Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage
OLG Düsseldorf
Az: I-1 U
151/06
Urteil vom
22.01.2006
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Juni 2006
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.659,33 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 799,78 EUR seit dem 26. Mai 2004
und aus 6.859,55 EUR seit dem 11. November 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der
Beklagten auferlegt.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der
Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG,
3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des
Unfallereignisses vom 5. März 2004 in Düsseldorf schuldet, als sein auf der
G.straße vor dem Haus mit der Nummer .. ordnungsgemäß abgestellt gewesenes
Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer L. der Beklagten beschädigt wurde. Nachdem
das Landgericht dem Kläger rechtskräftig als ersatzfähigen restlichen
Fahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Totalschadenbetrag und den
Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 624,55 EUR zuerkannt hat,
streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die beiden
Schadenspositionen restliche Mietwagenkosten (799,78 EUR) sowie
Nutzungsausfallentschädigung (7.256,25 EUR).
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht umfasst die
Schadenersatzverpflichtung der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten sowie
die Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage. Allerdings steht dem
Kläger für diesen Zeitraum nicht der in Ansatz gebrachte Tagessatz von 33,75 EUR
zu, sondern nur ein solcher im Umfang von 29,00 EUR. Deswegen schuldet die
Beklagte nur in Höhe von 6.235,00 EUR Ersatz für die dem Kläger entgangenen
Fahrzeugnutzungen.
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen des
Klägers das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise hinsichtlich der
Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung auf Klageabweisung erkannt
hat. Der Rechtsstreit ist insgesamt zur Endentscheidung reif, so dass kein
Anlass zu einer Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)
besteht und der Senat durch Endurteil gemäß § 300 Abs. 1 ZPO entscheiden kann.
I.
Mietwagenkosten
Diese stehen dem Kläger in der Resthöhe von 799,78 EUR zu. Nachdem diese in der
Zeit vom 5. März bis zum 18. März 2004 in der Gesamthöhe von 1.182,90 EUR
angefallen sind und die Beklagte vorprozessual darauf bereits 383,12 EUR für
eine viertägige Reparaturdauer bezahlt hat, verbleibt der dem Kläger noch zu
zusprechende Saldo.
1.
Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des früheren Zustandes
nach dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten eines unfallgeschädigten Fahrzeuges
kann durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erreicht werden. In diesem Fall
hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung
entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind; sie
gehören dann mit zum erforderlichen Herstellungsaufwand (BGH NJW 1996, 1958; BGH
NJW 1993, 1849).
2. a)
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Mietwagenkosten nicht
auf die Reparaturdauer begrenzt, welche in dem durch den Kläger überreichten
Schadensgutachten vom 10. März 2004 mit drei bis vier Arbeitstagen angegeben ist
(Bl. 11 d.A.). Der Fahrzeughalter entbehrt die Nutzungsmöglichkeiten seines
unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges bereits vom Unfalltag an und nicht erst
während der Dauer der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.
b)
Der für die Mietkosten klagegegenständliche Zeitraum betrifft die Spanne vom
Unfalltag am 5. März 2004 bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges am 18. März 2004.
Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 11. März 2004
anlässlich eines Telefonates mit dem Zentralruf der deutschen Autoversicherer in
H. die falsche Auskunft erhalten, Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners
sei die ... Versicherung in D. (Bl. 3 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass der anfängliche Irrtum des Klägers hinsichtlich der Identität des
Haftpflichtversicherers des gegnerischen Unfallfahrzeuges in irgendeiner Weise
seine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges
beeinflusst hat. Erstmals unter dem Datum des 22. März 2004 verfasste er ein
anwaltliches Anspruchsschreiben an die ... Versicherung, nachdem er zuvor
bereits am 18. März 2004 das Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben
hatte.
c)
Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen Zeitraum von
insgesamt 14 Kalendertagen steht ungeachtet der seitens der Beklagten geäußerten
Bedenken außer Zweifel.
aa)
Der Unfall hat sich am 5. März 2004, einem Freitag, zugetragen. Tags darauf hat
der Kläger den Sachverständigen, Diplom-Ingenieur U., mit der Erstellung des
Schadensgutachtens beauftragt. Noch am Samstag, den 6. März 2004, kam es zu
einer Besichtigung des Unfallfahrzeuges durch den Privatsachverständigen (Bl. 9
d.A.). Das Schadensgutachten ist unter dem Datum des 10. März 2004 verfasst.
