Neuwagenkauf –
Rücktritt wegen Windgeräuschen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
238/07
Urteil vom
18.08.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 22.380.20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins aus 21.865.20 € seit dem 11.2.2005, aus 240.00 € seit dem 13.8.2007
und aus 275.00 € seit dem 5.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw
Mercedes-Benz Typ A 200 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ...
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des
vorbezeichneten Pkw seit dem 11.2.2005 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70
% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
40.000.00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Studienrätin, verlangt von dem beklagten Fahrzeughersteller
die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs sowie Ersatz von Schäden und
Aufwendungen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem die Klägerin zunächst einen neuen Mercedes-Benz Typ A 180 CDI bestellt
hatte, kaufte sie von der Beklagten sodann gemäß Bestellung vom 04.09.2004 einen
Mercedes der A-Klasse 200 CDI, Limousine, 5türig. Wegen der Ausstattung des
Fahrzeugs im Einzelnen wird auf den Bestellschein Bl. 52, die
Auftragsbestätigung vom 16.09.2004, Bl. 48/49, und auf die Rechnung vom
22.09.2004 mit Angabe eines Endpreises von 30.589,20 € (Bl. 20) Bezug genommen.
Die Klägerin holte den zuletzt bestellten Neuwagen am 15. Oktober 2004 im Werk
Rastatt selbst ab. Für die Zulassung berechnete die Beklagte 120,-- € (Rechnung
vom 09.11.2004, Bl. 55).
In der Folgezeit bemängelte die Klägerin die Qualität ihres Autos in mehreren
Punkten. In erster Linie beanstandete sie "enorme Windgeräusche", ferner hielt
sie den Kraftstoffverbrauch für überhöht. Wegen ihrer Mängelrügen suchte die
Klägerin in der Zeit ab Dezember 2004 wiederholt die Niederlassung der Beklagten
in Duisburg auf. Dokumentiert sind die einzelnen Vorgänge, die in ihren
Begleiterscheinungen strittig sind, in den Werkstattunterlagen der Beklagten (Bl.
12/13) und den Schreiben der Klägerin vom 15.12. und 27.12.2004 (Bl. 11/14).
Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2005 (Bl. 15) erklärte die Klägerin den Rücktritt
vom Kaufvertrag. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, spätestens bis zum
10.02.2005 den Betrag von 30.937,15 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Autos zu
zahlen. Zur Begründung gab sie an, der Beklagten sei es nicht gelungen, die
gerügten Mängel zu beheben. Eine weitere Nachbesserung sei in der Niederlassung
Duisburg ausdrücklich wegen Erfolglosigkeit abgelehnt worden.
Mit ihrer im Oktober 2005 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die
Klägerin in erster Instanz zuletzt die im Tatbestand des angefochtenen Urteils
aufgeführten Anträge verfolgt (vgl. Bl. 209 bis 211 d.A.).
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und dies im Wesentlichen
zunächst wie folgt begründet:
Der Pkw sei bei Auslieferung an die Klägerin frei von jeglichen Mängeln gewesen.
Die Windgeräuschakustik sei ebenso wenig wie der Kraftstoffverbrauch zu
beanstanden.
Gemäß Beschluss vom 27.03.2006 hat das Landgericht über die Mängelrügen
"Geräusche" und "Kraftstoffverbrauch" Beweis erhoben durch Einholung eines
technischen Gutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N.t
T./D. vom 20.02.2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin sieht sich durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt,
während die Beklagte darauf hingewiesen hat, die vom Sachverständigen
festgestellten Windgeräusche seien durch den Austausch der Frontscheibe mit
geringem Kostenaufwand (gemäß Kostenvoranschlag 533,66 € brutto) zu beseitigen.
Das bedeute einen nur unerheblichen, einen Rücktritt ausschließenden Mangel.
