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Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage

OLG Düsseldorf

Az: I-1 U 151/06

Urteil vom 22.01.2006


Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.659,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 799,78 EUR seit dem 26. Mai 2004 und aus 6.859,55 EUR seit dem 11. November 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des Unfallereignisses vom 5. März 2004 in Düsseldorf schuldet, als sein auf der G.straße vor dem Haus mit der Nummer .. ordnungsgemäß abgestellt gewesenes Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer L. der Beklagten beschädigt wurde. Nachdem das Landgericht dem Kläger rechtskräftig als ersatzfähigen restlichen Fahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Totalschadenbetrag und den Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 624,55 EUR zuerkannt hat, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die beiden Schadenspositionen restliche Mietwagenkosten (799,78 EUR) sowie Nutzungsausfallentschädigung (7.256,25 EUR).

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht umfasst die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage. Allerdings steht dem Kläger für diesen Zeitraum nicht der in Ansatz gebrachte Tagessatz von 33,75 EUR zu, sondern nur ein solcher im Umfang von 29,00 EUR. Deswegen schuldet die Beklagte nur in Höhe von 6.235,00 EUR Ersatz für die dem Kläger entgangenen Fahrzeugnutzungen.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen des Klägers das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung auf Klageabweisung erkannt hat. Der Rechtsstreit ist insgesamt zur Endentscheidung reif, so dass kein Anlass zu einer Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) besteht und der Senat durch Endurteil gemäß § 300 Abs. 1 ZPO entscheiden kann.

I.

Mietwagenkosten

Diese stehen dem Kläger in der Resthöhe von 799,78 EUR zu. Nachdem diese in der Zeit vom 5. März bis zum 18. März 2004 in der Gesamthöhe von 1.182,90 EUR angefallen sind und die Beklagte vorprozessual darauf bereits 383,12 EUR für eine viertägige Reparaturdauer bezahlt hat, verbleibt der dem Kläger noch zu zusprechende Saldo.

1.

Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des früheren Zustandes nach dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten eines unfallgeschädigten Fahrzeuges kann durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erreicht werden. In diesem Fall hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind; sie gehören dann mit zum erforderlichen Herstellungsaufwand (BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1993, 1849).

2. a)

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf die Reparaturdauer begrenzt, welche in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten vom 10. März 2004 mit drei bis vier Arbeitstagen angegeben ist (Bl. 11 d.A.). Der Fahrzeughalter entbehrt die Nutzungsmöglichkeiten seines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges bereits vom Unfalltag an und nicht erst während der Dauer der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.

b)

Der für die Mietkosten klagegegenständliche Zeitraum betrifft die Spanne vom Unfalltag am 5. März 2004 bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges am 18. März 2004. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 11. März 2004 anlässlich eines Telefonates mit dem Zentralruf der deutschen Autoversicherer in H. die falsche Auskunft erhalten, Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners sei die … Versicherung in D. (Bl. 3 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der anfängliche Irrtum des Klägers hinsichtlich der Identität des Haftpflichtversicherers des gegnerischen Unfallfahrzeuges in irgendeiner Weise seine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges beeinflusst hat. Erstmals unter dem Datum des 22. März 2004 verfasste er ein anwaltliches Anspruchsschreiben an die … Versicherung, nachdem er zuvor bereits am 18. März 2004 das Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte.

c)

Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen Zeitraum von insgesamt 14 Kalendertagen steht ungeachtet der seitens der Beklagten geäußerten Bedenken außer Zweifel.

aa)

Der Unfall hat sich am 5. März 2004, einem Freitag, zugetragen. Tags darauf hat der Kläger den Sachverständigen, Diplom-Ingenieur U., mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Noch am Samstag, den 6. März 2004, kam es zu einer Besichtigung des Unfallfahrzeuges durch den Privatsachverständigen (Bl. 9 d.A.). Das Schadensgutachten ist unter dem Datum des 10. März 2004 verfasst. Unterstellt man die übliche Postlaufzeit, ist von einem Eingang des Gutachtens bei dem Kläger am Folgetag, also am Donnerstag, den 11. März 2004, auszugehen.

bb)

