Nichteheliche
Lebensgemeinschaft – Trennung und Ausgleichsansprüche
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 196/07
Urteil vom
08.10.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.
Oktober 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.328,13 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.121,05 EUR seit dem
23.09.2004 und aus 1.207,08 EUR seit dem 22.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 7/10 und
die Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
zuzüglich 10 % leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 05. Oktober 2007 verkündete
Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger verfolgt mit der Berufung
nur noch die Zahlungsansprüche weiter.
Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt
zur Begründung der Berufung weiter vor:
Die Beklagte habe erstinstanzlich wahrheitswidrig behauptet, dass sie sowohl die
Kosten für den Aufbau ihres Geschäftsbetriebes und dessen Einrichtung als auch
die Eigenmittel für den Erwerb des Hausgrundstücks K. und die danach getätigten
Investitionen allein aufgebracht habe. Es treffe auch nicht zu, dass die
Beklagte durch ihre Berufstätigkeit die vierköpfige Familie allein finanziert
habe und dass die von der Mutter des Klägers überwiesenen Beträge bei Kauf des
Hausgrundstücks bereits verbraucht gewesen seien. Das Landgericht sei jedoch der
Argumentation der Beklagten gefolgt, ohne die von beiden Parteien für den
jeweiligen Sachvortrag angebotenen Beweise zu erheben. Im Einzelnen führt der
Kläger aus:
1.
Die Geldbeträge, die im Februar und September 2000 von seiner Mutter als
vorweggenommene Erbschaft für ihn, den Kläger, an die Beklagte überwiesen worden
seien, seien für die restlichen Anschaffungskosten und den Umbau des Hauses K.
eingesetzt worden. Die Annahme des Landgerichts, „dass nicht ausgeschlossen
werden (könne), dass das Geld im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der
Parteien anderweitig verbraucht worden sei", sei durch nichts belegt. Die
Beklagte habe nicht vorgetragen, für welche konkreten Ausgaben der Betrag von
110.000 DM aufgewendet worden sein soll. Soweit die Beklagte behauptet habe,
dass das Geld der Mutter durch Erwerb von Autos verbraucht worden sei, habe der
Kläger dies durch umfangreiche Unterlagen widerlegt. Das Gleiche gelte für den
Vortrag der Beklagten, dass der Kläger verschuldet gewesen sei und nur über
geringfügige Geldmittel verfügt habe.
Das Landgericht wäre insoweit verpflichtet gewesen, dem Beweisangebot des
Klägers nachzugehen und der Beklagten aufzugeben, die vollständigen Kontoauszüge
der B., B. und der D. für die Jahre 1997 bis 2001 vorzulegen. Die Beklagte habe
in den Jahren 1997 bis 2002 keine Gewinne aus ihrem Geschäftsbetrieb
erwirtschaftet, um die von ihr behaupteten Zahlungen und Investitionen
vorzunehmen. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorzulegenden
Geschäftsunterlagen.
Soweit das Landgericht ausführe, dass es an einem hinreichenden Vortrag dazu
fehle, welche konkreten Beträge für welche Renovierungs- und Ausbauarbeiten
verwendet worden seien, sei dies fehlerhaft. Unstreitig seien die Beträge der
Mutter auf das Konto der Beklagten geflossen und zum Zwecke der Erzielung von
Zinsgewinnen hin und her bewegt worden. Erst nach Vorlage der Kontoauszüge durch
die Beklagte könne nachvollzogen werden, welche Beträge für welche Investitionen
und Kosten verwendet worden seien.
Noch durch ihren vormaligen Bevollmächtigten habe die Beklagte anerkannt, dass
der Kläger sich mit erheblichen Beiträgen an der Renovierung und dem Umbau des
Anwesens K. beteiligt habe. Die enge wirtschaftliche Verflechtung sei dadurch
bewiesen, dass der Kläger unstreitig Kontovollmacht über die Konten der
Beklagten gehabt habe und die Zulassung der Kraftfahrzeuge ausschließlich auf
den Namen der Beklagten erfolgt sei, obwohl die Kaufpreise aus dem Vermögen des
Klägers gestammt hätten. Ferner habe der Kläger die Mithaftung gegenüber den
Banken übernommen und das eine Darlehen basiere auf einem vom Kläger
vorfinanzierten Bausparvertrag.
Der Kläger habe in dem Zeitraum von Frühjahr 2001 bis August 2004 insgesamt
1.848 Arbeitsstunden am Hausgrundstück der Beklagten geleistet (vgl. Aufstellung
vom 29. November 2008, Bd. II/Bl. 94 ff.).
Hinsichtlich des Teilbetrages von 38.346,89 EUR (75.000 DM) stützt der Kläger
seinen Anspruch zunächst auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch seiner
verstorbenen Mutter. Zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten sei ein
Darlehensvertrag dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das auf ihrem
Konto mit der Zahlungsbestimmung „Kredit" überwiesene Geld angenommen habe. Die
Schwester des Klägers – als Miterbin nach der verstorbenen Mutter - habe den
Rückzahlungsanspruch an ihn abgetreten.
Der Kläger stützt den Zahlungsanspruch auch auf alle in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft, nämlich auf einen
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 730 ff. BGB, einen Anspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ausgleichsansprüche wegen Wegfall der
Geschäftsgrundlage.
2.
Im Rahmen der Renovierung und der Ausstattung des Kosmetikgeschäfts der
Beklagten habe der Kläger mindestens 15.000,00 DM eingebracht und die Beklagte
habe diese Investitionen als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht. Der
Wert des Geschäftsbetriebes sei nach Geschäftseröffnung im Oktober 1997 mit
mindestens 50.000,00 DM zu veranschlagen, von denen der Kläger in Form von
Barmitteln und Arbeitsleistungen mindestens 25.000,00 DM beigetragen habe.
3.
Der Kläger verlangt weiterhin die Zahlung der Darlehensraten für den der
Beklagten gehörenden PKW O. . Die Beklagte habe das Fahrzeug im Zeitraum von
Mitte August bis Ende Oktober 2004 genutzt, er, der Kläger, hingegen nicht.
