Unterhaltsansprüche (unterschiedliche):
für Betreuung von ehelichen und nichtehelichen Kinder ist verfassungswidrig
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvL 9/04
Beschluss vom 28.02.2007
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 2004 (5 UF 262/04) - hat
das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 28. Februar 2007 beschlossen:
1. Die unterschiedliche Regelung der
Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in
§ 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615 l Absatz 2
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6
Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, dass § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB den Unterhalt, den ein Elternteil
von dem anderen, nicht mit ihm verheirateten Elternteil wegen der Pflege oder
Erziehung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes beanspruchen kann, grundsätzlich
auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt und nur ausnahmsweise eine
Verlängerung insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange vorsieht,
während § 1570 BGB, der den Unterhalt regelt, der einem geschiedenen Elternteil
wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen ehelichen Kindes vom anderen
Elternteil geschuldet ist, keine zeitliche Begrenzung enthält und die
Rechtsprechung aufgrund dieser gesetzlichen Anspruchsnorm einen
Unterhaltsanspruch generell für einen deutlich längeren Zeitraum als drei Jahre
gewährt.
I.
1.
Nach § 1570 BGB, der durch das Erste Gesetz zur Reform des
Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) geschaffen wurde, am
1. Juli 1977 in Kraft trat und seitdem nicht geändert worden ist, kann ein
geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange
und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
a) Zur Begründung dieses Anspruchs führte der Gesetzgeber
aus, mit der Ehescheidung entfalle die gemeinsame wirtschaftliche Grundlage der
Ehegatten. Daher endeten grundsätzlich ihre gegenseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen. Die gemeinsame Verantwortung der Ehegatten füreinander könne jedoch
in gewissen Fällen über eine Scheidung hinaus fortwirken, etwa dann, wenn der
Ehegatte ein gemeinsames Kind zu erziehen und zu pflegen habe (vgl. BTDrucks
7/650, S. 60). Der insoweit mit § 1570 BGB eingeräumte Unterhaltsanspruch
bestehe nur so lange, wie der Ehegatte infolge der Kinderbetreuung an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Er entfalle also, wenn das Kind der Pflege oder
Erziehung nicht mehr bedürfe (vgl. BTDrucks 7/650, S. 123). Dabei sah der
Gesetzgeber bewusst davon ab, hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsanspruchs
Vorgaben zu normieren oder Auslegungshilfen zu geben. Er war der Auffassung, mit
einer Angabe etwa zur Zahl und zum Alter der Kinder würde die Vielgestaltigkeit
der Lebenssachverhalte verfehlt (vgl. BTDrucks 7/4361, S. 29; BTDrucks 7/650,
S. 122 f.). Ob und in welchem Umfang von einer Mutter eine Erwerbstätigkeit
erwartet werden könne, hänge nicht nur vom Alter der Kinder, sondern auch von
anderen Umständen ab.
b) Insofern wird auch in der Rechtsprechung stets betont, es
gebe keine festen Zeitpunkte, ab welchem Alter und ab welcher Anzahl von Kindern
der geschiedene Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/83 -, FamRZ 1983, S. 456 <458>). Nicht nur das
Alter eines Kindes, sondern auch sein Gesundheitszustand, sein schulischer und
sonstiger Entwicklungsstand oder mögliche Verhaltensstörungen spielten hier eine
Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 44/83 -, FamRZ 1985, S. 50
<51>).
Gleichwohl haben sich in der gerichtlichen Praxis für den
Normalfall der kindlichen Entwicklung Maßstäbe für eine stufenweise Anhebung der
Erwerbsobliegenheit von geschiedenen kinderbetreuenden Elternteilen
herausgebildet, die sich am Kindesalter orientieren und Eingang in die
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte gefunden haben (vgl. Palandt/
Brudermüller, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1570 Rn. 8 ff. m.w.N.). Auch wenn sich in
diesen Leitlinien die Angaben zum Kindesalter nicht völlig decken, an dem die
Verpflichtung eines kinderbetreuenden Elternteils zur (Wieder-)Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden soll, so stimmen sie doch darin überein,
dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende
seiner Grundschulzeit keine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden
Elternteils besteht. Zwischen dem elften und dem fünfzehnten Lebensjahr des
Kindes wird grundsätzlich neben dessen Betreuung eine Teilzeitbeschäftigung für
zumutbar erachtet und spätestens ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres
eines Kindes wird im Regelfall angenommen, dass die Kinderbetreuung einer
Vollerwerbstätigkeit nicht entgegensteht. Diesem Altersphasenkonzept folgt die
Rechtsprechung.
2.
a) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder – NEhelG – (BGBl I <1969> S. 1243) am 1. Juli
1970 wurde der mit dem Vater ihres Kindes nicht verheirateten Mutter erstmals
durch den neu geschaffenen § 1615 l BGB ein Anspruch gegen den Vater auf Zahlung
von Unterhalt zuerkannt, der ihr längstens bis ein Jahr nach der Geburt des
Kindes zugesprochen werden konnte und zur Voraussetzung hatte, dass die Mutter
nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, weil das Kind anderenfalls nicht
versorgt werden könnte. Die zeitliche Befristung wurde damit begründet, dass
nach Erkenntnissen der Psychologie und Pädagogik das erste Lebensjahr für die
gedeihliche Entwicklung eines Kindes von besonderer Bedeutung sei (vgl. BTDrucks
V/2370, S. 56).
b) Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
(SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1055) änderte § 1615 l BGB dahingehend,
dass die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf drei Jahre ausgeweitet
wurde. Dieser durfte nun nicht mehr nur dann zuerkannt werden, wenn die Mutter
nachweislich keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind fand, sondern
immer, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Vater eines nichtehelichen Kindes solle zur Angleichung der
Entwicklungschancen von nichtehelichen und ehelichen Kindern mehr in die
Verantwortung genommen werden, damit das Kind durch seine Mutter betreut werden
könne und so die Voraussetzungen für seine Entwicklung verbessert würden. Mit
der Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Jahre solle eine Vollbetreuung des
Kindes durch seine Mutter bis zum Kindergartenalter ermöglicht werden (vgl.
BTDrucks 13/1850, S. 24).
c) Das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.
Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) hat zu einer nochmaligen Änderung von § 1615 l
BGB geführt. Zwar ist die Begrenzung der Anspruchsdauer auf drei Jahre
grundsätzlich beibehalten, jedoch um die Möglichkeit erweitert worden, darüber
hinaus Unterhalt zuzuerkennen, sofern es insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der
Dreijahresfrist zu versagen. Begründet wurde die Verlängerungsmöglichkeit mit
Härten, die bei einer starren Befristung in Ausnahmefällen entstehen könnten und
vermieden werden sollten. Zu denken sei etwa daran, dass das Kind behindert und
deshalb auf eine intensivere Betreuung durch die Mutter angewiesen sei, sodass
es der Billigkeit entspreche, den Vater auch über den Zeitraum von drei Jahren
hinaus für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu lassen (vgl. BTDrucks 13/4899,
S. 89). Zudem ist nunmehr auch dem Vater, der sein nichteheliches Kind betreut,
der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen die Mutter eingeräumt worden.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat kritisiert, mit
der Regelung blieben die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ohne überzeugenden Grund weiter
aufrechterhalten. Auch die nacheheliche Solidarität sei für die Differenzierung
kein geeignetes Kriterium. Nichteheliche Kinder sollten in Bezug auf die
Betreuungsmöglichkeiten mit ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Der
Bundesrat schlug vor, § 1570 BGB auf den Unterhaltsanspruch der nicht mit dem
Vater ihres Kindes verheirateten Mutter entsprechend anzuwenden, es sei denn,
eine solche Ausweitung des Anspruchs wäre aus schwerwiegenden Gründen grob
unbillig (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 149). Dem war die Bundesregierung mit dem
Argument entgegengetreten, der Vorschlag berücksichtige zu wenig, dass der
Anspruch keiner des Kindes, sondern der seines betreuenden Elternteils sei. In
Verwirklichung des Verfassungsauftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG spreche für die
zeitliche Begrenzung des betreuungsbedingten Unterhaltsanspruchs, dass die
Betreuung des Kindes nach Vollendung seines dritten Lebensjahres im Regelfall in
anderer Weise gewährleistet sei. Besondere Situationen könnten jedoch eine
Verlängerung des Anspruchs erfordern (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 167). Auch der
Rechtsausschuss des Bundestages hatte die unveränderte Übernahme der Regelung
des Regierungsentwurfs empfohlen. Es komme beim Anspruch der Mutter gegen den
Vater auf die rechtliche Qualität der Elternbeziehung an. Dies rechtfertige es,
den Anspruch der geschiedenen Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen
Solidarität stärker auszugestalten als den der nicht mit dem Vater des Kindes
verheirateten Mutter (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 71).
