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Wandelung Kfz - Nichterfüllungsschadens
umfaßt die Kosten der Finanzierung
OLG Düsseldorf
Az: 1 U 60/02
Urteil vom
11.11.2002
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden
Rechtsmittels das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.710,28 € nebst 4 % Zinsen aus
300,70 € ab dem 19. April 2000, 4 % Zinsen aus 132,94 € ab dem 26. Mai 2000
sowie nebst 4 % Zinsen aus 598,21 € ab dem 5. Dezember 2001 Zug um Zug gegen
Rückgabe des PKW Marke VW Corrado, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden
Schaden aus der vorzeitigen Beendigung des Finanzierungskredites über 15.900,-
DM bei der B Kto-Nr. für den unter Ziffer 1. beschriebenen PKW VW Corrado zu
ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 9 % dem Kläger und zu 91 % dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das
Landgericht hat die Zahlungsklage zu Unrecht abgewiesen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Kläger gegen den
Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen des arglistigen Verschweigens einer
Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges gemäß § 463 Satz 2 BGB. Diese Arglisthaftung
führt zur Nichtigkeit des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses
für Sachmängel (§ 476 BGB).
Die im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes begründete
Leistungsverpflichtung des Beklagten ist antragsgemäß Zug um Zug gegen Rückgabe
des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erfüllen.
Das Leistungsverlangen des Klägers ist nur insoweit unbegründet, als er auch
Ersatz für die Aufwendung in Höhe von 558,11 DM im Zusammenhang mit dem
Austausch der Wasserpumpe durch die Firma A begehrt. Der Kläger bleibt
hinsichtlich der streitigen Erforderlichkeit dieser Erneuerungsmaßnahme für die
Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit des Fahrzeuges beweisfällig.
Letztlich ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers begründet. Sein
Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens umfaßt die Kosten der
Finanzierung des Fahrzeugkaufs über die B. Da die auf den Kläger zukommenden
Kosten für eine vorzeitige Beendigung des auf 72 Monate angelegten
Kreditvertrages noch nicht feststehen, hat er ein rechtliches Interesse an der
Feststellung der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Beklagten. Da dieser
auf Ersatz des dem Kläger entstanden Nichterfüllungsschadens gemäß § 463 Satz 2
BGB haftet, ist das Feststellungsbegehren auch begründet.
II.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
Im Ergebnis kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, dahinstehen, ob
entsprechend der Behauptung des Klägers bereits anläßlich der Übergabe des
streitigen Fahrzeuges an ihn dieses aufgrund des Umstandes im Sinne des § 459
Abs. 1 BGB fehlerhaft war, dass es die durch den Sachverständigen G
festgestellte Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung im Bereich des 1. Zylinders
aufwies. Denn es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
fest, dass der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages in anderer
Hinsicht über einen Fehler des PKW Marke VW Corrado arglistig getäuscht hat.
a)
Der Beklagte hat dem Kläger arglistig verschwiegen, dass er vor dem Verkauf des
Wagens in Eigenleistung umfangreiche Arbeiten an dem großvolümigen
6-Zylinder-Fahrzeug-Motor mit einem Hubraum von mehr als 2,8 l vorgenommen
hatte. Unstreitig hat er in seiner Werkstatt, die kein VW-Fachbetrieb ist,
erhebliche Veränderungen an dem Motor durchgeführt, in dem er diverse
Komponenten gegen gebrauchte Teile austauschte. Selbst wenn zum Zeitpunkt der
Montage alle Gebrauchtteile äußerlich noch den Anschein der Funktionsfähigkeit
vermittelten, stünde jedenfalls nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls der eingebaute Kettenspanner zumindest
aufgrund eines schon beim Einbau vorhanden gewesenen Anlageschadens so
mangelhaft war, dass er nach einer Fahrtstrecke von knapp 8.400 km während der
Besitzzeit des Klägers gänzlich funktionsuntauglich wurde.