Soweit der Sachverständige beim Kraftstoffverbrauch eine Abweichung von
durchschnittlich 8 % festgestellt habe, begründe dies schon keinen Sachmangel im
Sinne des § 434 BGB, jedenfalls könne die Klägerin daraus mangels Erheblichkeit
der Pflichtverletzung kein Recht zum Rücktritt herleiten.
Das Landgericht hat die Klage in den Hauptanträgen abgewiesen und die Beklagte
auf den Hilfsantrag verurteilt, die Frontscheibe des Pkw auszutauschen. Wegen
der Begründung wird auf Bl. 212 ff. verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel im
Wesentlichen weiter. Sie sieht sich nach wie vor berechtigt, vom Kauf
zurückzutreten und die Beklagte mit den ihr anlässlich des Kaufs entstandenen
Kosten zu belasten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.852,92 € zuzüglich Zinsen
hieraus seit Zustellung der Klageerweiterungsschrift vom 08.08.2007 in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich weiteren Zinsen aus 31.225,49
€ seit dem 11.02.2005 bis zur Zustellung der Klageerweiterungsschrift vom
08.08.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich 0,07341
€ je km, der die Laufleistung von 69.000 km bei Rückgabe überschreitet, zu
zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftfahrzeuges Mercedes
Benz Typ A 200 CDI, Limousine, 5-türig, Fahrzeug-Ident-Nr. ;
2.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.
bezeichneten Personenkraftfahrzeuges seit dem 11. Februar 2005 in Annahmeverzug
befindet.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung einschließlich der
zweitinstanzlich geänderten Klage und stellt ferner den Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 02.05.2008, S. 8, Bl. 315 h.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die von ihr nicht
bestrittenen Fahrgeräusche ("Abrissgeräusche") jedenfalls für einen lediglich
unerheblichen Mangel. Auch der Dieselmehrverbrauch von 8 % im Durchschnitt sei
kein erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel.
Der Senat hat die Klägerin und den Sachverständigen N. T. angehört. Auf die
Sitzungsniederschriften vom 21.04. und 23.06.2008 wird Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Zwar lässt sich in Ermangelung eines Empfangsbekenntnisses nicht feststellen,
wann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Ausfertigung des
erstinstanzlichen Urteils förmlich zugestellt worden ist. Nach der unwiderlegten
Darstellung des Anwalts hat er lediglich eine Fax-Abschrift erhalten, und zwar
am 25.09.2007. Eine frühere Zustellung ist nicht nachweisbar, was unter den
gegebenen Umständen nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann. Soweit die Beklagte
Bedenken im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung geltend
gemacht hat, greifen diese nicht durch.
2.
Begründet ist das Rechtsmittel wie aus dem Tenor dieser Entscheidung
ersichtlich; im Übrigen ist es unbegründet.
Die Klägerin ist zum Rücktritt vom Kauf berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). Das
Fahrzeug ist mangelhaft, und zwar in zweifacher Hinsicht.
a)
Windgeräusche
Wie die Beklagte nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht länger in
Abrede stellt (z. B. Schriftsatz vom 2.5.2008, S. 2), entwickelt das Fahrzeug
Fahrgeräusche, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Sie und ihre Ursache
stellen einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Zu der
Beschaffenheit im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Eigenschaften, die der
Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers, insbesondere in der
Werbung, erwarten kann. Dem in der Sitzung des Senats vom 23.06.2008 vom
Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreichten Prospekt sind indes keine
konkreten Angaben zur Geräuschentwicklung zu entnehmen. Soweit die Klägerin sich
auf eine Veröffentlichung der Beklagten im Internet mit der Überschrift "Die
neue A-Klasse: vorbildliche Akustik dank ..." beruft, kann diese öffentliche
Äußerung ihre Kaufentscheidung schon deshalb nicht beeinflusst haben, weil sie
erst nach ihrer Bestellung vom 04.09.2004 publiziert worden ist. Frei von einem
Sachmangel ist das Fahrzeug der Klägerin jedoch deshalb nicht, weil seine
Beschaffenheit unüblich ist und nicht der berechtigten Erwartung der Klägerin
entspricht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen T. ist von einem Fabrikationsfehler
auszugehen. Einen Konstruktionsfehler hat der Sachverständige ausdrücklich
verneint. Ursächlich für die von ihm als "abnorm" bezeichneten Windgeräusche sei
eine nicht hundertprozentige Einpassung der Frontscheibe. Eine Rolle spiele auch
die Verkleidung der A-Säule auf der rechten Seite. Für ihn, so der
Sachverständige T. auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sei
die "gelöste" A-Säulenverkleidung die überwiegende Ursache für die "abnorme"
Geräuschentwicklung. Die technisch nicht einwandfreie Einpassung der
Frontscheibe sei eine zweite, jedoch weniger bedeutsame Ursache. Unter diesen
Umständen muss die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Bereich
Frontscheibe/A-Säulenverkleidung als mangelhaft angesehen werden, ohne dass es
in diesem Zusammenhang auf die Auswirkungen des Fabrikationsfehlers ankommt.