Ferner stehe dem Kläger ein Erstattungsanspruch bezüglich der nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 05. Oktober 2007 – 26 O
177/06 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.812,90 EUR nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 56.242,11 EUR
seit dem 23.09.2004, aus 37.669,38 EUR seit dem 14.06.2006, aus 857,29 EUR seit
dem 27.12.2004 und 1.044,12 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung
(22.11.2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die von der Mutter des Klägers gezahlten Beträge seien bis Februar 2001
verbraucht gewesen. Der Kläger sei damals nur einer Tätigkeit von 4 Stunden
nachgegangen, sei lange krank geschrieben gewesen und mit diversen
Unterhaltsverpflichtungen und Pfändungen seiner geschiedenen Ehefrau belastet
gewesen. Die Kredite für das Haus von insgesamt 350.000 DM seien von ihr allein
aufgenommen und der Kläger nur als zusätzlicher Schuldner eingetragen worden.
Nachdem die Parteien im Juli/August 2001 in das Haus eingezogen seien, hätten
umfassende Renovierungs- und Ausbauarbeiten begonnen. Es werde bestritten, dass
der Kläger durch erhebliche Arbeitsleistungen zur Herrichtung des Grundstücks
und Ausbau des Hauses beigetragen habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zu
den behaupteten Arbeitsleitungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.
Januar 2009 Bezug genommen (Bd. II/Bl. 109 f.).
Nachdem die Beklagte nach entsprechender Auflage des Senats gemäß Hinweis – und
Auflagenbeschluss vom 20. November 2008 die Kontoauszüge für die Konten bei der
B., D. und B. vorgelegt hat, trägt der Kläger weiter vor:
Die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Kontobewegungen würden bestätigen, dass
der Erwerb des Hauses K. sowie dessen Ausbau, Modernisierung und Aufstockung
nahezu ausschließlich durch sein Geld finanziert worden sei, soweit die Kredite
der D. nicht direkt an den Verkäufer gezahlt worden seien. Erst nachdem die
Bausparkasse am 20.10.2001 und 23.10.2001 insgesamt 50.000,00 DM auf das Konto
der Beklagten bei der D. gezahlt habe, seien weitere Finanzierungskosten
getätigt worden. Bis zum Eingang dieses Geldes seien seit dem Erwerb des Hauses
insgesamt etwa 120.500,00 DM für den Erwerb und den Umbau des Hauses aufgewendet
worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 11. März 2009 Bezug genommen (Bd. II/Bl. 144 ff.).
Die Beklagte erwidert:
Die vom Kläger vorgenommene Auswertung der Kontoauszüge erfolge ohne
Berücksichtigung der dargelegten Ausgaben in Höhe von 69.591,85 DM (vgl.
Schriftsatz vom 15.01.2009, Bd. II, Bl. 118 R). Es werde bestritten, dass vom
Konto der Beklagten bei der B. am 06.03.2000 ein Betrag von 50.000,00 DM auf ihr
Konto bei der B. überwiesen worden sei. Dieses Geld stamme nicht ausschließlich
aus Zahlungen der Mutter des Klägers. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger ein viel geringeres Einkommen als sie, die Beklagte, gehabt habe und sie
die Mietkosten für das Haus in D. in Höhe von 1.400,00 DM getragen habe. Weiter
habe die Beklagte auf das Konto Einzahlungen vorgenommen, die im Zusammenhang
mit dem Hauskauf zu sehen seien (vgl. Vortrag im Schriftsatz vom 15. Januar 2009
Bd. II/Bl. 118).
Die Beklagte wiederholt den bereits in erster Instanz gestellten
Hilfswiderklageantrag für den Fall, dass die Beklagte auch nur teilweise auf die
Klage verurteilt wird, und trägt hierzu vor:
Der Kläger sei verpflichtet, der Beklagten monatliche Nutzungsentschädigung von
750,00 EUR für die Zeit der Mitbenutzung des Hauses von August 2001 bis Januar
2002 und von Dezember 2002 bis September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu
zahlen.
Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Der Kläger bestreitet Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 29.328,13 EUR. Der
weitergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet ( A. ).
Die Hilfswiderklage ist nicht begründet. Die Beklagte kann vom Kläger keine
monatliche Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Hauses für August 2001 bis
Januar 2002 sowie Dezember 2002 bis September 2004 verlangen ( B. ).
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 28.121,05 EUR
aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien gemäß § 313 BGB ( I. ).
Dem Kläger stehen Ansprüche wegen des Aufbaus des Kosmetikgeschäfts gegen die
Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu ( II .).
Der Kläger kann die Rückzahlung der von ihm für das Fahrzeug O. gezahlten
Darlehensraten in Höhe von 612,35 EUR verlangen und ferner außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 EUR beanspruchen ( III. ).
I.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners,
mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (1.), sondern auch Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung (2.) und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (3.), vgl. BGH Urteile vom
09. Juli 2008 – XII ZR 179/05 – BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 und – XII ZR
39/06 – FamRZ 2008, 1828 sowie Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – MDR
2008, 147. Bei Leistungen eines Lebenspartners, die über das hinausgehen, was
das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein
Ausgleichsanspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist.
1.
Ein Ausgleichsanspruch kann nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen
entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH FamRZ 1997, 1533; BGH
FamRZ 2003, 1542; BGH Urteile vom 09. Juli 2008 – XII ZR 179/05 - und – XII ZR
39/06 - a.a.O. sowie vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – BGH-Report 2008,
236). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus.
Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung
ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Regelungen aber erforderlich (BGHZ 165, 1, 10).
Voraussetzung für die faktische Anwendung des Gesellschaftsrechts ist hiernach,
dass „beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand
erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben einen – wenn auch nur
wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur
gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören
soll (BGH FamRZ 1982, 1065 f; BGH NJW 1997, 906; Staudinger/Löhning, BGB, 2007,
Anh zu §§ 1297 ff BGB, Rdnr. 98). Der Umstand, dass ein Partner das
Alleineigentum an dem Grundstück erwirbt, steht einem Rückgriff auf die §§ 705
ff BGB dann nicht entgegen (BGH NJW 1992, 906 = FamRZ 1992, 408; BGH FamRZ 1993,
1542; Staudinger/Löhning, a.a.O., Anh zum §§ 1297 ff. BGB, Rdnr. 100). Die
dingliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes kann vielmehr im Einzelfall in
den Hintergrund treten, wenn eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass
die Schaffung eines wirtschaftlich gemeinsamen Wertes beabsichtigt war (BGH
FamRZ 1992, 08 = NJW 1992, 906; FamRZ 1993, 939; BGH NJW-RR 1996, 1473; NJW
1997, 3371 = FamRZ 1997, 1533; BGH WM 2000, 52, vgl. Hausmann/Hohloch, Das Recht
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Auflage, 4. Kapitel, Rdnr. 76).