Sieht man einmal von dem anfänglichen finanziellen Unvermögen des Klägers zur Durchführung einer Fahrzeugreparatur oder des Kaufes eines Ersatzfahrzeuges, von dem – wie noch dazulegen sein wird – auszugehen ist, ab, wäre ihm hypothetisch zumindest ein Tag nach Eingang des Gutachtens zu dessen Überprüfung und Entscheidungsfindung zu zubilligen gewesen, zu welcher Art von Naturalrestitution – Neuanschaffung oder Reparatur auf 130 %-Basis – er sich zu entscheiden gedachte. Der Reparaturauftrag an eine Werkstatt hätte deshalb frühestens am Freitag, den 12. März 2004, erteilt werden können. Da der Kläger sich zunächst mit sachverständiger Hilfe ein Bild über den eingetretenen Fahrzeugschaden verschaffen musste, war er auch unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB nicht gehalten, vor Gutachteneingang die Instandsetzung des Wagens zu veranlassen.

cc)

In dem Gutachten U. vom 10. März 2004 ist die Reparaturdauer „nach Materialbereitstellung“ mit „circa 3/ 4 Arbeitstagen“ angegeben (Bl. 11 d.A.).

Da nach der Kalkulation des Sachverständigen allein auf den Materialaufwand ein Kostenanteil von 1.906,29 EUR netto entfällt (Bl. 17 d.A.), ist die für die Ersatzteilbeschaffung notwendige Zeit ebenfalls mit mindestens einem Kalendertag zu berücksichtigen. Die notwendige Instandsetzungsdauer, die sich dem Gutachten entnehmen lässt, ist deshalb jedenfalls mit insgesamt fünf Arbeitstagen anzusetzen.

dd)

Ein am Freitag, den 12. März 2004, erteilter Reparaturauftrag hätte deshalb bestenfalls eine Fertigstellung des Fahrzeuges am Donnerstag, den 18. März 2004, bewirken können. Mit diesem Datum endet aber auch der Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges. Es ergäbe sich nichts anderes hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten, wenn man auf die Wiederbeschaffungszeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges abstellte, die in dem Gutachten vom 10. März 2004 mit 10 bis 12 Werktagen angegeben ist. Selbst wenn sich danach der Kläger unmittelbar nach dem Unfallgeschehen noch vor Zugang des Schadensgutachtens um den Erwerb eines Ersatzwagens bemüht hätte, wäre er bis zum 18. März 2004 auf die Nutzung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen.

3.

In Bezug auf die Mietwagenkosten ist zu Lasten des Klägers kein Abzug wegen ersparter Aufwendungen wegen der unterbliebenen Nutzung seines eigenen PKW vorzunehmen. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte die durch den Kläger verlangten Mietwagenkosten für vier Tage anteilig ohne einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bezahlt hat, machte sie prozessual die Notwendigkeit eines solchen Abzuges nicht einredeweise geltend.

II.

Nutzungsausfall

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 19. März 2004 bis zum 19. Oktober 2004 in der Gesamthöhe von 6.235,00 EUR. Die in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die klageabweisende Entscheidung zu tragen.

1.

Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist.

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2. a)

Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht jedoch dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger, der als Arbeiter berufstätig ist und eine insgesamt vierköpfige Familie zu versorgen hat, auf Dauer auf die Benutzung eines PKW angewiesen ist. Die Beklagten stellen deshalb ohne Erfolg den hypothetischen Nutzungswillen des Klägers während des klagegegenständlichen Ausfallzeitraumes in Abrede.

b)

Dem steht nicht entgegen, dass er am 18. März 2004 das angemietete Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt (OLG Celle VersR 1973, 717, 718).

c)

Die Beklagte beanstandet ohne Erfolg, der Kläger lege nicht dar, wie er sich in der Ausfallzeit bis zum 19. Oktober 2004 beholfen habe. In Anbetracht der beengten finanziellen Verhältnisse, in welcher der Kläger seiner detaillierten Darstellung gemäß lebt, blieb ihm mangels einer Dispositionsfreiheit während des klagegegenständlichen Zeitraumes nichts anderes übrig, als auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu verzichten und sich im Rahmen des Möglichen, beispielsweise unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, zu behelfen.

3.