Unterstellt man die übliche Postlaufzeit, ist von einem Eingang des Gutachtens
bei dem Kläger am Folgetag, also am Donnerstag, den 11. März 2004, auszugehen.
bb)
Sieht man einmal von dem anfänglichen finanziellen Unvermögen des Klägers zur
Durchführung einer Fahrzeugreparatur oder des Kaufes eines Ersatzfahrzeuges, von
dem - wie noch dazulegen sein wird - auszugehen ist, ab, wäre ihm hypothetisch
zumindest ein Tag nach Eingang des Gutachtens zu dessen Überprüfung und
Entscheidungsfindung zu zubilligen gewesen, zu welcher Art von
Naturalrestitution - Neuanschaffung oder Reparatur auf 130 %-Basis - er sich zu
entscheiden gedachte. Der Reparaturauftrag an eine Werkstatt hätte deshalb
frühestens am Freitag, den 12. März 2004, erteilt werden können. Da der Kläger
sich zunächst mit sachverständiger Hilfe ein Bild über den eingetretenen
Fahrzeugschaden verschaffen musste, war er auch unter Berücksichtigung seiner
Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB nicht gehalten, vor
Gutachteneingang die Instandsetzung des Wagens zu veranlassen.
cc)
In dem Gutachten U. vom 10. März 2004 ist die Reparaturdauer "nach
Materialbereitstellung" mit "circa 3/ 4 Arbeitstagen" angegeben (Bl. 11 d.A.).
Da nach der Kalkulation des Sachverständigen allein auf den Materialaufwand ein
Kostenanteil von 1.906,29 EUR netto entfällt (Bl. 17 d.A.), ist die für die
Ersatzteilbeschaffung notwendige Zeit ebenfalls mit mindestens einem Kalendertag
zu berücksichtigen. Die notwendige Instandsetzungsdauer, die sich dem Gutachten
entnehmen lässt, ist deshalb jedenfalls mit insgesamt fünf Arbeitstagen
anzusetzen.
dd)
Ein am Freitag, den 12. März 2004, erteilter Reparaturauftrag hätte deshalb
bestenfalls eine Fertigstellung des Fahrzeuges am Donnerstag, den 18. März 2004,
bewirken können. Mit diesem Datum endet aber auch der Zeitraum der
Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges. Es ergäbe sich nichts anderes hinsichtlich
der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten, wenn man auf die Wiederbeschaffungszeit
eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges abstellte, die in dem Gutachten vom 10.
März 2004 mit 10 bis 12 Werktagen angegeben ist. Selbst wenn sich danach der
Kläger unmittelbar nach dem Unfallgeschehen noch vor Zugang des
Schadensgutachtens um den Erwerb eines Ersatzwagens bemüht hätte, wäre er bis
zum 18. März 2004 auf die Nutzung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen.
3.
In Bezug auf die Mietwagenkosten ist zu Lasten des Klägers kein Abzug wegen
ersparter Aufwendungen wegen der unterbliebenen Nutzung seines eigenen PKW
vorzunehmen. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte die durch den Kläger
verlangten Mietwagenkosten für vier Tage anteilig ohne einen Abzug für ersparte
Eigenaufwendungen bezahlt hat, machte sie prozessual die Notwendigkeit eines
solchen Abzuges nicht einredeweise geltend.
II.
Nutzungsausfall
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum
vom 19. März 2004 bis zum 19. Oktober 2004 in der Gesamthöhe von 6.235,00 EUR.
Die in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die
klageabweisende Entscheidung zu tragen.
1.
Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug
unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB.
Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger
Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige
Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
2. a)
Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine
hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht jedoch dafür,
dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines
unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.:
1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle
VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325). Es bedarf
keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger, der als Arbeiter berufstätig
ist und eine insgesamt vierköpfige Familie zu versorgen hat, auf Dauer auf die
Benutzung eines PKW angewiesen ist. Die Beklagten stellen deshalb ohne Erfolg
den hypothetischen Nutzungswillen des Klägers während des klagegegenständlichen
Ausfallzeitraumes in Abrede.
b)
Dem steht nicht entgegen, dass er am 18. März 2004 das angemietete
Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Wird ein nach einem
Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz
dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den
Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach der Lebenserfahrung ist davon
auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein
Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt (OLG Celle VersR 1973, 717, 718).
c)
Die Beklagte beanstandet ohne Erfolg, der Kläger lege nicht dar, wie er sich in
der Ausfallzeit bis zum 19. Oktober 2004 beholfen habe. In Anbetracht der
beengten finanziellen Verhältnisse, in welcher der Kläger seiner detaillierten
Darstellung gemäß lebt, blieb ihm mangels einer Dispositionsfreiheit während des
klagegegenständlichen Zeitraumes nichts anderes übrig, als auf den Gebrauch
eines Kraftfahrzeuges zu verzichten und sich im Rahmen des Möglichen,
beispielsweise unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, zu behelfen.
3.
