Niederschlagsableitung auf Nachbargrundstück
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
313/06
Beschluss vom
06.06.2007
Leitsatz:
Der
Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S.
2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nutzung nicht auf objektiv
sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen beschränkt. Die Rechtsprechung des
Senats zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen kann auf
Grundstücksnachbarn nicht übertragen werden.
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05
- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 225.245,58 EUR.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine
höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte
dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann er damit, die
Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine Plastikfolie zu
schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des Grundstücks der
Klägerin abgeleitet.
Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, in deren
Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der Klägerin
eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von
214.491,16 EUR nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage
unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (NRW LWG)
abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen
richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.
2, § 544 ZPO).
Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Berufungsgericht
bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 PrWG)
dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vorschrift bestimmte Verbot,
den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so zu verändern, dass tiefer
liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner Dispositionsfreiheit nicht
allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines
Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsurteil BGHZ 114, 183, 191 und zu
§ 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom 22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR
1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Angesichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein
Anlass, den Begriff der von dem Verbot ausgenommenen "veränderten
wirtschaftlichen Nutzung" des Grundstücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde
es befürwortet, einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Nutzungsumstellung (hier: Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und
den zur Ertragssteigerung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der
Spargeldämme mit Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu
verlangen. Mit Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln
bereits früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks
nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner
wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667;
ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen in der
veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit
Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der Planung
und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der
Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR
269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf gesteigerten Amtspflichten der
öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücksnachbarn nicht treffen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.