Der als Mutmaßung geltend gemachte Einwand der Beklagten, anlässlich der Rückgabe des Mietwagens am 18. März 2004 sei das klägerische Unfallfahrzeug bereits instandgesetzt gewesen (Bl. 154 d.A.), ist ebenfalls unbegründet.

a)

Die durch den Kläger zum Nachweis der Instandsetzung präsentierten Unterlagen – Reparaturnachweis des Sachverständigen U. sowie die Reparaturbestätigung des Zeugen D. – sind jeweils erst unter dem Datum des 21. Oktober 2004 erstellt (Bl. 28, 29 d.A.). Wäre zum Zeitpunkt der Abfassung der Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die … Versicherung bzw. vom 6. April 2004 an die Beklagte der PKW des Klägers bereits repariert gewesen, hätte dieser keine Veranlassung gehabt, in den Schreiben jeweils auf die Vorläufigkeit der vorgenommenen Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis hinzuweisen und die Reparatur des Pkw von dem Eingang der angeforderten Ersatzleistung der Beklagten abhängig zu machen. Vielmehr hätte der anwaltlich beratene Kläger dann sogleich die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges innerhalb der 130 %-Grenze übersteigenden Instandsetzungskosten statt des – niedrigeren – Totalschadensbetrages geltend machen können.

b)

Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Kläger habe eine bereits erfolgte Reparatur seines Fahrzeuges verschwiegen, weil er von vornherein auf eine hohe Nutzungsausfallentschädigung spekuliert habe, um sich so durch das Unfallereignis zu Unrecht zu bereichern. Denn eine solche Annahme setzt voraus, dass der Kläger von vornherein von der Annahme ausging, die Beklagte werde seine mit dem Anspruchsschreiben vom 6. April 2004 formulierte Bitte, ihm auf den Kfz-Schaden einen Vorschuss von 3.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen, ignorieren. Eine derartige Betrachtungsweise ist aber im Hinblick darauf spekulativ, dass der Kläger im Schreiben vom 6. April 2004 unter Hinweis auf sein früheres Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die … Versicherung seine sehr beengten finanziellen Verhältnisse dargelegt hatte und dass ihn unstreitig keinerlei Verschulden an der Entstehung des Unfallschadens traf; da sein ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt gewesenes Fahrzeug von dem Kollisionsereignis betroffen war, konnte zu seinen Lasten noch nicht einmal die von dem PKW ausgegangene Betriebsgefahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Deshalb erschien sein Vorschussgesuch nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht.

4.

Unrichtig ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, dem Kläger stehe die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zum 25. April 2004 schon aufgrund des Umstandes nicht zu, dass er aufgrund eines Informationsfehlers mit Schreiben vom 22. März 2004 die falsche Versicherung, nämlich die … Versicherung, in Anspruch genommen habe (Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.).

Unstreitig hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11. März 2004 telefonisch Kontakt mit dem Zentralruf der Deutschen Autoversicherer aufgenommen, um den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Bei dieser Gelegenheit erhielt er die unzutreffende Auskunft, Anspruchsgegner sei die … Versicherung in D.. Die Verzögerung, die dadurch eintrat, dass der Prozessbevollmächtigte daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2004 die ihm benannte falsche Versicherung um Schadensregulierung anging, ehe diese schriftlich am 31. März 2004 für Klarstellung sorgte, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil.

a)

Der Zentralruf der Autoversicherer ist ein von diesen und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center, welches vielfältige Dienste im Bereich „Verkehr“ anbietet. Der Zentralruf greift auf eine eigene Datenbank zurück, die von den Autoversicherern gespeist wird. Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie die zuständige Regulierungsstelle (Quelle: Internetpräsentation der Dienstleistungs-GmbH des GDV, ).

b)

Zwar lässt sich bei diesem Sachverhalt nicht feststellen, dass die den Zentralruf betreibende Dienstleistungs-GmbH Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB des Unfallfahrers bzw. der für ihn zuständigen Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung ist.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Kläger keine gemäß § 254 Abs. 2 BGB anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung bei dem Versuch traf, den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners über den Zentralruf der Autoversicherer ausfindig zu machen. Durch sein Verhalten hat der Kläger nicht in zurechenbarer Weise den klagegegenständlichen Nutzungsausfallschaden wegen der verspäteten Ersatzleistung der Beklagten vergrößert.