Der als Mutmaßung geltend gemachte Einwand der Beklagten, anlässlich der
Rückgabe des Mietwagens am 18. März 2004 sei das klägerische Unfallfahrzeug
bereits instandgesetzt gewesen (Bl. 154 d.A.), ist ebenfalls unbegründet.
a)
Die durch den Kläger zum Nachweis der Instandsetzung präsentierten Unterlagen -
Reparaturnachweis des Sachverständigen U. sowie die Reparaturbestätigung des
Zeugen D. - sind jeweils erst unter dem Datum des 21. Oktober 2004 erstellt (Bl.
28, 29 d.A.). Wäre zum Zeitpunkt der Abfassung der Anspruchsschreiben vom 22.
März 2004 an die ... Versicherung bzw. vom 6. April 2004 an die Beklagte der PKW
des Klägers bereits repariert gewesen, hätte dieser keine Veranlassung gehabt,
in den Schreiben jeweils auf die Vorläufigkeit der vorgenommenen
Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis hinzuweisen und die Reparatur des Pkw
von dem Eingang der angeforderten Ersatzleistung der Beklagten abhängig zu
machen. Vielmehr hätte der anwaltlich beratene Kläger dann sogleich die den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges innerhalb der 130 %-Grenze übersteigenden
Instandsetzungskosten statt des - niedrigeren - Totalschadensbetrages geltend
machen können.
b)
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Kläger habe eine bereits erfolgte
Reparatur seines Fahrzeuges verschwiegen, weil er von vornherein auf eine hohe
Nutzungsausfallentschädigung spekuliert habe, um sich so durch das
Unfallereignis zu Unrecht zu bereichern. Denn eine solche Annahme setzt voraus,
dass der Kläger von vornherein von der Annahme ausging, die Beklagte werde seine
mit dem Anspruchsschreiben vom 6. April 2004 formulierte Bitte, ihm auf den
Kfz-Schaden einen Vorschuss von 3.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen,
ignorieren. Eine derartige Betrachtungsweise ist aber im Hinblick darauf
spekulativ, dass der Kläger im Schreiben vom 6. April 2004 unter Hinweis auf
sein früheres Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die ... Versicherung seine
sehr beengten finanziellen Verhältnisse dargelegt hatte und dass ihn unstreitig
keinerlei Verschulden an der Entstehung des Unfallschadens traf; da sein
ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt gewesenes Fahrzeug von dem
Kollisionsereignis betroffen war, konnte zu seinen Lasten noch nicht einmal die
von dem PKW ausgegangene Betriebsgefahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Deshalb erschien sein Vorschussgesuch nicht von vornherein ohne jede
Erfolgsaussicht.
4.
Unrichtig ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, dem Kläger stehe
die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zum 25. April 2004 schon
aufgrund des Umstandes nicht zu, dass er aufgrund eines Informationsfehlers mit
Schreiben vom 22. März 2004 die falsche Versicherung, nämlich die ...
Versicherung, in Anspruch genommen habe (Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.).
Unstreitig hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11. März 2004
telefonisch Kontakt mit dem Zentralruf der Deutschen Autoversicherer
aufgenommen, um den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Unfallgegners in
Erfahrung zu bringen. Bei dieser Gelegenheit erhielt er die unzutreffende
Auskunft, Anspruchsgegner sei die ... Versicherung in D.. Die Verzögerung, die
dadurch eintrat, dass der Prozessbevollmächtigte daraufhin mit Schreiben vom 22.
März 2004 die ihm benannte falsche Versicherung um Schadensregulierung anging,
ehe diese schriftlich am 31. März 2004 für Klarstellung sorgte, gereicht dem
Kläger nicht zum Nachteil.
a)
Der Zentralruf der Autoversicherer ist ein von diesen und dem Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center,
welches vielfältige Dienste im Bereich "Verkehr" anbietet. Der Zentralruf greift
auf eine eigene Datenbank zurück, die von den Autoversicherern gespeist wird.
Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den
zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie
die zuständige Regulierungsstelle (Quelle: Internetpräsentation der
Dienstleistungs-GmbH des GDV, ).
b)
Zwar lässt sich bei diesem Sachverhalt nicht feststellen, dass die den
Zentralruf betreibende Dienstleistungs-GmbH Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB
des Unfallfahrers bzw. der für ihn zuständigen Haftpflichtversicherung bei der
Schadensregulierung ist.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Kläger keine gemäß § 254 Abs. 2 BGB
anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung bei dem Versuch traf, den
Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners über den Zentralruf der
Autoversicherer ausfindig zu machen. Durch sein Verhalten hat der Kläger nicht
in zurechenbarer Weise den klagegegenständlichen Nutzungsausfallschaden wegen
der verspäteten Ersatzleistung der Beklagten vergrößert.