Eine solche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende
Zusammenarbeit der Parteien kann in Bezug auf das im Alleineigentum der
Beklagten bestehende Hausgrundstück nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat
das Grundstück gemäß notariellem Kaufvertrag vom 29. März 2001 allein erworben.
Soweit der Kläger behauptet, dass das Grundstück zunächst gemeinsam erworben
werden sollte und auch der Kaufvertragsentwurf beide Parteien als Käufer vorsah,
hat er dies nicht unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger – von der Beklagten
bestritten – vorträgt, dass er nur deswegen nicht als Käufer aufgetreten sei,
weil die Beklagte Bedenken wegen Erbansprüchen des Sohnes des Klägers aus erster
Ehe gehabt habe, spricht dies gerade gegen einen konkludent geschlossenen
Gesellschaftsvertrag. Denn der Kläger hat danach bewusst die Entscheidung
getroffen, dass der Gegenstand nicht beiden Partnern gemeinsam gehören sollte.
Auch aus der gemeinsamen Kreditaufnahme der Parteien für die Finanzierung des
Kaufes des Hauses (Kaufpreis von 330.000,00 DM) ergibt sich nichts anderes. Nach
den von der Beklagten vorgelegten drei Kreditverträgen vom 23. März 2001 mit der
D. sind Darlehen insgesamt in Höhe von 350.000,00 DM aufgenommen worden. Soweit
der Kläger geltend macht, dass er die persönliche Haftung für die Darlehen
übernommen habe und auch die Grundschulden durch beide bestellt wurden, ist dies
allenfalls ein Indiz für eine gemeinsame Wertschöpfung. Dagegen spricht aber,
dass die Beklagte die Kredite unstreitig von Anfang an allein bedient hat.
Obwohl die von der Mutter des Klägers gezahlten Beträge von 75.000,00 DM und
35.000,00 DM zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen eingesetzt worden sind – dazu
im Abschnitt A. I. Ziff. 3 b) - so kann auch daraus nicht auf eine
gesellschaftsrechtliche Verbundenheit geschlossen werden. Denn der Kläger war
wegen der möglichen Erbansprüche seines Sohnes aus erster Ehe bereit, das
Hausgrundstück nicht mit zu erwerben. War der Kläger – seinen Vortrag als
zutreffend unterstellt – bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern
nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz
des Umfanges der behaupteten Leistungen (Geldbeträge und Arbeitsleistungen )
nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen
werden (vgl. BGH Urteil vom 09. Juli 2008 – XII ZR 179/05 - Rdnr. 23).
2.
In der Entscheidung vom 09. Juli 2008 – XII ZR 179/05 - a.a.O. fordert der
Bundesgerichtshof bezüglich eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB eine konkrete Zweckabrede , wie sie etwa dann
vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen
wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat,
an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH Urteil vom
09. Juli 2008 – XII ZR 179/05 -, Rdnr. 35; vgl. auch Hausmann/Hohloch, a.a.O.,
4. Kapitel, Rdnr. 140-142). Eine solche Zweckabrede kann vorliegend nicht
festgestellt werden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist ihm - wenn
auch auf Vorschlag der Beklagten - zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs
seines Sohnes aus erster Ehe aufgrund von Erbansprüchen bewusst kein Miteigentum
an dem Haus eingeräumt worden. Eine konkrete Zweckabrede (etwa Zusage eines
lebenslangen Wohnrechts wie in der vorgenannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes) hat der Kläger vorliegend weder vorgetragen noch unter
Beweis gestellt.
3.
Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen
Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft,
deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben (BGH Urteile vom 09.
Juli 2008 – XII ZR 179/05 - und – XII ZR 39/06 - a.a.O.). Die Rückabwicklung
erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines
gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne von § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Derjenige, der sich auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bezieht, ist für dessen Vorliegen darlegungs- und
beweispflichtig. Der Kläger hat vorgetragen, dass er vom Fortbestand der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen sei. Dies kann vorliegend im
Hinblick auf die Entwicklung der Beziehung der Parteien und der Gestaltung des
Zusammenlebens angenommen werden. Die Parteien lernten sich Ende 1996 kennen,
bereits Anfang 1997 zog die Beklagte gemeinsam mit ihrem Sohn in die Wohnung des
Klägers ein. Am 17. August 1998 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien
geboren. Ende Juni 2000 zogen die Parteien in ein Haus in D. (zur Miete mit
Kaufoption). Im März 2001 kaufte die Beklagte das Haus in der K., das von beiden
Parteien bewohnt wurde bis die Lebensgemeinschaft dann im September 2004 beendet
wurde. Danach haben die Parteien eine gemeinsame Lebensplanung unternommen und
sind offenbar übereinstimmend von einem fortdauernden Zusammenleben ausgegangen.
Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger zwischenzeitlich von Januar 2002 bis
Sommer oder Dezember 2002 (der Zeitraum ist zwischen den Parteien streitig)
ausgezogen war. Insoweit handelte es sich offenbar um eine zeitweilige Krise der
Parteien. Das Zusammenleben seit 1997 über fünf Jahre und danach von weiteren
zwei Jahren zeigt, dass beide Partner eine gemeinsame Lebensplanung unternommen
haben.
Die in diesem Fall in Betracht kommende Rückabwicklung nach § 313 BGB hat nach
der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche
Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind
zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten
Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind auch die Leistungen desjenigen
Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere
Einmalleistungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als
derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der
sonst erforderlich werdende Beträge übernimmt (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober
2007 – XII ZR 261/04 - a.a.O.). Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang Zuwendungen zurückzuerstatten oder Arbeitsleistungen ausgeglichen
werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff
grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der
durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben
nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es nach der Entscheidung des
Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der
Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 =
FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669). Es sind danach nur
solche Leistungen auszugleichen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen
erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des
Einzelfalles, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen ist sowie zu
berücksichtigen, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. Im Regelfall kommt
dann ein Ausgleich in Geld in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch, a.a.O., 4.
Kapitel, Rdnr. 170). Die Bemessung des Ausgleichsanspruches hat im Wege der
Schätzung gemäß § 287 ZPO analog den Grundsätzen zu erfolgen, die für die
ehebezogenen Zuwendungen gelten. Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens auf die
Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge zum Ausbau an (vgl.