aa)

Der Unfallgegner des Klägers war hinsichtlich des zu leistenden Schadensersatzes dessen Schuldner. Darüber hinaus ist die Beklagte als der zuständige Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG einem Direktanspruch des Klägers ausgesetzt. Nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 BGB darf aber der Gläubiger – auch derjenige einer Schadensersatzleistung – die Leistung sofort verlangen. Zwar ist einem Kfz-Haftpflichtversicherer in Bezug auf den jeweiligen Schadensfall eine bestimmte Prüfungs- und Bearbeitungsdauer zu zubilligen. Das ändert aber nichts daran, dass nach einem Unfallereignis der Ersatzpflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass der geschädigte Anspruchssteller hinreichend über die Identität seiner Anspruchsgegner informiert ist. Dies war hier jedoch in Bezug auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht der Fall. Ansonsten hätte der Kläger keine Veranlassung gehabt, fast eine Woche nach dem Kollisionsereignis über den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Unstreitig hat dann eine am 31. März 2004 durchgeführte nochmalige Nachfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer zu der richtigen Bekanntgabe der Beklagten als dem in Anspruch zu nehmende Haftpflichtversicherungsunternehmen geführt. Bei dieser Sachlage ist für die Feststellung eines für die Regulierungsverzögerung ursächlichen Mitverschuldens des Klägers kein Raum.

bb)

Unabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen: Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger nicht die erbetene Vorschussleistung von 3.000,00 EUR zwecks Regulierung des Fahrzeugschadens zur Verfügung gestellt, um welche er sie mit Schreiben vom 6. April 2004 unter detaillierter Darlegung seiner beengten finanziellen Verhältnisse gebeten hatte. Die Beklagte veranlasste erst im Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2004 bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis eine Überweisung in Höhe von 3.457,78 EUR, wovon ein Anteil von 2.984,00 EUR (3.334,00 EUR Wiederbeschaffungswert – 350,00 EUR Restwert) auf den Fahrzeugschaden entfiel. Diese Ersatzleistung hat es dann dem Kläger seinem Vorbringen zufolge ermöglicht, durch den Zeugen D. sein geschädigtes Fahrzeug in der Zeit vom 14. bis zum 19. Oktober 2004 instandsetzen zu lassen. Zur Begründung ihres zögerlichen Regulierungsverhaltens beruft sich die Beklagte darauf, sie habe zunächst zwecks Aufklärung des Sachverhalts Kenntnis vom Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens nehmen müssen (Bl. 155 d.A.). Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu einer früheren Ersatzleistung veranlasst gesehen hätte, wenn der Kläger mit seinem Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 sogleich sie anstelle der nicht passiv legitimierten Deutschen Allgemeinen Versicherung zur Zahlung von Schadensersatz und zu der Vorableistung eines Vorschusses aufgefordert hätte. Es lässt sich somit noch nicht einmal feststellen, dass die anfängliche Geltendmachung der Unfallschäden des Klägers gegenüber dem unzuständigen Haftpflichtversicherungsunternehmen ursächlich für Entstehung oder Ausweitung des Nutzungsausfallschadens war.

5.

Im übrigen scheitert die Begründetheit des Anspruches des Klägers auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in der Zeit vom 19. März bis zum 19. Oktober 2004 nicht an der seitens der Beklagten als Argument angeführten Notwendigkeit der Kenntniserlangung vom Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens. Ein irgendwie geartetes schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Entstehung des Unfallereignisses hat nie zur Diskussion gestanden. Zwar mag die Beklagte wegen der Beteiligung eines dritten Fahrzeuges Veranlassung gehabt haben, den Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens, wie sie erstinstanzlich geltend gemacht hat (Bl. 43), abzuwarten. Für das Außenverhältnis zum schadensersatzberechtigten Kläger war es jedoch ohne Bedeutung, ob und ggfs. wie sich im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mehrerer Schädiger die Aufteilung der unfallbedingten Vermögensschäden unter Verwertung der Kenntnisse aus dem amtlichen Ermittlungsverfahren gestalten sollte. Im übrigen ist eine Feststellung, wonach ein Anspruch nur dann entstehen soll, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten sein Recht nachweist, mit dem materiellen Recht unvereinbar. Jede Partei trägt selbst das Risiko einer in tatsächlicher oder beweisrechtlicher Hinsicht falschen Würdigung des Sachverhaltes. Die materielle Anspruchsberechtigung erfährt weder durch eine unzutreffende rechtliche Beurteilung noch durch Beweisschwierigkeiten eine Veränderung (OLG Köln, VersR 1973, 323, 324 mit Hinweis auf Blomeyer, Zivilprozessrecht, 1963, S. 343).

