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Begründungsfrist für die
Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision
BUNDESFINANZHOF
Az.: IV B 118/01
Beschluss vom 21.09.2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsatz:
Die zweimonatige Frist zur
Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um
einen Monat verlängert werden.
Norm:
§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, gegen die
der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 2. September
1997 eine Betriebsprüfungsanordnung erlassen hat. Einspruch und Klage hatten
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ in seinem am 9. Mai 2001 zugestellten
Urteil die Revision nicht zu.
Mit am 11. Juni 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Fax eingegangenem
Schriftsatz legte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
ein, ohne diese näher zu begründen. Mit weiterem Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2001 beantragte die Klägerin, die
Begründungsfrist für die Beschwerde bis zum 9. August 2001 zu verlängern. Diesem
Antrag gab der Senatsvorsitzende am 2. Juli 2001 statt.
Am 9. August 2001 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte telefonisch bei der
Geschäftsstelle des beschließenden Senats unter Hinweis auf die Kommentierung
von Seer (in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO
Tz. 23) nach der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung. Ihm wurde
mitgeteilt, der Senat werde darüber befinden; sicherer sei aber eine kurze
Begründung.
Daraufhin ging am 9. August 2001 per Fax ein erneuter Antrag auf Verlängerung
der Begründungsfrist bis zum 9. September 2001 ein. Zur Begründung führte der
Prozessbevollmächtigte aus, durch den kompletten Ausfall seiner EDV-Anlage sei
es ihm nicht möglich, den Begründungsschriftsatz innerhalb der am gleichen Tag
ablaufenden Frist einzureichen. Die bisher gesammelten Daten seien verloren
gegangen. Die Datensicherung habe noch nicht in Betrieb genommen werden können.
Das Schreibprogramm lasse sich derzeit nicht aufrufen. Seit dem 6. August
arbeite das Software-Haus an einer Beseitigung des Schadens. Eine Reparatur
werde voraussichtlich erst am Ende der kommenden Woche möglich sein.
Anschließend werde die Wiederherstellung der Daten 1 bis 2 Tage in Anspruch
nehmen. Zur umfassenden und sachgerechten Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde müssten die letzten mit der Klägerin abgesprochenen
und teilweise umfangreichen Änderungen in den nur elektronisch vorhandenen
Schriftsatzentwurf eingearbeitet werden. Die Begründungsfrist sei grundsätzlich
mehrfach verlängerbar (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.). Die Fristverlängerung
erhalte ihren gesetzlichen Rückhalt in § 54 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
i.V.m. § 225 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Unter Hinweis auf § 56 FGO antwortete der Senatsvorsitzende, er könne dem Antrag
nach seinem Verständnis von § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht entsprechen. Der Senat
werde sich mit der Frage im Zusammenhang mit der Prüfung des rechtzeitigen
Eingangs der Beschwerdebegründung befassen. Das Schreiben des Vorsitzenden wurde
dem Prozessbevollmächtigten am 17. August 2001 zugestellt.
Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht
fristgemäß begründet worden.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG)
vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu
begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden
auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert
werden.
Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 9. Mai 2001 zugestellt. Die
Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) planmäßig am 9. Juli 2001 ab. Da der
Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag
stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um
einen weiteren Monat bis zum 9. August 2001.
Eine weitere Verlängerung entsprechend dem an diesem Tag gestellten zweiten
Fristverlängerungsantrag kam nicht in Betracht. Die Frist kann nach § 116 Abs. 3
Satz 4 FGO nur einmalig um einen Monat verlängert werden. Danach steht die
Entscheidung, ob eine Verlängerung gewährt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des
Vorsitzenden. Die Dauer der Verlängerung ist demgegenüber gesetzlich genau
bestimmt, denn sie darf nur einmal einen Monat betragen. Eine mehrfache
Verlängerung kommt nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits unmissverständlich aus der
Formulierung "um einen weiteren Monat". Bestätigt wird diese Auslegung des § 116
Abs. 3 Satz 4 FGO durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Regelung zur
Revisionsbegründungsfrist in § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dort heißt es, die Frist
könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert
werden. Eine Begrenzung ist mithin im Unterschied zur Begründungsfrist für die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Die Revisionsbegründungsfrist kann
deshalb --ebenso wie nach der bis Ende des Jahres 2000 geltenden und insoweit
gleich lautenden Fassung des § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.-- unbegrenzt
verlängert werden. Die abweichende Formulierung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO soll
demgegenüber eine Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen.
Dafür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das
2.FGOÄndG. Sie weist auf den verbesserten Rechtsschutz durch Einführung der
zweimonatigen Begründungsfrist hin. Zu der heutigen Regelung in § 116 Abs. 3
Satz 4 heißt es, die Vorschrift sehe "zusätzlich ... die Möglichkeit vor, die
Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern" (BTDrucks 14/4061, 10). Diese
Formulierung kann nur dahin verstanden werden, dass es sich um eine einmalige
Verlängerung um einen Monat handeln soll.
Das Schrifttum folgt dieser Auslegung weitgehend (Beermann, Deutsche
Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 773, 777; ders., DStZ 2001, 312, 313; ders. in:
Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 52; Dürr, Die Information
über Steuer und Wirtschaft 2001, 65, 68; ders. in: Schwarz,
Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 19; Heißenberg, Kölner Steuerdialog 2001,
12768, 12774; Suhrbier-Hahn, Deutsches Steuerrecht 2001, 467, 472). Für die
entgegengesetzte Annahme von Seer (in Tipke/ Kruse, a.a.O., und in Steuer und
Wirtschaft 2001, 3, 12), die Fristen zur Begründung der Revision und der
Nichtzulassungsbeschwerde stimmten nach der Neuregelung nunmehr überein, gibt es
weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt
werden. Die Klägerin hat weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch die
versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde,
innerhalb der Frist von zwei Wochen seit Wegfall des von ihr bezeichneten
Hindernisses nachgeholt (§ 56 Abs. 2 FGO). Es kann deshalb dahinstehen, ob der
Prozessbevollmächtigte tatsächlich ohne Verschulden verhindert war, die
Begründungsfrist einzuhalten.
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