Neuwertversicherung – Versicherungswertberechnung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
47/09
Urteil vom
30.09.2009
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger und sein Bruder, für den er Prozessstandschafter ist, unterhalten für
ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine Inhaltsversicherung
gegen das Risiko "Feuer". Der Versicherungsschein weist eine Versicherung zum
Neuwert aus.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versicherungsbedingungen für
die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (VLS 2003) Teil A und B
zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Bewegliche Sachen
a)
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen,
soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter
Eigentumsvorbehalt erworben hat.
b)
Bewegliche Sachen sind
aa)
die kaufmännische Betriebseinrichtung und die technische Betriebseinrichtung
(einschließlich dazu gehöriger Fundamente und Einmauerungen) jedoch ohne
Zugmaschinen, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, ...
§ 12 Versicherungswert
1. Betriebseinrichtung
Versicherungswert der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung ... ist
a)
der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag;
b)
der Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt oder falls
Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den
Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand;
c)
der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das
Altmaterial.
§ 14 Entschädigungsberechnung, Versicherungssumme, Unterversicherung,
Versicherung auf erstes Risiko
1. Entschädigungsberechnung
a)
Ersetzt werden
aa)
bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen
der Versicherungswert (siehe § 12) unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles;
bb)
bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen
und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch
der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die
Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert
der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles erhöht wird. ...
5. Neuwertanteil
a)
Ist der Neuwert (siehe § 12 Nr. 1 a) der Versicherungswert, so erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden
(siehe b) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er
die Entschädigung verwenden wird ..., um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder um die beschädigten Sachen wieder
herzustellen. ..."
§ 12 VLS 2003 entspricht nach seinem hier wesentlichen Inhalt § 5 AFB 87; § 14
Nr. 1, 5 VLS 2003 dem § 11 Nr. 1, 5 AFB 87.
Am 9. März 2007 wurde ein Dosierladewagen (Baujahr 1978) infolge eines Brandes
beschädigt und nachfolgend durch einen neuen landwirtschaftlichen Anhänger
ersetzt. Die Beklagte erbrachte angesichts des Alters des Dosierladewagens auf
Basis des Zeitwertes eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.500 EUR. Der
Kläger strebt eine Regulierung zum Neuwert an.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.500 EUR und weiterer 1.053,60 EUR
wegen vorgerichtlicher Auslagen - jeweils zuzüglich Zinsen -gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte in Höhe von 18.442,53 EUR zuzüglich
Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,20 EUR zuzüglich
Zinsen Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte schulde aus dem Versicherungsverhältnis den
Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere Parteiabsprachen ankomme. Die
- kontrollfähige - Klausel in § 12 Nr. 1b VLS 2003, wonach auch bei einer zum
Neuwert abgeschlossenen Versicherung der Zeitwert maßgeblich sei, wenn dieser -
wie beim Dosierladewagen - weniger als 40% des Neuwerts betrage, sei aufgrund
ihrer konkreten Stellung und Formulierung überraschend i.S. des § 305c BGB und
zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger habe sich
ausdrücklich für eine Neuwertversicherung entschieden, wobei der Alternative
"zum Neuwert" als Versicherungswert im Versicherungsantrag die Alternative "zum
Zeitwert" gegenübergestellt sei, so dass der Versicherungsnehmer insoweit wählen
könne. Zwar könne eine Zeitwertklausel in einer Neuwertversicherung vereinbart
werden und sei auch durchaus üblich, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch
i.S. des § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt werde. Sie sei aber
keineswegs zwingend, zumal § 55 VVG (a.F.) den Anspruch auf die
Neuwertentschädigung nicht an eine Entwertungsgrenze binde. Das müsse dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer indes nicht bekannt sein. Er dürfe
grundsätzlich davon ausgehen, dass die - mit einer höheren Prämie verbundene -
Zusage des Neuwerts im Vertragstext auch grundsätzlich bedeute, dass der Neuwert
geschuldet sei. Hier stelle sich die Struktur des § 12 VLS 2003 wegen des
Überschriftcharakters des Begriffes "Neuwert" in § 12 Nr. 1a in Verbindung mit
der dem Versicherungsnehmer zuvor eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen Neuwert
und Zeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag geschlossen
habe, keinen Anlass habe, nach Ende des Buchstabens a noch weiter zu lesen. Die
Regelung zum letztlich doch auf den Zeitwert herabgestuften Neuwert in Nr. 1b
befinde sich an einer Stelle, an der derjenige, der eine nach dem
Vertragsformular uneingeschränkte Neuwertversicherung abgeschlossen habe, sie
nicht erwarten müsse. Sie sei ihm gegenüber, weil der Buchstabe a der Klausel
keinerlei textliche Verbindung zum Buchstaben b aufweise, versteckt. Er habe,
auch wenn er grundsätzlich verpflichtet sei, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen insgesamt wahrzunehmen, keinen Grund, diesen Absatz zu
lesen. Zudem verweise § 14 Nr. 5a für den Neuwert nur auf § 12 Nr. 1a und gerade
nicht auch auf den Fall des § 12 Nr. 1b, der bei der Neuwertversicherung den
Zeitwert zum Versicherungswert mache. Schließlich erweise sich die Klausel als
intransparent, denn sie sei durch ihre konkrete Platzierung geeignet, einen
Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum Abschluss einer
teureren Versicherung zu verleiten, obwohl er durch den Abschluss der
günstigeren Zeitwertversicherung bei älteren Gegenständen von vornherein die
gleiche Leistungspflicht der Versicherung erzielen könne.
Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten richte sich damit ausschließlich nach §
12 Nr. 1a VLS 2003. Im Hinblick auf § 14 Nr. 1a bb seien dies die vom
Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 20.942,53 EUR netto
abzüglich bereits geleisteter 2.500 EUR netto.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Kläger und sein Bruder haben bei der Beklagten grundsätzlich eine
Versicherung zum Neuwert abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sehen
allerdings eine so genannte Entwertungsgrenze vor, und zwar dann, wenn der
Zeitwert weniger als 40% des Neuwerts beträgt. In diesem Falle ist
Versicherungswert ausschließlich der Zeitwert, ohne dass sich daraus die vom
Berufungsgericht geäußerten Bedenken ergeben.
2.
Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der Neuwert als
Versicherungswert vereinbart werden kann (vgl. schon BGHZ 103, 228, 232 ff.).
Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot im Sinne eines allgemeinen und
zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes ist darin nicht
zu sehen. Feste Entwertungsgrenzen oder Entwertungsgrenzen überhaupt lassen sich
nicht aufstellen; diese sind insbesondere § 55 VVG a.F. nicht zu entnehmen
(grundlegend Senat in BGHZ 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216; Senatsurteil vom
24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II 2 b).
Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen des
Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neuwert gerichtet ist und an
dem er sich festhalten lassen muss. Das bedeutet indes nicht, dass der
Versicherer bei einer solchen Versicherung seine Interessen, die vor allem in
der Begrenzung des subjektiven Risikos liegen, nicht dennoch - wie seitens der
Beklagten geschehen - durch die Vereinbarung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen mit bestimmten Entwertungsgrenzen und/oder
Wiederherstellungsklauseln wahren kann (BGHZ 137 aaO, 327 f.).
3.
Die mit dem Kläger und seinem Bruder vereinbarte Entwertungsgrenze stellt dabei
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine überraschende Klausel dar und
ist wirksam Vertragsbestandteil geworden. Eine überraschende Klausel i.S. des §
305c BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt
innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des
Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach
den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom
6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 -
IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 -
[...] unter II 3 a; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter
II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18).
Davon ist für § 12 Nr. 1a VLS 2003 i.V. mit § 14 Nr. 1a VLS 2003 nicht
auszugehen.
a)
In § 1 Nr. 1a VLS 2003 verspricht die Beklagte zunächst Versicherungsschutz für
alle beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder
diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zu diesen beweglichen Sachen gehört
nach § 1 Nr. 1b VLS 2003 neben der kaufmännischen Betriebseinrichtung auch die
technische Betriebseinrichtung. Die Beklagte leistet für die danach versicherten
Sachen eine Entschädigung, wenn diese durch die versicherte Gefahr "Feuer"
zerstört oder beschädigt worden sind (Versicherungsfall), wie der
Versicherungsnehmer § 3 Nr. 1a i.V. mit § 4 VLS 2003 entnehmen kann.