6.

Dem Kläger kann auch nicht als ein für die Ausweitung des Nutzungsausfallschadens um sechs Kalendertage ursächliches Mitverschulden angelastet werden, nach Bekanntgabe der Beklagten als dem zuständigen Haftpflichtversicherungsunternehmen am 31. März 2004 sich nicht sofort anspruchstellend an diese gewandt zu haben, sondern erst mit Schreiben vom 6. April 2006. Wie das spätere Regulierungsverhalten der Beklagten zeigt, hätte sie auch auf eine frühere Aufforderung des Klägers diesem nicht den erbetenen Vorschuss zur Beseitigung des Fahrzeugschadens geleistet.

7.

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht lässt sich die klageabweisende Entscheidung nicht damit begründen, der Kläger habe es versäumt, die konkrete Höhe der bei der Instandsetzung angefallenen Kosten darzulegen. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es zu einer kostenlosen Reparatur, entweder durch den Zeugen D. oder durch einen Verwandten oder durch den Kläger selbst, gekommen sei; damit fehle auch die notwendige Tatsachengrundlage für die Feststellung, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Mitteln oder mit Hilf eines kurzfristigen Kredits die Reparatur zu finanzieren (Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.). Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

a)

Nicht von der Hand zu weisen ist die Berechtigung der Rüge des Klägers, das Landgericht sei nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, ihm einen rechtlichen Hinweis betreffend die Notwendigkeit der Darlegung der konkret angefallenen Reparaturkosten zu erteilen (Bl. 134, 135 d.A.). Ob diese Unterlassung als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu qualifizieren ist, kann indes dahinstehen.

b)

Entscheidend ist vielmehr folgendes:

aa)

Nach dem Inhalt des seitens des Klägers vorgelegten Schadensgutachtens verstand es sich von selbst, dass eine Instandsetzung des Unfallfahrzeuges Marke Volkswagen Golf GL nicht auf kostenlose Weise oder zumindest weitgehend kostenneutral unter Verwertung von Schrottteilen zu bewerkstelligen war. Nach den seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen im Gutachten U. vom 10. März 2004 hatten sich linksseitig im Bereich der Mitte und des Vorderwagens massive Beschädigungen eingestellt. In besonderer Weise war die Vorderachse beeinträchtigt. Unter anderem mussten die Gelenkwelle vorne links, der Querlenker vorne links, das Führungsgelenk links, das Radlagergehäuse links, das Radlager selbst mit Montageteilen, die Federbeinlagerung vorne links, das Lenkgetriebe sowie die Lenkspurstange links erneuert werden (Bl. 11 d.A.). Nach der Schadenskalkulation des Sachverständigen entfiel allein auf die notwendigen Ersatzteile ein Kostenaufwand von 1.906,29 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (Bl. 17 d.A.). Die Instandsetzungsdauer ist in dem Gutachten mit 11,5 Std. angegeben (Bl. 17 d.A.). Selbst wenn der Zeuge D. für den Kläger ohne Arbeitslohn tätig geworden wäre, hätte er zwangsläufig Aufwendungen für die notwendige Beschaffung der Ersatzteile machen müssen.

bb)

Zwar lässt die Stellungnahme des Sachverständigen U. vom 3. Juni 2005 darauf schließen, dass bei der Reparatur des Unfallfahrzeuges neben neuen Ersatzteilen auch gebrauchte Teile Verwendung gefunden haben (Bl. 62 d.A.). Folgt man dem streitigen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, hat die Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile einen Aufwand von ca. 1.500,00 EUR erfordert, wobei der Zeuge D. einen Arbeitslohn von 750,00 EUR erhalten habe (Bl. 135 d.A.). Im Ergebnis kann die Richtigkeit dieser Zahlenangaben dahinstehen. Von Bedeutung ist im Ergebnis, dass allein der für die Fahrzeuginstandsetzung erforderliche Materialaufwand so groß war, dass der Kläger diesen nicht mit seinem verfügbaren Einkommen hätte finanzieren können.