§ 1615 l BGB in der dann verabschiedeten, am 1. Juli 1998 in
Kraft getretenen und inzwischen aktualisierten Fassung lautet in den hier
maßgeblichen Absätzen:
§ 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass
der Geburt
(1) …
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht,
weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder
die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt
zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die
Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei
Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf
dieser Frist zu versagen.
(3) …
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. …
d) Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung zu der Frage,
wann eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegt,
eine Kasuistik herausgebildet, die zwischen "kindbezogenen" und
"elternbezogenen" Gründen unterscheidet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.
Oktober 1999 - 2 UF 335/98 -, FamRZ 2000, S. 1522 <1523>; OLG Celle, Urteil vom
21. November 2001 - 21 UF 96/01 -, FamRZ 2002, S. 636; OLG Karlsruhe, Urteil vom
4. September 2003 – 2 UF 6/03 -, NJW 2004, S. 523 <524>; OLG Hamm, Urteil vom 4.
November 2004 – 3 UF 555/01 -, NJW 2005, S. 297 <298>; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 23. Mai 2005 – II-2 UF 125/04 -, FamRZ 2005, S. 1772). Allerdings finden
sich unter den veröffentlichten Entscheidungen nicht viele, in denen ein über
das dritte Lebensjahr des Kindes hinausreichender Unterhaltsanspruch zuerkannt
worden ist. Bei Annahme einer groben Unbilligkeit ist der Anspruch - soweit
ersichtlich - zumeist nicht länger als bis zum sechsten beziehungsweise siebten
Lebensjahr gewährt worden.
e) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB wird in der Literatur kontrovers diskutiert. So wird die Auffassung
vertreten, die unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts verstoße
insbesondere gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Es gebe keinen überzeugenden Grund, bei
einem nichtehelichen Kind davon auszugehen, es gereiche ihm nicht zum Schaden,
wenn es wegen Erwerbstätigkeit der Mutter auf ihre jederzeitige Aufmerksamkeit
verzichten müsse, während bei ehelichen Kindern angenommen werde, es schade
ihrer Entwicklung, wenn sie nicht bis zum Alter von mindestens acht Jahren von
einem Elternteil persönlich betreut würden (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des
Scheidungsrechts, 5. Aufl., 2004, Teil IV, Rn. 1412; Peschel-Gutzeit/Jenckel,
FuR 1996, S. 129; Puls, FamRZ 1998, S. 865; Müller, DAVorm 2000, S. 830; Seidel,
Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater auf
Betreuungsunterhalt im Lichte des Verfassungsrechts, 1999, S. 89 ff.).
Demgegenüber wird argumentiert, die Differenzierung beim Betreuungsunterhalt
rechtfertige sich daraus, dass es beim Scheitern einer Ehe eine nacheheliche
Solidarität gebe, welche die längere Verpflichtung zur Unterhaltszahlung
begründe, während eine rechtliche Bindung zwischen nichtverheirateten Partnern,
die Kinder bekämen, nicht bestehe. Eine Gleichstellung sei deshalb
verfassungsrechtlich nicht geboten. Mit einer nicht zu engen
verfassungskonformen Auslegung der Billigkeitsklausel in § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB könnten für den Einzelfall verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse durch
Annäherung der Dauer des Unterhaltsanspruchs an den in § 1570 BGB geregelten
Anspruch vermieden werden (vgl. Wichmann, FuR 1996, S. 161; Derleder, DEuFamR
1999, S. 84; Büttner, FamRZ 2000, S. 781; Wever/Schilling, FamRZ 2002, S. 581;
Hahne, FF 2006, S. 24).
f) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Juli
2006 - XII ZR 11/04 - (FamRZ 2006, S. 1362) § 1615 l BGB für verfassungsgemäß
gehalten. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs wegen
Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB und des Anspruchs
nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entspreche den unterschiedlichen Sachverhalten,
die den Regelungen zugrunde lägen. Der Anspruch aus § 1570 BGB finde seine
Rechtfertigung auch in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Folgewirkungen der
Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehöre. Zwar sei den Unterhaltstatbeständen
des § 1570 BGB und des § 1615 l Abs. 2 BGB gemeinsam, dass der Elternteil, bei
dem sich das gemeinsame Kind befinde, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt
werden solle, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung
bedürfe. Insofern diene auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten
zunächst dazu, die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung zu sichern. Der
entscheidende Unterschied liege aber darin, dass dem geschiedenen Ehegatten
wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe herrühre, Unterhalt auch um
seiner selbst willen gewährt werde, was auf die Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar sei. § 1615 l Abs. 2 BGB
erfasse eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte. Der Unterhaltsanspruch
könne schon bei einer Beziehung der Eltern ausgelöst werden, die sich auf die
Zeugung des Kindes beschränkt habe, er bestehe aber auch in Fällen, in denen die
Eltern ohne zu heiraten längere Zeit zusammengelebt und sogar mehrere Kinder
gezeugt hätten. Schon dies zeige, dass eine Differenzierung geboten sei, was
einer vollständigen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen
aus § 1570 BGB entgegenstehe. Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber – anders als beim nachehelichen Unterhalt - in
§ 1615 l Abs. 2 BGB eine kurze, aber mit staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte
Mindestdauer festgelegt habe, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls
verlängert werden könne. Für die Auslegung dieser Norm sei nicht unerheblich, ob
das gemeinsame Kind aus einer eheähnlichen Gemeinschaft hervorgegangen sei.
Fühlten sich die Partner einer solchen Gemeinschaft so sehr füreinander
verantwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur eigenen
Bedürfnisbefriedigung verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten
vergleichbar. Auch elternbezogene Gründe könnten somit Einfluss auf die Dauer
des Unterhaltsanspruchs nehmen.
Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG schütze die Möglichkeit
des erziehungsberechtigten Elternteils, die Pflege und Erziehung des Kindes
sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu
sein. Soweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend
notwendig sei, sei es deshalb geboten, die die Betreuung sicherstellenden
Unterhaltsansprüche gleich auszugestalten. Gerade während der ersten drei
Lebensjahre, in denen die Eltern noch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in
Form von Kinderkrippen zurückgreifen könnten, sei ein Kind, egal ob ehelich oder
nichtehelich geboren, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem trage
§ 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung. Danach stehe dem Kind ein gesetzlich garantierter
Kindergartenplatz zu. Soweit jedoch staatliche Hilfen nicht in Anspruch genommen
werden könnten, sei es verfassungsrechtlich geboten, einem Elternteil die
persönliche Erziehung zu ermöglichen. Dies sei im Rahmen der Auslegung von
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu berücksichtigen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung der
Unterhaltsansprüche, denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen
Betreuung eines Kindes stütze sich, anders als der Anspruch nach § 1615 l Abs. 2
BGB, neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die Folgewirkungen der
geschiedenen Ehe. Zwar verpflichte Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in
einer Ehe geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche wie
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie
ehelichen Kindern. Die von dieser Grundrechtsnorm geschützten Belange des
Kindeswohls berührten den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB jedoch nur insoweit,
als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes
ermöglichen solle, ohne daran durch Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Nur in
diesem Umfang sei die Norm vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei
die Wechselwirkung insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten sei. Da der
Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB nicht den Unterhalt des nichtehelichen Kindes,
sondern des betreuenden Elternteils betreffe, erfordere Art. 6 Abs. 5 GG eine
Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des Elternteils
unmittelbar auf die Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Stellung
auswirke. Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit, an den die Möglichkeit der
Verlängerung des Unterhaltsanspruchs anknüpft, sei deswegen weit auszulegen,
wenn die Umstände des Einzelfalls trotz staatlicher Hilfe keine Gewähr dafür
böten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet
sei. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB lasse eine verfassungsgemäße Auslegung unter
Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu. Da die
kindbezogenen Gründe besonderes Gewicht entfalteten, komme eine Verlängerung des
Unterhaltsanspruchs schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der
Erwerbstätigkeit der Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen
Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheine
oder das Kind besonders betreuungsbedürftig sei. Elternbezogene Gründe könnten
hingegen vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten
einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, beispielsweise weil die
Eltern das Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens
gezeugt hätten.