Der Beklagte hat dem Kläger Art und Ausmaß der durchgeführten Austauscharbeiten
verschwiegen. Das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Bestellformular enthält noch
nicht einmal einen Hinweis darauf, dass der Beklagte eine eigene Kfz-Werkstatt
unterhält. Nach dem Inhalt des handschriftlich ausgefüllten Vertragsformulars
mußte der Kläger vielmehr den Eindruck gewinnen, als ob er den Wagen - abgesehen
von der ausdrücklich erwähnten Seitenteillackierung - in dem Originalzustand
erwerben würde, der seinem Alter und seiner Laufleistung entsprach.
b)
Zwar begründet bei dem Verkauf eines alten Fahrzeuges mit hoher Laufleistung
durch einen gewerblichen Händler der vorherige Einbau von Altteilen durch diesen
nicht von vornherein eine aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitende
Hinweispflicht. Denn bei einem solchen Fahrzeug erscheint der kostenaufwendige
Austausch von alten gegen fabrikneue Teile oftmals wirtschaftlich unvertretbar.
Etwas anderes gilt aber für den Fall einer qualitativen Minderwertigkeit von
eingebauten Motorkomponenten in dem Sinne, dass sie nur noch eine begrenzte
Lebensdauer haben, die deutlich unterhalb der nach Laufleistung, Alter und
Erhaltungszustand noch zu erwartenden Gebrauchsdauer des Fahrzeuges liegt und es
sich nicht um Austauschteile handelt, die durch eine autorisierte Fachwerkstatt
geprüft und installiert sind.
Mangelhaft gemäß § 459 BGB mit der Folge einer sich aus Treu und Glauben
ergebenden Hinweispflicht des Beklagten betreffend die vorgenommene Veränderung
des Fahrzeugmotors durch Gebrauchtteile war nach diesen Grundsätzen zumindest
der durch ihn eingebrachte Spanner der Steuerkette für die Nockenwellen. Selbst
wenn dieser entsprechend seiner Behauptung zur Zeit der Einbaumaßnahme äußerlich
noch gebrauchstauglich erschien, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
fest, dass der Kettenspanner jedenfalls während der durch den Kläger
zurückgelegten Fahrstrecke von weniger als 8.400 km infolge von Verschleiß- und
Abrißerscheinungen gebrauchsuntauglich wurde und damit von vornherein qualitativ
minderwertig war. Nach den Umständen brauchte der Kläger aber bei dem Erwerb des
Fahrzeuges nicht damit zu rechnen, dass dessen restliche Laufleistung bereits
nach nur etwa dreieinhalb Monaten mit noch nicht einmal 8.400 km erreicht sein
würde.
1.
Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer
gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen, dass dieser ein mangelhaftes
Fahrzeug erwarb. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich daraus, dass er in seiner
Kfz-Werkstatt, auf die sich in seinem Firmenstempel keinerlei Hinweis findet und
bei der es sich nicht um einen VW-Fachbetrieb handelt, den Fahrzeugmotor durch
Einbau von Gebrauchtteilen verändert hat, die zumindest teilweise nicht mehr
hinreichend funktionstauglich waren. Auf diesen Umstand ist der Kläger
unstreitig nicht hingewiesen worden. Dies hat der Beklagte bei seiner
informatorischen Befragung im Verhandlungstermin noch einmal bestätigt. Auch das
unter dem Datum des 28. September 1999 ausgefüllte Bestellformular läßt den
Einbau von Gebrauchtteilen unerwähnt. Vielmehr Vermittelt der Inhalt dieses
Schriftstücks den Eindruck, als hätte der Kläger das Fährzeug mit dem
Originalmotor in dem "fahrbereiten" Zustand erworben, welcher dem Alter und der
Laufleistung des Fahrzeuges entsprach.
Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass ausweislich der handschriftlichen
Eintragung zu der Rubrik "Sondervereinbarung" der Beklagte dem Kläger eine
14-tägige "Übergangsgarantie auf Motor, und Getriebe" gewährte (Bl. 6 d.A.).
Dieser Zusatz ließ nach dem Umständen bei dem Kläger den Eindruck entstehen, als
habe der Beklagte auch den Motor auf Funktionstauglichkeit überprüft und diesen
in einem solchen Zustand vorgefunden, dass er sich zu der Übernahme der
bezeichneten Garantieleistung imstande sah. Hinzu kommt, dass dem Kläger im
Rahmen der "Sondervereinbarungen" ein Jahr Garantie von "T A H" eingeräumt
wurde. Diese Zusatzgarantie erstreckte sich gemäß § 1 Ziffer 1 der einschlägigen
Bedingungen auf wesentliche Motorteile - wie Nockenwelle, Steuerkette, Kolben,
Pleuel und Kurbelwelle, wenn auch nicht auf Zylinderkopf (vgl. Ziffer 8; Hülle
Bl. 32 d.A.). Damit wird vollends deutlich, dass der Kläger die Ausstattung des
Fahrzeuges mit einem Motor erwarten durfte, der nicht durch den nachträglichen
Einbau von Gebrauchtteilen mit Komponenten verändert war, die innerhalb weniger
Monate und nach einer Laufleistung von noch nicht einmal 8.400 km
verschleißbedingt gebrauchsuntauglich wurden. Dies trifft jedoch nach dem
Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls auf den Kettenspanner
zu. Die Arbeiten, die der Beklagte am Motor vorgenommen hat, begründeten
zumindest die Gefahr, dass der Garantieanspruch entfällt (vgl. §§ 4, 5 der
Garantiebedingungen).