cc)

Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung musste sich der Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, im Umfang der Instandsetzungskosten einen Kredit aufzunehmen. Abgesehen davon, dass – wie noch darzulegen sein wird – für den Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB keine dahingehende Obliegenheit bestand, wäre ihm nach seinen Einkommensverhältnissen noch nicht einmal eine Darlehensaufnahme möglich gewesen, die ihm – unabhängig vom Arbeitslohn – die Finanzierung des Aufwandes für die Ersatzteilbeschaffung realisierbar gemacht hätte.

8.

Die Beweislast für die behauptete Obliegenheitsverletzung des Geschädigten im Sinne des § 254 BGB und deren Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 254, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1994, 3105). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Palandt/Heinrichs a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216, BGH NJW 1996, 653; BGH NJW 1998, 3706).

a)

Der Kläger legt substantiiert und stimmig dar, dass er mit seinem als Arbeiter erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern zu unterhalten hat und dass ihm mit Rücksicht auf die fixen Kosten sowie auf laufende Zahlungsverbindlichkeiten für den Lebensunterhalt nur ein Restbetrag von 864,00 EUR verbleibt (Bl. 6 d.A.). Seine beengten finanziellen Verhältnisse hatte er bereits in seinem Schreiben vom 6. April 2004 an die Beklagte unter Bezugnahme auf das frühere Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die … Versicherung detailliert dargelegt und vergeblich um eine Vorabzahlung von 3.000,00 EUR auf den Kfz-Schaden – „gegebenenfalls auch als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt“ – gebeten, um in die Lage versetzt zu werden, den Reparaturauftrag zu erteilen (Bl. 22/26 d.A.).

b)

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger aus dem ihm verbleibenden monatlichen Einkommen von 864,00 EUR noch nicht einmal die Kosten für die Anschaffung der zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile in Höhe von – folgt man dem Schadensgutachten U. vom 10. März 2004 – mehr als 1.900,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer bestreiten konnte.

c)

Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, es sei nicht erklärbar, wie sich der Kläger mit Rücksicht auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse sofort noch am Unfalltag einen Mietwagen habe leisten können (Bl. 154 d.A.). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von der Annahme ausging, die Beklagte werde die erforderlichen Mietkosten ersetzen. Tatsächlich hat sie dies auch für einen Zeitraum von vier Kalendertagen im Umfang von 383,12 EUR getan. Im Übrigen trägt der Kläger unwidersprochen vor, er habe den Mietwagen auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten bereits nach 13 Tagen zurückgegeben, nachdem dieser ihn darauf hingewiesen habe, dass er – zumindest vorläufig – selbst für die Mietkosten aufkommen müsse (Bl. 47 d.A.). Sofern der Kläger zwischenzeitlich für einen Ausgleich der Rechnungsforderung des Mietwagenunternehmens in der klagegegenständlichen Resthöhe von 799,78 EUR, gegebenenfalls im Ratenzahlungswege, gesorgt hat, reichte dieser Umstand nicht für die Feststellung, dass er auch zur Eigenfinanzierung der kostenaufwendigen Fahrzeugreparatur in der Lage gewesen wäre. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem schlüssigen Tatsachenvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

d)

In Widerspruch zu ihrem Vorbringen und der Darlegung im angefochtenen Urteil wäre der Kläger angesichts seines beengten finanziellen Spielraumes und mit Rücksicht auf sein um mehr als 5.200,00 EUR überzogenes Girokonto (Bl. 6 d.A.) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht – auch nicht in Höhe des durch ihn mit ca. 2.250,00 EUR bezifferten tatsächlichen Instandsetzungsaufwandes – in der Lage gewesen, ein Bank- oder Sparkassendarlehen mit nicht überteuerten marktüblichen Zinsen eingeräumt zu bekommen. Das Vorbringen der Beklagten lässt keinen gegenteiligen Rückschluss zu. Der Schädiger hat zu beweisen, dass dem Geschädigten die Aufnahme eines Kredites zumutbar gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats; so auch OLG Frankfurt ZfS 1984, 328; KG VM 1994, 5).

