht
unmittelbar § 433 Abs. 2 BGB. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nur gegen
die Leasinggeberin der Beklagten. Es ist weder ausdrücklich vorgetragen noch
ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte die Kaufpreisschuld der
Leasinggeberin übernommen hat oder ihr beigetreten ist. Stattdessen ist die
Beklagte der Klägerin aber in derselben Höhe verpflichtet, weil sie gegenüber
der Leasinggeberin die Pflicht zur Erbringung einer Leasingsonderzahlung von
5.284,38 EUR eingegangen ist und die Leasinggeberin die Klägerin in der Zusage
vom 25.05.2005 ermächtigt hat, diesen Betrag zu vereinnahmen. Das Vorgehen der
Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft begegnet keinen
Zulässigkeitsbedenken.
2. Der geltend gemachte Anspruch besteht ungeschmälert.
a) Dabei muss auf leasingrechtliche Besonderheiten, die sich daraus ergeben
könnten, dass die Beklagte dem Zahlungsanspruch nur mit Einwendungen und
Einreden begegnen kann, die ihr im Verhältnis zur Leasinggeberin zustehen,
ebenso wenig eingegangen werden wie darauf, ob sich die zum Neuwagenkauf
entwickelten Kriterien für einen Sachmangel (§ 434 BGB) auf den bei Miete und
Leasing grundsätzlich maßgeblichen Sachmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB
uneingeschränkt übertragen lassen.
b) Denn jedenfalls liegt im Streitfall auch bei Zugrundelegung des strengen
kaufrechtlichen Neuwagenbegriffs kein relevanter Sachmangel vor. Der Senat macht
sich die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen und verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf diese. Ergänzend ist lediglich Folgendes
anzumerken:
Ein bislang nicht amtlich zugelassen gewesener Pkw, der nach den Vereinbarungen
der Parteien über eine Strecke von gut 500 km (hier nach der eigenen Sachkunde
des Landgerichts etwa 530 km und laut der vom Senat online bei map24 abgerufenen
Routenberechnung genau 533,59 km) manuell per Achse zu überführen ist, verliert
die Neuwageneigenschaft nicht dadurch, dass er bei Auslieferung einen
Kilometerstand aufweist, der weniger als 100 km (vorliegend knapp 90 km) über
der kürzestmöglichen Verbindungsstrecke liegt, und der Gebrauchszweck der
"Mehrkilometer" ungeklärt bleibt. Die bloße Vermutung des Kunden, das Fahrzeug
sei vor der Überführung für Vorführzwecke und Probefahrten verwendet worden,
liegt hier aus zwei Gründen fern. Zum einen werden für derartige Zwecke
benötigte Fahrzeuge von Händlern regelmäßig zugelassen. Zum anderen war der
streitgegenständliche Pkw nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seinerzeit
ausgerechnet (auch) im Bereich der Windschutzscheibe mit einer Werbeaufschrift
beklebt; dies musste einen ordnungsgemäßen Fahrbetrieb einschränken, wenn nicht
aufheben. Unabhängig davon hat die für die Voraussetzungen eines Sachmangels
nach unbeanstandeter Übergabe des Fahrzeuges beweispflichtige Beklagte keinen
Beweis für ihre vermutende Behauptung angetreten. Eine Umkehr der Beweislast ist
insoweit, wie das Landgericht richtig dargelegt und begründet hat, nicht
gerechtfertigt und ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten lediglich
mit Datum zitierten Gerichtsentscheidungen, soweit diese in juris auffindbar
sind. Im Übrigen versteht der Senat das Urteil des Bundesgerichtshofes vom
18.06.1980 - VIII ZR 185/79 (WM 1980, 1068) entsprechend dem Leitsatz 3 dahin,
dass ein als Neuwagen verkaufter Pkw regelmäßig erst dann nicht mehr "fabrikneu"
ist, wenn er vor Übergabe an den Käufer eine Fahrstrecke von mehr als 200 km
zurückgelegt hat. Hier kommt sogar hinzu, dass nicht einmal festgestellt werden
kann, dass die in Rede stehenden Mehrkilometer auf eine Nutzung zurückgehen, die
nicht mit der vereinbarten Überführung des Fahrzeuges im Zusammenhang steht.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat es der Senat nicht für angebracht
gehalten, § 92 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.