|














































| |
Notarstellenbesetzungsverfahren – Weiterführung auf Grundlage der Rechtsprechung
des BVerfG
BGH
Az: NotZ 29/04
Beschluss vom
11.07.2005
Der Bundesgerichtshof, Senat für
Notarsachen, hat am 11. Juli 2005 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) wird unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des
Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner
unter weitergehender Aufhebung des Erlasses vom 7. Mai 2004 verpflichtet wird,
über die Anträge des Antragstellers zu 1) und der weiteren Beteiligten zu 3) und
4), sie zu Notaren zu bestellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
erkennenden Senats neu zu entscheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (SchlHA S. 139) für den Bezirk des
Amtsgerichts N. zwei Notarstellen aus. Um diese bewarben sich innerhalb der bis
zum 31. Juli 2003 laufenden Bewerbungsfrist neben den beiden Antragstellern die
weiteren Beteiligten zu 3) und 4). Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren
gemäß § 6 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und
Notare (AVNot) vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch die
Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115), durch. Er ermittelte für
die vier Bewerber folgende Punktezahlen:
- Rechtsanwalt T. (Beteiligter zu 4)) 118,60 Punkte
- Rechtsanwalt K. (Beteiligter zu 3)) 113,65 Punkte
- Rechtsanwalt H. (Antragsteller zu 1)) 113,40 Punkte
- Rechtsanwältin K. (Antragstellerin zu 2)) 100,05 Punkte
Zugunsten des Antragstellers zu 1) wurde gemäß § 1 Nr. 2 der Landesverordnung
über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (Anrechnungs-VO)
vom 3. Juli 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) der von ihm geleistete Zivildienst von
20 Monaten mit einer Dauer von 15 Monaten auf die Zeit der hauptberuflichen
Anwaltstätigkeit angerechnet. Für den weiteren Beteiligten zu 3) erfolgte eine
Anrechnung des geleisteten zweijährigen Wehrdienstes (Zeitsoldat) gemäß § 1 Nr.
1 Anrechnungs-VO für die Dauer von ebenfalls 15 Monaten. Sonderpunkte für die
vom weiteren Beteiligten zu 3) abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann und
den Besuch des Lehrgangs "Steuern und Betrieb" des Deutschen Anwaltsinstituts
vergab der Antragsgegner nicht. Mit Erlaß vom 7. Mai 2004 unterrichtete er die
Antragsteller zu 1) und 2) von seiner Absicht, die weiteren Beteiligten zu 3)
und 4) zu Notaren zu bestellen. Den weiteren Beteiligten zu 3) und 4) wurde
unter demselben Datum mitgeteilt, ihre Bestellung zum Notar sei in Aussicht
genommen.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen
Erfolg; die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Antrag des Antragstellers zu 1),
den Erlaß vom 7. Mai 2004 aufzuheben und den Antragsgegner zur Besetzung einer
der ausgeschriebenen Stellen mit seiner Person zu verpflichten, hat das
Oberlandesgericht insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner unter Aufhebung
des angefochtenen Bescheides verpflichtet worden ist, die Bewerbung des
Antragstellers zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 3) mit seiner
sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4
BRAO zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Erlaß des Antragsgegners vom 7. Mai 2004
aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers zu 1),
eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen ihm zu übertragen, neu zu
entscheiden. Dadurch verzögert sich die vom Antragsgegner zunächst vorgesehene
Besetzung einer der beiden Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 3). Es
besteht zudem die Gefahr, daß die Stelle nunmehr der Antragsteller zu 1) erhält.
Daher kann der Beteiligte zu 3) aus eigenem Recht die Entscheidung des
Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen neuen Bescheid des
Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01
- ZNotP 2001, 443, 444; Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998,
1598).
Das Rechtsmittel ist im Hauptantrag (Wiederherstellung der vom Antragsgegner
zugunsten des Beteiligten zu 3) getroffenen Auswahlentscheidung) unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner zu Recht zu einer erneuten
Bescheidung verpflichtet, weil der angefochtene Erlaß rechtswidrig ist und den
Antragsteller zu 1) in seinen Rechten verletzt. Er unterliegt daher auch
gegenüber dem - durch die Auswahlentscheidung begünstigten - weiteren
Beteiligten zu 3) der Aufhebung (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ
8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.; Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ
16/04 - NJW 2005, 212).