II.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Mutter eines im
April 1997 geborenen, von ihr betreuten Kindes, dessen Vater nicht mit ihr
verheiratet war und ist. Er wurde 1998 verurteilt, an die Klägerin bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2
BGB in Höhe von monatlich 1.230 DM zu zahlen, und ist der Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Im Mai 2001 gebar die Klägerin von einem anderen Mann ein
weiteres nichteheliches Kind. Der Vater dieses Kindes wurde gerichtlich für den
Zeitraum von Februar 2002 bis Mai 2004 zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an
die Klägerin in Höhe von monatlich 211 € verpflichtet. Die Klägerin hat außerdem
zwei weitere Kinder aus geschiedener Ehe, von denen eines bei der Klägerin lebt.
1.
Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für
eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten, gerichtet auf Zahlung von
Betreuungsunterhalt ab Februar 2002 in Höhe von monatlich 451 €, wobei sie bei
der Berechnung der Unterhaltshöhe die Unterhaltsleistung des Vaters ihres 2001
geborenen Kindes in Abzug brachte. Sowohl das Amtsgericht als auch das
Oberlandesgericht lehnten den Antrag mangels Erfolgsaussichten ab. Der Anspruch
nach § 1615 l Abs. 2 BGB sei grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des
Kindes beschränkt. Diese Befristung sei nicht verfassungswidrig. Umstände, die
die zeitliche Begrenzung grob unbillig erscheinen ließen, habe die Klägerin
nicht vorgetragen.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 (BVerfGK 2, 275) hob das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Amtsgerichts und
Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Die
Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei keine einfache oder
eindeutig zu entscheidende Frage, die im summarischen
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden könne. Der Betreuungsunterhalt
nach § 1570 BGB wie nach § 1615 l Abs. 2 BGB diene dazu, die persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen
Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 5 GG
folgende Gebot der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern
jedenfalls fraglich. Durch die Entscheidung dieser Frage im
Prozesskostenhilfeverfahren werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, im
Hauptsacheverfahren den eigenen Standpunkt hierzu vertieft darzustellen und nach
Erschöpfung des Rechtswegs gegebenenfalls durch Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde mittelbar die verfassungsrechtliche Überprüfung des § 1615
l Abs. 2 BGB zu erreichen.
2.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Amtsgericht
die Klage ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit hinsichtlich des
Betreuungsunterhalts der Klägerin neben dem Beklagten eine Teilschuldnerschaft
ihres geschiedenen Ehemannes oder des Vaters ihres anderen nichtehelichen Kindes
bestehe, denn § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, der den Betreuungsunterhalt drei Jahre
nach der Geburt des Kindes enden lasse, sei verfassungsgemäß. Die Klägerin habe
keine Umstände dargelegt, die darauf hindeuteten, dass die Versagung des
Unterhalts nach Ablauf der drei Jahre grob unbillig sei. Dagegen legte die
Klägerin Berufung ein, die sie mit der Verfassungswidrigkeit der zeitlichen
Befristung in § 1615 l Abs. 2 BGB begründete.
III.
Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Oberlandesgericht
das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz
BGB mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar sei, dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.
Für die Entscheidung komme es auf die Gültigkeit der Norm an.
Sei sie verfassungsgemäß, sei die Berufung zurückzuweisen. Gründe für eine grobe
Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift seien nicht vorgetragen. Sei die
Bestimmung hingegen verfassungswidrig, müsse bei der Frage, inwieweit von der
Klägerin eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne, derselbe Maßstab wie bei
§ 1570 BGB angewendet werden. Dies würde angesichts des Alters ihres 1997
geborenen Kindes einen fortdauernden Unterhaltsanspruch begründen. Zwar wäre für
diesen Fall noch zu klären, in welcher Höhe dieser Anspruch unter
Berücksichtigung einer etwaigen anteiligen Haftung des geschiedenen Ehemannes
und des Vaters ihres anderen nichtehelichen Kindes bestehe. In jedem Fall wäre
jedoch vom Beklagten ein Anteil am Unterhalt zu übernehmen.
2.
Nach Art. 6 Abs. 5 GG seien nichtehelichen Kindern durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre geistige und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen
Kindern. Grund für den Anspruch aus § 1570 BGB sei, einem Elternteil den
Unterhalt zu sichern, um ihm die persönliche Betreuung des Kindes zu
ermöglichen, die der Gesetzgeber und mit ihm die obergerichtliche Rechtsprechung
noch immer als die bestmögliche Betreuungsform im Interesse des Kindes ansehe
und deshalb einen Unterhaltsanspruch in der Regel bis zum zehnten Lebensjahr des
Kindes gewähre. Demgegenüber sei der Unterhaltsanspruch für die persönliche
Betreuung eines nichtehelichen Kindes durch § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auf drei
Jahre nach der Geburt befristet, sofern es nicht grob unbillig wäre, einen
Unterhaltsanspruch zu versagen, wobei hierfür die Darlegungs- und Beweislast
beim Unterhaltsberechtigten liege. Damit werde einem nichtehelichen Kind im
Gegensatz zu einem ehelichen Kind in der Regel ab einem Alter von drei Jahren
eine Fremdbetreuung zugemutet, da der betreuende Elternteil wegen Wegfalls
seines Unterhaltsanspruchs darauf angewiesen sei, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Die Frage, bis wann eine persönliche Betreuung durch einen
Elternteil für die gesunde Entwicklung eines Kindes am förderlichsten sei, könne
jedoch schon aus wissenschaftlicher Sicht, erst recht aber im Lichte von Art. 6
Abs. 5 GG nur einheitlich beantwortet werden.
Diese Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder
könne auch nicht mit der die Ehe überdauernden ehelichen Solidarität
gerechtfertigt werden, die beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB
fehle. Ebenso wie diese Norm diene auch § 1570 BGB dazu, die Betreuung des
Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Aus Sicht des Kindes spiele es
aber für die Frage, bis wann ein Elternteil es persönlich betreuen könnte, keine
Rolle, ob seine Eltern miteinander verheiratet gewesen seien oder nicht. Die
Ungleichbehandlung verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 5 GG.
3.
Auch durch eine verfassungskonforme Auslegung könne § 1615 l
Abs. 2 BGB mit dieser Verfassungsnorm nicht in Einklang gebracht werden. Dies
wäre nur möglich, wenn eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift immer
dann und so lange angenommen würde, wie einem betreuenden Elternteil eines
ehelichen Kindes Unterhalt gewährt werde, denn nur dann sei die gebotene
Gleichbehandlung gewährleistet. Eine solch weitgehende Konsequenz zögen jedoch
auch die Befürworter einer verfassungskonformen Auslegung von § 1615 l Abs. 2
BGB nicht. Sie sprengte auch den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, da
sie entgegen dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers das
in § 1615 l Abs. 2 BGB angelegte Regel-/Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil
verkehren würde.
IV.