a)
Der Beklagte hat bereits vorprozessual in seinem Schreiben vom 3. Februar 2000
an den Kläger mitgeteilt, er kaufe "Unfallschäden und Motorschäden auf", die er
dann ordnungsgemäß beseitige. Das streitige Fahrzeug habe er in seiner Werkstatt
ordentlich repariert und folgende Teile gewechselt: Steuerkette, Kettenspanner,
Gleitschiene, Thermostat sowie Thermostatgehäuse. Den Zylinderkopf habe er auf
Undichtigkeit überprüft (Bl. 11 d.A.). Gegenüber dem Sachverständigen G hat der
Beklagte eingeräumt, die Steuerkette für die Nockenwelle mit dem Kettenspanner
seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden (Bl. 80 d.A.). Dem Vorbringen in
seiner Berufungserwiderung zufolge handelte es sich bei allen ausgetauschten
Komponenten um Gebrauchtteile (Bl. 244 d.A.).
Nachdem der Kläger zunächst die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten seitens
des Beklagten in Abrede gestellt hatte (Bl. 4, 30 d.A.), macht er sich in seiner
Replik zur Berufungserwiderung den gegnerischen Vortrag den Teileaustausch
betreffend jedenfalls hilfsweise in Verbindung mit dem Vorbringen zu eigen, den
Beklagten habe eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Austauschmaßnahme
getroffen (Bl. 252 d.A.).
b)
Zwar mag entsprechend dem weiteren Vorbringen des Beklagten in seiner
Berufungserwiderung die Austauscharbeit isoliert gesehen ordnungsgemäß gewesen
sein. Auch mögen die durch ihn eingebauten Komponenten (Steuerkette,
Kettenspanner, Gleitschiene) eine Laufleistung von nicht mehr als 50.000 km
aufgewiesen haben (Bl. 245 d.A.). Offen bleibt indes schon, ob es sich dabei um
Original VW-Teile handelte, ob sie alle aus demselben Motor stammten und ob
dieser gegebenenfalls baugleich mit dem hier in Rede stehenden Antriebsaggregat
war.
c)
Der Beklagte macht einerseits zu Recht geltend, dass der Kläger wegen des Alters
und der Laufleistung des Fahrzeuges von über 170.000 km mit einem
altersentsprechenden Verschleiß rechnen mußte. Es geht jedoch der Einwand des
Beklagten fehl, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den
vorgenommenen Austausch von Motorteilen aufzuklären (Bl. 245 d.A.).
aa)
Wie bereits ausgeführt, ergab sich nach dem Inhalt des Kaufvertrages für den
Kläger der Eindruck, er erwerbe ein Fahrzeug, welches auch in bezug auf den
Motor den dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Originalzustand aufwies.
Nicht zuletzt auch wegen des Inhalts der "TA"-Garantie konnte der Kläger von der
Erwartung ausgehen, dass der Fahrzeugmotor noch eine Zeitlang funktionsfähig
blieb.
bb)
Ebenso wie jeder andere Verkäufer ist auch ein Gebrauchtwagenverkäufer
verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die erkanntermaßen oder auch nur
erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die
Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nach Treu und Glauben erwartet werden
kann (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 1873 mit Hinwels auf BGH NJW-RR 1989 sowie
BGH NZV1995, 222). Der Verkauf unter formularmäßigem Gewährleistungsausschluß
befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht. Sie wird dadurch auch
nicht eingeschränkt (Reinking/Eggert a.a.O, mit Hinweis auf BGHZ 22, 123). Für
den Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges, dessen Laufleistung sich der
Verschleißgrenze nähert, war es aber - auch für den Beklagten in seiner
Eigenschaft als gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer erkennbar - von Bedeutung,
ob der Motor in seinen wesentlichen Komponenten noch den Orginalzustand aufwies
oder ob er nachträglich durch Gebrauchteile verändert worden war, deren Herkunft
und Erhaltungszustand unbekannt waren.