1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung beruht auf einer
fehlerhaften Grundlage, weil der vom Antragsteller zu 1) abgeleistete
Zivildienst nur mit 15 Monaten - statt richtig mit 20 Monaten - berücksichtigt
worden ist.
a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist die Dauer der Zeit, in der ein Bewerber
hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, bei der Auswahlentscheidung
angemessen zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO sind die
Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen berechtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung der Wehr- und
Ersatzdienstzeiten auf die Anwaltstätigkeit zu treffen. Dadurch sollen Nachteile
ausgeglichen werden, die der Bewerber infolge seiner Einziehung zum Wehr- oder
Ersatzdienst dadurch erleiden kann, daß er wegen dieser Dienstleistung im
Vergleich zu Notarbewerbern, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten mußten,
erst später in das anwaltliche Berufsleben eintreten kann (vgl. Senat, Beschluß
vom 14. Juni 1997 - NotZ 46/96 - DNotZ 1999, 235, 236). Von dieser
Ermächtigungsgrundlage ist für Schleswig-Holstein mit der Anrechnungs-VO
Gebrauch gemacht worden. Nach ihrem § 1 Nr. 1 sind auf die Zeit der nach § 6
Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Dauer der hauptberuflichen
anwaltlichen Tätigkeit Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur
Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst
oder einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit werden gemäß § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO
bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1 behandelt.
b) Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01
u.a. - BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und
vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50) hat die gesetzlichen
Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO grundsätzlich gebilligt. Das schließt die
Berücksichtigung der Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als
Rechtsanwalt tätig war, ein. Daher bestehen keine Bedenken, gemäß § 6 Abs. 3
Satz 4 BNotO i.V. mit der jeweiligen Landesverordnung weiterhin den Wehr- und
Zivildienst auf die anwaltliche Berufszeit anzurechnen. Allerdings wird der
reinen Dauer der Anwaltstätigkeit - abgesehen von der Mindestwartezeit des § 6
Abs. 2 Nr. 1 BNotO - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts künftig bei
der Auswahlentscheidung ein geringeres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als
Rechtsanwalt allein kann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die
Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in bezug auf die Vertrautheit mit der
Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die
Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfahrung
gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht indes im Kontext der
für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interessenwahrnehmung, kann
Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berührung mit der notariellen
Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die
Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung. Es
wird somit darauf ankommen und zu gewichten sein, inwieweit der jeweilige
Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet
war (BVerfG DNotZ 2004, 560, 567, 570 unter C III 3 b, 5 a; Senat, Beschluß vom
22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 a bb). Dennoch haben Bewerber unverändert
(vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot i.d.F. vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75) Anspruch
darauf, daß die Landesjustizverwaltungen für die vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebene Gewichtung eine zutreffend errechnete Dauer der Anwaltstätigkeit zum
Ausgangspunkt nehmen.
c) Im Falle des Antragstellers zu 1) waren weitere fünf Monate Ersatzdienst auf
die Dauer seiner Anwaltstätigkeit anzurechnen und hätten mit zusätzlichen 1,25
Punkten in die damalige Auswahlentscheidung des Antragsgegners Eingang finden
müssen. Da der Antragsteller zu 1) mit 113,40 Punkten und der weitere Beteiligte
zu 3) mit 113,65 Punkten nur 0,25 Punkte auseinander lagen, hätte der
Antragsgegner deshalb dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht unter Bezugnahme auf
diesen Punktevorsprung den Vorzug geben dürfen. Er muß auch bei seiner neu zu
treffenden Auswahlentscheidung von einer 5 Monate längeren Anwaltstätigkeit für
den Antragsteller zu 1) ausgehen.
(1) § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO sieht die Anrechnung von Zeiten eines
Ersatzdienstes im Zivildienst "bis zur Dauer des Grundwehrdienstes" vor und
verweist dazu auf die Grundsätze des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO. Darin ist eine
Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer
von zwei Jahren vorgesehen.
Zum Wehrdienst gehören nach § 4 WPflG neben dem Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) die
Gesamtdauer der vorgesehenen Wehrübungen (§ 6 Abs. 2 WPflG) und - nach früherer
Rechtslage - der Dienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG a.F.).
Grundwehrdienst und Wehrübungen bilden zusammen die Bemessungsgrundlage für die
Dauer des Ersatzdienstes (BVerfGE 69, 1, 29 f.; BVerfG NVwZ 1988, 1118), ohne
daß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Wehrpflichtigen tatsächlich
zu Wehrübungen einberufen werden. Der zu leistende Zivildienst kann damit länger
dauern als der tatsächlich durchschnittlich zu leistende Wehrdienst. Der
Antragsteller zu 1) hat auf dieser Grundlage 20 Monate Ersatzdienst erbracht.
(2) Der Verordnungsgeber wollte den Ersatzdienst ausweislich § 1 Nr. 2
Anrechnungs-VO nach den Grundsätzen des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO behandeln.
Daher kann nur der dem Antragsteller zu 1) tatsächlich abverlangte Ersatzdienst
von 20 Monaten maßgeblich sein, nicht aber ein Zeitraum, der der Dauer des
Grundwehrdienstes i.S. des § 5 WPflG von - damals - 15 Monaten entspricht.