b)
Kraftstoffmehrverbrauch
Einen weiteren Sachmangel sieht der Senat darin, dass das Fahrzeug der Klägerin
einen höheren Verbrauch an Dieselkraftstoff hat als von der Beklagten angegeben
(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB).
Laut Prospekt ist für den Fahrzeugtyp A 200 CDI mit mechanischem 6-Gang-Getriebe
von folgenden Sollwerten auszugehen:
Innerorts 6,4 bis 7,7 l
Außerorts 4,5 bis 4,8 l
Kombiniert 5,4 bis 5,8 l
Der Sachverständige T. bzw. der von ihm eingeschaltete Sondersachverständige S.
S. hat sich an folgenden Herstellerangaben orientiert:
Innerorts 6,9 l
Außerorts 4,5 l
Gesamt 5,4 l
Diese Herstellerangaben in dem D.-Messbericht werden von den Parteien
akzeptiert. Sie sind daher als Ausgangswerte der rechtlichen Prüfung zugrunde zu
legen.
Anerkannt werden auch die vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen
Messergebnisse von 7,39 (innerorts), 4,92 (außerorts) und 5,83 l (gesamt).
Ausgedrückt in Prozenten sind das Abweichungen im Umfang von 7,1 (innerorts),
9,3 (außerorts) und 8,0 % im Durchschnitt, d.h. kombiniert.
Soweit die Beklagte in der Abweichung im Umfang von 8 % bei dem Kombi-Wert -
allein auf ihn dürfte es grundsätzlich ankommen - schon keinen Mangel sieht,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er bejaht Mangelhaftigkeit als solche.
Dabei wird nicht verkannt, dass die im täglichen Fahrbetrieb erzielten Werte
praktisch niemals den Herstellerangaben exakt entsprechen können, selbst wenn
diese - wie im vorliegenden Prospekt - als Von-Bis-Werte mitgeteilt werden. Denn
wie aus dem Prospekt ersichtlich, wurden die angegebenen Werte nach dem
vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig
geltenden Fassung) ermittelt. Dieses Messverfahren hat auch der Sachverständige
S. im konkreten Fall zugrunde gelegt, was methodisch der allein richtige Prüfweg
ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008, 1 U 97/07, Verkehrsrecht Aktuell
2008, 128 = NJW-Spezial 2008, 458 = BeckRS 2008, 07903).