Zu der Vorlage haben das Bundesministerium der Justiz namens
der Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der
Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der
Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie der Interessenverband Unterhalt
und Familienrecht Stellung genommen.
1.
Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB verstoße nicht gegen die in Art. 3 und Art. 6 Abs. 5 GG
verankerten Gleichheitsrechte. Die unterschiedliche Ausgestaltung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs einerseits eines geschiedenen und andererseits
eines nichtverheirateten Elternteils sei gerechtfertigt, da es sich nicht um
Ansprüche des Kindes handele. Somit sei nicht allein das Kindeswohl
Beurteilungsmaßstab, sondern auch die jeweilige Situation der Eltern, die sich
in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht bei verheirateten und
nichtverheirateten Eltern erheblich unterscheide. Ehegatten seien auch im Falle
des Scheiterns ihrer Ehe zu nachehelicher Solidarität unter Einschluss von
Unterhaltsleistungen verpflichtet, während nichtverheiratete Eltern keine
Bindungen eingegangen seien, die über die Beendigung ihrer Beziehung
fortbestünden und wechselseitige Rechte wie Pflichten mit sich brächten. Zudem
gebe es bei nichtverheirateten Eltern kein klares Leitbild, die Bandbreite der
Lebensentwürfe reiche von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden
Partnerschaft.
Die regelmäßige Begrenzung des Anspruchs in § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes sei angemessen und führe
nicht zu verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Folgen für das nichteheliche
Kind. Sie knüpfe an zahlreiche sozialstaatliche Regelungen und Leistungen wie
den Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit für einen kinderbetreuenden Hilfebedürftigen an. Ab dem dritten
Lebensjahr sei eine Fremdbetreuung von Kindern tatsächlich möglich und im
Allgemeinen auch gewährleistet. So besuchten im Jahre 2000 in Deutschland 56
Prozent der dreijährigen Kinder Betreuungseinrichtungen, allerdings sei der
Versorgungsgrad regional sehr unterschiedlich. Es bestünden keine Bedenken, dass
sich eine frühzeitige Fremdbetreuung zum Nachteil des Kindes auswirken könnte.
Im Gegenteil belegten neuere Untersuchungen, dass eine frühzeitige
Tagesbetreuung, Bildung und Erziehung Kindern bessere Start- und Zukunftschancen
verschafften. Die Durchbrechung des Dreijahreszeitraums eröffne den Gerichten
die Möglichkeit, zu einer dem Einzelfall gerecht werdenden Lösung zu kommen. Im
Übrigen wird auf andere Länder verwiesen, in deren Vergleich die deutsche
Regelung des Betreuungsunterhalts einer unverheirateten Mutter sehr
fortschrittlich sei.
2.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz meint, die
unterschiedliche Ausgestaltung von § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei
grundsätzlich gerechtfertigt und mit der Verfassung vereinbar. Maßgeblich
hierfür seien die nacheheliche Solidarität und das Fortwirken der Aufgaben- und
Rollenverteilung, die einvernehmlich während der Ehe gewählt worden seien, die
es bei nichtverheirateten Partnern nicht gebe.
3.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme die Ansicht
vertreten, § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei bei verfassungskonformer Auslegung
verfassungsmäßig. Seine Ausführungen hierzu decken sich inhaltlich mit den
Gründen seiner dann am 5. Juli 2006 getroffenen Entscheidung.
4.
Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat sich
in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Bundesgerichtshofs angeschlossen.
5.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die
Ansicht, § 1615 l BGB verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die Grundrechtsnorm
fordere die Herstellung und Sicherung der Chancengleichheit von Kindern.
Unzweifelhaft habe jedes Kind unabhängig davon, in welcher Familienform es
aufwachse, einen Anspruch auf Betreuung und Versorgung. Chancengleichheit sei
dann gegeben, wenn zur elterlichen Betreuung ein gleichwertiges
Betreuungsangebot zur Verfügung stehe. Kinder hätten ab dem dritten Lebensjahr
einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Besuch einer
Kindertagesstätte gehöre zum normalen und wünschenswerten Bildungsweg eines
Kindes. Es müsse alles Notwendige getan werden, um diesen Vorgaben des
Grundgesetzes und dem Rechtsanspruch des Kindes Genüge zu tun.
Mit einer Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
für nicht miteinander verheiratete Mütter und Väter könne der
Gleichheitsgrundsatz des Art. 6 Abs. 5 GG nicht adäquat umgesetzt werden. Dafür
sei eine Bündelung von politischen Maßnahmen notwendig, die die Bildung, die
Existenzsicherung von Kindern sowie die Abschaffung steuerlicher Nachteile für
Alleinerziehende umfassten. Auch seien die gesellschaftspolitischen Auswirkungen
einer Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu bedenken. Damit werde
ein überholtes Rollenverständnis unterstützt, das weder auf hinreichende
Akzeptanz treffe noch der Realität entspreche. Zudem sei auf die ökonomischen
Auswirkungen hinzuweisen, die mit einer längeren Erwerbspause für Frauen
verbunden seien, die danach Schwierigkeiten hätten, wieder im Berufsleben Fuß zu
fassen.
6.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ist der
Auffassung, die Rechtsprechung stelle beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
zu geringe Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit eines betreuenden
Elternteils. Sie entspreche heutzutage nicht mehr dem tatsächlichen
Erziehungsverhalten von betreuenden Eltern. Die früher dominierende
Hausfrauenehe sei mittlerweile der Doppelverdienerehe mit zeitweiligem Aussetzen
der Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung gewichen. Gesetzt werde auf die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Rechtsprechung habe auch die § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers nicht übernommen,
dass ein Kind ab dem dritten Lebensjahr keiner ganztägigen persönlichen
Betreuung durch einen Elternteil bedürfe. Insofern berücksichtige sie beim
Umfang der Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB nicht allein das Kindeswohl,
sondern stelle wesentlich auf den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität
ab.
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei nicht verfassungswidrig. Der
Verfassung sei nicht zu entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang eine persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu gewährleisten sei. Vielmehr habe
der Gesetzgeber das Maß der Betreuungsnotwendigkeit zu bestimmen, der davon
ausgehe, das Kind bedürfe nur bis zum dritten Lebensjahr einer solchen
Betreuung, danach könne regelmäßig eine institutionelle oder private
Betreuungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden. Diese Annahme sei nicht nur
vertretbar, sondern werde durch die Realität und den aktuellen Forschungsstand
bestätigt. Kinder besuchten ab dem dritten Lebensjahr regelmäßig den
Kindergarten, was auch den kindlichen Bedürfnissen entspreche. Verheiratete wie
alleinerziehende Mütter gingen ab dieser Zeit neben der Kinderbetreuung einer
Beschäftigung nach. Eine im Einzelfall erforderliche, über den
Dreijahreszeitraum hinausgehende persönliche Betreuung eines Kindes könne durch
eine verfassungskonforme Auslegung der Billigkeitsklausel in § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB sichergestellt werden. Die zeitlich weiterreichenden Ansprüche aus
§ 1570 BGB führten zu keiner Benachteiligung nichtehelicher Kinder, denn es
entspreche dem Kindeswohl, wenn Kinder zur Vermittlung von Kontaktfähigkeit,
Sozialverhalten und Bildung öffentliche Einrichtungen besuchten.
B.
Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen
der Betreuung von Kindern in § 1570 BGB einerseits und in § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB andererseits ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das
in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern
gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie
ehelichen Kindern.
I.
1.
Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die
Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres
Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen
Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche
und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der
Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des
nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufrieden geben (vgl. BVerfGE
85, 80 <88>). Ein Kind darf wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht
benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 25, 167 <190>). Auch eine mittelbare
Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist
durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Eine
differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur
gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen
Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von
nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen
zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher
Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist (vgl. BVerfGE 84, 168
<185> sowie zu Art. 3 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 191 <209>; 92, 91 <109>).
2.