aa)
Der Unfallgegner des Klägers war hinsichtlich des zu leistenden Schadensersatzes
dessen Schuldner. Darüber hinaus ist die Beklagte als der zuständige
Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG einem Direktanspruch des Klägers
ausgesetzt. Nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 BGB darf aber der Gläubiger - auch
derjenige einer Schadensersatzleistung - die Leistung sofort verlangen. Zwar ist
einem Kfz-Haftpflichtversicherer in Bezug auf den jeweiligen Schadensfall eine
bestimmte Prüfungs- und Bearbeitungsdauer zu zubilligen. Das ändert aber nichts
daran, dass nach einem Unfallereignis der Ersatzpflichtige dafür Sorge zu tragen
hat, dass der geschädigte Anspruchssteller hinreichend über die Identität seiner
Anspruchsgegner informiert ist. Dies war hier jedoch in Bezug auf die Beklagte
als Haftpflichtversicherer nicht der Fall. Ansonsten hätte der Kläger keine
Veranlassung gehabt, fast eine Woche nach dem Kollisionsereignis über den
Zentralruf der Deutschen Autoversicherer diesbezüglich Nachforschungen
anzustellen. Unstreitig hat dann eine am 31. März 2004 durchgeführte nochmalige
Nachfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer zu der richtigen Bekanntgabe
der Beklagten als dem in Anspruch zu nehmende
Haftpflichtversicherungsunternehmen geführt. Bei dieser Sachlage ist für die
Feststellung eines für die Regulierungsverzögerung ursächlichen Mitverschuldens
des Klägers kein Raum.
bb)
Unabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen: Unstreitig hat die Beklagte
dem Kläger nicht die erbetene Vorschussleistung von 3.000,00 EUR zwecks
Regulierung des Fahrzeugschadens zur Verfügung gestellt, um welche er sie mit
Schreiben vom 6. April 2004 unter detaillierter Darlegung seiner beengten
finanziellen Verhältnisse gebeten hatte. Die Beklagte veranlasste erst im
Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2004 bei einer Abrechnung auf
Totalschadensbasis eine Überweisung in Höhe von 3.457,78 EUR, wovon ein Anteil
von 2.984,00 EUR (3.334,00 EUR Wiederbeschaffungswert - 350,00 EUR Restwert) auf
den Fahrzeugschaden entfiel. Diese Ersatzleistung hat es dann dem Kläger seinem
Vorbringen zufolge ermöglicht, durch den Zeugen D. sein geschädigtes Fahrzeug in
der Zeit vom 14. bis zum 19. Oktober 2004 instandsetzen zu lassen. Zur
Begründung ihres zögerlichen Regulierungsverhaltens beruft sich die Beklagte
darauf, sie habe zunächst zwecks Aufklärung des Sachverhalts Kenntnis vom
Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens nehmen müssen (Bl. 155 d.A.).
Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu
einer früheren Ersatzleistung veranlasst gesehen hätte, wenn der Kläger mit
seinem Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 sogleich sie anstelle der nicht
passiv legitimierten Deutschen Allgemeinen Versicherung zur Zahlung von
Schadensersatz und zu der Vorableistung eines Vorschusses aufgefordert hätte. Es
lässt sich somit noch nicht einmal feststellen, dass die anfängliche
Geltendmachung der Unfallschäden des Klägers gegenüber dem unzuständigen
Haftpflichtversicherungsunternehmen ursächlich für Entstehung oder Ausweitung
des Nutzungsausfallschadens war.
5.
Im übrigen scheitert die Begründetheit des Anspruches des Klägers auf Ersatz
seines Nutzungsausfallschadens in der Zeit vom 19. März bis zum 19. Oktober 2004
nicht an der seitens der Beklagten als Argument angeführten Notwendigkeit der
Kenntniserlangung vom Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens. Ein irgendwie
geartetes schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der
Entstehung des Unfallereignisses hat nie zur Diskussion gestanden. Zwar mag die
Beklagte wegen der Beteiligung eines dritten Fahrzeuges Veranlassung gehabt
haben, den Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens, wie sie erstinstanzlich
geltend gemacht hat (Bl. 43), abzuwarten. Für das Außenverhältnis zum
schadensersatzberechtigten Kläger war es jedoch ohne Bedeutung, ob und ggfs. wie
sich im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mehrerer Schädiger die Aufteilung
der unfallbedingten Vermögensschäden unter Verwertung der Kenntnisse aus dem
amtlichen Ermittlungsverfahren gestalten sollte. Im übrigen ist eine
Feststellung, wonach ein Anspruch nur dann entstehen soll, wenn der Berechtigte
dem Verpflichteten sein Recht nachweist, mit dem materiellen Recht unvereinbar.