b)
Wie sich nach Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles die
Entschädigung im Einzelnen berechnet, erfährt der Versicherungsnehmer aus § 14
Nr. 1 VLS 2003. Dabei wird zwischen zerstörten bzw. abhanden gekommenen und
beschädigten Sachen unterschieden. Für zerstörte Sachen ist der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblich,
wobei in § 14 Nr. 1a aa auf § 12 VLS 2003 Bezug genommen wird, der mit
"Versicherungswert" überschrieben ist. Bei beschädigten Sachen sind die
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
bestimmend; diese werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles erhöht wird. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 1a bb VLS 2003,
wobei in der Klausel ebenfalls vom "Versicherungswert" die Rede ist, wenn auch
nicht nochmals (ausdrücklich) auf § 12 VLS 2003 verwiesen wird, den der
Versicherungsnehmer jedoch bei Durchsicht der Versicherungsbedingungen und in
Verbindung mit der Lektüre des § 14 Nr. 1a aa VLS 2003 unmittelbar zuvor zur
Kenntnis genommen hat. Er erkennt in jedem Fall, dass Ausgangspunkt bzw.
Obergrenze der Entschädigung der "Versicherungswert" ist.
c)
Für ihn rückt damit § 12 VLS 2003 in den Mittelpunkt der Betrachtung, der die
Überschrift "Versicherungswert" trägt. Beschäftigt sich der Versicherungsnehmer
mit dem Inhalt des § 12 VLS 2003, so erschließt sich ihm ohne Weiteres, dass als
Versicherungswert für die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung der
Neuwert (Buchst. a), der Zeitwert (Buchst. b) oder der gemeine Wert (Buchst. c)
in Betracht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren
Versicherungsbedingungen - so in § 14 VLS 2003 - in Bezug genommen wird, ist
allein der "Versicherungswert" und nicht, wie das Berufungsgericht meint, der
"Neuwert", der lediglich den Buchst. a schlagwortartig einleitet. Es besteht
daher für den Versicherungsnehmer schon deshalb keine Veranlassung, die Lektüre
des § 12 Nr. 1 VLS 2003 beim Buchst. a abzubrechen und den Rest der Klausel, die
den "Versicherungswert" insgesamt näher erläutert, nicht mehr zur Kenntnis zu
nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er - wie hier - mit dem Versicherer eine
Neuwertversicherung vereinbart hat. Denn die Alternativen, die sich unter den
Buchst. a, b und c zur Ausfüllung des Begriffes des "Versicherungswertes"
finden, lassen für den verständigen Versicherungsnehmer erkennen, dass für den
Versicherungswert, den die Entschädigungsberechnung zur Grundlage nimmt, zwar
grundsätzlich der Neuwert maßgeblich ist, dies aber nicht ausnahmslos der Fall
sein muss, anderenfalls der Begriff "Versicherungswert" als Oberbegriff für
Neuwert, Zeitwert und gemeinen Wert keine eigenständige Bedeutung behielte. Der
Versicherungsnehmer erhält entsprechend dem Versprechen des Versicherers, ihm
eine Versicherung "zum Neuwert" zu bieten, regelmäßig den Neuwert oder die
Reparaturkosten bis zur Höhe des Neuwertes ersetzt. Dem ist in Buchst. b
lediglich insoweit eine Entwertungsgrenze gesetzt, als durch die zerstörte oder
beschädigte Sache 40% des Neuwerts nicht erreicht werden; in diesem Fall kommt
es auf den Zeitwert an. Der Versicherungsnehmer realisiert zudem spätestens an
dieser Stelle, dass die Entwertungsgrenze sich ausschließlich auf eine
vereinbarte Neuwertversicherung bezieht, denn im Anschluss an die Formulierung
"falls er weniger als 40% des Neuwertes beträgt" heißt es "oder falls
Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist"; Neuwert und Zeitwert werden hier
ausdrücklich einander gegenübergestellt.
d)
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, Zeitwertregeln seien
nur bei einer "entsprechenden räumlichen Struktur" der Versicherungsbedingungen
anzuerkennen, und zur Veranschaulichung auf die Sonderbedingungen für die
Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe (NwlG 80) verweist, so übersieht
es dabei, dass die NwlG 80 in Entsprechung zu § 12 VLS 2003 aufgebaut sind. Auch
hier ist der Versicherungswert von Gebäuden grundsätzlich der Neuwert, der
Zeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt. Dass die Nr.
1 bis 3 in der enumerativen Aufzählung des § 1 NwlG 80 abweichend von § 12 Nr.
