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Vertragsstrafe bei Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses ist zulässig! ArbG Frankfurt Az: 18 Ca 3114/02 Urteil vom 28.06.2002 Leitsatz (vom Verfasser - nicht amtlich!): Treten Arbeitnehmer nach Abschluss des Arbeitsvertrages die neue Stelle nicht an, so kann der Arbeitgeber eine vorher vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe muss sich dabei an der Länge der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist orientieren. Entscheidungsgründe: Die Richter gaben mit ihrer Entscheidung der Klage eines Bekleidungsgeschäfts gegen einen Verkäufer statt und verurteilten diesen zur Zahlung eines halben Monatslohns an das Unternehmen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Falle des Nichtantritts eines Arbeitsverhältnisses ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich zulässig. Deren Höhe muss sich allerdings an der Länge der in der Probezeit üblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen orientieren. |
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