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Nichtbeförderung: Billig-Flieger muss bei Nichtbeförderung Schadensersatz leisten

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 1 U 983/05

Urteil vom 29.03.2006

Vorinstanz: Amtsgericht Simmern, Az.: 3 C 687/04


Leitsätze:

1. Auch als „Billigflieger“ trifft die Verpflichtung, wegen Schneefalls nicht weiter beförderten Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt er diese vertragliche Verpflichtung schuldhaft, dann haben die „stehen gelassenen“ Passagiere Anspruch auf Schadensersatz.
2. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendung deutschen Rechts (BGB) auf Fälle von Nichtbeförderung (Luftverkehr) vor dem Jahr 2005.


In dem Rechtsstreit wegen: Schadensersatzes (Luftbeförderungsvertrag) hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Simmern abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte   87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehefrau) geltend, nachdem der gebuchte (Rück-)Flug nicht durchgeführt wurde.

Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von Frankfurt/Hahn nach Oslo-Torp (TRP) und zurück für zusammen 155,00 EUR. Der Hinflug fand am 5. März 2004 statt; der Rückflug war für den 13. März 2004 (17.30 Uhr) vorgesehen.

Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau von Oslo zum Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13. März 2004 um 17.25 Uhr wegen schlechter Wetterbedingungen (Schneefall) nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP), sondern auf dem Ausweichflughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flughafen Oslo-Torp war witterungsbedingt zumindest in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.40 Uhr gesperrt (Kläger: 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr; Beklagte: 17.00 Uhr bis 17.40 Uhr). Der Flug von Oslo TRP wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt. Für die Passagiere eines anderen Fluges nach London stellte die Beklagte einen Bustransfer von TRP nach GEN bereit. Ein solcher Transfer wurde dem Kläger und seiner Ehefrau sowie weiteren über 100 wartenden Flugpassagieren für den Flug nach Frankfurt/ Hahn nicht angeboten und zur Verfügung gestellt. Ihnen wurde ein Rückflug am 16. März 2004 angeboten oder die Erstattung des anteiligen Reisepreises. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten nach einer Übernachtung in Oslo am frühen Morgen des 14. März 2004 mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.

Der Kläger hat vorgetragen:
Die Nichtbeförderung am Abend des 13. März 2004 sei nicht aus Sicherheitsgründen, sondern infolge Zeit- und Kostendrucks bei der Beklagten erfolgt. Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sie mit dem in Oslo-GEN stehenden Flugzeug auf dessen Rückflug nach Frankfurt/ Hahn abholen können und müssen, zumal die Vollsperrung des Flughafens Oslo-TRP lediglich maximal eine halbe Stunde angedauert habe und der Flughafen ab spätestens 18.00 Uhr wieder frei anfliegbar gewesen sei. Weiterhin hätte sie für einen Bustransfer – wie für andere Passagiere durchgeführt – von TRP nach GEN Sorge tragen können und müssen.

Die Beklagte sei unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die ihnen (Kläger und Ehefrau) für Rückflug mit der Lufthansa, Hotelübernachtung und Nutzung der S-Bahn angefallen seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn  918,05 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat dies vor allem damit begründet, dass eine Landung wegen der Witterungsverhältnisse (Schneefall) nicht möglich gewesen sei; ein Bustransfer fände wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken im Regelfall nicht statt. Soweit internationale Vorschriften überhaupt Anwendung fänden, lägen die dort festgelegten Vorschriften für einen Haftungsausschluss vor. Im Übrigen habe es sich um ein Fixgeschäft gehandelt, dessen Durchführung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sei. Auch deshalb sei eine Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Schäden ausgeschlossen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fixgeschäft vorgelegen habe (festgelegter Rückflug zu einem konkret festgelegten Zeitpunkt) und die Beklagte gemäß § 275 BGB infolge der von ihr nicht zu beeinflussenden Witterungsverhältnisse von der Leistungsverpflichtung (Transport) frei geworden sei. Weitergehende Pflichten – wie vom Kläger gefordert – seien auch nicht anzuerkennen, da derartiges der gesetzlich festgelegten Leistungsfreiheit für den Fall der Unmöglichkeit widerspreche.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Beibehaltung seines Klageziels (Zahlung von 918,05 EUR; Bl. 158 GA) im Wesentlichen zu den von ihm als einschlägig angesehenen internationalen rechtlichen Vorschriften über die Luftbeförderung und zu den Pflichten der Beklagten bei derartigen Wettersituationen wie in Oslo vorträgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und begründet dies unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor allem mit der Anwendbarkeit des deutschen Leistungsstörungsrechts und dem Vorliegen eines Fixgeschäftes mit der Folge, dass sie (Beklagte) von ihrer Verpflichtung ohne weitergehende Ersatzpflichten frei geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zulässige Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zum Oberlandesgericht hat dem Grunde nach und der Höhe in weit überwiegendem Umfang Erfolg. Der Kläger hat zu Recht Ersatzansprüche gegen die Beklagte nach der Nichtbeförderung am Abend des 13. März 2004 geltend gemacht.

