|














































| |
Notbedarf –
Rückgewähr eines Geschenks
BGH
Az: X ZR
184/04
Urteil vom
07.11.2006
Leitsätze:
a) Der
Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass
die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des
Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt
nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung
entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne
weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO
der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des
Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem
Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch
entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige
erhalten hat.
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil
des Beklagten erkannt worden ist.
In Höhe eines Betrages von 452,49 EUR nebst Zinsen wird die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 21.
Juni 2002 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe
einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.
Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der Klägerin den
Sohn des Beklagten vom 22. April bis 17. August 1995 in einem Kinder- und
Jugendwohnheim in Hessen unter, indem es den schon vor der Volljährigkeit
begonnenen Aufenthalt verlängerte. Die Kosten des Aufenthalts beliefen sich auf
26.972,98 DM.
Alsbald nach seinem 18. Geburtstag übertrug der Sohn des Beklagten durch
notariellen Vertrag vom 24. April 1995 zwei Grundstücke, die ihm schenkweise von
seiner Großmutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegenleistung" auf den
Beklagten.
Die Klägerin hat einen angeblichen Rückgewähranspruch des Sohnes des Beklagten
wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt den Beklagten auf Zahlung von
13.637,16 EUR in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im
Wesentlichen antragsgemäß erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen
Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
In der Person des Sohnes des Beklagten sei ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB in
Höhe der Klageforderung entstanden, den die Klägerin wirksam auf sich
übergeleitet habe. Der notarielle Vertrag vom 24. April 1995 stelle eine
Schenkung dar. Der Sohn des Beklagten sei während der Gewährung der Sozialhilfe
außerstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die Höhe der
Aufwendungen der Klägerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des Beklagten mit
diversen Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn aus unerlaubter Handlung
greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der Beklagte
erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter Bezugnahme auf
einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, verspätet sei und dem
Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Die Revision rügt die in der Revisionsbegründung nicht mit Verfahrensrügen
angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem Beklagten und seinem Sohn
als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie
jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die von
dem Sohn des Beklagten verursachten Schäden zumindest einer der Beweggründe für
die Grundstücksübertragung gewesen seien, hat jedoch aufgrund der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass eine
Gegenleistung des Beklagten nach dem Willen der Vertragsparteien Gegenstand
ihrer vertraglichen Vereinbarung geworden sei. Mit dem Versuch, diese mögliche
tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die
Revision nicht durchdringen.
2. Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob
die Aufwendungen der Klägerin zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts des
Sohnes notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe auf seinem von der
Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein monatliche Kosten von über
7.000,- DM verursachender "Lebensstil" sei für einen arbeits- und vermögenslosen
Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er könne auch nicht erforderlich
gewesen sein, da der Sohn des Beklagten den Heimaufenthalt gar nicht angenommen,
sondern sich ihm laufend entzogen habe.
Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist ohne
Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schenker außerstande war, seinen
angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Klägerin für
seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließt zwar der Umstand, dass
die Klägerin in Höhe der Klageforderung einen bestandskräftigen
Kostenbeitragsbescheid gegen den Sohn des Beklagten erlassen und das
Verwaltungsgericht die Einwendungen des Beklagten gegen die Überleitung des
Rückgewähranspruchs rechtskräftig zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch
seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des Kostenbeitrags geprüft hat, im
Verhältnis der Parteien des Schenkungsvertrages und damit auch im Verhältnis der
Prozessparteien die Prüfung nicht aus, ob Aufwendungen in Höhe des
Kostenbeitrags für den angemessenen Unterhalt des Sohnes erforderlich waren. Da
indessen nach § 35a SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) Eingliederungshilfe für Kinder
und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form oder aber auch in
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und
einem jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende
Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der
individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, hatte das
Berufungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten keinen Anlass, die
Erforderlichkeit der Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat
die Revisionsbegründung indes nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich
mit dem Aufenthalt in einem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der
Notwendigkeit der Hilfe auch nicht entgegen, dass sich der Sohn des Beklagten
ihr verschiedentlich entzogen hat.
