|














































| |
Nothochzeit
mit einem todkranken Partner begründet keine Witwenrente
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 2 R
220/06
Urteil vom
13.12.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 13/17 RA
4017/03, Urteil vom 11.05.2006
Entscheidung:
Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der
Klägerin auf Gewährung von Witwenrente.
Die 1961 geborene Klägerin hat den 1954 geborenen Versicherten AS. A. am 19.
April 2002 geheiratet. Der Versicherte ist am 19. Mai 2002 verstorben. Nach
einer von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung des Arztes für
Allgemeinmedizin Dr. M. vom 5. November 2002 war im März 2002 noch nicht mit
einem letalen Ausgang der Erkrankung des Versicherten zu rechnen. Das
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, eröffnete am 28. Mai 2003 das
Insolvenzverfahren über den überschuldeten Nachlass des Versicherten, dessen
Firma von der Nachlasspflegerin aufgelöst worden war. Im Konto des Versicherten
bei der Beklagten sind Beiträge von Januar 1973 bis Juli 1989 gespeichert
(Versicherungsverlauf vom 17. Juni 2002).
Im Versicherungsverlauf der Klägerin vom 27. Juni 2005 sind zuletzt für die Zeit
vom 1. Januar 2002 bis 1. Juli 2002 Pflichtbeiträge für 7 Monate bei einem
Entgelt von 8.103,00 DM enthalten; die Klägerin war als Büroangestellte
versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2003 wurde ihr eine
befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 717,80 EUR gezahlt.
Am 24. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von
Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dazu gab sie an, mit dem
Versicherten habe sie über 19 Jahren in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt
und man habe sich schon länger heiraten wollen; sie habe die Ehe mit dem
Versicherten nicht wegen einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen. Der Tod
des Versicherten sei nicht auf absehbare Zeit zu erwarten gewesen. Dazu
übersandte sie eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom 5. November 2002. Mit
Bescheid vom 8. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach § 46
Abs. 2a i.V.m. § 242a Abs. 3 SGB VI sei bei Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001
geschlossen worden seien, ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente
ausgeschlossen, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen habe. Das
Vorliegen einer Versorgungsehe werde stets dann unterstellt, wenn der Ehegatte
innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstorben sei. Diese
Unterstellung könne im Einzelfall widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände
gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Solche Gründe habe die Klägerin im
Rentenverfahren aber nicht dargelegt. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie
wiederholte, sie habe mit dem Versicherten über 19 Jahre zusammengelebt und es
habe die Absicht bestanden, schon vor einigen Jahren die Ehe einzugehen, was
auch von Zeugen bestätigt werden könne. Sie habe eigene Vorsorge getroffen. Sie
sei in der gesamten gemeinsamen Lebenszeit berufstätig gewesen und habe eigene
Rentenansprüche erworben. In ihrem Fall sei deshalb nicht von einer
Versorgungsehe auszugehen (Hinweis auf Ricke in Kasseler Kommentar § 65 SGB VI
RdNr. 17). Die Beklagte fragte bei ihrer Grundsatzabteilung an und bat
anschließend die Klägerin um Vorlage weiterer Nachweise als Beleg dafür, dass
die Heiratsabsicht bereits zu einem Zeitpunkt bestanden habe, zu dem der Tod des
Versicherten noch nicht absehbar gewesen sei. Die bisherigen Nachweise seien
nicht ausreichend. Insbesondere stehe das Einverständnis der Klägerin zur
Einholung eines Befundberichts und zur Beiziehung medizinischer Unterlagen über
den Versicherten aus, was nach den Beweislastgrundsätzen zulasten der Klägerin
gehe. Die Klägerin äußerte ihr Unverständnis (Schreiben vom 9. August 2003). Mit
Bescheid vom 20. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die
Klägerin habe weder im Rentenverfahren noch im Widerspruchsverfahren Nachweise
vorgelegt, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprächen. Die Klägerin
erhob dagegen am 10. November 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.