Jede Partei trägt selbst das Risiko einer in tatsächlicher oder
beweisrechtlicher Hinsicht falschen Würdigung des Sachverhaltes. Die materielle
Anspruchsberechtigung erfährt weder durch eine unzutreffende rechtliche
Beurteilung noch durch Beweisschwierigkeiten eine Veränderung (OLG Köln, VersR
1973, 323, 324 mit Hinweis auf Blomeyer, Zivilprozessrecht, 1963, S. 343).
6.
Dem Kläger kann auch nicht als ein für die Ausweitung des
Nutzungsausfallschadens um sechs Kalendertage ursächliches Mitverschulden
angelastet werden, nach Bekanntgabe der Beklagten als dem zuständigen
Haftpflichtversicherungsunternehmen am 31. März 2004 sich nicht sofort
anspruchstellend an diese gewandt zu haben, sondern erst mit Schreiben vom 6.
April 2006. Wie das spätere Regulierungsverhalten der Beklagten zeigt, hätte sie
auch auf eine frühere Aufforderung des Klägers diesem nicht den erbetenen
Vorschuss zur Beseitigung des Fahrzeugschadens geleistet.
7.
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht lässt sich die
klageabweisende Entscheidung nicht damit begründen, der Kläger habe es versäumt,
die konkrete Höhe der bei der Instandsetzung angefallenen Kosten darzulegen.
Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es zu einer kostenlosen Reparatur,
entweder durch den Zeugen D. oder durch einen Verwandten oder durch den Kläger
selbst, gekommen sei; damit fehle auch die notwendige Tatsachengrundlage für die
Feststellung, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Mitteln oder
mit Hilf eines kurzfristigen Kredits die Reparatur zu finanzieren (Bl. 7 UA; Bl.
112 d.A.). Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.
a)
Nicht von der Hand zu weisen ist die Berechtigung der Rüge des Klägers, das
Landgericht sei nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, ihm einen
rechtlichen Hinweis betreffend die Notwendigkeit der Darlegung der konkret
angefallenen Reparaturkosten zu erteilen (Bl. 134, 135 d.A.). Ob diese
Unterlassung als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO zu qualifizieren ist, kann indes dahinstehen.
b)
Entscheidend ist vielmehr folgendes:
aa)
Nach dem Inhalt des seitens des Klägers vorgelegten Schadensgutachtens verstand
es sich von selbst, dass eine Instandsetzung des Unfallfahrzeuges Marke
Volkswagen Golf GL nicht auf kostenlose Weise oder zumindest weitgehend
kostenneutral unter Verwertung von Schrottteilen zu bewerkstelligen war. Nach
den seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen im Gutachten
U. vom 10. März 2004 hatten sich linksseitig im Bereich der Mitte und des
Vorderwagens massive Beschädigungen eingestellt. In besonderer Weise war die
Vorderachse beeinträchtigt. Unter anderem mussten die Gelenkwelle vorne links,
der Querlenker vorne links, das Führungsgelenk links, das Radlagergehäuse links,
das Radlager selbst mit Montageteilen, die Federbeinlagerung vorne links, das
Lenkgetriebe sowie die Lenkspurstange links erneuert werden (Bl. 11 d.A.). Nach
der Schadenskalkulation des Sachverständigen entfiel allein auf die notwendigen
Ersatzteile ein Kostenaufwand von 1.906,29 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (Bl. 17 d.A.).
Die Instandsetzungsdauer ist in dem Gutachten mit 11,5 Std. angegeben (Bl. 17
d.A.). Selbst wenn der Zeuge D. für den Kläger ohne Arbeitslohn tätig geworden
wäre, hätte er zwangsläufig Aufwendungen für die notwendige Beschaffung der
Ersatzteile machen müssen.
bb)
Zwar lässt die Stellungnahme des Sachverständigen U. vom 3. Juni 2005 darauf
schließen, dass bei der Reparatur des Unfallfahrzeuges neben neuen Ersatzteilen
auch gebrauchte Teile Verwendung gefunden haben (Bl. 62 d.A.). Folgt man dem
streitigen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, hat die
Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile einen Aufwand von ca. 1.500,00 EUR
erfordert, wobei der Zeuge D. einen Arbeitslohn von 750,00 EUR erhalten habe (Bl.
135 d.A.). Im Ergebnis kann die Richtigkeit dieser Zahlenangaben dahinstehen.
Von Bedeutung ist im Ergebnis, dass allein der für die Fahrzeuginstandsetzung
erforderliche Materialaufwand so groß war, dass der Kläger diesen nicht mit
seinem verfügbaren Einkommen hätte finanzieren können.
cc)
Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung musste sich der Kläger
auch nicht darauf verweisen lassen, im Umfang der Instandsetzungskosten einen
Kredit aufzunehmen. Abgesehen davon, dass - wie noch darzulegen sein wird - für
den Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB keine dahingehende Obliegenheit
bestand, wäre ihm nach seinen Einkommensverhältnissen noch nicht einmal eine
Darlehensaufnahme möglich gewesen, die ihm - unabhängig vom Arbeitslohn - die
Finanzierung des Aufwandes für die Ersatzteilbeschaffung realisierbar gemacht
hätte.