Diesem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer
Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern hat der
Gesetzgeber zuwidergehandelt, indem er die Dauer des Unterhalts, den ein
Elternteil, der ein Kind betreut, vom anderen Elternteil beanspruchen kann, in
§ 1570 BGB für den geschiedenen Ehegatten und in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für
den Elternteil eines nichtehelichen Kindes unterschiedlich bemessen hat.
a) § 1570 BGB und § 1615 l BGB begründen allerdings
Unterhaltsansprüche, die nicht dem Kind selbst, sondern dem das Kind betreuenden
Elternteil zustehen. Gleichwohl betrifft die Frage, wie lange dieser Unterhalt
dem Betreuenden zu leisten ist, die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes
und wirkt auf diese ein. Der Betreuungsunterhalt wird aus Gründen des
Kindeswohls gewährt. Er ermöglicht dem Elternteil, sich persönlich dem Kind
zuwenden zu können, soweit das Kind der Pflege oder Erziehung bedarf und deshalb
vom Betreuenden nicht erwartet werden kann, dass er einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, wie es in beiden Vorschriften insoweit gleichlautend formuliert ist.
Der Unterhalt ist damit am Kind und seinem Bedarf an persönlicher Betreuung
ausgerichtet und prägt die Umstände, unter denen es aufwächst (vgl. BVerfGE 103,
89 <110>). Die Dauer der Unterhaltsleistung an den Elternteil bestimmt darüber,
wie lange das Kind persönlich von diesem betreut werden kann. Wird von der
betreuenden Mutter oder dem betreuenden Vater wie in § 1615 l BGB erwartet, dass
sie nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, und kommt deshalb der Unterhaltsanspruch zum
Wegfall, sind sie ab diesem Zeitpunkt in der Regel gezwungen, zur Sicherstellung
ihres Lebensunterhalts eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Dies hat zur Folge,
dass sie das Kind jedenfalls zeitweise in fremde Obhut geben müssen und ihm nur
noch in eingeschränkter Zeit zur Verfügung stehen. Ist demgegenüber der
Unterhalt der Mutter oder des Vaters durch Unterhaltszahlungen abgesichert, die
sich wie in § 1570 BGB nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in ihrer Dauer an
den Betreuungsbelangen des Kindes orientieren und insoweit nach der
Rechtsprechung weit über das dritte Lebensjahr eines Kindes hinausreichen, kann
das Kind erheblich länger die persönliche elterliche Betreuung erfahren. Die
Lebensbedingungen der betroffenen Kinder werden deshalb durch die
Unterhaltsregelungen maßgeblich beeinflusst.
b) Die unterschiedliche Bemessung des Betreuungsunterhalts
nach § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, die zu unterschiedlichen
Betreuungssituationen von ehelichen und nichtehelichen Kindern führt, ist
unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich nicht allein aus
der Interpretation der Normen durch die Rechtsprechung.
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 1570 BGB ausdrücklich
davon abgesehen, den Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen oder auch nur der
Rechtsprechung Auslegungshilfen hinsichtlich der Dauer des Anspruchs an die Hand
zu geben, weil er dies bei der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte für
verfehlt gehalten hat (vgl. BTDrucks 7/650, S. 122 f.). Vielmehr hat er durch
den Gebrauch des unbestimmten Rechtsbegriffs "solange" und dessen Bezugnahme auf
den Anspruchsgrund - wegen der Pflege und Erziehung des Kindes - die Dauer des
Anspruchs an die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gebunden und der
Rechtsprechung damit bewusst die Möglichkeit eröffnet, auf die besonderen
Umstände des Einzelfalls einzugehen und für den Regelfall Maßstäbe zu
entwickeln, die den Betreuungsbedarf eines Kindes nach dessen Altersphasen
bestimmen. Damit werden zugleich die Erwerbsobliegenheit des Elternteils
konkretisiert und anhand dessen die Dauer des Unterhalts bestimmt. Die
Leitlinien der Oberlandesgerichte geben Altersstufen vor, nach denen bis zu
einem Alter des Kindes von acht bis zehn Jahren eine persönliche
Vollzeitbetreuung des Kindes für notwendig erachtet und deshalb von keiner
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ausgegangen wird. Bis dahin ist
deshalb der Betreuungsunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Danach wird nur eine
teilweise Erwerbstätigkeit erwartet, deren Einkünfte auf den Unterhalt
anzurechnen sind. Erst im Alter des Kindes von sechzehn Jahren kommt die
Erwerbsobliegenheit voll zum Tragen und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt
erlischt in der Regel. Diese Konkretisierungen durch die Rechtsprechung in Form
eines Altersphasenmodells beruhen auf der Offenheit der Norm und sind vom
Gesetzgeber auch nicht durch Präzisierung der Norm korrigiert worden.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber in Ansehung dieser Auslegung von § 1570 BGB
durch die Rechtsprechung den Unterhalt wegen der Betreuung eines nichtehelichen
Kindes in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB generell auf drei Jahre begrenzt und eine
Verlängerung des Anspruchs darüber hinaus nur im Ausnahmefall zugelassen,
nämlich nur dann, wenn eine Versagung nach Ablauf dieser Frist insbesondere
unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob unbillig wäre. Diese Befristung
hat er für angemessen erachtet, weil durch sie eine Vollbetreuung des Kindes
durch einen Elternteil bis zum Kindergartenalter sichergestellt sei und danach
eine Fremdbetreuungsmöglichkeit bestehe, die dem Kind nicht schade, sondern es
im Gegenteil fördere. Er hat damit die Gewährung von Betreuungsunterhalt in
unterschiedlicher Dauer für die Betreuung nichtehelicher und ehelicher Kinder
ermöglicht und gebilligt.
c) Mit der ungleichen unterhaltsrechtlichen Absicherung der
persönlichen Betreuung durch einen Elternteil benachteiligt der Gesetzgeber
nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern.
Dabei kann dahingestellt bleiben, wie lange es aus
pädagogischer und psychologischer Sicht für ein Kind und seine körperliche wie
seelische Entwicklung am förderlichsten ist, von einem Elternteil umfassend und
stetig betreut zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht darüber zu
befinden, ob beziehungsweise von welchem Alter an davon auszugehen ist, dass ein
Kind keinen Schaden nimmt, wenn es jedenfalls eine gewisse Zeit von anderen
Personen als seinen Eltern betreut wird, oder ob es nicht sogar durch
Fremdbetreuung zum Beispiel im Kindergarten und damit durch ein Zusammensein mit
anderen Kindern zusätzliche Förderung erhält. Die Fachwissenschaften diskutieren
diese Fragen nach wie vor kontrovers und geben darauf keine eindeutigen
Antworten. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die persönliche
Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil, die dem Kind zugutekommt, durch
Unterhaltsansprüche finanziell absichern will, wobei es in seiner
Einschätzungsprärogative liegt, wie lange er es in Abwägung des Kindeswohls mit
den Interessen der insoweit Berechtigten wie Verpflichteten für angemessen
erachtet, einen solchen Unterhaltsanspruch einzuräumen. Hält er es aber für
erforderlich und dem Kindeswohl dienlich, dem Kind die Möglichkeit zu sichern,
jedenfalls für eine bestimmte Zeit die volle Zuwendung eines Elternteils zu
erfahren, und räumt er deswegen dem betreuenden Elternteil einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil ein, dann verbietet es Art. 6
Abs. 5 GG, mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich
längere persönliche Betreuung für angezeigt zu erachten als bei nichtehelichen
Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und
Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich
geboren ist.
Hält der Gesetzgeber es dagegen für unschädlich oder sogar
der kindlichen Entwicklung dienlich, wenn Kinder ab ihrem dritten Lebensjahr den
Kindergarten besuchen, und begrenzt er wie in § 1615 l BGB aus diesem Grund den
Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, sodass dieser wieder selbst
durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgen muss, darf er diesen
Gesichtspunkt ebenfalls nicht nur bei nichtehelichen Kindern zum Tragen kommen
lassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei seiner Einschätzung, wie lange ein Kind
der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf, einen für
nichteheliche wie eheliche Kinder gleichen Maßstab zu wählen und daran die Dauer
der Unterhaltsansprüche zu bemessen.