BGHZ 127, 48; BGH FamRZ 1998, 669).
a)
Bezüglich der geleisteten Zahlungen von 75.000,00 DM und 35.000,00 DM besteht
ein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt von § 313 BGB. Es handelt sich
insoweit um wesentliche Beträge im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, die eine Ausgleichspflicht auslösen.
aa)
Unstreitig ist, dass die Mutter des Klägers am 11.02/12.02.2000 einen Betrag von
75.000,00 DM auf das Konto der Beklagten bei der B. überwiesen hat. Am
31.08./01.09.2000 ist ein Betrag von weiteren 35.000,00 DM von der Mutter auf
das Konto der Beklagten bei der D. überwiesen worden. Unstreitig wollte die
Mutter des Klägers dem Kläger – ebenso wie dessen Schwester - die Beträge als
„vorweggenommene Erbschaft" zukommen lassen. Die Geldbeträge sind daher dem
Kläger von seiner Mutter zugewendet worden und stellen sich im Verhältnis zur
Beklagten als Zuwendungen des Klägers dar. Davon gehen die Parteien auch
übereinstimmend aus.
Soweit der Kläger hinsichtlich des Betrages von 75.000,00 DM auch den Abschluss
eines Darlehensvertrages behauptet, schlösse dies zwar einen Anspruch aus § 313
BGB aus. Der Kläger hat aber einen Darlehensvertrag – wovon auch das Landgericht
zutreffend ausgegangen ist - zwischen seiner Mutter und der Beklagten nicht
schlüssig behauptet. Nach seinem eigenen Vortrag hat es eine konkrete Absprache
zwischen der Beklagten und seiner Mutter über die Hingabe eines Darlehens nicht
gegeben. Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass dadurch,
dass die Beklagte das auf ihrem Konto mit der Zahlungsbestimmung „Kredit"
eingegangene Geld entgegen genommen habe, ein Darlehensvertrag mit der Mutter
des Klägers zustande gekommen sei. Weder kann aus dem im Überweisungsträger
eingetragenen Verwendungszweck „Kredit", der auf dem Kontoauszug der Beklagten
übernommen worden ist, ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages
gesehen werden, noch liegt in der Entgegennahme des Geldes eine Willenserklärung
zur Annahme eines etwaigen Angebots. Im Übrigen spricht auch der eigenen Vortrag
des Klägers (von der Beklagten eingeräumt), wonach das Geld als vorweggenommene
Erbschaft seiner Mutter – ebenso in gleicher Höhe an seine Schwester – geflossen
ist, gegen den Abschluss eines Darlehensvertrages.
Der Kläger macht geltend, dass diese Beträge für die restlichen
Anschaffungskosten sowie den späteren Ausbau des Hauses und der Modernisierung
verwendet worden sind. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Derjenige, der Rückgewähr verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die
Umstände, die für eine Ausgleichspflicht und deren Bemessung maßgebend sind (BGH
NJW 1999, 353 und NJW-RR 2002, 1297 für Ausgleichsansprüche bei ehebezogenen
Zuwendungen). Zunächst spricht die zeitliche Nähe zwischen der Überweisung des
Geldes (Februar und September 2000) zum Erwerb des Hauses (März 2001) und dem
sich anschließenden Umbau (Rechnungen ab Mai 2001) dafür, dass das Geld für den
Umbau eingesetzt worden ist. Nach den von den Parteien eingereichten Unterlagen
sind ohne den Kaufpreis von 330.000,00 DM bis 2001 Kosten von insgesamt
156.359,26 DM für das Haus (Investitionen und diverse Nebenkosten) aufgewendet
worden. Die von beiden Parteien aufgenommenen Kredite, die die Beklagte
unstreitig allein bedient hat und noch bedient, beliefen sich auf 350.000,00 DM.
Daraus ergibt sich, dass die Parteien insgesamt noch einen Barmittelbetrag von
136.359,26 DM aufgebracht haben. Insoweit bewegt sich dieser Betrag in der
Größenordnung des vom Kläger an die Beklagte zugewendeten Betrages. Dies spricht
bereits dafür, dass die Gelder des Klägers auch für das Haus verwendet worden
sind.
Nach Auflage des Senats hat die Beklagte die Kontoauszüge für die Konten bei der
B., D. und B. für den Zeitraum von 01. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001
vorgelegt. Nach den Kontoauszügen bei der B. und der B. war der Betrag in der
Größenordnung von 100.000,00 bis 110.000,00 DM bei Abschluss des Kaufvertrages
über das Grundstück am 29. März 2001 vorhanden. Dies ergibt sich aus
nachfolgenden Kontobewegungen:
Nach dem Kontoauszug vom 29. Februar 2000 der B. wies das Konto per 31.01.2000
ein Kontostand von 10.544,30 DM aus. Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie
20.000 DM am 17.01.1999 (Anlage B 18), 5.000 DM am 24.03.1999 (Anlage B 19) und
10.000 DM am 29.09.1999 (Anlage B 20) auf dieses Konto eingezahlt habe, mag dies
zwar zutreffen. Auf diesem Konto befanden sich aber Anfang 2000 nur noch
10.544,30 DM, im Übrigen war das Geld offensichtlich verbraucht oder
zurücküberwiesen. Die Beklagte hat nach dem Kontoauszug der B. vom 29.02.2000
den Betrag von 75.000,00 DM von der B. (dort eingegangen aufgrund Überweisung
der Mutter des Klägers am 11.02.2000, vgl. Kontoauszug der B. vom 08.03.2000)
auf das Konto bei der B. weitergeleitet. Die Beklagte hat dann am 02.03.2000 den
Betrag von 50.000,00 DM vom Konto der B. auf das Konto der B. zurücküberwiesen
(dort eingegangen am 03.03.2000, vgl. Kontoauszug vom 08.03.00, Seite 2). Zwar
ist dann am 21. März 2000 vom Geschäftskonto der Beklagten bei der B. ein Betrag
von 50.000,00 DM auf das Konto bei der B. eingegangen. Der Kläger hat
bestritten, dass dieser Betrag aus dem Bestand der Beklagten stammt und
behauptet, dass es sich insoweit um den Betrag handelt, den die Beklagte zuvor
auf das Konto bei der B. überwiesen hatte. Nach dem Kontoauszug der B. vom
08.03.2000 ist der Betrag von 50.000,00 DM dort am 06.03.2000 wieder abgegangen,
wobei sich mangels Angabe auf dem Kontoauszug hier nicht entnehmen lässt, wohin
der Betrag überwiesen worden ist. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass dieser
Betrag auf das Geschäftskonto der Beklagten bei der B. weitergeleitet worden ist
und später am 21.03.2000 wieder auf das Konto bei der B. überwiesen worden ist.
