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Notarstellenbesetzungsverfahren – Weiterführung auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG

BGH

Az: NotZ 29/04

Beschluss vom 11.07.2005


Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. Juli 2005 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Erlasses vom 7. Mai 2004 verpflichtet wird, über die Anträge des Antragstellers zu 1) und der weiteren Beteiligten zu 3) und 4), sie zu Notaren zu bestellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu entscheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (SchlHA S. 139) für den Bezirk des Amtsgerichts N. zwei Notarstellen aus. Um diese bewarben sich innerhalb der bis zum 31. Juli 2003 laufenden Bewerbungsfrist neben den beiden Antragstellern die weiteren Beteiligten zu 3) und 4). Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 6 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115), durch. Er ermittelte für die vier Bewerber folgende Punktezahlen:

– Rechtsanwalt T. (Beteiligter zu 4)) 118,60 Punkte

– Rechtsanwalt K. (Beteiligter zu 3)) 113,65 Punkte

– Rechtsanwalt H. (Antragsteller zu 1)) 113,40 Punkte

– Rechtsanwältin K. (Antragstellerin zu 2)) 100,05 Punkte

Zugunsten des Antragstellers zu 1) wurde gemäß § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (Anrechnungs-VO) vom 3. Juli 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) der von ihm geleistete Zivildienst von 20 Monaten mit einer Dauer von 15 Monaten auf die Zeit der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angerechnet. Für den weiteren Beteiligten zu 3) erfolgte eine Anrechnung des geleisteten zweijährigen Wehrdienstes (Zeitsoldat) gemäß § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO für die Dauer von ebenfalls 15 Monaten. Sonderpunkte für die vom weiteren Beteiligten zu 3) abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann und den Besuch des Lehrgangs „Steuern und Betrieb“ des Deutschen Anwaltsinstituts vergab der Antragsgegner nicht. Mit Erlaß vom 7. Mai 2004 unterrichtete er die Antragsteller zu 1) und 2) von seiner Absicht, die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) zu Notaren zu bestellen. Den weiteren Beteiligten zu 3) und 4) wurde unter demselben Datum mitgeteilt, ihre Bestellung zum Notar sei in Aussicht genommen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Antrag des Antragstellers zu 1), den Erlaß vom 7. Mai 2004 aufzuheben und den Antragsgegner zur Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen mit seiner Person zu verpflichten, hat das Oberlandesgericht insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet worden ist, die Bewerbung des Antragstellers zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 3) mit seiner sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Erlaß des Antragsgegners vom 7. Mai 2004 aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers zu 1), eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen ihm zu übertragen, neu zu entscheiden. Dadurch verzögert sich die vom Antragsgegner zunächst vorgesehene Besetzung einer der beiden Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 3). Es besteht zudem die Gefahr, daß die Stelle nunmehr der Antragsteller zu 1) erhält. Daher kann der Beteiligte zu 3) aus eigenem Recht die Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 – NotZ 1/01 – ZNotP 2001, 443, 444; Beschluß vom 16. März 1998 – NotZ 26/97 – NJW-RR 1998, 1598).

Das Rechtsmittel ist im Hauptantrag (Wiederherstellung der vom Antragsgegner zugunsten des Beteiligten zu 3) getroffenen Auswahlentscheidung) unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner zu Recht zu einer erneuten Bescheidung verpflichtet, weil der angefochtene Erlaß rechtswidrig ist und den Antragsteller zu 1) in seinen Rechten verletzt. Er unterliegt daher auch gegenüber dem – durch die Auswahlentscheidung begünstigten – weiteren Beteiligten zu 3) der Aufhebung (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 – NotZ 8/01 – NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.; Beschluß vom 22. November 2004 – NotZ 16/04 – NJW 2005, 212).