3. Schließlich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Sohn des
Beklagten das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit zur Sicherung seines
angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die Grundstücke durch
dessen Großmutter an seinen Sohn verschenkt worden waren, vorsah, dass der Sohn
die Grundstücke im Falle einer Veräußerung vor Vollendung seines 25.
Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den Beklagten - zu übertragen hatte, und
dass dieser Übertragungsanspruch mit einer Vormerkung gesichert war. Aus der zu
den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt sich ferner, dass sich die
(Erst-)Schenkerin den lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten
hatte. Unter diesen Umständen kommt zwar in Betracht, dass der Sohn des
Beklagten die Grundstücke zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit weder hätte
veräußern, noch hätte vermieten oder selbst nutzen können. Es ist auch nicht
ausgeschlossen, dass er sie zu banküblichen Konditionen ebenso wenig hätte
beleihen können, da er angesichts der vorrangigen Vormerkung einem
Grundpfandgläubiger keine gesicherte Position verschaffen konnte. Das schloss
indessen einen Rückforderungsanspruch nicht aus.
Denn damit waren die Grundstücke für den Sohn des Beklagten nicht - was eine
Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (vgl. Staudinger/Wimmer-Leonhardt,
BGB, Neubearb. 2005, § 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftlichen Wert. Der
Grundstückswert war - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
- für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche Konstellation
rechtfertigt es nicht, dem Schenker den Rückforderungsanspruch zu versagen.
Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte des
bedürftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vorschrift
nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückgewährten
Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die Rückgewähr eines
werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche Lage des Schenkers, dem
es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Sicherung für ein Darlehen eines
Verwandten oder einer ihm sonst nahestehenden Person zu verwenden. Die in aller
Regel nicht auszuschließende grundsätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks
den angemessenen Unterhalt des Schenkers ganz oder teilweise zu gewährleisten,
genügt für den Rückgewähranspruch.
4. Allerdings steht dieser Anspruch der Klägerin nur für den Zeitraum vom 24.
April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in Höhe eines
Betrages von 452,49 EUR, den die Klägerin für den 22. und 23. April 1995 geltend
macht, unbegründet ist. Denn vor Abschluss des Schenkungsvertrages kann ein
Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen.
Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagte durch Eintragung in das
Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundstücken erworben hat. Dabei kann
dahinstehen, ob es für die Vollziehung einer Grundstücksschenkung auf die
Eintragung ankommt oder ob hierfür die Auflassung des geschenkten Grundstücks
genügt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedanken der §§ 519, 528 BGB soll dem
Schenker sowohl vor als auch nach Erfüllung des Schenkungsversprechens die
Möglichkeit zu Gebote stehen, auf das Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur
Sicherung seines angemessenen Unterhalts oder zur Erfüllung ihm kraft Gesetzes
obliegender Unterhaltspflichten notwendig ist. Ist der Schenkungsvertrag noch
nicht erfüllt, steht ihm hierzu die Einrede des Notbedarfs zu Gebote; ist
bereits erfüllt, so tritt die Rückforderung an die Stelle der Einrede. Nach der
Vollziehung der Schenkung ist der Beschenkte dabei insbesondere durch § 529 BGB
und dadurch stärker geschützt, dass nunmehr eine bloße Gefährdung des künftigen
Unterhalts nicht mehr ausreicht. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts
kommt es indes in beiden Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der
Einrede bzw. des Anspruchs an, sondern auf die Entstehung des Notbedarfs. § 528
Abs. 1 BGB setzt daher nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist
und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist,
seinen angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten
Unterhaltspflichten zu erfüllen.