Die Beklagte hat dies zwar in Abrede gestellt. Dieses Bestreiten ist
unerheblich. Denn die Beklagte hat nicht im Einzelnen unter Vorlage von Belegen
vorgetragen, wohin der Betrag am 06.03.2000 vom Konto der B. überwiesen worden
ist, und auch nicht erklärt, woher das am 21. 03.2000 wieder auf dem Konto der
B. eingegangene Geld stammen soll. Soweit die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage eines Kontoeröffnungsantrages bei der B.
vom 26.02.2003 vorgetragen hat, dass das Konto mit der Nr. ... erst zu diesem
Zeitpunkt eröffnet worden ist, ist ihr Vortrag widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Denn nach dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug der B.
vom 31.03.2000 erfolgte die Überweisung von einem Konto bei der B. mit genau
dieser Kontonummer. Der Betrag von 35.000,00 DM (ebenfalls gezahlt auf das Konto
bei der B.) wurde mit Eingang am 07.09.2000 auf das Konto der B. überwiesen
(Kontoauszug vom 07.09.2000). Am 31. März 2001 wies das Konto bei der B. ein
Guthaben von 102.267,22 DM auf (vgl. Kontoauszug per 31.03.2001 = Anlage B 26).
Die Kontobewegungen auf dem Konto der D. ab Kauf des Hauses am 29. März 2001
belegen, dass von diesem Konto der Beklagten in erheblichem Umfang die
Investitionen in das Haus bestritten worden sind. Das Konto wies per 01.03.2000
einen Kontostand von 0,00 DM auf. Auf das Konto wurden dann bis zum Hauskauf
Überweisungen vom Konto der B. zugunsten dieses Kontos getätigt und auch
entsprechende Rücküberweisungen. Am 10.04.2001 erfolgte eine Überweisung in Höhe
von 43.000,00 DM vom Konto der B. (vgl. Kontoauszüge B. vom 30.04.2001 und der
D. Nr. 4 vom 10.04.2001). Am 11.04.2001 erfolgte davon die Anzahlung für das
Haus in Höhe von 30.000,00 DM. Auch aus den nachfolgenden Kontobewegungen auf
dem Konto der D. im Jahre 2001 lässt sich entnehmen, dass diverse Kosten im
Zusammenhang mit dem Haus und dessen Umbau hiervon bezahlt worden sind. Damit
korrespondieren zugleich die Überweisungen vom Konto der B. in Höhe von
insgesamt 39.011,80 DM und der Eingang der Verkaufserlöse aus den Verkäufen der
beiden Fahrzeuge in Höhe von 42.000,00 DM (zweimal 10.000,00 und 22.000,00 DM).
Das Konto bei der B. wies zum 28.12.2001 dann auch nur noch ein Guthaben von
2.332,55 EUR auf.
ab)
Soweit die Beklagte einwendet, dass die Geldbeträge von der Mutter des Klägers
bereits bei Erwerb des Hauses im März 2001 aufgebraucht gewesen seien, kann dies
aus den dargestellten Kontobewegungen nicht festgestellt werden. Soweit die
Beklagte behauptet, dass hiervon ein M. für 52.000 DM gekauft worden sei, trifft
dies offensichtlich nicht zu. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat
vorgetragen, dass dieses Fahrzeug bereits am 06.12.1999 gekauft worden sei. Dies
hat die Beklagte zuletzt eingeräumt und geltend gemacht, dass ein Fahrzeug C. in
Zahlung gegeben worden sei und sich daraus nicht ergebe, dass die Zahlung des
restlichen Kaufpreises nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Konkretes
trägt die Beklagte nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass die von der
Mutter des Klägers überwiesenen 110.000,00 DM hierfür nicht verwendet worden
ist. Im Übrigen ist dieses Fahrzeug unstreitig für 30.000,00 DM wieder veräußert
worden und ein Teilerlös von 22.000,00 DM am 05. 07.2001 auf dem Konto der D.
eingegangen (vgl. Kontoauszug Nr. 12). Soweit die Beklagte weiter geltend macht,
dass im März 2000 ein PKW M. von diesem Geld erworben worden sei, ist auch dies
im Ergebnis wenig bedeutsam. Am 11.04.2000 ist ein Betrag von 35.000,00 DM vom
Konto der B. auf das Konto bei der D. überwiesen worden (vgl. Kontoauszug der B.
vom 02.05.2000 und Auszug Nr. 1 der D. - Gutschrift am 11.04.2000). Dieser
Betrag ist dann offenbar am 13.04.2000 bar abgehoben worden und für den Kauf des
Fahrzeuges verwendet worden. Aber auch dieses Fahrzeug ist nach dem
unbestrittenen Vortrag des Klägers am 30.04.2001 für 30.000,00 DM verkauft
worden. Am 04.05.2001 und am 20.06.2001 sind Teilbeträge von jeweils 10.000,00
DM auf dem Konto der D. eingegangen (Auszüge Nr. 6 und 10). Das Geld ist also
wieder zumindest teilweise an die Beklagte zurückgeflossen.
Die Aufwendungen für Anschaffungen von Möbeln (Schlafzimmer 5.221,00 DM und
kleinere Rechnungen bis zu insgesamt 2.570,85 DM) sowie die Gartengestaltung in
D. von 8.000,00 DM sind Ausgaben, die überwiegend vom laufenden Einkommen zu
begleichen gewesen sind. Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie regelmäßig
Zahlungen auf das Konto vorgenommen habe und auch die monatliche Miete von
1.400,00 DM für das Haus in D. (insgesamt 18.000,00 DM) vom Konto bei der D.
bezahlt worden ist, sind diese Positionen zwar bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeneinander aufzurechnen. Allerdings
können diese Aufwendungen im Rahmen der Feststellung des Ausgleichsbetrages
angemessen berücksichtigt werden (dazu weiter unten).
Ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen der Zahlungen ist auch nicht etwa
deswegen ausgeschlossen, weil es sich um Einmalleistungen handelt und der Kläger
im Übrigen nicht zu den laufenden Kosten beigetragen hätte und nur die Beklagte
die Aufwendungen des täglichen Bedarfs gedeckt hätte (vgl. BGH Urteil vom 09.
Juli 2008 – XII ZR 179/05- a.a.O., Rdnr. 40).
