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Nockenwellenschaden bei Gebrauchtwagenkauf – typischer Verschleißschaden?

AG München

Az: 241 C 37663/03

Urteil vom 30.11.2004


Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.11.2004 am 30.11.2004 folgendes Endurteil:

1.
Der Beklagte zahlt an die Klagepartei einen Betrag von 1.047,11 Euro nebst Zinsen hieraus seit 25.10.2003 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, der Beklagte 89 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Gewährleistung aus Gebrauchtwagenkauf.

Am 7.2.2003 erwarb die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw Ford vom Beklagten. Der Beklagte handelt u. a. mit Gebrauchtwagen. Die Klägerin wurde von der Werkstatt, in der sie ihren damaligen verunfallten Pkw zur Reparatur hatte an den Beklagten vermittelt. Der Kaufvertrag wurde in dieser Werkstatt geschlossen. Dabei nahm der Beklagte den verunfallten Pkw der Klägerin in Zahlung. Jedoch hat der Beklagte in den Kaufvertrag seine Privatanschrift aufgenommen.

Das Fahrzeug erlitt am 16.7.2002 auf dem Weg von Düsseldorf nach München in der Nähe von Bad Honeff einen Motorschaden an der Nockenwelle. Die Klägerin ließ die Nockenwelle in einer Werkstatt in Bad Honeff reparieren. Dadurch entstanden Reparaturkosten in Höhe von 1.047,11 Euro.

Die Klägerin macht außerdem Leihwagenkosten in Höhe von 100,00 Euro sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend.

Klägerin behauptet, bei dem Schaden an der Nockenwelle handele es sich nicht um eine typische Verschleißerscheinung eines Gebrauchtfahrzeuges der vorliegenden Art. Der Schaden sei außerdem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden
Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf handle.

Im Übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.172,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.10.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet zum einen, ein etwaiger Mangel habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen und sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Bei dem von ihm verkauften Pkw habe es sich außerdem um das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin gehandelt, das er als Privatmann verkauft habe.

Im Übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.2.2004 durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten vom 6.9.2004 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig.

Die Klage ist auch weitgehend begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.047,11 Euro aus Minderung gemäß §§ 237 Nr. 2, 441, 346 I BGB.

Bei dem Schaden an der Nockenwelle handelt es sich um einen Sachmangel im Sinne der §§ 437, 434 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt hat. Ein Sachmangel liegt jedoch trotzdem vor, da es sich bei dem Schaden an der Nockenwelle nicht um eine typische Verschleißerscheinung eines Gebrauchtfahrzeuges der vorliegenden Art gehandelt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Sachverständigengutachtens. Dort wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem Fahrzeug der vorliegenden Art unter Berücksichtigung von Alter und Laufleistung die Nockenwelle durch Verschleiß typischerweise keinen Schaden erleidet.

Da somit ein Sachmangel feststeht, wird gemäß § 476, 474 BGB zu Gunsten der Klägerin vermutet, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag. Diese Beweislastumkehr aus § 476 BGB kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, da es sich um einen Gebrauchsgüterkauf im Sinn des § 474 BGB handelt. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Beklagten an, sondern auf die Umstände bei Vertragsschluss (vgl. Palandt § 13 Rn 4).

Hier handelt der Beklagte auch gewerblich mit Gebrauchtfahrzeugen und die Klägerin ist mit ihm nicht als Privatperson, sondern über eine Werkstatt in Kontakt gekommen. Auch die Inzahlungnahme des verunfallten Fahrzeuges spricht für eine gewerbliche Vorgehensweise. Die Klägerin durfte daher von der Unternehmereigenschaft des Beklagte ausgehen, auch wenn sich im Kaufvertrag die Privatanschrift des Beklagten befindet.

Damit trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass der Schaden der Nockenwelle erst nach Übergabe entstanden ist und die Anlage zu diesem Schaden auch nicht vorher vorhanden war.

Diesen Nachweis konnte die Beklagtenpartei nicht führen.

Das Sachverständigengutachten führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es grundsätzlich zwei Ursachen für den vorliegenden Schaden gibt. Einmal kann ein solcher Schaden auf eine zu geringe Härteschicht der Nockenwelle zurückzuführen sein. Dieser Mangel hätte bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Oder der Schaden ist auf ein falsches oder fehlendes Schmiermittel zurückzuführen. In einem solchen Fall wäre ausgeschlossen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Nachdem das Sachverständigengutachten weder die eine noch die andere Ursache zweifelsfrei feststellen kann, müssen diese Zweifel angesichts der Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten gehen.

Der Beklagte hat jedoch nachgewiesen, dass eine Schadensanlage an der Nockenwelle jedenfalls nicht erkennbar war. Dies ergibt sich wiederum aus dem Sachverständigengutachten. Damit scheidet ein Vertretenmüssen des Beklagten und damit auch Schadensersatzansprüche, die ein Vertretenmüssen voraussetzen aus.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Unkostenpauschale war die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Jedoch stützt die Klägerin zuletzt ihren Anspruch auf Minderung, für die ein Vertretenmüssen nicht Voraussetzung ist. Die Höhe des Minderungsbetrages schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf die Höhe der Reparaturkosten.

Ein Nacherfüllungsverlangen war nach § 440 BGB entbehrlich, da der Schaden in erheblicher Entfernung von München auftrat und das Fahrzeug nicht fahrbereit war.

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wegen Verstoß gegen § 474, 475 BGB unwirksam, da es sich aus den oben genannten Gründen um ein Verbrauchsgüterkauf handelt.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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