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Notbedarf:
Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 W
826/03
Beschluss vom
06.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 16 O 373/ 03
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
XX wegen Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs
h i e r: sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am
Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter am 6. Januar 2004 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2003
wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichts- gebührenpflichtig;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen einen Beschluss,
durch den das Landgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt
hat. Die beabsichtigte Klage soll sich gegen den Sohn der Antragsteller richten.
Die Antragsteller, 1917 und 1919 geboren, schenkten ihrem Sohn 1995 ein
Hausgrundstück. Nach § 4 des notariellen Vertrages behielten sie ein
lebenslängliches, unentgeltliches Wohn - und Mitbenutzungsrecht an dem
übertragenen Grundbesitz. Dieses Recht können sie nicht mehr ausüben, weil sie
mittlerweile derart beeinträchtigt sind, dass sie unter Betreuung stehen und in
einem Pflegeheim untergebracht werden mussten. Da die Renten - und sonstigen
Einkünfte die Pflegekosten nicht decken, wollen sie – durch die Betreuerin
vertreten - von ihrem Sohn das Geschenk wegen Notbedarfs ( § 528 Abs. 1 BGB )
zurückfordern. Hilfsweise erstreben sie seine Verurteilung zur Zahlung
monatlichen Unterhalts bis zur Ausschöpfung des Wertes des Geschenks.
Der Sohn macht fehlende Leistungsfähigkeit geltend, verweist auf eine schwere
Erkrankung ( Multiple Sklerose ) und beruft sich auf eigenen Notbedarf ( § 529
Abs. 2 BGB ).
Letzterem ist das Landgericht gefolgt und hat den Prozesskostenhilfeantrag
abgelehnt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Antragsteller unter anderem, das
Landgericht habe zu Unrecht den gesamten Vortrag des Beschenkten zu seinem
Notbedarf als unstreitig behandelt. Das Vorbringen sei bereits unschlüssig.
Gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf der Antragsteller müsse der vom
Landgericht berücksichtigte künftige Unterhaltsbedarf des Beschenkten
zurücktreten.
Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 529
Abs. 2 BGB bejaht hat, was von der Beschwerde mit beachtlichen Erwägungen
bezweifelt wird.
Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages erweist sich schon deshalb als
zutreffend, weil es nach dem bisher unterbreiteten Sachvortrag an den
Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Danach kann die Herausgabe
des Geschenks nur verlangt werden, soweit der Schenker des Gegenstandes für
seinen angemessenen Unterhalt bedarf.
Die Herausgabe des Geschenks oder eine seinen Wert aus- schöpfende
Unterhaltszahlung des Beschenkten ist hier jedoch nicht erforderlich, weil die
Antragsteller einen eigenen Vermögenswert, nämlich das im Schenkungsvertrag
vorbehaltene Wohnrecht an dem Hausgrundstück, für ihren Unterhalt einsetzen
können und müssen. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des
Schenkungsvertrages vom 6. Oktober 1995 ( §§ 133,157 BGB ) und dem hierzu im
Prozesskostenhilfever- fahren unterbreiteten Sachvortrag der Vertragsparteien.
Danach gingen sie 1995 übereinstimmend davon aus, dass die Eltern das Wohnhaus
trotz der schenkweisen Übertragung auf den Sohn lebenslänglich wie bisher nutzen
konnten und nutzen würden. Damit steht in Einklang, dass die Antragsteller
seinerzeit allein in dem Haus wohnten, während der Antragsgegner schon damals
eine eigene Wohnung andernorts in M………. hatte. Durch den Schenkungsvertrag
sollte sich daran nichts ändern.
Nach dem weiteren Parteivortrag hat 1995 niemand bedacht, dass die Eltern
pflegebedürftig werden und daher das Wohnrecht nicht mehr ausüben könnten. Da
das Wohnrecht andererseits erst mit dem Tod des längstlebenden Elternteils
erlischt, ist die Frage ungeregelt geblieben, wem die tatsächliche
Nutzungsmöglichkeit des Hauses zugute kommen soll, wenn die Inhaber des
Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen an der weiteren Eigennutzung gehindert
sind.