8.
Die Beweislast für die behauptete Obliegenheitsverletzung des Geschädigten im
Sinne des § 254 BGB und deren Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (Palandt/Heinrichs,
Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 254, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216
sowie BGH NJW 1994, 3105). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus
seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss erforderlichenfalls
darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Palandt/Heinrichs a.a.O.
mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216, BGH NJW 1996, 653; BGH NJW 1998, 3706).
a)
Der Kläger legt substantiiert und stimmig dar, dass er mit seinem als Arbeiter
erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR eine Familie mit zwei
minderjährigen Kindern zu unterhalten hat und dass ihm mit Rücksicht auf die
fixen Kosten sowie auf laufende Zahlungsverbindlichkeiten für den
Lebensunterhalt nur ein Restbetrag von 864,00 EUR verbleibt (Bl. 6 d.A.). Seine
beengten finanziellen Verhältnisse hatte er bereits in seinem Schreiben vom 6.
April 2004 an die Beklagte unter Bezugnahme auf das frühere Anspruchsschreiben
vom 22. März 2004 an die ... Versicherung detailliert dargelegt und vergeblich
um eine Vorabzahlung von 3.000,00 EUR auf den Kfz-Schaden - "gegebenenfalls auch
als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt" - gebeten, um in die Lage versetzt
zu werden, den Reparaturauftrag zu erteilen (Bl. 22/26 d.A.).
b)
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger aus dem ihm
verbleibenden monatlichen Einkommen von 864,00 EUR noch nicht einmal die Kosten
für die Anschaffung der zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile in Höhe von -
folgt man dem Schadensgutachten U. vom 10. März 2004 - mehr als 1.900,00 EUR
zzgl. Mehrwertsteuer bestreiten konnte.
c)
Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, es sei nicht
erklärbar, wie sich der Kläger mit Rücksicht auf seine schlechten finanziellen
Verhältnisse sofort noch am Unfalltag einen Mietwagen habe leisten können (Bl.
154 d.A.). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bei der Anmietung des
Ersatzfahrzeuges von der Annahme ausging, die Beklagte werde die erforderlichen
Mietkosten ersetzen. Tatsächlich hat sie dies auch für einen Zeitraum von vier
Kalendertagen im Umfang von 383,12 EUR getan. Im Übrigen trägt der Kläger
unwidersprochen vor, er habe den Mietwagen auf Anraten seines
Prozessbevollmächtigten bereits nach 13 Tagen zurückgegeben, nachdem dieser ihn
darauf hingewiesen habe, dass er - zumindest vorläufig - selbst für die
Mietkosten aufkommen müsse (Bl. 47 d.A.). Sofern der Kläger zwischenzeitlich für
einen Ausgleich der Rechnungsforderung des Mietwagenunternehmens in der
klagegegenständlichen Resthöhe von 799,78 EUR, gegebenenfalls im
Ratenzahlungswege, gesorgt hat, reichte dieser Umstand nicht für die
Feststellung, dass er auch zur Eigenfinanzierung der kostenaufwendigen
Fahrzeugreparatur in der Lage gewesen wäre. Zumindest fehlt es diesbezüglich an
einem schlüssigen Tatsachenvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten
Beklagten.
d)
In Widerspruch zu ihrem Vorbringen und der Darlegung im angefochtenen Urteil
wäre der Kläger angesichts seines beengten finanziellen Spielraumes und mit
Rücksicht auf sein um mehr als 5.200,00 EUR überzogenes Girokonto (Bl. 6 d.A.)
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht - auch nicht in Höhe des durch ihn mit ca.
2.250,00 EUR bezifferten tatsächlichen Instandsetzungsaufwandes - in der Lage
gewesen, ein Bank- oder Sparkassendarlehen mit nicht überteuerten marktüblichen
Zinsen eingeräumt zu bekommen. Das Vorbringen der Beklagten lässt keinen
gegenteiligen Rückschluss zu. Der Schädiger hat zu beweisen, dass dem
Geschädigten die Aufnahme eines Kredites zumutbar gewesen wäre (ständige
Rechtsprechung des Senats; so auch OLG Frankfurt ZfS 1984, 328; KG VM 1994, 5).
9. a)
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen,
kann ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, Urteil vom
29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und
weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom
3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107). Die Rechtsprechung
bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis
auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist
grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende
Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen
Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu
beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat
der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus
herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich
beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis auf BGH
NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers,
wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die
zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der
Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden
vergrößert.
b)
Insofern lag es in der Hand der Beklagten, zur Abwendung eines größeren
Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser
in die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (Senat, Urteil vom 8.
