Nießbrauchrecht – Befristung - Erlöschen
Bundesfinanzhof
Az: IX R 69/04
Urteil vom
16.01.2007
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen
veranlagte Eheleute-- gaben im März 1999 die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1997 (Streitjahr) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--)
ab. Dieses veranlagte zunächst antragsgemäß durch Bescheid vom April 1999,
änderte aber den bestandskräftigen Bescheid aufgrund nachfolgenden Sachverhalts.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks. An
diesem Objekt räumte er mit notariellem Vertrag vom April 1977 (unter Mitwirkung
eines Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtlich genehmigt) seinen damals
mit 11 und 14 Jahren noch minderjährigen Söhnen S und N jeweils ein
schuldrechtliches, befristetes Nießbrauchsrecht ein. Dessen Eintragung im
Grundbuch wurde im März 2000 gelöscht. Nach Auslaufen der Nießbrauchsrechte Ende
1981 (S) und Ende 1984 (N) erklärte weiterhin der Sohn N die Einkünfte aus
diesem Objekt in seiner Steuererklärung. Die Erklärungen der Kläger und des
Sohnes wurden vom jetzigen Prozessvertreter in der Regel zeitgleich erstellt und
dem FA eingereicht.
Abweichend davon rechnete das FA ab 1985 und in den Folgejahren die Einkünfte
aus dem Mietwohngrundstück nach Maßgabe der vom Sohn eingereichten Anlagen V den
Klägern zu, ohne dass diese derartige Einkünfte erklärten; sie nahmen aber deren
Zurechnung bis zum Streitjahr hin.
Im Streitjahr 1997 wurde die Anlage V des nunmehr beschränkt steuerpflichtigen
Sohnes N abweichend von der bisherigen Praxis erst später eingereicht mit der
Folge, dass im Bescheid vom April 1999 die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück
nicht erfasst wurden. Nach Zuleitung der Anlage V des Sohnes berichtigte das FA
den bestandskräftigen Bescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
(AO) mit Änderungsbescheid vom August 1999.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den
zwischenzeitlich aus anderen Gründen geänderten und zum Gegenstand des
Verfahrens gemachten Bescheid auch hinsichtlich der geltend gemachten
Steuerfreiheit für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Klägerin
als unbegründet ab (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1739): Das
FA habe den bestandskräftigen Bescheid 1997 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c AO ändern dürfen; denn der Kläger habe eine objektiv unrichtige
Steuererklärung dadurch abgegeben, dass er als Eigentümer ihm zuzurechnende
Vermietungseinkünfte nicht erklärt habe. Das zu Gunsten seiner Söhne an diesem
Objekt bestellte Nießbrauchsrecht sei mit Ablauf der Befristung entfallen. Die
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung seien der Klägerin als Arbeitslohn
mit Abführung durch ihren Arbeitgeber auch zugeflossen.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 172 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 163 AO, § 3 Nr. 62, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19
Abs. 1, § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes --GG--). § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO sei nicht erfüllt;
denn der Kläger habe keine unrichtige Steuererklärung abgegeben. Die
Vermietungseinkünfte seien unstreitig dem Sohn infolge Verlängerung der
Nießbrauchsvereinbarung zuzurechnen; entsprechend brauche nicht an das FG
zurückverwiesen werden. Die Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung
seien schon kein Arbeitslohn und der Klägerin auch nicht mit Abführung durch den
Arbeitgeber zugeflossen. Es leuchte auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten (objektives Nettoprinzip, Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit) nicht ein, den Arbeitnehmeranteil steuerrechtlich anders als
den Arbeitgeberanteil zu behandeln. Zudem habe der Arbeitnehmer nur einen um den
Arbeitnehmeranteil gekürzten Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, ein
disponibler Vermögensvorteil stehe dem Arbeitnehmer insoweit daher nicht zur
Verfügung und dürfe folglich auch nicht besteuert werden.
Die Kläger beantragen,
das FG-Urteil, den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 10. August 1999, die
Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 und den
Einkommensteueränderungsbescheid 1997 vom 15. Februar 2002 aufzuheben,
hilfsweise die Einkommensteuer 1997
a) beim Kläger ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Objekt in S und
b) bei der Klägerin ohne Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass das FA den bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ändern
durfte (s. 1.). Hingegen hat das FG zutreffend die Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung als zugeflossenen Arbeitslohn behandelt (s. 2.).
1. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO darf ein Steuerbescheid, soweit
er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur
aufgehoben oder geändert werden, wenn er andere Steuern als Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben i.S. des Art. 4 Nr. 10, 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern
betrifft, soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung erwirkt worden ist. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger nicht
erklärten Vermietungseinkünfte nicht ihm, sondern seinem Sohn N zuzurechnen
sind.
Dies hat das FG zu Unrecht nicht geprüft. Es hat nämlich nicht geprüft, wer den
Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt hat.
a) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21
Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch
oder zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus
einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine
Nutzungsüberlassung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März
2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m.w.N.). Es kommt darauf an, wer die
maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und
damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter
bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R
54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.). Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht kann
zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs.