Eine Abweichung von 8 % beim Gesamtverbrauch (Kombi-Wert) muss ein
Neufahrzeugkäufer nicht tolerieren. Hinzunehmen hat er lediglich eine
Fehlertoleranz, die bei der Herstellung von technischen Produkten nicht
auszuschließen ist. Sie ist mit 2 % zu veranschlagen. Hinzu kommt, dass selbst
bei einer Messung nach dem EU-Verfahren Abweichungen in Form von
Messungenauigkeiten von bis zu 2 % als normal gelten. Das bedeutet, dass ein
Neufahrzeugkäufer einen erhöhten Kraftstoffverbrauch von bis zu 4 % hinzunehmen
hat. Dieser erste, für die Festlegung der Mangelhaftigkeit als solcher
maßgebende Wert ist hier mit 8 % deutlich überschritten (für Mangelhaftigkeit
bereits bei 3,03 % LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007, 2 O 297/06, NJW 2007
2127; anders, nämlich einen Mangel als solchen bei einer Überschreitung um nur
3,4 % verneinend, LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007, 52 S 104/86.)
c)
Jedenfalls in ihrer Gesamtheit wiegen die beiden vorgenannten Mängel so schwer,
dass von einer den Rücktritt ausschließenden Unerheblichkeit im Sinne des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB nicht ausgegangen werden kann. Richtig ist allerdings, dass
bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von
den Herstellerangaben um weniger als 10 %, wie hier, ein Rücktritt vom
Kaufvertrag ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2111). Im Streitfall kommt
jedoch hinzu, dass das Fahrzeug der Klägerin einen weiteren Mangel aufweist, der
bereits für sich allein genommen zumindest im Grenzbereich der
Rücktrittserheblichkeit liegt.
Durch Anhörung der Klägerin und Beratung durch den Sachverständigen T. hat der
Senat sich ein Bild von den Auswirkungen des Fabrikationsfehlers im Bereich des
Vorderwagens, rechte Seite (Frontscheibe/Verkleidung der A-Säule) gemacht. Eine
eigene Testfahrt war entbehrlich, zumal der Sachverständige mehrere
Versuchsfahrten unternommen und darüber ausführlich und nachvollziehbar
berichtet hat.
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob dieser Mangel angesichts seiner Auswirkungen
für sich allein genommen die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
überschreitet. Jedenfalls in Verbindung mit dem - geringfügigen - Mangel infolge
des Dieselmehrverbrauchs ist dies der Fall.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist beim Kauf von Neufahrzeugen (Pkw)
in der Erheblichkeitsfrage grundsätzlich eine vergleichsweise enge Grenzziehung
geboten (vgl. Urteil vom 08.01.2007, I-1 U 177/06, NJOZ 2008, 601 = ZGS 2007,
157). Dabei ist im Fall eines behebbaren Mangels an einem fabrikneuen Pkw die
Höhe der Reparaturkosten nur ein Gesichtspunkt der Erheblichkeitsprüfung. Auch
bei Mängelbeseitigungskosten unter 5 % des Kaufpreises kann ein Neuwagenkäufer
ausnahmsweise zum Rücktritt berechtigt sein. Dies ist jeweils eine Frage des
Einzelfalles.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei der Einzelfallwürdigung auch ein
Verschulden des Verkäufers oder seines Vertreters eine Rolle spielen,
beispielsweise eine arglistige Täuschung des Käufers (vgl. dazu BGH NJW 2006,
1960 = DAR 2006, 448 - Kauf einer Eigentumswohnung). Soweit die Klägerin, an
diese Rechtsprechung anknüpfend, der Beklagten bzw. den Mitarbeitern der
zuständigen Niederlassung in Duisburg Arglist vorwirft, fehlt es dafür an
jeglicher Grundlage in tatsächlicher Hinsicht. Auch sonst vermag der Senat kein
schuldhaftes Fehlverhalten auf Beklagtenseite festzustellen, das bei der
Erheblichkeitsprüfung ins Gewicht fallen könnte.
