Nichterfüllungsschaden – Reparaturkosten und Minderwert
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 45/07
Urteil vom
16.11.2007
Leitsatz:
Liegen die
Kosten, die erforderlich sind, um die Kaufsache in einen mangelfreien Zustand zu
versetzen, erheblich über deren mangelbedingten Minderwert, kann der Käufer als
Nichterfüllungsschaden grundsätzlich nur den Minderwert ersetzt verlangen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
16. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 24. Oktober 2000 erwarb die Klägerin von der
Beklagten für 2 Mio. DM ein Grundstück, das mit einem 1959 errichteten
Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Vertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss
sowie als Anlage eine Liste mit sämtlichen Mietverhältnissen und Angaben über
Miethöhe, Nebenkosten und Wohnflächen. Diese Liste, so heißt es in dem Vertrag,
sei zwischen den Vertragsbeteiligten verbindlich und damit Vertragsinhalt.
In der Liste aufgeführt waren zwei Dachgeschosswohnungen mit Wohnflächen von 48
bzw. 38 qm. Diese waren allerdings ohne baurechtliche Genehmigung und entgegen
den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ausgebaut worden.
Die Klägerin verlangt deshalb Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft der Kaufsache. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Oktober 2003 ist
der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden. Im vorliegenden Betragsverfahren
berechnet die Klägerin ihren Schaden - unter Hinweis darauf, dass die
baurechtliche Genehmigung anders nicht zu erreichen sei - anhand der Kosten
eines heutigen Anforderungen entsprechenden Dachausbaus, die sie mit 217.099,78
EUR beziffert.
Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Verkehrswert des Grundstücks betrug
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit zwei (genehmigten) Mansardenwohnungen
1.990.000 DM und ohne die Mansardenwohnungen 1.900.000 DM. Den Differenzbetrag
(46.016,27 EUR) hat das Oberlandesgericht zuerkannt und die Klage im Übrigen
abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Zahlungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne die Kosten zur Herstellung
genehmigungsfähiger Dachgeschosswohnungen nicht ersetzt verlangen. Der nach §
463 Satz 1 BGB a.F. berechtigte Käufer dürfe seinen Schaden zwar grundsätzlich
anhand der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten berechnen. Dies
diene aber nur der Vereinfachung und ändere nichts an dem Grundsatz, dass der
Verkäufer nicht die Herstellung eines mangelfreien Zustands, sondern den
Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Sache schulde. Hierbei müsse es
bleiben, wenn die Herstellungskosten erheblich über dem Minderwert lägen. Zudem
habe die Beklagte nicht die Gewähr dafür übernommen, dass das Dachgeschoss zu
einer modernen, heutigen Wohnverhältnissen entsprechenden Wohnung ausgebaut
werden könne. Sie habe lediglich zugesichert, dass der angegebene Mietertrag
aufgrund einer baurechtlich zulässigen Vermietung erzielt werde. Hätten die
Parteien gewusst, dass eine Baugenehmigung für die Mansardenwohnungen nicht
erteilt und ohne Umbau auch nicht zu erlangen war, hätten sie den Vertrag
entweder nicht abgeschlossen oder aber den Kaufpreis um den für die
Dachgeschosswohnungen angesetzten Ertrag verringert.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Frage, ob die
Klägerin ihren Schaden auf der Grundlage der für einen genehmigungsfähigen
Dachgeschossausbau entstehenden Kosten berechnen darf, nicht schon durch das
Grundurteil vom 20. Oktober 2003 entschieden ist. Zwar heißt es darin, die nach
§ 463 Abs. 1 BGB a. F. auszugleichende mangelbedingte Wertdifferenz könne nach
den Kosten für die Herrichtung des Kaufgegenstands in einen vertragsgerechten
Zustand bestimmt werden. Hieran ist das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden.
Rechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung eines Grundurteils (§ 304 ZPO)
beziehen sich nur auf den Grund des Anspruchs. Ausführungen zu einem dem
Betragsverfahren vorbehaltenen Punkt, insbesondere zur Höhe einer Forderung oder
eines Schadens, nehmen an der Rechtskraft des Grundurteils dagegen nicht teil
und entfalten für das weitere Verfahren auch keine Bindungswirkung nach § 318
ZPO (vgl. BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 123/04, NJW-RR
2005, 1157, 1158; Urt. v. 12. Juli 1963, IV ZR 314/62, MDR 1964, 214, 215; Urt.
v. 29. Oktober 1959, III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251). So liegt es hier. Die
von der Revision angeführte Passage in dem Grundurteil vom 20. Oktober 2003
betrifft die richtige Art der Schadensberechnung und damit die Höhe des
Klageanspruchs. Daher ist die Klärung, welchen Schaden die Klägerin ersetzt
verlangen kann - da hiervon nicht ausnahmsweise die für den Erlass eines
Grundurteils notwendige Feststellung abhängt, dass der geltend gemachte Anspruch
mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR
77/03, NJW 2004, 2526, 2527) -, dem Betragsverfahren vorbehalten.
Im Übrigen reicht die Bindungswirkung eines Grundurteils nur so weit, wie das
erkennende Gericht einen Streitpunkt tatsächlich entscheiden wollte (vgl. Senat,
Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, aaO). Das Berufungsgericht hat in seinem
Grundurteil lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung
des Nichterfüllungsschadens bei Wahl des sog. kleinen Schadensersatzes
wiedergegeben. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob es der Klägerin auch
dann möglich ist, ihren Schaden nach den für den Dachgeschossausbau
erforderlichen Kosten zu berechnen, wenn der durch das Fehlen der zugesicherten
Eigenschaft begründete Minderwert des Hauses deutlich geringer ist, war
ersichtlich nicht beabsichtigt.
2. a) In der Sache legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach der Anspruch aus
§ 463 BGB a.F. auf Ausgleich des Wertunterschieds zwischen der mangelfreien und
der mangelhaften Sache gerichtet ist, wenn der Gläubiger, wie hier, den sog.
kleinen Schadensersatz wählt. Dabei ist es zwar grundsätzlich zulässig, diese
Differenz nach den Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstands in
einen mangelfreien Zustand zu berechnen (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v.
7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR
324/97, NJW 1998, 2905; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332,
1333; Urt. v. 9. Oktober 1964, V ZR 109/62, NJW 1965, 34 f.; BGH, Urt. v. 26.
Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425).
Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vereinfachte Form der Berechnung
des auszugleichenden Minderwerts. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die zur
Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft
erforderlichen Kosten meist einfacher zu ermitteln sind und im Regelfall dem
mangelbedingten Minderwert der Sache entsprechen oder doch nahe kommen. Diese
Berechnungsmöglichkeit ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer - auf der
Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung - nicht zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der
zugesicherten Eigenschaft der Sache verpflichtet ist, sondern den
Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache
auszugleichen hat (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR
324/97, NJW 1998, 2905). Ein eigenständiger, unmittelbar auf Ersatz der
Herstellungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch steht dem Käufer mangels
entsprechenden Primäranspruchs hingegen nicht zu. Bleibt die mangelbedingte
Wertminderung der Sache - wie hier - deutlich hinter den Kosten für die
Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und ist diese Abweichung, was
zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, nicht nur mit einem fehlenden Abzug
"neu für alt" bei den Herstellungskosten zu erklären (vgl. hierzu Senat, Urt. v.
7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528), kann der Käufer daher nur Ersatz
des Minderwerts der Sache verlangen.
b) Ein weitergehender, auf Ersatz der Herstellungskosten gerichteter Anspruch
der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Zusicherung. Dem steht
bereits die rechtsfehlerfreie und von der Revision nicht angegriffene Auslegung
des Berufungsgerichts entgegen, wonach Gegenstand der Zusicherung nur ein
bestimmter, auf baurechtlich unbedenklicher Grundlage erzielbarer Mietertrag des
Hauses ist. Zudem enthält die Zusicherung keine Anhaltspunkte für den Willen der
Beklagten, eine über die Rechtsfolgen des § 463 Satz 1 BGB a.F. hinausgehende
Haftung zu übernehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.