März 2004, Az.: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.:
VI ZR 112/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1044). Diese Ausführungen gelten
entsprechend für den vorliegenden Fall. Zur Abwendung eines größeren
Nutzungsausfallschadens hätte die Beklagte als Reaktion auf das
Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6. April 2004 die erbetene
Vorschussleistung von 3.000,00 EUR tätigen können, um diesem eine
Fahrzeuginstandsetzung zu ermöglichen.
10. a)
Zahlt der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur
Auslösung des Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für eine
entsprechend lange Zeit Nutzungsausfall zu zahlen (OLG Frankfurt ZfS 1984, 328).
Gleiches gilt für die erfolglose Vorschussanforderung eines finanziell nicht
leistungsfähigen Geschädigten, der die Kosten für eine notwendige und noch nicht
in Angriff genommene Fahrzeugreparatur nicht aufbringen kann. Wenn der Schädiger
ihm in einem solchen Fall ungeachtet einer Anforderung keinen Vorschuss
bewilligt, so hat er auch für die Zeit Nutzungsausfall zu ersetzen, in welcher
der Geschädigte außer Stande ist, die Reparaturkosten zu bestreiten (KG VM 1994,
5; so auch OLG Nürnberg DAR 1991, 14 im Fall des Ausbleibens einer angeforderten
Vorschussleistung für einen finanziell schlecht gestellten Geschädigten, der
sich ein Ersatzfahrzeug für seinen total beschädigten Wagen beschaffen wollte).
b)
Nachdem der Kläger einen Monat nach dem Unfallereignis die Beklagte unter
konkreter Darlegung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse zu einer
Vorschussleistung aufgefordert hatte, lag es in deren Hand, die Entstehung eines
größeren Nutzungsausfallschadens durch die Überweisung der erbetenen
Vorschussleistungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung
der Rechtsfrage dahinstehen, ob der Ersatzpflichtige nach einer konkreten
Behauptung des Geschädigten, eine vollständige Reparatur durchführen zu wollen,
unabhängig von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit zur Gewährung eines
Vorschusses verpflichtet ist (so Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1, Rdnr.
69 mit Hinweis auf Haas/Horcher, DStR 2001, 2118, 2119; Eggert, ZAP 2002, Fach
9, 647, 650 sowie Knütel, ZGS 2003, 17, 20). Jedenfalls ist in einem Fall, in
welchem der Ersatzpflichtige das Gesuch eines finanziell unvermögenden
Geschädigten auf Zahlung einer Vorschuss- oder Abschlagsleistung, notfalls auch
wie hier als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt, zum Zwecke einer
notwendigen Fahrzeugreparatur ignoriert, verpflichtet, einen daraus erwachsenden
- gegebenenfalls auch größeren - Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.
c)
Wegen der beengten finanziellen Verhältnisse des Klägers war dieser im Rahmen
einer Schadensminderungsobliegenheit auch nicht gehalten, an seinem
Unfallfahrzeug eine provisorische Reparatur vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt,
waren zur Instandsetzung des Pkw Volkswagen Golf L umfangreiche
Erneuerungsarbeiten an der Vorderachse erforderlich, ohne die sich der Wagen in
einem verkehrsunsicheren Zustand befunden hätte. Nach dem seitens des Klägers
vorgelegten Schadensgutachten entfiel allein auf den Austausch der Gelenkwelle
vorne links ein Betrag von 357,00 EUR netto sowie auf die Erneuerung des
Lenkgetriebes ein solcher von 462,00 EUR netto zuzüglich Montagekosten.
d)
Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mit Schreiben
vom 8. September 2004 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 15. September 2004
noch einmal vergeblich zur Leistung der bereits unter dem Datum des 6. April
2004 angeforderten Zahlungen aufforderte. Spätestens mit dem fruchtlosen Ablauf
dieser Frist geriet die Beklagte in Schuldnerverzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Nach
den Umständen verstand es sich von selbst, dass der Nutzungsausfallschaden des
finanziell unvermögenden Klägers umso größer wurde, je länger die Beklagte sich
Zeit mit der durch sie geschuldeten Ersatzleistung ließ. Nicht zuletzt der
schuldhafte Leistungsverzug der Beklagten ist ein wesentlicher Gesichtspunkt,
der sich bei einer etwaigen Abwägung nach § 254 BGB zugunsten des geschädigten
Klägers auswirkt.
11.