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung beruht auf einer fehlerhaften Grundlage, weil der vom Antragsteller zu 1) abgeleistete Zivildienst nur mit 15 Monaten – statt richtig mit 20 Monaten – berücksichtigt worden ist.

a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist die Dauer der Zeit, in der ein Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO sind die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen berechtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung der Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Anwaltstätigkeit zu treffen. Dadurch sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Bewerber infolge seiner Einziehung zum Wehr- oder Ersatzdienst dadurch erleiden kann, daß er wegen dieser Dienstleistung im Vergleich zu Notarbewerbern, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten mußten, erst später in das anwaltliche Berufsleben eintreten kann (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juni 1997 – NotZ 46/96 – DNotZ 1999, 235, 236). Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist für Schleswig-Holstein mit der Anrechnungs-VO Gebrauch gemacht worden. Nach ihrem § 1 Nr. 1 sind auf die Zeit der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst oder einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit werden gemäß § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1 behandelt.

b) Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 u.a. – BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und vom 8. Oktober 2004 – 1 BvR 702/03 – NJW 2005, 50) hat die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO grundsätzlich gebilligt. Das schließt die Berücksichtigung der Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ein. Daher bestehen keine Bedenken, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V. mit der jeweiligen Landesverordnung weiterhin den Wehr- und Zivildienst auf die anwaltliche Berufszeit anzurechnen. Allerdings wird der reinen Dauer der Anwaltstätigkeit – abgesehen von der Mindestwartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO – nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts künftig bei der Auswahlentscheidung ein geringeres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein kann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfahrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht indes im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung. Es wird somit darauf ankommen und zu gewichten sein, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit „notarnäher“ oder „notarferner“ ausgestaltet war (BVerfG DNotZ 2004, 560, 567, 570 unter C III 3 b, 5 a; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 a bb). Dennoch haben Bewerber unverändert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot i.d.F. vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75) Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltungen für die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Gewichtung eine zutreffend errechnete Dauer der Anwaltstätigkeit zum Ausgangspunkt nehmen.

c) Im Falle des Antragstellers zu 1) waren weitere fünf Monate Ersatzdienst auf die Dauer seiner Anwaltstätigkeit anzurechnen und hätten mit zusätzlichen 1,25 Punkten in die damalige Auswahlentscheidung des Antragsgegners Eingang finden müssen. Da der Antragsteller zu 1) mit 113,40 Punkten und der weitere Beteiligte zu 3) mit 113,65 Punkten nur 0,25 Punkte auseinander lagen, hätte der Antragsgegner deshalb dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht unter Bezugnahme auf diesen Punktevorsprung den Vorzug geben dürfen. Er muß auch bei seiner neu zu treffenden Auswahlentscheidung von einer 5 Monate längeren Anwaltstätigkeit für den Antragsteller zu 1) ausgehen.

(1) § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO sieht die Anrechnung von Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst „bis zur Dauer des Grundwehrdienstes“ vor und verweist dazu auf die Grundsätze des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO. Darin ist eine Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren vorgesehen.

Zum Wehrdienst gehören nach § 4 WPflG neben dem Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) die Gesamtdauer der vorgesehenen Wehrübungen (§ 6 Abs. 2 WPflG) und – nach früherer Rechtslage – der Dienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG a.F.). Grundwehrdienst und Wehrübungen bilden zusammen die Bemessungsgrundlage für die Dauer des Ersatzdienstes (BVerfGE 69, 1, 29 f.; BVerfG NVwZ 1988, 1118), ohne daß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Wehrpflichtigen tatsächlich zu Wehrübungen einberufen werden. Der zu leistende Zivildienst kann damit länger dauern als der tatsächlich durchschnittlich zu leistende Wehrdienst. Der Antragsteller zu 1) hat auf dieser Grundlage 20 Monate Ersatzdienst erbracht.