Es stellt nichteheliche Kinder schlechter, wenn dem
betreuenden Elternteil eines ehelichen Kindes auf der Grundlage der
gesetzgeberischen Entscheidung in der Regel die Möglichkeit eingeräumt wird,
sich diesem zumindest bis zu dessen achten Lebensjahr mithilfe eines solange
eingeräumten Unterhaltsanspruchs in vollem Umfang persönlich widmen zu können,
während der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet, dass ein nichteheliches
Kind eine solche persönliche Betreuung lediglich in den ersten drei Lebensjahren
erhält, und deshalb den Unterhaltsanspruch seines betreuenden Elternteils im
Regelfall auf diesen Zeitraum begrenzt. Damit nimmt der Gesetzgeber dem
Elternteil eines nichtehelichen Kindes im Gegensatz zum Elternteil eines
ehelichen Kindes ab diesem Zeitpunkt die finanzielle Grundlage für die
Entscheidungsfreiheit, zwischen der Eigenbetreuung oder einer Fremdbetreuung des
Kindes zu wählen, und bringt damit zwangsläufig das nichteheliche Kind in die
Situation, früher als eheliche Kinder anderweitig betreut zu werden. Selbst wenn
dies einem Kind im Allgemeinen nicht schadet, liegt eine Benachteiligung darin,
dass das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt wird,
weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lange wie ein eheliches Kind im
Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
3.
Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche aus § 1570 BGB
und § 1615 l Abs. 2 BGB, die eine Schlechterstellung nichtehelicher Kinder
gegenüber ehelichen Kindern bewirkt, rechtfertigt sich weder durch
unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden, oder
durch Unterschiede, die in den Beziehungen ihrer Eltern auszumachen sind, noch
dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander
verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen
kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen.
a) Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern
geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell
nur unwesentlich. Sie leben entweder in einer familiären Situation, die der
betreuende Elternteil nach Scheidung durch eine neue Partnerschaft geschaffen
hat beziehungsweise die er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft fortführt, oder
sie wachsen allein bei dem betreuenden Elternteil auf. In beiden familiären
Konstellationen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines
Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind, ob ehelich oder nichtehelich,
persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will. Mithin sind
eheliche wie nichteheliche Kinder in gleicher Weise betroffen, wenn der
betreuende Elternteil keinen Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil mehr
beanspruchen kann und deshalb eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Sie müssen
dann gleichermaßen auf persönliche Betreuung durch einen Elternteil verzichten,
es sei denn, der geschiedene Ehegatte, der neue Partner oder der andere
Elternteil sind bereit, ohne Rechtsgrund für den Unterhalt des betreuenden
Elternteils aufzukommen.
b) Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große
Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu
verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei, vermag die
ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile nicht zu
rechtfertigen. Zwar ist richtig, dass die Varianz der elterlichen Beziehungen,
aus denen ein nichteheliches Kind erwächst, von der flüchtigen Affäre bis hin zu
einer dauerhaften Lebensgemeinschaft reicht, während die Ehe, in die Kinder
geboren werden, stets auf Dauer angelegt ist, auch wenn sie später scheitern
sollte. Auf diesen Unterschied kommt es jedoch hinsichtlich eines
Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt
wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen
Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses
persönlich von einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die
Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher
Elternverantwortung dem Kinde gegenüber. Jedem rechtlich ausgewiesenen
Elternteil kommt das in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Elternrecht zu, welches ihm
auch die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen
des Kindes auferlegt, egal, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist
oder ob es einer flüchtigen oder festen Verbindung seiner Eltern entstammt.
Diese Verantwortung umfasst auch die Sicherstellung einer dem Kindeswohl
dienlichen Betreuung des Kindes durch Zahlung von Unterhalt an den betreuenden
Elternteil. Art. 6 Abs. 5 GG verbietet hier eine Differenzierung nach der Art
der elterlichen Beziehung (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>), bezweckt er doch gerade
die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander
übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit
füreinander und für ihr Kind Sorge tragen.
c) Die nacheheliche Solidarität vermag nicht zu
rechtfertigen, dass nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB dem Elternteil eines
nichtehelichen Kindes nur bis zu dessen dritten Lebensjahr ein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt zusteht, während nach § 1570 BGB dem Elternteil eines
ehelichen Kindes ein nach Altersphasen des Kindes bemessener, weit länger
reichender Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung zuerkannt wird.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende
Grundsatznorm die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl.
BVerfGE 108, 351 <363>). Dieser Schutz kommt nicht nur der bestehenden Ehe zu,
sondern erstreckt sich auch auf die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe (vgl.
BVerfGE 53, 257 <296>) und wirkt auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen
zwischen den geschiedenen Ehegatten fort (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>).
Nacheheliche Solidarität kommt insbesondere auch dort zum Tragen, wo ein
geschiedener Ehegatte auf seine grundsätzliche wirtschaftliche
Eigenverantwortung nach der Scheidung deshalb nicht verwiesen werden kann, weil
er aufgrund der von ihm in der Ehe übernommenen Aufgaben nicht in der Lage ist,
durch Wiedereingliederung in das Erwerbsleben seinen Lebensunterhalt selbst zu
sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 <379>). Dies gilt insbesondere auch für den Fall,
dass der geschiedene Ehegatte ein gemeinsames Kind betreut. Deshalb hat der
Gesetzgeber neben der unterhaltsrechtlichen Absicherung geschiedener Ehegatten
für den Fall, dass von ihnen wegen ihres Alters (§ 1571 BGB) oder wegen
Krankheit (§ 1572 BGB) keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann oder sie
keine angemessene Erwerbstätigkeit finden (§§ 1573, 1574 BGB), mit § 1570 BGB
Sorge dafür getragen, dass ein geschiedener Ehegatte Unterhalt beanspruchen
kann, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.
bb) Dass der Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten wegen der
Betreuung eines gemeinsamen Kindes vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst ist
und aus der nachehelichen Solidarität folgt, ist kein rechtfertigender Grund
dafür, bei der am Alter der Kinder ausgerichteten Dauer des Unterhalts für die
Betreuung von Kindern unterschiedliche Altersabstufungen für nichteheliche und
eheliche Kinder vorzunehmen, die dazu führen, dass nichteheliche und eheliche
Kinder unterschiedlich lange von einem Elternteil persönlich betreut werden
können.
(1) Art. 6 Abs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche
Lebensbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen. Damit untersagt die
Verfassungsnorm zugleich eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem
Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet wird, weil dies dem
Gleichstellungsgebot gerade zuwiderliefe.
Allerdings schließt dies nicht aus, wegen des Schutzes, den
die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen
Elternteil unterhaltsrechtlich besserzustellen als einen unverheirateten
Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen
Elternteilen zusammenlebenden Kindern auswirken kann (vgl. auch BVerfG, Urteil
vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, FamRZ 2007, S. 529). So hat ein
geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene
Erwerbsarbeit nicht findet, während einem nichtverheirateten Elternteil für den
Fall der Arbeitslosigkeit kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil
zur Seite steht. Dies kann zu unterschiedlichen sozialen Lagen auch der
betroffenen Kinder führen. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, mit dem
nachehelichen Ehegattenunterhalt dem geschiedenen Ehegatten Ansprüche
einzuräumen, die mittelbar auch dem von ihm betreuten Kind zugutekommen, während
nichteheliche Kinder von solchen Ansprüchen nicht profitieren können, weil ihre
Eltern sich keinen solchen Unterhalt schulden. Dabei kann der Gesetzgeber auch
berücksichtigen, dass aus der Aufgabenaufteilung, die die Ehegatten während der
Ehe miteinander vereinbart und praktiziert haben, für einen der Ehegatten
Schwierigkeiten erwachsen können, sich nach Scheidung wieder ins Erwerbsleben
einzufinden, und dies zum Grund nehmen, dem hiervon betroffenen Ehegatten für
einen bestimmten Zeitraum einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen.
Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen
Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen
Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig
erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei
einem nichtehelichen Kind. Denn wie lange einem Kind eine persönliche Betreuung
durch einen Elternteil zuteil werden sollte, bestimmt sich nicht nach der
ehelichen Solidarität, sondern nach den Bedürfnissen von Kindern, die sich bei
ehelichen und nichtehelichen Kindern grundsätzlich nicht unterscheiden.
(2) Es trifft nicht zu, dass der Anspruch aus § 1570 BGB
nicht allein wegen der Kinderbetreuung eingeräumt worden ist, vielmehr darüber
hinaus aufgrund der nachehelichen Solidarität den geschiedenen Ehegatten in die
Lage versetzen soll, bei Übernahme der Kinderbetreuung für längere Zeit keiner
Erwerbsobliegenheit ausgesetzt zu sein, um damit einen späteren und leichteren
Übergang und Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu finden. Die unterschiedliche
Dauer des nach § 1570 BGB gewährten Unterhaltsanspruchs im Verhältnis zur Dauer
des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich daher damit nicht
rechtfertigen.
(a) Weder dem Wortlaut von § 1570 BGB noch seiner
Entstehungsgeschichte ist eine solche, über die Kinderbetreuung hinausgehende
Ausrichtung des darin enthaltenen Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.
Der Normtext führt als einzigen Grund für die
Unterhaltsgewährung die Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes an. Auch
die Frage der Anspruchsdauer ist allein auf diesen Grund bezogen. Durch die
Überschrift der Vorschrift wird zudem hervorgehoben, dass der Unterhalt gerade
wegen der Betreuung eines Kindes gewährt wird. Auch in der Gesetzesbegründung
ist zwar die fortwirkende gemeinsame Verantwortung der Ehegatten füreinander als
Grund dafür angeführt worden, trotz der Beendigung der wirtschaftlichen
Beziehungen der Ehegatten durch die Scheidung einem geschiedenen Ehegatten
dennoch in bestimmten Bedarfsfällen Unterhaltsansprüche gegen den anderen
Ehegatten einzuräumen. Als solchen Bedarfsfall und damit Grund für die
Abweichung von der generellen Selbstverantwortlichkeit der geschiedenen
Ehegatten werden aber in § 1570 BGB ausschließlich die Kinderbetreuung benannt
und die Dauer des Anspruchs allein davon abhängig gemacht, wie lange das Kind
der Betreuung bedarf. Erstmals in den Gesetzesmaterialien zum
Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) ist bei der
dort vorgenommenen Änderung von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB die Auffassung
vertreten worden, der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB sei auch durch den
zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet, was seine
stärkere Ausgestaltung gegenüber § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB rechtfertige (vgl.
BTDrucks 13/8511, S. 71).
(b) Auch unter Berücksichtigung dieser vom Gesetzgeber
nachgeschobenen Begründung vermag der Hinweis auf die nacheheliche Solidarität
die unterschiedliche Dauer der beiden Unterhaltsansprüche vor Art. 6 Abs. 5 GG
nicht zu rechtfertigen. Denn es findet sich in der vom Gesetzgeber durch die
Offenheit der Norm angelegten und von ihm akzeptierten jahrzehntelangen
Auslegung und Anwendung von § 1570 BGB durch die Rechtsprechung kein
Anhaltspunkt dafür, dass bei der zeitlichen Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs
zusätzlich über den Betreuungsbedarf des Kindes hinaus dem Umstand zeitlich
Rechnung getragen wird, dass sich ein kinderbetreuender Ehegatte auf die
gemeinsam verabredete Aufgabenteilung in der Ehe dauerhaft eingestellt hat und
ihm deshalb eine längere Zeit eingeräumt werden soll, sich wieder ins
Berufsleben einfinden zu können. Die ausschließlich am Kindesalter orientierte
und nach ihm bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht
vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die
Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes und bestätigt, dass die
unterschiedliche Dauer dieses Anspruchs gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l Abs.
2 Satz 3 BGB auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von
nichtehelichen und ehelichen Kindern beruht. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5
GG.
(aa) Dabei ist schon zu fragen, ob § 1570 BGB für den Fall,
er deckte auch einen über den Kinderbetreuungsbedarf hinausgehenden, der
ehelichen Solidarität geschuldeten Unterhaltstatbestand mit ab, ausreichend klar
zum Ausdruck brächte, woran sich dieser, über die Zeitspanne der Kinderbetreuung
hinausgehende, dem möglichen Verbleib in der ausschließlichen Rolle des
betreuenden Elternteils dienende Anspruch in seiner Dauer auszurichten hätte.
Denn als Maßstab der Dauer nennt § 1570 BGB lediglich die Notwendigkeit der
Kinderbetreuung. Verfolgt der Gesetzgeber daneben aber mit dem
Unterhaltsanspruch noch einen weiteren Zweck, hat er in der Regelung nicht nur
diese Zwecksetzung deutlich zu machen, sondern auch, woran der Umfang dieses
Teils des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, wie dies der Gesetzgeber auch
vorgeben müsste, wenn er für diesen Zweck einen eigenständigen
Unterhaltsanspruch schaffen würde. Daran mangelt es bei § 1570 BGB.
(bb) Jedenfalls kann eine ausschließlich nach dem Alter der
Kinder bemessene, gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
erheblich längere Dauer des Anspruchs aus § 1570 BGB nicht mit einem
zusätzlichen Zweck, der aus der nachehelichen Solidarität herrührt,
gerechtfertigt werden. Um den Bedarf eines Kindes an persönlicher Betreuung
durch einen Elternteil zu bestimmen, ist das Alter von Kindern sicherlich ein
geeigneter Anknüpfungspunkt. Genau daran orientiert sich die Rechtsprechung,
wenn sie das Bestehen und den Umfang einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden
Elternteils nach den Altersphasen von Kindern bemisst und danach die Dauer des
Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB bestimmt. Nach dieser Rechtsprechung soll ein
Kind in der Regel bis in die Grundschulzeit hinein von einem Elternteil
persönlich betreut werden können, anschließend jedenfalls noch über längere
Strecken des Tages unter der elterlichen Obhut stehen können und ab sechzehn
Jahren tagsüber keiner Betreuung mehr bedürfen. Diese schematische Ausrichtung
am Alter der Kinder lässt nicht erkennen, dass die Rechtsprechung die gegenüber
dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB längere Gewährung des
Unterhaltanspruchs aus § 1570 BGB aus Gründen einer besonderen Bedarfslage des
betreuenden Elternteils vornimmt. Das Alter eines Kindes ist kein tauglicher
Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen der
Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die während der Ehe
eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte. Dies
ließe sich eher an der Dauer der Ehe oder der Dauer der Berufspause wegen der
Kinderbetreuung bemessen.
(cc) Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) die nacheheliche Solidarität als Grund
für die längere Anspruchsdauer von § 1570 BGB herangezogen und gemeint, deshalb
gewähre die Norm dem geschiedenen Elternteil Unterhalt auch um seiner selbst
willen. Jedoch ist er die Antwort darauf schuldig geblieben, warum dann die
Unterhaltsdauer von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs
ausschließlich am Alter der Kinder ausgerichtet wird. Auch hat er offengelassen,
ob er demzufolge der Meinung ist, der in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für eine
notwendige persönliche Betreuung des Kindes durch seinen Elternteil ausreichend
erachtete und in Ansatz gebrachte Dreijahreszeitraum sei auch bei § 1570 BGB der
zeitliche Rahmen, in dem der Anspruch wegen der Betreuung des Kindes gewährt
wird, während die weit darüber hinausgehende Zeit der Unterhaltsgewährung dann
konsequenterweise dazu diente, dem geschiedenen Elternteil "um seiner selbst
willen" seinen Unterhalt abzusichern, obwohl auch diese Zeit am Kindesalter
bemessen wird.
Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung
ausschließlich am Kindesalter bemessenen Dauer des Unterhaltsanspruchs nach
§ 1570 BGB erweist sich das vom Bundesgerichtshof angeführte Argument der
nachehelichen Solidarität nicht als tragfähig, die unterschiedliche Dauer der
Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu
rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5 GG verbietet gerade, allein unter Bezugnahme auf
die Ehe und damit auch ihre nachwirkende Solidarität nichteheliche Kinder anders
zu behandeln als eheliche Kinder. Wird ein Unterhaltsanspruch wegen der
Kinderbetreuung gewährt und seine Dauer ausschließlich am Kindesalter und damit
daran bemessen, wie lange ein Kind der persönlichen Betreuung durch einen
Elternteil bedarf, dann verstößt es gegen Art. 6 Abs. 5 GG, den Betreuungsbedarf
für nichteheliche Kinder kürzer einzustufen als für eheliche Kinder.
4.
Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG durch die
Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern aufgrund
der unterschiedlichen Dauer der Unterhaltsgewährung wegen Kinderbetreuung nach
§ 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich nicht durch
verfassungskonforme Auslegung von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB beheben.
a) Mit der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung von
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Art. 6 Abs. 5 GG verletzende
Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder nicht beseitigt. Eine weite Auslegung
der "groben Unbilligkeit", die nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB bei Annahme ihres
Vorliegens die Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise einen Betreuungsunterhalt
zuzusprechen, der über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausreicht, kann zwar
dazu führen, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die
spezifische Entwicklung des Kindes oder die elterliche Situation in etlichen
Fällen mehr Berücksichtigung finden können und zu einer verlängerten Gewährung
von Betreuungsunterhalt führen. Doch bei nichtehelichen Kindern, deren
Entwicklung keine besonderen Gründe dafür aufweist, dass sie einer längeren
Betreuung bedürfen, oder deren Eltern nicht in einer vertrauensbildenden
Gemeinschaft gelebt haben, die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls
rechtfertigen könnte, eine nur dreijährige Unterhaltszahlung für grob unbillig
zu halten, bleibt es im Gegensatz zu ehelichen Kindern, die ohne besondere
Gründe aufgrund der Unterhaltsgewährung nach § 1570 BGB erheblich länger eine
persönliche Betreuung durch einen Elternteil erfahren können, bei der auf drei
Jahre begrenzten Betreuungsmöglichkeit. Dieser auch bei weiter Auslegung der in
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltenen Ausnahmeregelung verbleibende Unterschied
hat vor Art. 6 Abs. 5 GG keinen Bestand, da die Verfassungsnorm auch die
Diskriminierung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern verbietet (vgl. BVerfGE 17, 148 <153 f.>).
b) Eine Interpretation von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, die
die darin enthaltene Ausnahme von der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf
drei Jahre zur Regel machte, um Art. 6 Abs. 5 GG Genüge zu tun, und generell den
Betreuungsunterhalt in seinem zeitlichen Umfang an die Dauer des nach § 1570 BGB
gewährten Unterhalts anpasste, würde aber die Grenzen einer verfassungskonformen
Auslegung überschreiten.
Eine solche Auslegung verstieße zum einen gegen den klar und
eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, den
Unterhaltsanspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut, im
Regelfall auf drei Jahre zu begrenzen und nur im Ausnahmefall einen darüber
hinausgehenden Anspruch einzuräumen (vgl. BVerfGE 90, 263 <275>). Darüber hinaus
aber könnte auf diesem Wege die Dauer des Anspruchs zur Herstellung einer
Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern nur auf die Dauer des
nach § 1570 BGB gewährten Anspruchs angehoben werden. Es liegt jedoch allein in
der Kompetenz des Gesetzgebers, wie er eine Schlechterstellung von
nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern vermeidet und wie lange er es
für notwendig erachtet, dass nichteheliche wie eheliche Kinder gleichermaßen
persönlich von einem Elternteil betreut werden können, um hieran auszurichten,
für welchen Zeitraum er dem betreuenden Elternteil einen Unterhaltsanspruch
einräumt.
II.
1.
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von
Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.
Art. 6 Abs. 2 GG begründet für Eltern gleichermaßen das Recht
wie die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Diese den Eltern
zuvörderst zugewiesene Verantwortung für ihr Kind hat dessen Wohl zu dienen. Das
Elternrecht ist insofern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201
<218>). Gegen dieses Recht verstößt die in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
vorgenommene Unterhaltsregelung, die dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes
einen in der Regel auf drei Jahre begrenzten Betreuungsunterhaltsanspruch
einräumt, nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung sichergestellt, dass der
das Kind betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes
keiner Erwerbsarbeit nachgehen muss, sondern sich dem Kinde widmen und damit
seiner Elternverantwortung nachkommen kann. Die zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2
GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des
Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich
und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mithilfe der Einräumung eines
Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er jedem Kind ab
dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt.
Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine
außerhäusliche Betreuung erfahren kann, während sein Elternteil einer
Erwerbsarbeit nachgeht. Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers,
wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil
länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden, vielmehr unter Auswertung
wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im
Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen
des Kindes. Hierin liegt keine Vernachlässigung des Elternrechts. Vielmehr hat
der Gesetzgeber mit der Regelung die Interessen sowohl des betreuenden als auch
des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie des Kindes berücksichtigt und sie in
einen Ausgleich gebracht. Insbesondere aber hat er über die Billigkeitsklausel
in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall zu
prüfen, ob die Einstellung der Unterhaltszahlung an den betreuenden Elternteil
das Kindeswohl gefährden könnte, und für diesen Fall eine Verlängerung der
Unterhaltsgewährung vorgesehen. Dies trägt dem Elternrecht des betreuenden
Elternteils hinreichend Rechnung.
2.
Da die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB und in § 1570 BGB in ihrer Dauer gegen Art. 6 Abs. 5
GG verstößt, ist für die Prüfung, ob sie auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil
sie betreuende Elternteile von ehelichen und nichtehelichen Kindern ungleich
behandelt, kein Raum mehr. Denn Art. 6 Abs. 5 GG ist hier die maßgebliche
Grundrechtsnorm, hinter die eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitsgrundsatzes zurücktritt.
C.
I.
Da die Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG in der
unterschiedlichen Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von
Kindern in § 1570 BGB einerseits und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB andererseits
liegt, scheidet eine Nichtigerklärung von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ebenso aus
wie die Erklärung der Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 6 Abs. 5 GG (vgl.
BVerfGE 84, 168 <186 f.>). Dem Gesetzgeber stehen zur Beseitigung des
verfassungswidrigen Zustandes mehrere Möglichkeiten offen. So kann er eine
Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB,
durch eine Änderung von § 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung beider
Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab
hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinderbetreuung gewährten
Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008
eine Art. 6 Abs. 5 GG genügende Regelung zu treffen.
II.
Bis zur Neuregelung ist der verfassungswidrige Zustand
hinzunehmen. Von der Anordnung der Aussetzung der Verfahren, in denen nach
§ 1615 l BGB oder nach § 1570 BGB Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, wird
abgesehen, weil der Gesetzgeber in seiner Entscheidung, wie er die von Art. 6
Abs. 5 GG geforderte Angleichung vornehmen will, nicht beeinflusst werden soll.
Auch würde eine Aussetzung aller Verfahren aufgrund der Geltendmachung von
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB und § 1615 l BGB zu einem vorübergehenden
Stillstand der Rechtsgewährung, einem Entscheidungsstau bei den
Familiengerichten und nach Inkrafttreten der Neuregelung zu einer verzögerten
Bearbeitung der ausgesetzten Verfahren führen. Angesichts dessen ist es
angezeigt, dass die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung
weiter zur Anwendung kommen. Der Nachteil, der Elternteilen und ihren
nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern daraus bis zur Neuregelung
weiter erwächst, ist hinnehmbar, da die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der
Betreuung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für sich
betrachtet dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.