Die Parteien haben nach entsprechender Auflage des Senats ihre
Einkommenssituation durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen und
Einkommensteuerbescheiden für den Zeitraum von 1997 bis 2001 belegt. Danach
hatte der Kläger im Jahre 1997 noch ein monatliches Nettoeinkommen von ca.
2.600,00 DM und in den nachfolgenden Jahren verringerte sich sein Einkommen auf
1.500,00 DM bis 1.700,00 DM (auch unter Berücksichtigung der
Unterhaltspfändungen), weil der Kläger seinerzeit nur noch teilzeitbeschäftigt
war. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er die Teilzeitbeschäftigung wegen
der notwendigen Betreuung der Kinder aufgenommen habe. Soweit die Beklagte dies
pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Offenbar ist die Reduzierung der
Arbeitszeit in der Phase der intakten Lebensgemeinschaft im Einverständnis
beider erfolgt. Ferner hat der Kläger auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit
dem Hausumbau erbracht, deren genauer Umfang streitig ist. Die Beklagte hatte in
den Jahre 1997 und 1998 aus dem Gewerbetrieb nur Negativeinkünfte, nachfolgend
erhöhten sich ihre monatlichen Einkünfte auf 850,00 DM (1999), 2.500,00 DM
(2000) und 4.000,00 DM (2001). Aus den dargestellten Einkommensverhältnissen
lässt sich entnehmen, dass die Beiträge beider Lebenspartner zur gemeinsamen
Lebensführung in keinem unangemessenen Verhältnis standen.
ac)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung der Höhe
des Ausgleichsanspruchs auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich
von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben
(vgl. hierzu u.a. BGH FamRZ 1982, 1080; FamRZ 1997, 933; FamRZ 1998, 669; FamRZ
2007, 877). Nach dieser Rechtsprechung des BGH ist bei der Bemessung des
Ausgleichsanspruchs bei geschiedenen Eheleuten eine Gesamtwürdigung unter
Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Hierzu gehören die Dauer der Ehe, das
Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe
der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und die
beiderseitigen Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 2236; NJW-RR
1996, 644; NJW 1999, 353 jeweils mwNW). Nach der Rechtsprechung verschiedener
Oberlandesgerichts hinsichtlich ehebezogener Zuwendungen wurden
Ausgleichsansprüche in Höhe von 1/4 bis 1/2 der Zuwendungen zuerkannt (vgl. OLG
München FamRZ 2004, 1874; OLG Brandenburg Urteil vom 06.05.2009 – 4 U 135/08 –
veröffentlicht bei JURIS; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Stuttgart NJW-RR
1994, 1490).
Maßgebend ist insoweit auch nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft die Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles, in die auch
der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit
dieser Zweck erreicht worden ist (vgl. BGH Urteil vom 09. Juli 2008 – XII ZR
179/05 - a.a.O.). Für den Zeitraum des Bestandes der Beziehung (hier bis 2004)
ist der Zweck erreicht. Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des
Zugewendeten nicht voll zurückzuerstatten ist (vgl. BGH NJW 1995, 1889; FamRZ
1998, 669; NJW 1999, 354 für ehebezogenen Zuwendungen); denn die erwiesene
Begünstigung ist nur für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu
entziehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326). Der Ausgleichsanspruch ist nach
§ 287 ZPO zu schätzen. Bei der Bemessung der Höhe ist Ausgangspunkt der Wert der
zukünftig weggefallenen Mitbenutzung des Hauses durch den Kläger, wobei obere
Grenze des durch Zahlung in Geld zu erfüllenden Ausgleichsanspruchs der Betrag
ist, um den das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Beendigung der
Lebensgemeinschaft noch gemehrt war (BGH FamRZ 1982, 910; OLG München FamRZ
2004, 1874). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich
einen Anteil von 110.000,00 DM zu den Gesamtkosten des Hauses von ca. 490.000,00
DM (330.000,00 DM Kaufpreis und ca. 160.000,00 DM Umbau– und andere Kosten)
beigesteuert hat. Der Senat nimmt unter Anwendung der Grundsätze nach § 287 ZPO
(vgl. BGHZ 127, 48) an, dass die Ausbauleistungen im Wert von ca. 132.000,00 DM
(ohne Nebenkosten Makler, Notar, Justizkassen u.a.) nicht zu einer
Wertsteigerung genau in gleicher Höhe geführt haben (vgl. so auch OLG München,
a.a.O.). Im Hinblick auf die Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt im
Zeitraum bis 2004, der im Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufes der Immobilie
leicht fallend war, kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Wertzuwachs
insgesamt zu einer Vermögensvermehrung bei der Beklagten in annähernden Höhe der
Zuwendung von 110.000,00 DM eingetreten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nicht allein darauf abgestellt werden kann,
ob die Investitionen zur Wertsteigerung des Hausgrundstückes geführt haben. Da
Maßstab für den Ausgleichsanspruch die Grundsätze der Billigkeit sind, sind auch
Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erhaltung oder Verschönerung des
Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einen Wertzuwachs als
solches niedergeschlagen haben (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354 rechte Spalte). Bei
der gebotenen Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck der
Zuwendung bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft im Ende 2004 etwa nur vier
Jahre (mit Unterbrechung durch Auszug des Klägers im Jahre 2002 für ½ oder ¾
Jahr erreicht wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte während
der Dauer der Lebensgemeinschaft einen eigenen Gewerbebetrieb aufgebaut hat,
dessen Erträge auch künftig ihrem Lebensunterhalt dienen. Der Kläger hingegen
ist weiterhin im abhängigen Arbeitsverhältnis mit nur geringerem Einkommen
beschäftigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mit
Arbeitsleistungen am Aus– und Umbau beteiligt hat. Zwar kann insoweit ein
gesonderter Ausgleichsanspruch nicht festgestellt werden (dazu sogleich unter
Abschnitt A. I. Ziff. 3. b), auch sind die Leistungen ihrem Umfange nach
überwiegend streitig. Die Beklagte räumt aber ein, dass der Kläger sich - ihrer
Darstellung nach in geringerem Umfange - beteiligt hat. Ferner sind die
Vermögensverhältnisse der Parteien insgesamt in die Abwägung mit einzubeziehen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die für die Vermögensverhältnisse
beider Parteien hohen Geldbeträge von 110.000,00 DM zugewendet hat. Über weitere
nennenswerte Ersparnisse verfügten die Parteien nicht.
Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie zumindest ab 2001 über
ein doppelt so hohes Einkommen wie der Kläger verfügt hat. Ferner ist in die
Gesamtabwägung einzubeziehen, dass die Miete von monatlich 1.400,00 DM für das
Haus in D., das die Parteien ab Juni 2000 bis zum Einzug in das neue Haus im
Sommer 2001 (der genaue Zeitpunkt ist streitig) bewohnt haben, auch von dem
Konto der Beklagten bei der D. bezahlt wurde und auf dieses Konto Einzahlungen
der Beklagten im Zeitraum von März 2000 bis Dezember 2001 in einer Größenordnung
von bis zu 40.000,00 DM erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hält der Senat vorliegend einen
Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 % der Zuwendung von 110.000,00 DM = 56.242,11
EUR, davon ½ = 28.121,05 EUR für angemessen.
b)
Soweit Ausgleich von Arbeitsleistungen des Klägers verlangt wird, ist der
Vortrag des Klägers angesichts des Bestreitens und des Gegenvortrags der
Beklagten weiterhin nicht ausreichend spezifiziert. Der Kläger hat – nach
entsprechender Auflage des Senats vom 20. November 2008 – weiterhin nur pauschal
vorgetragen, dass er im Zeitraum von Frühjahr 2001 bis August 2004 1.848
Arbeitsstunden für verschiedene Arbeiten ausgeführt haben will. Die Beklagte
bestreitet die aufgelisteten Arbeiten, den behaupteten Arbeitsumfang und die
angegebenen Arbeitsstunden. Die Beklagte hat nur hinsichtlich eines geringen
Umfanges eine Tätigkeit des Klägers eingeräumt. Der Kläger hat beispielsweise
100 Stunden für die Planung der Finanzierung, Einholung mehrerer Angebote und
Planung des Umbaus und Mitwirkung bei der Architektenplanung angegeben, ohne
näher darzulegen, welche Tätigkeiten genau er hier entfaltet haben will. Die
angegebene Stundenzahl von pauschal 100 – wann genau - erscheint gegriffen. Dies
trifft auch auf die pauschal angesetzten 200 Stunden für das Freimachen des
vorderen Grundstücksteiles und das Entfernen von Sträuchern und Büschen sowie
der 336 Stunden für das Freimachen des hinteren Grundstücksteils zu. Soweit der
Kläger 200 Stunden für Zuarbeiten für die einzelnen Firmen während der gesamten
Bauphase ansetzt, bleibt hier unklar, welche Tätigkeiten genau der Kläger
ausgeführt haben will. Die Stundenzahl ist wiederum nur pauschal auf den
gesamten Zeitraum von über drei Jahren behauptet. Soweit die Beklagte die
Ausführung von weiteren Arbeiten bestreitet und behauptet, dass Dritte oder sie
selbst die Arbeiten ausgeführt hätten, hätte der Kläger nunmehr im Einzelnen
darlegen müssen, wann – zumindest unter Eingrenzung des Zeitraumes - er welche
Arbeiten ausgeführt hat, und hierfür Beweis antreten müssen. Die Vernehmung der
angebotenen Zeugen würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
hinauslaufen. Soweit die Beklagte teilweise einräumt, dass der Kläger bestimmte
Arbeiten allein oder mit ihr gemeinsam ausgeführt hat, ist die Stundenzahl
bestritten. Da die Stundenzahlen auch nur pauschal behauptet werden, reicht
einfaches Bestreiten aus. Danach sind die behaupteten Arbeitsleistungen
insgesamt erheblich bestritten, ein weitergehenden Ausgleichsanspruch nach § 313
BGB in einer bestimmten Höhe kann nicht festgestellt werden. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn
dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen
Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH
Urteile vom 09. Juli 2008, a.a.O.). Diese Zumutbarkeitsgrenze ist hinsichtlich
der vom Kläger durchgeführten Arbeiten - soweit diese von der Beklagten
eingeräumt werden - nicht überschritten und die Arbeiten rechtfertigen daher
keinen Ausgleich, zumal einem verstärkten häuslichen Einsatz des Klägers eine
umfangreichere und zunehmend einträgliche Berufstätigkeit der Beklagten
gegenüberstand.
II.
Der Kläger kann gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Ausbau des Kosmetikgeschäfts – so für die Geschäftsrenovierung und –ausstattung
von 15.000 DM = 7.669,38 EUR und Arbeitsleistungen im Wert von 5.000,00 EUR -
mit Erfolg durchsetzen. Dem Kläger stehen insoweit keine
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche gemäß den §§ 730 ff. BGB und auch
keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder
Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
1.
Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, weil nicht
festgestellt werden kann, dass eine gemeinsame Wertschöpfung der Parteien
beabsichtigt war. Besondere Absprachen zwischen den Parteien sind nach dem
Vortrag des Klägers nicht getroffen worden. Es kann nicht festgestellt werden,
dass der Kläger für das Geschäft der Beklagten überobligatorische Beiträge
geleistet hat, die die Annahme nahe legen, dass der Kläger wirtschaftlich
beteiligt sein sollte. Der Kläger hat nur pauschal behauptet, dass er
„mindestens einen Betrag von 15.000,00 DM" für die Anschaffungen des Geschäfts
beigesteuert hat. Die Beklagte hat dies bestritten und ihrerseits behauptet,
dass sie insgesamt selbst 24.500,00 DM investiert hat. Der Kläger hat für seine
– unsubstantiierte - Behauptung keinen Beweis angetreten. Ob der Kläger über
entsprechende finanzielle Mittel verfügte, was er mit Kopien aus Kontoauszügen
vom 15. August 1997, 27. Oktober 1997 und 19. März 1998 zu belegen sucht und die
Beklagte - u.a. mit dem unwidersprochenen Hinweis auf einen abzulösenden Kredit
für einen F. - bestreitet, kann dahin stehen. Hinsichtlich der behaupteten
Arbeitsleistungen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass diese in
einem solchen Umfange erbracht worden sind, die eine gesellschaftsrechtliche
Verbundenheit der Parteien rechtfertigen würde. Im Übrigen hat die Beklagte eine
Rechnung des Klägers vom 10. Dezember 2002 vorgelegt, wonach der Kläger der
Beklagten „für den Umbau und Renovierung" des Kosmetikgeschäfts 1.500 EUR
berechnet hat. Die Beklagte hat diesen Betrag nach dem Kontoauszug der D. vom
19.12.2002 auch bezahlt. Die Forderung in Bezug auf Arbeitsleistungen des
Klägers ist daher infolge Erfüllung erloschen.