1a bis c VLS 2003 durch ein "oder" voneinander getrennt sind, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Denn auch § 12 VLS 2003 ist für den verständigen
Versicherungsnehmer erkennbar enumerativ gestaltet. Der Versicherungswert ist
entweder als Neuwert, als Zeitwert oder als gemeiner Wert Grundlage der
Entschädigungsberechnung, wobei unter den Buchst. a bis c die Voraussetzungen
dafür im Einzelnen aufgeführt sind.
Überdies sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren ohne
vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen, die dem
Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein
müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von
vornherein verschlossen bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR
113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a).
e)
Weiter ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass § 14 Nr. 5 VLS 2003
("Neuwertanteil") nur auf § 12 Nr. 1a und nicht auch auf § 12 Nr. 1b VLS 2003
verweist. Schon aus dem unmittelbaren Wortlaut ergibt sich ein anderes, weil in
§ 14 Nr. 5a die Bestimmung des § 12 Nr. 1a und in § 14 Nr. 5b die Regelung des §
12 Nr. 1b VLS 2003 Erwähnung findet; die Verknüpfung zwischen beiden Klauseln
wird dadurch hergestellt, dass § 14 Nr. 5a VLS 2003 (Neuwert) ausdrücklich auf §
14 Nr. 1b VLS 2003 (Zeitwert) Bezug nimmt. Der Versicherungsnehmer wird auf
diese Weise in der Interpretation bestärkt, die sich für ihn schon bei
sorgfältiger Lektüre des § 12 VLS 2003 ergibt, dass nämlich der
Versicherungswert gleichbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber nicht in
jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versicherungswert zugrunde zu
legen ist, was sich im Einzelnen aus § 12 VLS 2003 ergibt, erwirbt der
Versicherungsnehmer gemäß § 14 Nr. 5 VLS 2003 auf den Teil der Entschädigung
einen Anspruch, der den Zeitwertschaden übersteigt, soweit und sobald er
innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte
in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder um die beschädigten Sachen
wieder herzustellen.
4.
Die Klausel ist schließlich nicht als intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB einzuordnen. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den
Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren.
a)
Dazu gehört es, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung für den
Versicherungsnehmer verständlich ist; sie muss darüber hinaus die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies
nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147 aaO 361 f.;
Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 -VersR 2006, 497 Tz. 12; vom
30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f.). Dabei kommt es auf
den Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. BGHZ 123,
83, 85; 154, 154, 167 f.).
b)
Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt.
Dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich aus den bereits angeführten
Gründen bei sorgfältiger und vollständiger Durchsicht der
Versicherungsbedingungen, wie sich der Versicherungswert im Einzelfall bemisst.
Er sieht, dass er zwar grundsätzlich Versicherungsschutz "zum Neuwert" erhält,
dieser Neuwertentschädigung aber dann eine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert
der beschädigten oder zerstörten Sache nicht mindestens 40% ihres Neuwerts
beträgt. Es ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht davon
auszugehen, dass die Klausel in § 12 Nr. 1b VLS 2003 durch ihre konkrete
Platzierung geeignet wäre, einen Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere
Leistung des Versicherers zum Abschluss einer "teureren", weil mit höheren
Prämien verbundenen Versicherung zum Neuwert zu verleiten. Vielmehr kann sich
bei der gebotenen verständigen, sorgfältigen und vollständigen Durchsicht der
Versicherungsbedingungen das vom Berufungsgericht angenommene Missverständnis
von vornherein nicht ergeben.
5.
Nach alledem liegen die versicherungsvertraglich festgelegten Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert nicht vor.
Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht nicht mehr
damit befasst, ob sich Ansprüche des Klägers aus einer Haftung der Beklagten
gemäß § 43 VVG a.F. für ein Fehlverhalten ihres Versicherungsagenten ergeben
können. Das betrifft zum einen die vom Kläger behauptete Zusage des Agenten, es
werde "in jedem Fall" der Neuwert reguliert, was einer Abbedingung der in den
Versicherungsbedingungen enthaltenen Entwertungsgrenze gleichkäme. Zum anderen
ist zu klären, ob der Kläger und sein Bruder als künftige Versicherungsnehmer
für den Agenten erkennbar von unrichtigen Vorstellungen über den angestrebten
Versicherungsschutz ausgegangen sind, etwa weil angesichts einer dem Agenten
offenbarten Überalterung sämtlicher landwirtschaftlicher Geräte eine
Neuwertversicherung mit Entwertungsgrenze wirtschaftlich keinen Sinn gemacht
hätte. Die Prüfung dieser Fragen wird durch das Berufungsgericht nachzuholen
sein.