Anderenfalls hätte ein Ersatzdienstleistender, obwohl er einer
Dienstverpflichtung unterworfen war, die wegen der (abstrakten) Berücksichtigung
von Wehrübungen 20 Monate betrug, keine Möglichkeit, diese in ihrer vollen Dauer
auf die Zeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt anrechnen zu
lassen, während ein Wehrpflichtiger seinem Grundwehrdienst solche Wehrübungen -
sofern erbracht - hinzurechnen kann. Das würde der Zielsetzung des
Verordnungsgebers widersprechen, der den Ersatzdienst dem Wehrdienst bei
Anrechnung auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt
ersichtlich hat gleichstellen wollen. Nur das würde auch dem Sinn und Zweck der
Bestimmung gerecht, die einen Ausgleich dafür gewähren soll, daß die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Dienstpflichten zu einer Verzögerung bei der Zulassung
als Rechtsanwalt geführt hat. Die daraus bedingten beruflichen Nachteile
betreffen den Bewerber, der Zivildienst erbracht, und den, der Wehrdienst
geleistet hat, gleichermaßen.
(3) Daraus folgt umgekehrt, daß der weitere Beteiligte zu 3) seine zweijährige
Dienstzeit als Zeitsoldat nicht in vollem Umfang zur Anrechnung bringen kann.
Denn eine Dienstverpflichtung bestand nur im Umfang des Grundwehrdienstes, der
für die Dauer von 15 Monaten durch den freiwillig abgeleisteten Wehrdienst
abgegolten ist (§ 7 WPflG). Eine weitergehende Berücksichtigung dieser
freiwilligen Dienstverpflichtung käme nur in Betracht, wenn der weitere
Beteiligte zu 3) Wehrübungen abgeleistet haben oder von solchen freigestellt
worden sein sollte, weil im Einzelfall - obgleich nicht zwingend vorgeschrieben
- eine Anrechnung des freiwilligen Dienstes auch auf die andernfalls
abzuleistende Wehrübung erfolgt ist (vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz
6. Aufl. § 7 Rdn. 7; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz (Stand: Juli 1999) § 7
Rdn. 13). Das wird vom Beteiligten zu 3) jedoch nicht geltend gemacht.
2. Der Erlaß vom 7. Mai 2004 war aber auch deshalb aufzuheben, weil die
Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt verfassungsrechtlichen Vorgaben
nicht entsprochen hat.
a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG aaO S. 564 ff. unter C III) hat
festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwälten, die für das Amt
eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten
fachlichen Eignung gewährleistet, wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden
Verwaltungsvorschriften oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der
Notarinnen und Notare richtet. Zu seiner Überprüfung standen u.a. die
Niedersächsische AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100) und die Regelung in
Hessen (Runderlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz und
Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 Buchst. A, Abschnitt II, JMBl. S.
222). Diese Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Verfügungen enthalten
Auswahlkriterien, die im wesentlichen mit denen inhaltsgleich sind, die in § 6
der AVNot a.F. für Schleswig-Holstein aufgeführt werden. Eine nach diesen
Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm
erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus
einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem eine konkrete und
einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen.
Erforderlich ist statt dessen eine Neubewertung, bei der auch die von den
Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Beurkundungen
- differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen
Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne
zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit
eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis
und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG aaO S. 566 f. unter
C III 2, 3, 5 a).
b) Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des
Notars im Nebenamt auf die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung hat der
Senat bereits Stellung genommen (Beschluß vom 22. November 2004 aaO). Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, daß der Antragsgegner
eine an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte neue Auswahlentscheidung
zu treffen hat. Diese darf sich nicht darin erschöpfen, daß im wesentlichen eine
tabellarische Gegenüberstellung der bereits nach der AVNot zu berücksichtigenden
Merkmale erfolgt, ohne diese für die Beurteilung der fachlichen Eignung der
Bewerber jeweils zu gewichten und die Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf
dieser Grundlage zu entscheiden, wer dabei besser abschneidet. Vielmehr muß eine
abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung
der Bewerber durch den Antragsgegner stattfinden, damit er so den ihm bei der
Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des Notars zukommenden
Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann. Erst dann unterliegt seine Entscheidung
gegebenenfalls erneut der gerichtlichen Nachprüfung (Senat, Beschluß vom 22.