5.
Etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn der Beklagte gebrauchte Teile
eingebaut hätte, welche die Gewähr dafür boten, dass der Motor noch für die
erwartete restliche Nutzungszeit gebrauchsfähig blieb und nicht bereits nach
wenigen Monaten gravierende Funktionsstörungen aufwies. Dies war jedoch nach dem
Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zumindest hinsichtlich des durch
den Beklagten eingebauten Kettenspanners nicht der Fall. Deshalb kann die
Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob der durch den
Sachverständigen G ebenfalls festgestellte Defekt an der Zylinderkopfdichtung
bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorhanden war oder ob dieser
Mangel unmittelbar durch die seitens des Beklagten vorgenommenen
Austauscharbeiten verursacht worden ist.
a)
Der Sachverständige hat den streitigen PKW Anfang Januar 2001 zu einem Zeitpunkt
besichtigt, als der Kläger mit diesem 8.333 km zurückgelegt hatte (Bl. 70, 71
d.A.). Nach seinen Feststellungen wies zwar die Steuerkette für die Nockenwelle
einen normalen Verschleiß auf. Hingegen zeigte der Kettenspanner an der
Gleitfläche nicht nur sehr starke Abnutzungsspuren, sondern der Belag war auch
teilweise abgerissen. Das durch den Sachverständigen gefertigte Lichtbild Nr. 4
läßt deutlich den Abrißschaden am oberen Ende des Kettenspanners erkennen, der
zu einer Verkürzung der Gleitfläche führte (Bl. 75 d.A.). Anläßlich seiner
Anhörung im Termin am 27. September 2001 konnte der Sachverständige nicht
konkretisieren, welchen Abnutzungszustand der Kettenspanner zum Zeitpunkt der
Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger im September 1999 hatte (Bl. 146
d.A.).
aa)
Sollte seinerzeit bereits der vorhandene Abrißschaden vorhanden gewesen sein,
stünde fest, dass die Einbauarbeiten des Beklagten ein gebrauchsunfähiges Teil
zum Gegenstand gehabt hätten. Auf diesen Umstand hätte er den Kläger vor
Vertragsschluß hinweisen müssen.
Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Kettenspannerschaden sei
nachträglich als Folge einer thermischen Überlastung des Motors eingetreten,
weil der Kläger den Wagen mit einer nicht hinreichenden Kühlwasserversorgung
gefahren habe. Ganz abgesehen davon, dass die Steuerkette selbst keine Anzeichen
einer thermischen Überbeanspruchung erkennen läßt, hat sich nach den
Ausführungen des Sachverständigen G in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.
Januar 2002 eine Motorüberhitzung wegen fehlender Kühlflüssigkeit in Schäden an
der Zylinderkopfdichtung sowie an dem Zylinderkopf selbst niedergeschlagen,
nicht aber in einer Beeinträchtigung des Kettenspanners. Dieser ließ - wie der
Sachverständige anhand des durch ihn gefertigten Lichtbildmaterials plausibel
dargelegt hat - nur Abnutzungsspuren und sonstige mechanische
Verschleißerscheinungen erkennen.
bb)
Selbst wenn der Beklagte den Spanner in einem äußerlich nicht zu beanstandenden
Zustand eingebaut hätte, stünde jedenfalls fest, dass an diesem nach einer
Laufleistung von noch nicht einmal 8.400 km gravierende Verschleiß- und
Substanzschäden auftraten. Dann hätte der Beklagte den Kettenspanner als ein
nicht mehr belastbares Gebrauchtteil eingebaut, das bereits nach kurzer
Gebrauchsdauer zu einer Funktionsunfähigkeit des Teils führte. Zumindest aus
diesem Grund hätte der Beklagte den Kläger auf den nachträglichen Einbau von
Gebrauchtteilen in den Motor und das damit verbundene Risiko von vorzeitigen
Verschleißschäden hinweisen müssen.
b)
Dem steht nicht entgegen, dass eine Garantieleistung in Form einer "Touring
Assistance" vereinbart war. Ganz abgesehen davon, dass deren Geltungsdauer nur
auf ein Jahr beschränkt war, war gemäß § 1 Ziffer 1 der Garantiebedingungen von
dem Schutz zwar die darin ausdrücklich aufgeführte Steuerkette, nicht aber der
Kettenspanner erfaßt. Denn nach dem fettgedruckten Zusatz am Ende von § 1 der
Garantiebedingungen "sind alle nicht aufgeführten Teile ausgenommen" (Hülle Bl.
