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Nichterscheinen zur Hauptverhandlung in
einer Bußgeldsache – Fürsorgepflicht des Gerichts
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 321/06
Beschluss vom 26.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Coesfeld vom 17. Februar 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 26.07.2006 durch den Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2006 den Einspruch des
Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 24. Oktober 2005,
durch den wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße
von 75,00 € sowie ein 1-monatiges Fahrverbot festgesetzt worden war, gem. § 74
Abs. 2 OWiG verworfen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er
rügt, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Zu Beginn der auf den 17. Februar 2006 um 10.40 Uhr anberaumten Hauptverhandlung
sei der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht
entbunden worden sei, nicht erschienen. Sofort nach Sitzungsbeginn habe der
Verteidiger den Betroffenen telefonisch erreicht, der irrtümlich davon
ausgegangen sei, wegen seiner schriftsätzlich erklärten geständigen Einlassung
nicht habe erscheinen zu müssen. Der Betroffene habe sodann angekündigt, er
werde unverzüglich losfahren und in 30 Minuten erscheinen. Dem Antrag des
Verteidigers, solange zu warten oder die Hauptverhandlung zu vertagen oder den
Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, sei das
Amtsgericht nicht nachgekommen. Die nächste Bußgeldsache sei für 11.30 Uhr
terminiert gewesen. Um 11.00 Uhr habe das Amtsgericht den Einspruch verworfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Auch wenn der Betroffene - wie hier - ohne ausreichende Entschuldigung nicht
pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des
fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht
beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen
Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu
einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern z u s ä t z l i c h , wenn
der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber
noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum
zuzuwarten (vgl. KG Berlin, DAR 2001, 175).
Dieser Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen ist das Amtsgerichts im
vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, so dass das angefochtene Urteil, das
sich im Übrigen mit den vorgetragenen Entschuldigungsgründen nur unzureichend
befasst, der Aufhebung unterliegt.
Die Sache ist damit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
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