9. a)

Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 – OLGR Düsseldorf 1997, 107). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert.

b)

Insofern lag es in der Hand der Beklagten, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser in die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: VI ZR 112/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1044). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den vorliegenden Fall. Zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens hätte die Beklagte als Reaktion auf das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6. April 2004 die erbetene Vorschussleistung von 3.000,00 EUR tätigen können, um diesem eine Fahrzeuginstandsetzung zu ermöglichen.

10. a)

Zahlt der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur Auslösung des Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für eine entsprechend lange Zeit Nutzungsausfall zu zahlen (OLG Frankfurt ZfS 1984, 328). Gleiches gilt für die erfolglose Vorschussanforderung eines finanziell nicht leistungsfähigen Geschädigten, der die Kosten für eine notwendige und noch nicht in Angriff genommene Fahrzeugreparatur nicht aufbringen kann. Wenn der Schädiger ihm in einem solchen Fall ungeachtet einer Anforderung keinen Vorschuss bewilligt, so hat er auch für die Zeit Nutzungsausfall zu ersetzen, in welcher der Geschädigte außer Stande ist, die Reparaturkosten zu bestreiten (KG VM 1994, 5; so auch OLG Nürnberg DAR 1991, 14 im Fall des Ausbleibens einer angeforderten Vorschussleistung für einen finanziell schlecht gestellten Geschädigten, der sich ein Ersatzfahrzeug für seinen total beschädigten Wagen beschaffen wollte).

b)

Nachdem der Kläger einen Monat nach dem Unfallereignis die Beklagte unter konkreter Darlegung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse zu einer Vorschussleistung aufgefordert hatte, lag es in deren Hand, die Entstehung eines größeren Nutzungsausfallschadens durch die Überweisung der erbetenen Vorschussleistungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung der Rechtsfrage dahinstehen, ob der Ersatzpflichtige nach einer konkreten Behauptung des Geschädigten, eine vollständige Reparatur durchführen zu wollen, unabhängig von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit zur Gewährung eines Vorschusses verpflichtet ist (so Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1, Rdnr. 69 mit Hinweis auf Haas/Horcher, DStR 2001, 2118, 2119; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 650 sowie Knütel, ZGS 2003, 17, 20). Jedenfalls ist in einem Fall, in welchem der Ersatzpflichtige das Gesuch eines finanziell unvermögenden Geschädigten auf Zahlung einer Vorschuss- oder Abschlagsleistung, notfalls auch wie hier als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt, zum Zwecke einer notwendigen Fahrzeugreparatur ignoriert, verpflichtet, einen daraus erwachsenden – gegebenenfalls auch größeren – Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.

c)

Wegen der beengten finanziellen Verhältnisse des Klägers war dieser im Rahmen einer Schadensminderungsobliegenheit auch nicht gehalten, an seinem Unfallfahrzeug eine provisorische Reparatur vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, waren zur Instandsetzung des Pkw Volkswagen Golf L umfangreiche Erneuerungsarbeiten an der Vorderachse erforderlich, ohne die sich der Wagen in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden hätte. Nach dem seitens des Klägers vorgelegten Schadensgutachten entfiel allein auf den Austausch der Gelenkwelle vorne links ein Betrag von 357,00 EUR netto sowie auf die Erneuerung des Lenkgetriebes ein solcher von 462,00 EUR netto zuzüglich Montagekosten.

d)

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mit Schreiben vom 8. September 2004 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 15. September 2004 noch einmal vergeblich zur Leistung der bereits unter dem Datum des 6. April 2004 angeforderten Zahlungen aufforderte. Spätestens mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist geriet die Beklagte in Schuldnerverzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Nach den Umständen verstand es sich von selbst, dass der Nutzungsausfallschaden des finanziell unvermögenden Klägers umso größer wurde, je länger die Beklagte sich Zeit mit der durch sie geschuldeten Ersatzleistung ließ. Nicht zuletzt der schuldhafte Leistungsverzug der Beklagten ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, der sich bei einer etwaigen Abwägung nach § 254 BGB zugunsten des geschädigten Klägers auswirkt.

11.