Damit ist eine Frage ungeregelt geblieben, die der Regelung bedurft hätte und
von den Vertragsparteien auch geregelt worden wäre, wenn sie das Problem
seinerzeit bedacht hätten.
Für die somit gebotene ergänzende Auslegung muss der Vertrag unter
Berücksichtigung der damaligen beiderseitigen Interessen „zu Ende gedacht" und
dementsprechend vervollständigt werden:
Dabei kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der beschenkte Sohn habe in
diesem Fall seinen Eltern vertraglich Unterhalt geschuldet ( vgl. zu einem
derartigen Fall BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 – in NJW 2003,
1126-1127 = MDR 2003, 477-478 = FamRZ 2003, 671-672 = WM 2003, 1827-1828 ).
Denn der Sohn war bereits 1995 erkrankt, nur eingeschränkt arbeitsfähig und
daher nicht in der Lage, seinen Eltern durch finanzielle Leistungen beizustehen.
Der Senat ist daher überzeugt, dass die Vertragslücke nicht durch Vereinbarung
einer Zahlungspflicht des Sohnes geschlossen worden wäre.
Ebenso wenig ist jedoch anzunehmen, das Wohnrecht habe in der nunmehr
eingetretenen Situation vorzeitig gelöscht oder in anderer Weise dem Sohn
zufallen sollen. Die Eltern waren im Ort und dort auf "ihrem" Hausgrundstück
tief verwurzelt. Wenn in einer derartigen Situation gleichwohl der Umzug in ein
Pflegeheim erforderlich wird, hat ein aus seinem bisherigen Lebensumfeld
gerissener Mensch meist gleichwohl die Hoffnung oder gar die Überzeugung, nach
Besserung des momentanen Zustandes wieder in sein Haus oder seine Wohnung
zurückkehren zu können, mag dies im Einzelfall objektiv auch noch so
unrealistisch sein. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, es entspreche dem
Vertragswillen des Schenkers, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit solle in
einem derartigen Fall vorzeitig dem Beschenkten zufallen.
Es entspricht jedoch auch nicht dem Vertragswillen und den wirtschaftlichen
Interessen der Beteiligten, das verschenkte Hausgrundstück wegen des
vorbehaltenen lebenslänglichen Wohnrechts dauerhaft, möglicherweise viele Jahre
bis zum Tod des Schenkers leer stehen zu lassen, mit der Folge, dass in Fällen
teilweise nicht gedeckter Pflegekosten die Rückforderung des Geschenks wegen
Notbedarfs droht.
Nach alledem ist die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzu- nehmen, dass die
aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung ihres Wohnrechts gehinderten
Antragsteller in diesem Fall berechtigt sind, für die Dauer ihrer
außerhäuslichen Pflege das Hausgrundstück zu vermieten, soweit ihr Wohnrecht
reicht. Der Beschenkte als Eigentümer ist verpflichtet, diese
Nutzungsüberlassung an Dritte trotz des ursprünglich höchst- persönlichen
Charakters des Wohnrechts zu dulden.
Somit dürfen und müssen die Antragsteller das Hausanwesen in N…… vermieten. Aus
den Mietzahlungen sind die durch sonstige Einkünfte nicht gedeckten Pflegekosten
zu bestreiten. Das hiernach ein offener Rest verbleibt, der die Inanspruchnahme
des Beschenkten rechtfertigen könnte, ist derzeit nicht zu ersehen.
Fehlt es aus den aufgezeigten Gründen an den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB, kann die Frage offen bleiben, ob der Beschenkte sich zu Recht auf
eigenen Notbedarf beruft.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG und §
127 Abs. 4 ZPO.
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