2.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB sind nicht
gegeben, weil es insoweit an eine Zweckabrede im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs fehlt. Der Kläger hat auch einen Ausgleichsanspruch wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht schlüssig behauptet. Der
Kläger hat nicht dargelegt, dass er Geldmittel in der behaupteten Höhe
(„mindestens 15.000 DM" ?) in das Geschäft gesteckt hat. Bereits der Höhe nach
handelt es sich nicht um einen Betrag, der ausgleichspflichtig im Sinne der
genannten Rechtsprechung wäre. Denn ein Ausgleichsanspruch kommt – wie dargelegt
– nur für wesentliche Leistungen in Betracht, wenn dem Leistenden die
Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögenswerte nach Treu und
Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008, a.a.O.).
Abgesehen davon, dass er für seine Arbeitsleistungen aufgrund der Rechnung vom
10. Dezember 2002 bezahlt worden ist, hat er auch nicht konkret dargelegt, in
welchem Umfange das Vermögen der Beklagten noch vermehrt ist und in welcher Höhe
die Beklagte Kosten einer fremden Arbeitskraft erspart haben soll.
III.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Darlehensraten für den
Kredit zur Anschaffung des PKW O. für den Zeitraum vom Auszug (15. September
2004) bis November 2004, nämlich für 2,5 Monate verlangen. Unter
Berücksichtigung einer Monatsrate von 244,94 EUR besteht ein Zahlungsanspruch in
Höhe von 612,35 EUR.
Für die Frage der Ausgleichspflicht für Tilgungsleistungen bei der
Kreditaufnahme durch beide Partner nach Beendigung der Gemeinschaft ist nach der
Rechtsprechung das durch die wirtschaftliche und persönliche Beziehung geprägte
Innenverhältnis der Partner entscheidend. Maßgebend ist der Verwendungszweck,
nicht der Zeitpunkt der Leistung. Hinsichtlich der Ausgleichspflicht wird
zunehmend eine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der künftig fällig
werdenden Kaufpreisrestschuld desjenigen Lebensgefährten angenommen, in dessen
wirtschaftlichem Interesse die Kreditaufnahme lag (OLG Saarbrücken FamRZ 1998,
738; Koblenz NJW-RR 1998, 1227; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, Einl,
Einf v § 1297, Rdnr. 34; Staudinger/Löhning, a.a.O., Rdnr. 141). Der Kläger hat
den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag für das Fahrzeug abgeschlossen, die
Beklagte ist als Eigentümerin in den Kfz-Brief eingetragen. Beide Parteien gehen
davon aus, dass die Beklagte Eigentümerin geworden ist. Der Kläger hat die
Darlehensraten noch über die Beendigung der Lebensgemeinschaft hinaus bis
November 2004 gezahlt. Dies lag im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten. Es
kommt – entgegen der Ansicht des Landgerichts - insoweit nicht darauf an, ob der
Kläger das Fahrzeug noch nach August 2004 genutzt hat, was zwischen den Parteien
streitig ist, und ob er nur die Möglichkeit hierzu hatte.
Der Beklagten steht der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf
Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 250,00 EUR für die behauptete
Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht zu. Es kann dahin gestellt bleiben,
ob ein solcher Anspruch überhaupt dem Grunde nach bestünde. Die Beklagte hat
indes nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger
das Fahrzeug noch bis zum 24. Mai 2005 genutzt hat.
2.
Der Kläger kann von der Beklagten ferner die Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 EUR verlangen.
Der Erstattungsanspruch besteht nur hinsichtlich eines geringeren zugrunde zu
legenden Wertes, weil dem Kläger Zahlungsansprüche nicht in voller Höhe
zustehen. Kostenerstattung kann der Geschädigte nur insoweit verlangen als seine
Forderung besteht (BGH NJW 2005, 1112). Unter Berücksichtigung des zuerkannten
Betrages und der dem Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten mit Rechnung vom
10.11.2006 berechneten hälftigen Geschäftsgebühr ergibt sich folgende
Berechnung:
bei einer Gebührenstufe bis zu 30.000,00 EUR :
1,3 Geschäftsgebühr 985,40 EUR : 2 = 492,70 EUR zzgl. Auslagenpauschale von
20,00 EUR zzgl. 16 % Mwst. von 82,03 EUR = 594,73 EUR.
B. Zur Hilfswiderklage
Die Beklagte kann vom Kläger nicht die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für
die Mitbenutzung des Hauses von August 2001 bis Januar 2002 und Dezember 2002
bis September 2004 von 21.000,00 EUR verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausgleich nur für wesentliche
Leistungen in Betracht, nicht hingegen für solche Leistungen, die wie die
Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für
die gemeinsam genutzte Wohnung das Zusammenleben in der gewollten Art erst
ermöglichten. Solche Leistungen werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder
Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, sie
erfüllen ihren Unterhaltszweck und können nach Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (vgl. BGH
Urteil vom 09.Juli 2008 – XII ZR 179/05 – a.a.O., Rdnr. 25 mit weiteren
Nachweisen). Dementsprechend kann auch für die Mitbenutzung des nur im Eigentum
eines Partners stehenden Hauses Nutzungsentschädigung während der
Lebensgemeinschaft nicht verlangt werden. Vorliegend ist im Übrigen im Rahmen
der Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruches des Klägers berücksichtigt,
dass bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft die Zuwendung ihren Zweck
erreicht hat und daher der Wert der Zuwendung nicht voll zurück zu gewähren ist.
Soweit die Beklagte insoweit den geltend gemachten Betrag von 21.000,00 EUR
berücksichtigt wissen will, folgt der Senat dem nicht. Die Beklagte behauptet
ohne nähere Darlegung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 1.500,00 EUR
betrage, so dass der Kläger monatlich 750,00 EUR zu entrichten habe. Soweit die
Beklagte weiter auf die monatlichen Belastungen (Kreditraten und Nebenkosten für
Grundsteuer, Wasser, Strom usw.) zur Darstellung der Vergleichsmiete abstellt,
ist dies schon vom Ansatz her nicht zutreffend. Aber selbst wenn die ortsübliche
Vergleichsmiete sich in dieser Größenordnung bewegen würde, so kann dieser
Betrag nicht als bloßer Rechnungsposten eingestellt werden, weil bei der
Feststellung des Ausgleichsbetrages die Gesamtumstände abzuwägen sind. Dies ist
im Rahmen der Entscheidung über die Klage geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1und 2 ZPO).