Die Beklagte hat vorprozessual nicht die Richtigkeit der in dem Anspruchsschreiben des Klägers vom 6. April 2004 enthaltenen Mitteilung hinsichtlich seiner beengten finanziellen Verhältnisse in Abrede gestellt. Für ihre nunmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte aus eigener Kraft – gegebenenfalls mittels einer Darlehensaufnahme – die Kosten für die Instandsetzung des Unfallfahrzeuges bestreiten können, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Das Vorbringen der Beklagten lässt jedoch nicht die Feststellung eines hinreichenden finanziellen Leistungsvermögens des Klägers zu. Die Beklagte versucht nachträglich, die Schadensfolgen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sie die Vorschussanforderung vom 7. April 2004 unbeachtet gelassen hat, über § 254 BGB dem Kläger anzulasten. Damit hat sie indes keinen Erfolg.

12.

Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, das Ersatzbegehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von über 7.000,00 EUR außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs im Umfang von 3.400,00 EUR stehe (Bl. 156 d.A.). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639). Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045).

13.

In Bezug auf die Höhe des Ersatzverlangens des Klägers dringt die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durch, wegen des Alters seines Fahrzeuges von über 12 Jahren könne er nur die Vorhaltekosten ersetzt verlangen (Bl. 156 d.A.). Es gibt keinen überzeugenden rechtlichen Ansatz dafür, bei einem langfristigen ersatzfähigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den einschlägigen Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03, bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044). Der Tatrichter ist, auch bei älteren Fahrzeugen, nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 277). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug darin altersbedingt nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277).

IV.

Teilweise unbegründet ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch hinsichtlich der Höhe der durch ihn verlangten Nutzungsausfallentschädigung. Ihm steht nicht der geltend gemachte Betrag von 7.256,25 EUR zu, sondern die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt sich auf 6.235,00 EUR. Die Differenz erklärt sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit 33,75 EUR einen zu hohen Tagessatz für den unfallbedingt ausgefallenen PKW Marke VW Golf GL zugrunde legt. Der berücksichtigungsfähige Tagessatz macht nur den Betrag von 29,00 EUR aus, so dass für 215 Kalendertage die Summe von 6.235,00 EUR erreicht wird.

1.

Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung besteht ein Schätzungsermessen nach § 287 ZPO. Auch bei älteren Fahrzeugen darf, wie bereits ausgeführt, aus Gründen der Praktikabilität und gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277, 278). Der Kläger muss sich also entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf eine Berechnung seines Ausfallschadens anhand der Vorhaltekosten seines Fahrzeuges verweisen lassen. Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den PKW einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044). So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten PKW die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre alten PKW hat der Bundesgerichtshof eine Herabstufung um zwei Gruppen in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005, 277, 279).

2.

Im vorliegenden Fall geht es um eine PKW-Marke VW Golf GL mit einem Hubraum von 1.781 Kubikzentimetern und einer Leistung von 66 KW, der zum Zeitpunkt des Unfalls – bezogen auf das Datum der Erstzulassung am 23. April 1992 – knappe 12 Jahre alt war. Nach dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten wies das Fahrzeug eine – angesichts seines Alters und der Anzahl von zwei Vorbesitzern auf Bedenken stoßende – Laufleistung von 45.695 km laut Tachostand bei einem durchschnittlichen Erhaltungszustand auf (Bl. 10 d.A.).

a)

Nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist bei einem Fahrzeugalter von mehr als 10 Jahren eine Mindereinstufung um zwei Gruppenwerte vorzunehmen. Im Hinblick auf den Erhaltungszustand des klägerischen Fahrzeuges und seiner mutmaßlichen Laufleistungen bestehen hier keine Bedenken gegen eine doppelte Herabstufung bezogen auf den aktuellen Tabellenwert.

b)

Dem klägerischen Fahrzeug am nächsten kommt in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Schadensjahr 2004 ein PKW Marke VW Golf Edition mit einem Hubraum von 1.595 kcm und einer Leistung von 75 KW. Da eine Rückstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist, kommt nicht die tabellarisch ausgewiesene Entschädigungsgruppe D in Ansatz, sondern die Gruppe B mit dem bezeichneten Tagessatz von 29,00 EUR.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.056,03 EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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