(2) Der Verordnungsgeber wollte den Ersatzdienst ausweislich § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO nach den Grundsätzen des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO behandeln. Daher kann nur der dem Antragsteller zu 1) tatsächlich abverlangte Ersatzdienst von 20 Monaten maßgeblich sein, nicht aber ein Zeitraum, der der Dauer des Grundwehrdienstes i.S. des § 5 WPflG von – damals – 15 Monaten entspricht. Anderenfalls hätte ein Ersatzdienstleistender, obwohl er einer Dienstverpflichtung unterworfen war, die wegen der (abstrakten) Berücksichtigung von Wehrübungen 20 Monate betrug, keine Möglichkeit, diese in ihrer vollen Dauer auf die Zeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt anrechnen zu lassen, während ein Wehrpflichtiger seinem Grundwehrdienst solche Wehrübungen – sofern erbracht – hinzurechnen kann. Das würde der Zielsetzung des Verordnungsgebers widersprechen, der den Ersatzdienst dem Wehrdienst bei Anrechnung auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ersichtlich hat gleichstellen wollen. Nur das würde auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht, die einen Ausgleich dafür gewähren soll, daß die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Dienstpflichten zu einer Verzögerung bei der Zulassung als Rechtsanwalt geführt hat. Die daraus bedingten beruflichen Nachteile betreffen den Bewerber, der Zivildienst erbracht, und den, der Wehrdienst geleistet hat, gleichermaßen.

(3) Daraus folgt umgekehrt, daß der weitere Beteiligte zu 3) seine zweijährige Dienstzeit als Zeitsoldat nicht in vollem Umfang zur Anrechnung bringen kann. Denn eine Dienstverpflichtung bestand nur im Umfang des Grundwehrdienstes, der für die Dauer von 15 Monaten durch den freiwillig abgeleisteten Wehrdienst abgegolten ist (§ 7 WPflG). Eine weitergehende Berücksichtigung dieser freiwilligen Dienstverpflichtung käme nur in Betracht, wenn der weitere Beteiligte zu 3) Wehrübungen abgeleistet haben oder von solchen freigestellt worden sein sollte, weil im Einzelfall – obgleich nicht zwingend vorgeschrieben – eine Anrechnung des freiwilligen Dienstes auch auf die andernfalls abzuleistende Wehrübung erfolgt ist (vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz 6. Aufl. § 7 Rdn. 7; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz (Stand: Juli 1999) § 7 Rdn. 13). Das wird vom Beteiligten zu 3) jedoch nicht geltend gemacht.

2. Der Erlaß vom 7. Mai 2004 war aber auch deshalb aufzuheben, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen hat.

a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG aaO S. 564 ff. unter C III) hat festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwälten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet, wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare richtet. Zu seiner Überprüfung standen u.a. die Niedersächsische AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100) und die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 Buchst. A, Abschnitt II, JMBl. S. 222). Diese Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Verfügungen enthalten Auswahlkriterien, die im wesentlichen mit denen inhaltsgleich sind, die in § 6 der AVNot a.F. für Schleswig-Holstein aufgeführt werden. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist statt dessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen – wie insbesondere bei den Beurkundungen – differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG aaO S. 566 f. unter C III 2, 3, 5 a).

b) Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung hat der Senat bereits Stellung genommen (Beschluß vom 22. November 2004 aaO). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, daß der Antragsgegner eine an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte neue Auswahlentscheidung zu treffen hat. Diese darf sich nicht darin erschöpfen, daß im wesentlichen eine tabellarische Gegenüberstellung der bereits nach der AVNot zu berücksichtigenden Merkmale erfolgt, ohne diese für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber jeweils zu gewichten und die Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, wer dabei besser abschneidet. Vielmehr muß eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber durch den Antragsgegner stattfinden, damit er so den ihm bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann. Erst dann unterliegt seine Entscheidung gegebenenfalls erneut der gerichtlichen Nachprüfung (Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 213 unter 4 b).