Es sei richtig, dass sie ihren Ehemann erst einen Monat vor seinem Ableben
geheiratet habe, trotzdem habe keine Versorgungsehe bestanden. Der Entschluss
zur Heirat habe nicht auf einer kurzfristigen Entscheidung beruht, sondern habe
schon vor der Erkrankung ihres Mannes bestanden, was durch das Zeugnis von
Freunden bestätigt werden könne. Grundlegendes Motiv sei tiefe Zuneigung und
gewachsene Vertrautheit in 19 Jahren Zusammenleben gewesen. Der konkrete
Zeitpunkt der Eheschließung sei durch die Überlegung bestimmt gewesen, dass sie
als Ehefrau bei intensivmedizinischen Entscheidungen wirkungsvoller hätte
mitbestimmen können, wenn sich die sprachliche Mitteilungsfähigkeit ihres
Ehemannes krankheitsbedingt verschlechtert hätte. Außerdem hätte sie in einer
Intensivstation als Ehefrau erleichterter Besucherzutritt gehabt. Der Gedanke an
eine Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente habe überhaupt keinen Raum
eingenommen, zumal sie durch ihre Berufstätigkeit und den Erwerb eigener
Rentenansprüche genügend abgesichert sei. Die Beklagte hielt die Argumentation
der Klägerin für nicht geeignet, die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Beklagte mit, die Klägerin beziehe
seit 1. September 2003 eine bis zum 30. Juni 2006 befristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung von monatlich 717,80 EUR; die Beklagte übersandte einen
Versicherungsverlauf vom 27. Juni 2005. Durch Urteil vom 11. Mai 2006 wies das
Sozialgericht die Klage ab. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin
Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten zu gewähren. Zur Begründung
verwies das Sozialgericht auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten und
führte ergänzend aus, nach dem dem Gericht bekannten Sachverhalt werde die vom
Gesetz vermutete Versorgungsabsicht bei Eheschließung durch objektive Umstände
nicht widerlegt. Ein Hinweis, dass - entgegen den ursprünglichen Angaben der
Klägerin im Verwaltungsverfahren - das Ableben bei Eheschließung in absehbarer
Zeit zu erwarten gewesen sei, ergebe sich aus ihrem Vortrag im
Gerichtsverfahren. Danach sollte durch die Eheschließung gewährleistet werden,
dass der Ehemann bei intensivmedizinischer Behandlung durch sie besser betreut
werden könne und sie besseren Zugang zu ihm haben solle. Weiteres habe das
Gericht nicht feststellen können, da die Klägerin keine
Schweigepflichtsentbindung zur Anforderung ärztlicher Unterlagen über den
Verstorbenen abgegeben habe. Die Klägerin treffe insoweit die Feststellungslast.
Auch die finanzielle Situation spreche nicht gegen eine Eheschließung aus
Versorgungsgründen. Bei ihrem Erwerbseinkommen zur Zeit der Eheschließung von
monatlich etwa 1.350,- EUR und einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von etwa
717,- EUR sei nicht anzunehmen, dass eine Witwenrente mangels Anrechnung von
Einkommen nicht gezahlt würde und somit finanziell keine Bedeutung hätte. Die
Klägerin sei nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten auch Alleinerbin nach
dem Versicherten und zum Nachlass habe das hälftige Eigentum an einer
Eigentumswohnung gehört, dessen andere Hälfte im Eigentum der Klägerin gestanden
habe. Auch von daher sei es aus dem Versorgungsgedanken heraus geboten gewesen,
der Klägerin die andere Hälfte durch Eheschließung als Erbin zukommen zu lassen.
Gegen das ihr am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die von der
Klägerin am 19. Juli 2006 eingelegte Berufung, mit der sie ihren Anspruch auf
Witwenrente weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 11. Mai 2006 und den Bescheid den Beklagten vom 8. November 2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen
AS. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das nach ihrer Ansicht überzeugende sozialgerichtliche
Urteil.
Der Senat hat die Klägerin gebeten, die Ärzte von der Schweigepflicht zu
entbinden, die den Versicherten vor seinem Tode behandelt haben. Dafür wurde
Frist bis 30. November 2006 gesetzt, damit ermittelt werden könne und es zu
keinem Erlass eines Gerichtsbescheids komme. Auch hinsichtlich einer
Entscheidung des Senats durch Gerichtsbescheid wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme bis 30. November 2006 gewährt, ohne dass die Klägerin reagiert
hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die
vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Die Beklagte hat mit den
angefochtenen Bescheiden die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung
des verstorbenen Versicherten AS. A. zu Recht abgelehnt, weil die Ehe des
Versicherten mit der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die
gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden
ist. Nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet
haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine kleine oder
große Witwenrente. Der Rentenanspruch ist nach § 46 Abs. 2 a SGB VI
ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei
denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Mit dieser
Regelung wird bei kurzer Ehedauer die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass
die Heirat der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um
eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Ähnliche Vorschriften finden sich
für den Bereich der Unfallversicherung in § 65 SGB VII, des
Bundesversorgungsgesetzes in § 38 Abs. 2 BVG und der Beamtenversorgung in § 19
Abs. 2 BeamtVG. Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr geht der
Gesetzgeber davon aus, dass der überlebende Ehegatte sich von seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung in der Regel noch nicht so
weit entfernt hat, dass er sie nach dem Tode des anderen Ehegatten fortsetzen,
wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten
kann. Vorliegend hat die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nur einen Monat
gedauert. Die aufgrund der kurzen Dauer der Ehe vom Gesetzgeber vermutete
Versorgungsabsicht kann aber durch besondere Umstände widerlegt werden, dass bei
der Gesamtabwägung aller Umstände der Versorgungszweck nicht ausschließliches
oder überwiegendes Motiv für die Eheschließung war. Dabei unterliegt der
unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Umstände" der vollen richterlichen
Kontrolle. Von einer Ermessensentscheidung der Verwaltung, die vom Dezernat der
Beklagten zu treffen ist (- so aber das Schreiben der Grundsatzabteilung der
Beklagten vom 10. Juni 2003 -) kann keine Rede sein. Als besondere Umstände im
Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind solche anzunehmen, die über die gesetzliche
Vermutung hinaus einen Schluss auf den Zwecke der Heirat zulassen und bei
typisierender Betrachtung auf ein nicht von einer Versorgungsabsicht geprägte
Motivlage hindeuten. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202
SGG i.V.m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. Anknüpfend an die bereits
vorliegende Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht und der
Kriegsopferversorgung ist ein plötzlicher und unvorhersehbarer Tod, etwa im
Zusammenhang mit einem Unfall, einer Krankheit oder einem Verbrechen, in aller
Regel ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. In
diese Richtung zielt auch der Vortrag der Klägerin, der durch das vorgelegte
Attest des Dr. M. vom 5. November 2002 gestützt wird, dass im März 2002 noch
nicht mit einem letalen Ausgang der Erkrankung des Versicherten zu rechnen war.