Ob eine erhebliche oder nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt, bestimmt sich in einem Fall, in dem ein Verschulden
des Verkäufers keine Rolle spielt, bei einem Mangel nach den objektiven
Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten,
insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich
daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Mag die
Beschreibung der Windgeräusche durch die Klägerin - "ohrenbetäubender Lärm" -
bei objektiver Beurteilung auch etwas übertrieben sein, für den Sachverständigen
T. war es kein "ohrenbetäubender Lärm", so hat doch auch der Sachverständige T.
die Geräuschentwicklung als atypisch bzw. abnorm dargestellt. Auch nach seiner
Einschätzung als Techniker handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung
des Fahrkomforts. Allerdings treten die störenden Geräusche nicht bei jeder
Fahrt und bei jeder Geschwindigkeit auf. Bemerkbar machen sie sich erst in dem
Bereich ab 130 km/h. Dabei ist indes zu beachten, dass der "Autobahn-Anteil" der
Klägerin verhältnismäßig hoch ist. Nach ihrer Angabe im Senatstermin vom 21.
April 2008 liegt er bei 80 % bei einer Gesamtfahrstrecke von jährlich rund
20.000 km.
Bei seiner Bewertung nicht außer Acht gelassen hat der Senat den Umstand, dass
nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten die Kosten für die Beseitigung
der Ursache des störenden Fahrgeräusches lediglich 533,66 € brutto betragen
(vgl. Kostenvoranschlag vom 21.03.2007, Bl. 155/156 d.A.). Das sind weniger als
2 % des Kaufpreises. Mag bei einem Mängelbeseitigungsaufwand von weniger als 5 %
des Kaufpreises in den meisten Fällen von einer nur unerheblichen
Pflichtverletzung auszugehen sein, so kann dieses Kriterium doch nicht der
alleinige Gradmesser sein (vgl. Senatsurteil vom 08.01.2007, I-1 U 177/06, a.a.O.).
Nähere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen sich, weil der Senat die
Berechtigung der Klägerin zum Rücktritt vom Kauf, wie ausgeführt, nicht allein
aus dem Mangel "Windgeräusche" herleitet.
d)
Der Vorrang der Nacherfüllung steht dem Rücktritt nicht entgegen. Allerdings hat
die Klägerin der Beklagten keine grundsätzlich erforderliche Frist zur
Nacherfüllung gesetzt. Außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB bedarf es der
Fristsetzung indes auch dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB). Mit
Blick auf die Windgeräusche ist von einem Fehlschlagen der Nachbesserung
auszugehen. Das sieht die Beklagte nicht anders. Soweit es um den
Kraftstoffmehrverbrauch geht, ist eine Beseitigung dieses Mangels zwar im Wege
der Nachbesserung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (Neueinstellung des
Motors bzw. Einbau eines Ersatzmotors), indessen hat die Beklagte jedenfalls
zunächst eine Mangelhaftigkeit unter diesem Gesichtspunkt geleugnet und damit
konkludent zu verstehen gegeben, dass sie zu Maßnahmen, durch die der
Kraftstoffverbrauch gesenkt werden könnte, nicht bereit ist. Infolgedessen sieht
der Senat keine Bedenken, den im Kraftstoffmehrverbrauch liegenden Mangel in die
Beurteilung einzubeziehen, zumal die Beklagte das ihr grundsätzlich zustehende
Recht zur zweiten Andienung auch insoweit nicht für sich in Anspruch nimmt.
e)
Da der Rücktritt nach alledem berechtigt ist, hat die Beklagte den empfangenen
Kaufpreis zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB). Ob die Klägerin den Kaufpreis
teilweise durch Hingabe eines Altfahrzeugs ersetzt hat, wofür ihre Bestellung
sprechen könnte, kann auf sich beruhen. Denn die Beklagte macht nicht geltend,
den möglicherweise in Zahlung genommenen Pkw vom Typ E 200 CDI an die Klägerin
noch herausgeben zu können.