32 d.A.).
6.
Die Voraussetzungen der Arglisthaftung des Beklagten gemäß § 463 Satz 2 BGB sind
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger wertbildende Eigenschaften des Fahrzeuges
verschwiegen, nämlich den Einbau von Gebrauchtteilen in den Motor, der nicht
durch eine Fachwerkstatt vollzogen worden war. Zumindest hinsichtlich eines der
Austauschteile hat sich das Gebrauchsrisiko eines vorzeitigen erheblichen
Verschleisses und eines Substanzschadens verwirklicht.
b)
Der Beklagte hat entweder gewußt oder zumindest damit gerechnet, dass der Kläger
nicht die Herrichtung des Motors mit Gebrauchtteilen kannte.
c)
Der Kläger macht geltend, dass er das streitige Fahrzeug nicht gekauft hätte,
wenn der Beklagte ordnungsgemäß seiner Offenbarungsverpflichtung nachgekommen
wäre (Bl. 254 unten d.A.). Die Richtigkeit dieses Vorbringens liegt auf der
Hand: Hätte der Kläger gewußt, dass der Beklagte einen "Motorschaden" aufgekauft
hatte, um diesen dann nach Einbau von - zumindest teilweise nicht mehr
belastbaren - Gebrauchtteilen weiter zu verkaufen, hätte er aller
Wahrscheinlichkeit nach von dem Erwerb des Fahrzeuges Abstand genommen. Nach den
Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte um diese Zusammenhänge wußte
und er den wahren Zustand des Motors verschwiegen hat, um den Kläger zum Erwerb
des Wagens zum Kaufpreis von fast 15.000 DM zu veranlassen, für welchen er, der
Beklagte, nur 6.000 DM verauslagt hatte.
III.
Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers stellt sich der Höhe nach auf
den Betrag von 15.080,05 DM, entsprechend 7.710,28 €.
1.a)
Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens aus § 463
Abs. 2 BGB umfaßt zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises. Indes macht dessen
volle Höhe (14.900,- DM) nicht den Umfang der begründeten Leistungsverpflichtung
des Beklagten aus. Denn gezogene Nutzungen sind zu Lasten des Käufers zu
berücksichtigen. Ebenso wie er selbst Ersatz für Aufwendungen verlangen kann,
die sich infolge der Nichterfüllung des Vertrages als nutzlos erwiesen haben,
müssen umgekehrt die ihm tatsächlich zugeflossenen Nutzungsvorteile
schadensmindernd angerechnet werden (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2010 mit
Hinweis auf BGH NJW 1995, 2159). Auch der arglistig getäuschte Käufer hat nicht
das Recht, auf Kosten des Verkäufers gratis Auto zu fahren. Rechtstechnisch
erfolgte die Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (Reinking/Eggert
a.a.O., Rdn. 2010, 2011).
b)
Die Bemessung der abzugsfähigen Gebrauchsvorteile erfolgt im Regelfall nach
derjenigen Methode, welche die zeitanteilige lineare Wertminderung in einen
bestimmten Geldbetrag für jeden gefahrenen Kilometer umsetzt. Ausgangspunkt der
Ermittlung des Nutzungswertes ist der vereinbarte Bruttokaufpreis für den
Altwagen. Die voraussichtliche Restfahrleistung ist als zweite Berechnungsgröße
im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu bestimmen (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn.
2012, 2013, 2014).
c)
Überträgt man diesen Berechnungsansatz auf den vorliegenden Fall, würde der
Kläger aber durch den Umfang des so ermittelten Gebrauchsvorteils unbillig
benachteiligt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er ein Fahrzeug zu einem
relativ hohen Kaufpreis in einem Zustand erworben hat, in welchem es sich nach
Alter und Laufleistung seiner Verschleißgrenze näherte.
Der Anschaffungspreis betrug 14.900,- DM bei einem Kilometerstand von 171.000.