1.

Das Amtsgericht Simmern hat zu Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Beurteilung des vorliegenden Falles zugrundegelegt.

a) Die an sich spezielleren einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen (s. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) sind im vorliegenden Fall mit ihren formell- und materiell-rechtlichen Festlegungen nicht anwendbar, denn diese insoweit vorrangingen Vorschriften regeln den Fall der „Nichtbeförderung“, der hier gegeben war, nicht. Art. 19 des Warschauer Abkommens regelt wie die Nachfolgevorschrift in dem hier für den Vorfall im März 2004 bereits aus zeitlichen Gründen nicht einschlägigen Montrealer Übereinkommen lediglich Ersatzansprüche im Falle einer „Verspätung“. Erst durch die Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wurde der hier vorliegende Fall der Nichtbeförderung und einer Annullierung (Art. 4, Art. 5) mit den entsprechenden Ansprüchen der nicht beförderten Flugpassagiere speziell geregelt. Dieser Verordnung gilt allerdings für den hier vorliegenden Fall im März 2004 noch nicht (Inkrafttreten gemäß Art. 19: 17. Februar 2005). Mithin sind diese genannten Vorschriften für die Beurteilung des hier vorliegenden Falls einer Nichtbeförderung nicht einschlägig (vgl. nur Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art 19 Rn. 8,9 – m.w.Nachw.). Eine Nichtbeförderung und nicht lediglich eine Verspätung liegt zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) deshalb vor, weil der konkret mit Flugnummer benannte, mit einer genauen Abflugszeit versehene Flug von der Beklagten nicht durchgeführt wurde. Dieses Flugzeug ist von dem Ausweichflugplatz Oslo-GEN ohne Passagiere – leer – wieder nach Frankfurt/ Hahn am Abend des 13. März 2004 zurückgeflogen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine Verspätung deshalb, weil es sich um einen einheitlichen Flug (Frankfurt/ Hahn – Oslo – Frankfurt/ Hahn) gehandelt hat, denn im vorliegenden Fall sind zwei getrennte Flüge angeboten und gebucht worden, so dass jeder dieser Einzelflüge rechtlich separat betrachtet werden kann und muss. In der Nichtdurchführung des Flugs am Abend des 13. März 2004 liegt demnach keine Verspätung, sondern eine Nichtbeförderung, so dass die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes sowie der einschlägigen internationalen Verträge und Vorschriften für diesen Fall keine Anwendung finden (so wohl auch Reuschle a.a.O.).

b) Es ist deutsches Recht sowohl materiell-rechtlich wie auch in formeller Hinsicht (Zuständigkeit u.a.) anzuwenden.

aa)  Für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht Simmern) verweist der Senat auf Art. 5 sowie Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wobei er den Erfüllungsort der (Beförderungs-) Pflicht auch im Transport zum Flughafen Frankfurt/ Hahn und in der dortigen Abfertigung (Auschecken) sieht. Die verbraucherschützenden Vorschriften der Art. 15 ff. der o.g. Verordnung finden auf den hier vorliegenden Beförderungsvertrag nach Art. 15 Abs. 3 keine Anwendung.

bb)  Materiell-rechtlich leitet sich die Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den darin enthaltenen Regelungen zur Leistungsstörung u.a. aus Art. 28 EGBGB für den hier zu beurteilenden Fall ab, denn für den Senat weist der vorliegende (Beförderungs-)Vertrag engere Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zur Bundesrepublik Deutschland auf (s. auch MK-Martiny, Art. 28 EGBGB, Rn. 64 ff., 244 ff., 268 m.w.zahlr. Nachw.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wohnort des Klägers (Fluggastes) sowie darüber hinaus noch aus dem von beiden Seiten vereinbarten Abflugs- und Ankunftsort mit den dort auch von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen (Einchecken, Auschecken, Beginn und Ende der Luftbeförderung).

2.

Der Senat ist der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass die beklagte Fluggesellschaft im hier vorliegenden Einzelfall ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau verletzt hat und dementsprechend ersatzpflichtig geworden ist.