Damit ist von einem Betrag in Höhe des Kaufpreises von 30.589,20 € auszugehen,
belegt durch die Rechnung vom 22.09.2004 (Bl. 20 d.A.). Das entspricht im
Ausgangspunkt der Berechnung der Klägerin. Insoweit erhebt die Beklagte keine
Bedenken.
f)
Abzuziehen ist ein Betrag in Höhe von 8.810,00 € für den Gebrauch des Fahrzeugs
(§ 346 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dabei geht der Senat von einer
mutmaßlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus (§ 287 ZPO). Orientiert hat
er sich an der Schätzung des Sachverständigen T.. Dieser hat als Mindestwert
200.000 km genannt, aber hinzugefügt, dass es auch 250.000 km sein können,
jedenfalls mehr als 150.000 km und weniger als 300.000 km. Die "neue" A-Klasse
gilt als besonders langlebig, zumal in der Version A 200 CDI, weshalb der Wert
von 250.000 km realistisch erscheint.
Abzurechnen sind 72.000 km. Das entspricht dem (gerundeten) Kilometerstand im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 23.06.2008. Im Anschluss daran
gefahrene Kilometer müssen gesondert abgerechnet werden, auch wenn die vom
Prozessbevollmächtigten der Beklagten (hilfsweise) erbetene Tenorierung aus
praktischer Sicht einiges für sich hat.
Nach der gängigen Berechnungsformel ergibt sich somit ein Gebrauchsvorteil in
Höhe von 30.589 x 72.000 : 250.000 = 8.810 €.
Bei der geschuldeten Nutzungsvergütung einen sogenannten Mängelabschlag zu
machen, wie von der Klägerin mit 40 % gefordert, besteht kein hinreichender
Grund. Zwar kann es nach der Rechtsprechung in Fällen nachhaltiger Störung des
Gebrauchs angezeigt sein, den normalen Formelwert zu kappen (vgl. Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 464). Doch nicht jede Beeinträchtigung des
Komforts berechtigt zur Kürzung der Nutzungsvergütung. Der Senat macht in
ständiger Spruchpraxis nur in engen Grenzen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bei
Fallgestaltungen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, hat er davon
abgesehen.
g)
Zulassungskosten
Der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt wurden von der Beklagten
Zulassungskosten in Höhe von 120,00 €. Dabei handelt es sich um eine vergebliche
Aufwendung im Sinne des § 284 BGB. Ersatz nach dieser Vorschrift in Verbindung
mit § 437 Nr. 3 BGB ist durch den Rücktritt der Klägerin nicht ausgeschlossen (§
325 BGB).
Zwar ist der Aufwendungsersatzanspruch von einem Verschulden bzw.
Vertretenmüssen des Verkäufers abhängig. Dieses wird jedoch gesetzlich vermutet
(§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Den erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte
nicht geführt.
Angesichts der fast vierjährigen Nutzung sind die Zulassungskosten nicht in
vollem Umfang erstattungsfähig. Sie sind nur teilweise vergeblich. Der Senat
macht einen Abzug von 30 % (§ 287 ZPO), so dass die Klägerin nur einen Betrag in
Höhe von 84,00 € ersetzt verlangen kann. Zu verzinsen ist er - ebenso wie die
Schuld, den Kaufpreis zurückzuzahlen - gem. § 288 Abs. 1 BGB. Mit dem
Annahmeverzug (dazu unten 3) ist die Beklagte in Schuldnerverzug geraten.
h)
Weitere Positionen
aa)
Die darüber hinaus geltend gemachten Positionen, nämlich Abholkosten,
Kraftstoffkosten für Leihwagen, Wagenwäsche und Ledersitzpflege, sind unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig, auch nicht als vergebliche
Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Das gilt insbesondere für die "Abholkosten"
i.H.v. 400.00 €. Nutzlos aufgewandte Zeit ist grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Die Kosten der Hinfahrt (Dinslaken/Rastatt) und die Kosten der Rückfahrt (mit
dem neuen Pkw) sind nicht konkret belegt und auch nicht ohne Weiteres
abschätzbar.
bb)
Nur teilweise Anerkennung können die zusätzlich eingeklagten Positionen,
aufgeführt in dem Schriftsatz vom 07.06.2008, S. 3, Ziff. 1 bis 4, finden. Im
Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Kosten an Mehrverbrauch für Dieselkraftstoff
Die Klägerin begehrt Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.293,16 €. Dieser
Betrag kann der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
zustehen. Ein Schaden in dieser Höhe kann nicht festgestellt werden, auch nicht
im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO. Der Berechnung der Klägerin liegen die
von ihr behaupteten tatsächlichen Verbrauchswerte zugrunde. Erwiesen sind diese
Werte nicht.