Geht man für den PKW VW Corrado von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung im
Umfang von 200.000 km aus, verbleibt eine restliche Fahrtstrecke von 29.000 km,
die der Kläger hypothetisch mit dem PKW noch hätte zurücklegen können. Dividiert
man den Anschaffungspreis durch diesen Kilometerwert, ergibt sich pro gefahrenen
Kilometer ein abzugsfähiger Gebrauchsvorteil von 0,51 DM. Bezogen auf die durch
den Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke von 8.333 km müßte er im
Ergebnis einen Abzug von fast 4.300,- DM hinnehmen. Dieser erscheint im Hinblick
auf den gezahlten Kaufpreis und das Alter des Fahrzeuges überhöht.
d)
Die Summe des in Ansatz zu bringenden Gebrauchsvorteils ist deshalb im
Schätzwege gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Der Senat geht unter
Berücksichtigung aller Umstände von einem anrechnungsfähigen Gebrauchsvorteil in
Höhe von 0,15 DM je gefahrenem Kilometer aus. Daraus ergibt sich dann eine
Gesamtsumme von 1.249,95 DM. Bringt man diese von dem gezahlten Kaufpreis in
Abzug, verbleibt zugunsten des Klägers ein Saldo von 13.650,05 DM.
2.
Darüber hinaus hat er Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten, die in der Zeit
von Januar 2000 bis Oktober 2001 im Gesamtumfang von 1.430,- DM angefallen sind.
a)
Unstreitig hat der Kläger die Nutzung des streitigen Fahrzeuges im Januar 2001
eingestellt. Dies führte dazu, dass der Sachverständige G den Wagen von dem
Abstellort in einer Garage auf der F E S in Duisburg-Beeck abholen lassen mußte
(Bl. 65.d.A.). Nachdem der Kläger eine schriftliche Mitteilung der
Garageneigentümerin, der Zeugin C vom 27. März 2000 beigebracht hat, derzufolge
er die Garage Nr. 16 unter der Anschrift F E S in Duisburg seit Januar 2000
nutzt, haben die Beklagten die dortige Unterstellung des Fahrzeuges nicht mehr
in Abrede gestellt. Nach dem Inhalt der Mitteilung hat der Kläger für die
Inanspruchnahme des Stellplatzes ein monatliches Entgelt von 65,- DM zu
entrichten (Bl. 31 d.A.).
b)
Nach dem Vorbringen des Klägers in seinem klageerhöhenden Schriftsatz vom 12.
November 2001 (Bl. 166/167 d.A.), war er bis einschließlich Oktober 2001 auf die
Nutzung der Garage für die Unterstellung des streitigen Fahrzeuges angewiesen.
Zwar hatte dieses der Sachverständige bereits im Januar 2001 zur Begutachtung in
Augenschein genommen. Andererseits war bis Oktober 2001 die den Wagen
betreffende Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen: Denn nachdem der
Sachverständige G durch das Landgericht im Termin am 27. September 2001 mündlich
angehört worden war (Bl. 144 ff. d.A.), ordnete das Landgericht durch eine
Beweisanordnung vom 18. Oktober 2001 eine weitere Beweisaufnahme durch
Zeugenvernehmung an, welche die streitigen Mängel des Wagens zum Gegenstand
hatte (Bl. 159 d.A.). Nach Lage der Dinge konnte der Kläger somit im Oktober
2001 noch nicht ausschließen, dass das Fahrzeug noch für eine weitere
Inaugenscheinnahme benötigt wurde. Ganz abgesehen davon mußte er auch für eine
sichere Unterbringung des Wagens Sorge tragen, um nach erfolgreicher
Durchsetzung des großen Scnadensersatzanspruches aus § 463 Satz 2 BGB seiner
Rückgabeverpflichtung hinsichtlich des Wagens gegenüber dem Beklagten
ordnungsgemäß nachkommen zu können.
c)
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz seines Nichterfüllungsschadens bei einem
Gebrauchtwagenkauf umfaßt auch Unterstellkosten (Reinking/Eggert a.a.O., Rdn.
2004 mit Hinweis auf OLG Hamm OLGR 1999,256 und zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Gegen seine diesbezügliche Ersatzverpflichtung kann
der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, es liege die Vermutung nahe, dass der
Kläger das Fahrzeug auch dann in der Garage abgestellt hätte, wenn dieses
angemeldet gewesen wäre (Bl. 27 d.A.). Geht der Käufer eines Fahrzeuges von der
Erwartung aus, es komme nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und er
werde den Wagen behalten, gibt es für ihn keinen zwingenden Grund für eine
kostenträchtige Garagenanmietung, sofern er ansonsten keinen besonderen Wert auf
eine Unterstellmöglichkeit legt.