Die Beklagte hat vorprozessual nicht die Richtigkeit der in dem
Anspruchsschreiben des Klägers vom 6. April 2004 enthaltenen Mitteilung
hinsichtlich seiner beengten finanziellen Verhältnisse in Abrede gestellt. Für
ihre nunmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung, der
Kläger hätte aus eigener Kraft - gegebenenfalls mittels einer Darlehensaufnahme
- die Kosten für die Instandsetzung des Unfallfahrzeuges bestreiten können,
trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Das Vorbringen der Beklagten lässt
jedoch nicht die Feststellung eines hinreichenden finanziellen
Leistungsvermögens des Klägers zu. Die Beklagte versucht nachträglich, die
Schadensfolgen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sie die
Vorschussanforderung vom 7. April 2004 unbeachtet gelassen hat, über § 254 BGB
dem Kläger anzulasten. Damit hat sie indes keinen Erfolg.
12.
Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, das Ersatzbegehren des Klägers
sei rechtsmissbräuchlich, weil die Geltendmachung einer
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von über 7.000,00 EUR außer Verhältnis zum
Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs im Umfang von 3.400,00 EUR
stehe (Bl. 156 d.A.). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch
den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die
Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert
des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 mit
Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639). Dafür, dass die Höhe der
Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist
nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er
es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch
Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur
oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW
2005, 1044, 1045).
13.
In Bezug auf die Höhe des Ersatzverlangens des Klägers dringt die Beklagte nicht
mit ihrem Einwand durch, wegen des Alters seines Fahrzeuges von über 12 Jahren
könne er nur die Vorhaltekosten ersetzt verlangen (Bl. 156 d.A.). Es gibt keinen
überzeugenden rechtlichen Ansatz dafür, bei einem langfristigen ersatzfähigen
Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den einschlägigen
Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U
134/03, bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044). Der Tatrichter ist, auch bei
älteren Fahrzeugen, nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der
entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr
darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten
Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung
typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten
Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 277). Dies
gilt auch dann, wenn das Fahrzeug darin altersbedingt nicht mehr aufgeführt ist
(BGH NJW 2005, 277).
IV.
Teilweise unbegründet ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch hinsichtlich der
Höhe der durch ihn verlangten Nutzungsausfallentschädigung. Ihm steht nicht der
geltend gemachte Betrag von 7.256,25 EUR zu, sondern die begründete
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt sich auf 6.235,00 EUR. Die
Differenz erklärt sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit 33,75 EUR einen zu
hohen Tagessatz für den unfallbedingt ausgefallenen PKW Marke VW Golf GL
zugrunde legt. Der berücksichtigungsfähige Tagessatz macht nur den Betrag von
29,00 EUR aus, so dass für 215 Kalendertage die Summe von 6.235,00 EUR erreicht
wird.
1.
Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung besteht ein
Schätzungsermessen nach § 287 ZPO. Auch bei älteren Fahrzeugen darf, wie bereits
ausgeführt, aus Gründen der Praktikabilität und gleichmäßigen Handhabung
typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet
werden, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005,
277, 278). Der Kläger muss sich also entgegen der Rechtsansicht der Beklagten
nicht auf eine Berechnung seines Ausfallschadens anhand der Vorhaltekosten
seines Fahrzeuges verweisen lassen. Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine
Herabstufung in der für den PKW einschlägigen tabellarischen
Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044).
So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten PKW die durch den Senat
ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8.
März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre
alten PKW hat der Bundesgerichtshof eine Herabstufung um zwei Gruppen in den
Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005,
277, 279).
2.
Im vorliegenden Fall geht es um eine PKW-Marke VW Golf GL mit einem Hubraum von
1.781 Kubikzentimetern und einer Leistung von 66 KW, der zum Zeitpunkt des
Unfalls - bezogen auf das Datum der Erstzulassung am 23. April 1992 - knappe 12
Jahre alt war. Nach dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten wies das
Fahrzeug eine - angesichts seines Alters und der Anzahl von zwei Vorbesitzern
auf Bedenken stoßende - Laufleistung von 45.695 km laut Tachostand bei einem
durchschnittlichen Erhaltungszustand auf (Bl. 10 d.A.).
a)
Nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist bei einem Fahrzeugalter von
mehr als 10 Jahren eine Mindereinstufung um zwei Gruppenwerte vorzunehmen. Im
Hinblick auf den Erhaltungszustand des klägerischen Fahrzeuges und seiner
mutmaßlichen Laufleistungen bestehen hier keine Bedenken gegen eine doppelte
Herabstufung bezogen auf den aktuellen Tabellenwert.
b)
Dem klägerischen Fahrzeug am nächsten kommt in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch
für das Schadensjahr 2004 ein PKW Marke VW Golf Edition mit einem Hubraum von
1.595 kcm und einer Leistung von 75 KW. Da eine Rückstufung um zwei Gruppen
vorzunehmen ist, kommt nicht die tabellarisch ausgewiesene Entschädigungsgruppe
D in Ansatz, sondern die Gruppe B mit dem bezeichneten Tagessatz von 29,00 EUR.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.056,03 EUR.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.