Kosten der Inspektion vom 24.09.2007
Die Klägerin verlangt Ersatz in Höhe von 583,46 €. Sie verweist insoweit auf die
in Kopie vorgelegte Rechnung Bl. 273 d.A. über eine Inspektion im
Mercedes-Autohaus H. S. vom 24.09.2007. Diese Aufwendungen sind nur zum Teil
notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 BGB. Unter diese Vorschrift
fallen die Positionen "Bremsbeläge" und "Wischerblatt". Einschließlich
Lohnkosten ist insoweit ein Betrag von brutto 275.00 € anzuerkennen (§ 287 ZPO).
Der weitergehende Rechnungsbetrag ist nicht erstattungsfähig; auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB. Die Kosten für
Öl und Waschmittel zählen zu den Betriebskosten, die der Käufer selbst zu tragen
hat. Es sind auch keine gewöhnlichen Erhaltungskosten als Sonderform notwendiger
Verwendungen.
Zwei Michelin Reifen
Die Klägerin behauptet, für das rechte Hinterrad und für das linke Vorderrad
jeweils einen neuen M. Reifen angeschafft zu haben. Bezüglich des linken
Vorderreifens hat sie eine Rechnung der Firma K. vom 20.06.2007 über 130,00 €
vorgelegt (Bl. 188). Für den rechten Hinterreifen liegt ein entsprechender Beleg
zwar nicht vor. Der Senat geht aber von der behaupteten Neubereifung aus, ohne
dass der von der Klägerin benannte Zeuge dazu gehört werden musste. Die Kosten
von insgesamt 240,00 € sind als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 Abs.
2 BGB).
Mehrkosten bei Neuanschaffung
Die Klägerin verlangt Ersatz in Höhe eines Betrages von 2.576,10 € mit der
Begründung, für den Fall der Neuanschaffung eines Fahrzeugs gleicher
Konfiguration müsse sie mit einem Betrag von 33.165,30 € einen um 2.576,10 €
höheren Betrag als für das streitgegenständliche Fahrzeug zahlen. Diese
Forderung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der geltend gemachte Schaden
allenfalls ein künftiger ist. Bisher hat die Klägerin ein Ersatzfahrzeug nicht
angeschafft. Ob sie ein vergleichbares Fahrzeug erwerben wird, ist nicht einmal
wahrscheinlich. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist es eine offene
und auch nicht im Wege der Schätzung zu beantwortende Frage, welchen Kaufpreis
sie dafür entrichten wird. Im Übrigen kann die Klägerin die Mehrkosten eines
künftigen Deckungskaufs auch aus den Gründen des § 439 Abs. 3 BGB nicht auf die
Beklagte abwälzen.
3.
Antragsgemäß festzustellen ist dagegen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme
des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet (§§ 293, 295 BGB, 256 ZPO). Auch nach
"neuem" Recht kommt der Verkäufer bereits durch das berechtigte
Rückabwicklungsverlangen des Käufers und dessen Rückgabeangebot in Verzug mit
der Rücknahme des Kaufobjekts. Die Zuvielforderung der Klägerin im
Anwaltsschreiben vom 20.1.2005 (Bl. 15) hindert den Eintritt des Verzugs
angesichts der (damaligen) Geringfügigkeit des Mehrbetrags nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.852,92 € (1.000,00 € für den
Feststellungsantrag).
Beschwer der Beklagten: über 20.000 €. Die Beschwer der Klägerin liegt unter
diesem Betrag.