Für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2001 beziffert sich die Verpflichtung
des Beklagten zum Ersatz der Unterstellkosten (22 Monate x 65,- DM) auf 1.430,-
DM. Hinzu kommt der mit 13.650,05 DM anrechnungsfähige Kaufpreis.
3.
Die Ersatzverpflichtung des Beklagten umfaßt jedoch nicht den streitigen Aufwand
von 558,11 DM für den Austausch einer Wasserpumpe.
a)
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte wegen seiner Einbauarbeiten an dem Motor
oder aus sonstigen Gründen einen Defekt im Zusammenhang mit der Motorkühlung zu
vertreten hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Kläger hinsichtlich seiner
Behauptung beweisfällig bleibt, die Firma A habe den Vorschlag unterbreitet,
zunächst den Versuch zu unternehmen, den ungewöhnlich hohen Kühlwasserverbrauch
durch den Austausch der Wasserpumpe zu beseitigen, ehe man einen ebenfalls
möglichen Defekt am Zylinderkopf beseitige (Bl. 3 d.A.). Selbst wenn der
Beklagte für die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung als Folge einer
Überhitzung des Motors einstehen müßte und der durch den Kläger behauptete
Versuch der Mängelbeseitigung durch die Firma A eine sachgerechte und
erforderliche Instandsetzungsmaßnahme gewesen wäre, änderte dies nichts daran,
dass der Kläger sein streitiges Tatsachenvorbringen unter Beweis stellen müßte.
b)
Er bleibt jedoch insoweit beweisfällig. Er beschränkt sich auf die Vorlage der
Rechnung der A vom 22. Dezember 1999 (Bl. 3, 8 d.A.) verbunden mit dem Vortrag,
die darin abgerechnete Leistung des Austausches der Wasserpumpe sei fachgerecht
durchgeführt worden (Bl. 30 d.A.). Dieses Vorbringen mag zutreffen. Es ändert
jedoch nichts daran, dass der Kläger Beweis dafür antreten muß, dass ihm die
Firma A den in der Klageschrift behaupteten Instandsetzungsweg der
versuchsweisen Auswechselung der Wasserpumpe vorgeschlagen haben soll, ehe man
sich an die Beseitigung eines ebenfalls vermuteten Defektes am Zylinderkopf,
machte. Nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass sich während der
Besitzzeit des Klägers unabhängig von den durch den Beklagten zu vertretenden
Fahrzeugmängeln ein Schaden an der Wasserpumpe eingestellt hat.
IV.
Begründet ist schließlich auch der Feststellungsantrag des Klägers, der die
Verpflichtung des Beklagten zum Gegenstand hat, ihm jedweden Schaden aus der
vorzeitigen Beendigung des für die Anschaffung des Wagens eingegangenen
Finanzierungskredites zu ersetzen.
1.
Zu den im Rahmen des § 463 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schäden zählen auch die
Kosten einer Finanzierung des Kaufpreises für das erworbene Fahrzeug (BGH NJW
1995, 2159, 2160; Reinking/Eggert a.a.O., Rdn. 2004 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
2.
Unstreitig hat der Kläger den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis von 14.900,-
DM mit Hilfe eines von der E B A gewährten Kredites finanziert. Über diesen
Vorgang verhält sich der durch den Kläger vorgelegte Jahreskontoauszug und die
Saldenmitteilung zum Stichtag des 30. Dezember 1999 (Bl. 7 d.A.). Wie das
anwaltliche Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2000 an den Beklagten erkennen
läßt, ist die Laufzeit des Darlehensvertrages auf einen Zeitraum von 72 Monaten
angelegt (Bl. 10 d.A.). Damit hat der Kläger wegen der vorzeitigen Kündigung des
Darlehensvertrages, die nunmehr infolge der Rückgabe des Fahrzeuges erforderlich
wird, an die Bank eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht feststeht.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 9.634,75 Euro
(Zahlungsantrag zu Ziffer 1.: 8.634,75 Euro + Feststellungsantrag zu Ziffer 2.:
1.000 Euro).
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 Euro.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.
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