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c) Dem Oberlandesgericht ist daher, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nicht darin zu folgen, es stehe bereits fest, daß eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen dem weiteren Beteiligten zu 4) zu übertragen und hinsichtlich der verbleibenden zweiten Notarstelle eine Entscheidung allein zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem weiteren Beteiligten zu 3) zu treffen sei. Das greift in unzulässiger Weise in die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung ein; die bereits festgestellten Eignungsmerkmale führen nicht schon jetzt zu einer Einengung des Beurteilungsspielraums dahingehend, daß notwendigerweise der weitere Beteiligte zu 4) vorzuziehen ist. Eine Bewertung und Gewichtung der notarspezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) und der beiden weiteren Beteiligten durch den Antragsgegner steht vielmehr noch aus und darf durch eine gerichtliche Entscheidung nicht vorweggenommen werden. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Bewertung der unterschiedlichen Anwaltstätigkeit in bezug auf ihre Notarnähe oder Notarferne könne nicht mehr stattfinden, weil keiner der Bewerber im Bewerbungsverfahren und seinem Vorfeld davon ausgegangen sei, daß eine derartige Bewertung später stattfinden könne, übersieht, daß einer näheren Beschreibung der Anwaltstätigkeit durch die Bewerber nicht der Charakter eines neuen, durch § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO präkludierten Umstandes zukäme. Sie wäre lediglich eine zusätzliche, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlaßte Erläuterung der als berücksichtigungsfähig eingebrachten Anwaltszeit. Das genügt, um seitens der Bewerber dem Erfordernis einer vollständigen, auf den Stichtag bezogenen Bewerbung gerecht zu werden. Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist allein Sache der Justizverwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 – NotZ 2/03 – ZNotP 2004, 34, 36).

3. Für das weitere Verfahren ist zudem auf folgendes hinzuweisen:

a) Bewerbungsschluß für die durch den Antragsgegner ausgeschriebenen Notarstellen war der 31. Juli 2003. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung um eine Notarstelle innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten – als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten – Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um eine bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt (vgl. oben unter 2 c)). Das gilt nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 – NotZ 13/04 -; vom 16. März 1998 – NotZ 13/97 – NJW-RR 1998, 1599, 1600, jeweils m.w.N.). Einen solchen Nachweis hat der weitere Beteiligte zu 4) erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist durch die vom Notar Dr. D. am 4. August 2003 ausgestellte Bescheinigung über 21 Niederschriften, die er in der Vertretungszeit vom 14. bis zum 31. Juli 2003 errichtet hat, erbracht. Entgegen dem vom Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt kann dieser Nachweis ebensowenig Berücksichtigung finden wie ein nachträglicher Nachweis etwaiger Beurkundungen im Monat Juli 2003 durch den Antragsteller zu 1). Daß wegen des Wegfalls der Kappungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AVNot a.F. die Zahl der Niederschriften bei der neu zu treffenden Auswahlentscheidung eine gewichtigere Bedeutung erlangt als es bisher der Fall war, vermag daran entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts zu ändern. Die nach Ablauf der Bewerbungsfrist belegten Qualifikationen für den Notarberuf könnten allein in künftigen Bewerbungsverfahren als Eignungskriterien Berücksichtigung finden (BGHZ 126, 39, 54).

b) Aus den gleichen Gründen muß die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als Notariatsfachangestellter unberücksichtigt bleiben, die in der Bewerbung bis zum 31. Juli 2003 keine Erwähnung findet, sondern erst im Laufe des weiteren Verfahrens vorgebracht worden ist. Der Antragsteller zu 1) hätte aber schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist klarstellen müssen, daß diese Tätigkeit als zusätzliche Qualifikation für den Notarberuf geltend gemacht werden soll.

c) Der vom weiteren Beteiligten zu 3) besuchte Lehrgang „Steuern und Betrieb“ des Deutschen Anwaltsinstituts ist nicht gezielt auf die notarielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es genügt nicht, daß ein Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische Berufe der Fall ist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juristen wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuerrechts anstreben (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 – NotZ 31/96 – DNotZ 1997, 902, 904 unter II 2). Schon gar nicht hat eine – noch vor Aufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums absolvierte – Ausbildung zum Bankkaufmann notarspezifische Bezüge. Der weitere Beteiligte zu 3) hat nicht darzulegen vermocht, daß ihm durch diese Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die über das hinausgehen, was nicht auch für jeden anderen juristisch geprägten Beruf von Bedeutung ist.

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