Diese ärztliche Aussage ist aber ohne weitere Informationen zur Art der
Erkrankung und zur Ursache des Todes des Versicherten im Mai 2002 nicht
nachvollziehbar und nicht ausreichend, zumal von der Klägerin in ihrer
Klagebegründung vom 30. Januar 2004 Entscheidungen über intensivmedizinische
Behandlung über den Versicherten angesprochen wurden (Beatmung, künstliche
Ernährung, Verschlechterung der sprachlichen Mitteilungsfähigkeit). Da die
Klägerin sich nicht bereit gefunden hat, die behandelnden Ärzte des Versicherten
von der Schweigepflicht zu entbinden, hat der Senat keine Möglichkeit, das
rückwirkend ausgestellte ärztliche Attest anhand der zu Grunde liegenden Befunde
zu überprüfen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Klägerin als
Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten nach § 56 SGB I die entsprechende
Befugnis zusteht, die geforderte Erklärung abzugeben. Auf diesem Hintergrund in
Zusammenhang mit der gesetzlichen Vermutung kann der Hinweis der Klägerin über
ein mehr als 19-jähriges Zusammenleben mit dem Versicherten vor Eheschließung
nicht als "besonderer Umstand" zur Widerlegung einer Versorgungsehe angesehen
werden. Dabei ergibt sich zwar ein Widerspruch zu der Bewertung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Vorschriften des SGB II und SGB
XII. Die Dauer einer vorehelichen Lebensgemeinschaft kann aber im Rahmen der
Prüfung nur ein Argument sowohl für das Vorliegen einer Versorgungsehe sein,
aber auch gegen die Versorgungsehe sprechen (Winter, "Zu spät geheiratet?", RV
2/2006 S. 21; SG Lübeck, Urteil vom 26. Januar 2006 mit Hinweis auf die
divergierende Rechtsprechung). Es ist aber nicht die Aufgabe der Beklagten oder
des Gerichts Ermittlungen im privaten Bereich zu Erforschung der Motive und
persönlichen Gedanken anzustellen, sondern es muss sich auf die nach außen
tretenden Tatsachen beschränken und diese bewerten (Die "Versorgungsehe" nach §
46 Abs. 2a SGB VI, in Informationen der DRV in Bayern, 6/2006 S. 257, 259).
Einem anhand nachprüfbarer tatsächlicher Verhältnisse zweifelsfreien Vorbringen
der Klägerin kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Für diese Prüfung ist
vorliegend erforderlich, dass die Klägerin die Ärzte von der Schweigepflicht
entbindet, die den Versicherten zuletzt behandelt haben. Die durch die Klägerin
zur Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten
Jahr vor seinem Tode eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten, die den Eindruck
einer Nothochzeit eines todkranken Mannes nicht ausräumen, belassen vorliegend
so erhebliche Zweifel, dass dadurch die anderen von der Klägerin aufgeführten
Motive, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, überlagert werden. Die
Rechtsvermutung einer Versorgungsehe ist deshalb nicht widerlegt. Hinzu kommt
die vom Sozialgericht zutreffend erwähnte Tatsache, dass das Erwerbseinkommen
der Klägerin zur Zeit der Eheschließung und die ihr seit September 2003 gezahlte
Rente nicht so hoch waren, dass einer Hinterbliebenenrente keine oder nur eine
geringe wirtschaftliche Bedeutung zuzumessen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
|