Für den Senat kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hier um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft gehandelt hat (vgl. hierzu nur Reuschle a.a.O. Rn. 9; Staudinger/Schmidt-Bendum, NJW 2004, 1897 ff.; Staudinger RRa 2005, 249 ff.). In jedem Fall bestanden auch bei Vorliegen eines absoluten Fixgeschäftes für die beklagte Fluggesellschaft Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten für den Fall, dass die Fluggäste, hier der Kläger mit seiner Ehefrau, nicht zu dem konkreten Zeitpunkt, mit dem gebuchten Flug zurück in ihre Heimat befördert werden konnten. Dies gilt auch für die hier vorliegende Situation, in der der konkrete Rückflug witterungsbedingt – für eine gewisse Zeit – nicht durchführbar war. Die Fluggesellschaft kann in diesem Fall sich aus Rechtsgründen nicht damit begnügen, den Flug abzusagen, eine (anteilsmäßige) Reisepreisrückerstattung oder einen Rückflug erst Tage später anzubieten. Unabhängig von den Geschäftspraktiken und Gewohnheiten im Luftverkehr hinsichtlich einer Problemlösung in derartigen Fällen ergibt sich für den Senat diese Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen zum einen aus dem Umstand, dass derartige Witterungsverhältnisse wie am frühen Abend des 13. März 2004 in Oslo für das nördliche Europa keineswegs selten sind, mit derartigen Vorkommnissen gerechnet werden muss und entsprechende Vorsorge von der Beklagten zu treffen gewesen wäre sowie auch aus der Überlegung, dass in der oben genannten EG-Verordnung vom 11. Februar 2004 die berechtigten Erwartungen des Verkehrs nicht neu konstituiert, sondern auf Grundlage der bestehenden Verhältnisse festgeschrieben und konkretisiert werden sollten. Mithin war dem Kläger und dessen Ehefrau auch im Falle der (objektiven) Nichtdurchführbarkeit des Rückflugs am 13. März 2004 um 17.30 Uhr im Wege der Vertragsauslegung Unterstützung und Betreuung anzubieten und zu gewähren, wobei im vorliegenden Fall die Beklagte sogar zahlreiche zielführende Alternativmöglichkeiten aufgrund der gegebenen Umstände im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall gehabt hätte. So hätte sie für ein Ersatzflugzeug Sorge tragen oder das später leer zurückfliegende Flugzeug von Oslo-GEN auf dem Rückflug zur Aufnahme der Passagiere in Oslo-TRP zwischenlanden lassen können. Weiterhin wäre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte andere Passagiere per Bustransfer zu dem wartenden Flugzeug nach London gebracht hat, entsprechendes auch zugunsten der Kläger und der weiter wartenden Passagiere auf den Rückflug nach Frankfurt/ Hahn möglich und zu fordern gewesen. Und nicht zuletzt wäre auch eine Umbuchung des Klägers mit Ehefrau – wie dann später von ihnen selbst durchgeführt – auf die nächste Lufthansa-Maschine nach Deutschland möglich gewesen. Diese im Wege der Vertragsauslegung festgelegten schuldrechtlichen Verpflichtungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, so dass sie zwar von der Pflicht zu dem möglicherweise konkret unmöglich gewordenen Rückflug um 17.30 Uhr nach § 275 BGB frei geworden, jedoch gemäß §§ 280 ff. BGB den Kläger wegen Verletzung der oben genannten Betreuungs- und Unterstützungspflichten ersatzpflichtig geworden ist (s. zu derartigen Konstellationen Palandt-Heinrichs § 275 Rn.7 ff., § 280 Rn. 24 ff.- Verletzung von Nebenpflichten).

Damit überschreitet der Senat auch nicht die Grenzen einer zulässigen Vertragsauslegung, denn wie aus der in Bezug genommenen EG-Verordnung vom 11. Februar 2004 ersichtlich ist, bestanden entsprechende berechtigte Erwartungen der maßgeblichen Verkehrskreise bereits in dem hier relevanten Zeitraum und derartiges kann und muss zur Auslegung geschlossener Verträge unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 242 BGB auch in die Auslegung vertraglich übernommener Pflichten mit einfließen. Die Beklagte wird auch hierdurch nicht unbillig belastet, denn sie kann und muss sich auf die in Nordeuropa auch noch im März nicht selten anzutreffenden Witterungsverhältnisse mit Schneefall einstellen, dieses Risiko steuern und gegebenenfalls kalkulatorisch bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Eine Nichtbetreuung, allenfalls die Aussicht auf einen möglichen Rückflug drei Tage nach dem geplanten Abflugsdatum, stellt in jedem Fall für den hier zu entscheidenden Einzelfall eine Verletzung des auch durch Betreuungs-, Unterstützungs- und Fürsorgepflichten gekennzeichneten Vertragsverhältnisses im Rahmen einer internationalen Luftbeförderung dar. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass Passagiere weit ab von ihrem Abflug- und Ankunftsort in fremder Umgebung nicht zeitnah weiter befördert werden. Die Beklagte ist dem Kläger ersatzpflichtig.

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3.

Der geltend gemachte Schaden des Klägers in Höhe von 918,05 EUR steht diesem in dieser Höhe nicht zu. In Abzug zu bringen ist zum einen der unstreitige Betrag in Höhe von 99,80 EUR, den der Kläger von der Beklagten zurückerhalten hat. Weiterhin ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Hotelrechnung ein weiterer Betrag für ersparte Aufwendungen „Lobbybar“ abzusetzen, so dass unter Berücksichtigung von § 287 ZPO der Senat zu einem ersatzpflichtigen Betrag in Höhe von 800,00 EUR gelangt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

4.

Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers abzuändern und es ist ihm weitgehend ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zuzubilligen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe hier nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im und für den konkret gegebenen Einzelfall (Schneefall in Oslo) mit seinen nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten (u.a. durchgeführter Bustransfer für andere Passagiere).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 918,05 EUR festgesetzt.

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