5. Soweit das Berufungsgericht hiernach den Klageanspruch rechtsfehlerfrei für
begründet gehalten hat, rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht
die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen gegen seinen
Sohn mit der gegebenen Begründung nicht für unbegründet erachten durfte.
Die Zurückweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 gestützten
Vorbringens in der Berufungsverhandlung als verspätet hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht angewandten
Präklusionsvorschriften der §§ 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO dürfen nicht
rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann
zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde. Die Zurückweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit
ohne das verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist (BGHZ 77, 306,
308; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An dieser
Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gründen einer Beweisaufnahme bedarf.
So verhält es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ursprünglichen, schon
in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der Beklagte Schadensersatzansprüche
schlüssig dargetan. Dass diese Ansprüche die Klagesumme nicht erreichten, ist
unerheblich, weil wegen des insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs der
Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entscheidungsreif war.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und
erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der
Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer
Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen,
ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von
Bedeutung sind oder der Gegenvortrag dazu nicht Anlass bietet (BGHZ 127, 354,
358; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25.2.1992 - X
ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813;
BGH, Urt. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711).
Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung mit der
dort in Bezug genommenen Anlage hat der Beklagte u.a. dargetan, dass sein Sohn
in der Zeit vor der Überleitungsanzeige der Klägerin von ihm tägliche
Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen genötigt habe und
vorsätzlich bestimmte nach Art und Zeitpunkt näher bezeichnete Sachschäden
verursacht habe. Für seine Behauptungen hat der Beklagte sich auf das Zeugnis
seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenansprüche so dargetan,
dass sie dem Beweis zugänglich waren.
Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - entgegen der in
anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts - nicht
deswegen außer Acht bleiben durfte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der
Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt hätte, die der Überleitung des
Klageanspruchs auf die Klägerin zugrunde lagen. Denn der Rückgewähranspruch geht
nicht von Gesetzes wegen über, sondern kann übergeleitet werden, wobei die
schriftliche Überleitungsanzeige den Übergang des Anspruchs bewirkt (§ 95 Abs. 3
SGB VIII). Gemäß § 406 BGB kann der Beklagte daher mit Forderungen aus
unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden sind, bevor er von der
Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Kenntnis einer
Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im Sinne des § 406 BGB
gleichzustellen ist (BGHZ 66, 384, 386 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2002 - VIII ZR
327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Vorausabtretung kann der
Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten
Forderung befreien zu können. Ist hingegen ein Anspruchsübergang lediglich
möglich, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners schon generell nicht
verneint werden, zumindest verdient der Schuldner aber in diesem Fall den vollen
Schutz des § 406 BGB, wenn die Aufrechnungsforderung - wie hier - aus
unerlaubter Handlung resultiert.
Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Aufrechnung auch nicht nach
§ 394 BGB ausgeschlossen. Denn der Rückgewähranspruch nach § 528 BGB ist nur
unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
Ist der Rückgewähranspruch - wie im Streitfall - rechtshängig geworden, kann er
gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden.
Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des Rückgewähranspruchs
(BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs
ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und inwieweit ein
Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich entschieden, dass
der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schenker auch an einen anderen
als die in dieser Vorschrift genannten Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann
wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtretungsempfänger in Höhe des vollen
Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers
bestritten hat und seinen Unterhalt auch weiterhin sicherstellt (BGHZ 127, 354,
357). Die Frage kann auch weiterhin dahinstehen. Denn jedenfalls ist die
Pfändbarkeit des Anspruchs durch § 852 Abs. 2 ZPO im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO
abweichend geregelt (ebenso, wenn auch kritisch gegenüber dem Umfang der
gesetzlichen Zulassung der Pfändung Kollhosser, ZEV 2001, 289, 292; ferner ders.
in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 528 Rdn. 11). Das zurückgewährte Geschenk ist
nicht wegen des Unterhaltssicherungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen.
Ebenso wenig haben die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen
Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGHZ 162, 234,
240). Es ist nicht einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren
Vollstreckungsschutz genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der
Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl.
BGHZ 154, 64, 71).
|