1 EStG führen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122,
und vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605, m.w.N.;
s.a. BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 126/89, BFHE 177, 412, BStBl II 1997,
121).
Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch (Nutzungsrecht)
an einem Grundstück, ist des Weiteren erforderlich, dass dies aufgrund eines
zivilrechtlich wirksamen Vertrages erfolgt und die Beteiligten die zwischen
ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (z.B. BFH-Urteile
vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744; vom 31. Oktober 1989 IX R
216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506; in BFH/NV 1996, 122). Das kann auch
im Wege eines --zivilrechtlich zulässigen (vgl. Staudinger/Promberger, 12.
Aufl., Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rz 16)-- schuldrechtlichen Nießbrauchs
(Nutzungsrechts) geschehen, etwa weil der Grundstücksnießbrauch nicht im
Grundbuch eingetragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605;
vom 16. Oktober 1984 IX R 89/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und in
BFH/NV 1996, 122) oder --wie hier-- von vornherein nur schuldrechtlich begründet
wurde. Zwar führt die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur
Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts; jeweils mit Eintritt der
Bedingung (Zeitablauf) wird der frühere Rechtszustand grundsätzlich wieder
hergestellt (§ 158 Abs. 2, § 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--, vgl.
Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., Einf v § 1030 Rz 6;
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 158 Rz 2; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., Vor §
1030 Rz 15; Erman/Armbrüster, a.a.O., § 158 Rz 1). Das gilt jedoch dann nicht,
wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts aufgrund einer
ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarung auch für den Zeitraum
nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist verlängert wird.
b) Wem nach diesen Grundsätzen die Einkünfte zuzurechnen sind, kann der Senat
ohne entsprechende Feststellungen des FG nicht beurteilen. Die Sache ist deshalb
nicht spruchreif; sie wird an das FG zurückgegeben. Dieses wird die für die
Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
deren Zurechnung erforderlichen Feststellungen nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen (unter 1. a) nachholen.
2. Hingegen hat das FG zutreffend die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-,
Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für
die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn angesehen (ständige
Rechtsprechung: s. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 170/03, BFH/NV 2005,
539; vom 19. Mai 2004 VI B 120/03, BFH/NV 2004, 1263; und einhellige Literatur:
z.B. Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 304; Barein
in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 19 EStG Rz 192). Zwar hat der
Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die
Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten (§
28e, § 28g des Sozialgesetzbuchs --SGB-- IV; vgl. Küttner/Griese/ Schlegel,
Personalhandbuch 2006, Stichwort: "Sozialversicherungsbeiträge" Rz 2, 39, 53;
Schaub/Linck, ArbR-Hdb., 11. Aufl., § 71 Rz 12, 28; MünchArbR/Peters-Lange, Bd.
1, 2. Aufl., § 64 Rz 74, 75); der Arbeitnehmer aber hat die Beiträge zur
Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) wirtschaftlich aus dem
ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen (§ 346 SBG III, § 249 SGB V, § 168 SGB
VI, § 58 SGB XI; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 7. März 2001 GS
1/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 3570, unter III. 1. d); die
aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen zum Schutz des versicherten
Arbeitnehmers gewählte technische Abwicklung ändert daran nichts (vgl.
MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 4, 4. Aufl., § 611 Rz 1147). Der einbehaltene
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer
verschaffter Vermögensvorteil (BAG-Beschluss in NJW 2001, 3570, a.a.O.); daher
sind die Arbeitnehmerbeiträge --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 165/72,
BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642, unter 4.; vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE
123, 37, BStBl II 1977, 761, vor I.; jew. m.w.N.)-- als Arbeitslohn mit ihrer
Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 27.
Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, unter II. 1. b);
BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1263, und 2005, 539). Dementsprechend ist auch
der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG zu kürzen (vgl.
BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288;
BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 49, unter 2., m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben greifen die Einwendungen der Revision nicht durch: Der
Arbeitnehmeranteil ist ein durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasster
geldwerter Vorteil. Der dienstvertragliche Vergütungsanspruch ist --entgegen der
Ansicht der Kläger-- grundsätzlich am Bruttolohn einschließlich des
Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung ausgerichtet (vgl.
BAG-Beschluss in NJW 2001, 3570, unter III. 1. b, d), sofern --wie hier-- keine
Nettolohnvereinbarung getroffen wurde oder tarifvertraglich anderweitige
Vereinbarungen maßgebend waren (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 611 Rz 51;
Staudinger/ Richardi, 2005, § 611 Rz 847). Entsprechend gehen auch die
gegenteiligen Ausführungen der Revision im Fall einer Pfändung und zur
Aufrechnung ins Leere.
Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH besteht auch unter
Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes der Kläger vom 7. März 2007
kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteil
vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II. 1.
a, aa; BFH-Beschluss vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98).
3. Soweit die Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
begehren (sollten), bedarf es dazu im vorliegenden Steuerfestsetzungsverfahren
keiner Entscheidung, zumal sie einen solchen Antrag nach § 163 AO ausdrücklich
oder konkludent weder im Veranlagungs- noch im Einspruchs- noch im
Klageverfahren gestellt haben.
4. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kommt
schon angesichts der fehlenden Spruchreife der Sache (s. unter 1. b) nicht in
Betracht.