November 2004 aaO S. 213 unter 4 b).
c) Dem Oberlandesgericht ist daher, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht,
nicht darin zu folgen, es stehe bereits fest, daß eine der beiden
ausgeschriebenen Notarstellen dem weiteren Beteiligten zu 4) zu übertragen und
hinsichtlich der verbleibenden zweiten Notarstelle eine Entscheidung allein
zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem weiteren Beteiligten zu 3) zu treffen
sei. Das greift in unzulässiger Weise in die vom Antragsgegner zu treffende
Auswahlentscheidung ein; die bereits festgestellten Eignungsmerkmale führen
nicht schon jetzt zu einer Einengung des Beurteilungsspielraums dahingehend, daß
notwendigerweise der weitere Beteiligte zu 4) vorzuziehen ist. Eine Bewertung
und Gewichtung der notarspezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit des
Antragstellers zu 1) und der beiden weiteren Beteiligten durch den Antragsgegner
steht vielmehr noch aus und darf durch eine gerichtliche Entscheidung nicht
vorweggenommen werden. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Bewertung der
unterschiedlichen Anwaltstätigkeit in bezug auf ihre Notarnähe oder Notarferne
könne nicht mehr stattfinden, weil keiner der Bewerber im Bewerbungsverfahren
und seinem Vorfeld davon ausgegangen sei, daß eine derartige Bewertung später
stattfinden könne, übersieht, daß einer näheren Beschreibung der
Anwaltstätigkeit durch die Bewerber nicht der Charakter eines neuen, durch § 6b
Abs. 4 Satz 1 BNotO präkludierten Umstandes zukäme. Sie wäre lediglich eine
zusätzliche, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlaßte
Erläuterung der als berücksichtigungsfähig eingebrachten Anwaltszeit. Das
genügt, um seitens der Bewerber dem Erfordernis einer vollständigen, auf den
Stichtag bezogenen Bewerbung gerecht zu werden. Die weitere Klärung zu diesem
Punkt ist allein Sache der Justizverwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß
vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ
2/03 - ZNotP 2004, 34, 36).
3. Für das weitere Verfahren ist zudem auf folgendes hinzuweisen:
a) Bewerbungsschluß für die durch den Antragsgegner ausgeschriebenen
Notarstellen war der 31. Juli 2003. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung um
eine Notarstelle innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche
Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend
sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3
BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist
bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines
Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der
Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um eine bloße
nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes
handelt (vgl. oben unter 2 c)). Das gilt nicht nur für die Erbringung, sondern
vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben
der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der
Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der
Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten
in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die
Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der
Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen
Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des
Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen
(Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 -; vom 16. März 1998 -
NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600, jeweils m.w.N.). Einen solchen Nachweis
hat der weitere Beteiligte zu 4) erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist durch die
vom Notar Dr. D. am 4. August 2003 ausgestellte Bescheinigung über 21
Niederschriften, die er in der Vertretungszeit vom 14. bis zum 31. Juli 2003
errichtet hat, erbracht. Entgegen dem vom Oberlandesgericht eingenommenen
Standpunkt kann dieser Nachweis ebensowenig Berücksichtigung finden wie ein
nachträglicher Nachweis etwaiger Beurkundungen im Monat Juli 2003 durch den
Antragsteller zu 1). Daß wegen des Wegfalls der Kappungsgrenze nach § 6 Abs. 2
Nr. 5 AVNot a.F. die Zahl der Niederschriften bei der neu zu treffenden
Auswahlentscheidung eine gewichtigere Bedeutung erlangt als es bisher der Fall
war, vermag daran entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts zu
ändern. Die nach Ablauf der Bewerbungsfrist belegten Qualifikationen für den
Notarberuf könnten allein in künftigen Bewerbungsverfahren als Eignungskriterien
Berücksichtigung finden (BGHZ 126, 39, 54).
b) Aus den gleichen Gründen muß die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als
Notariatsfachangestellter unberücksichtigt bleiben, die in der Bewerbung bis zum
31. Juli 2003 keine Erwähnung findet, sondern erst im Laufe des weiteren
Verfahrens vorgebracht worden ist. Der Antragsteller zu 1) hätte aber schon vor
Ablauf der Bewerbungsfrist klarstellen müssen, daß diese Tätigkeit als
zusätzliche Qualifikation für den Notarberuf geltend gemacht werden soll.
c) Der vom weiteren Beteiligten zu 3) besuchte Lehrgang "Steuern und Betrieb"
des Deutschen Anwaltsinstituts ist nicht gezielt auf die notarielle Tätigkeit
ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es genügt nicht, daß ein
Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder ähnlicher
Weise auch für andere juristische Berufe der Fall ist. Es müssen vielmehr die
erforderlichen Rechtskenntnisse unter Beachtung der besonderen Anforderungen und
Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem
Sinne notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte
Juristen wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuerrechts
anstreben (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - DNotZ 1997,
902, 904 unter II 2). Schon gar nicht hat eine - noch vor Aufnahme des
rechtswissenschaftlichen Studiums absolvierte - Ausbildung zum Bankkaufmann
notarspezifische Bezüge. Der weitere Beteiligte zu 3) hat nicht darzulegen
vermocht, daß ihm durch diese Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die
über das hinausgehen, was nicht auch für jeden anderen juristisch geprägten
Beruf von Bedeutung ist.
|