Nutzungsausfallschaden Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 60/07
Urteil vom
30.08.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2007 für Recht
erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O
507/05, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 363,24 EUR und des den
Zeitraum vor dem 30.12.2003 betreffenden Zinsanspruchs als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.859,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
2.903,00 EUR seit dem 30.12.2003, aus 2.193,00 EUR seit dem 21.02.2004 und aus
1.763,00 EUR seit dem 18.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 33 % und die
Beklagten 67 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger
zu 17 % und den Beklagten zu 83 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. In Bezug auf die Position
"nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten" (363,24 EUR) fehlt es aber an einer den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung.
Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ergeben, enthalten. Bei teilbarem Streitgegenstand
muss die Berufungsbegründung sich auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken,
deren Abänderung erstrebt wird. Zu dieser Schadensposition fehlt eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
Ebenfalls unzulässig mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Berufung
insoweit, als der Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 30.12.2003 beansprucht. Das
Landgericht hat einen Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung erst ab diesem
Zeitpunkt zuerkannt, ausweislich des Berufungsantrags begehrt der Kläger aber
bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 614,00 EUR bereits Zinsen seit dem
06.12.2003, ohne einen Fehler des angefochtenen Urteils zu rügen.
II.
Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie überwiegend Erfolg. Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist die Forderung des Klägers auf Zahlung von
Nutzungsausfallentschädigung über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus. Zwischen
den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger aufgrund des
Unfallereignisses vom 31.10.2003 Schadensersatz in Höhe von 100 % schulden. Der
Kläger hat über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 796,00
EUR hinaus aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1
BGB, 3 Nr. 1 PflVG Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom
12.11.2003 bis zum 31.03.2004 (141 Tage) in Höhe von weiteren 6.063,00 EUR.
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung
seines Pkw einbüßt, hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf
Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit
des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Zur Bemessung
der Schadenshöhe kann auf die von Sanden/ Danner entwickelten Tabellenwerke
zurückgegriffen werden (BGH VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von
durchschnittlichen Mietsätzen aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für
die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz, wobei die Mietpreise um die
spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren
bereinigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vom Kläger in
Ansatz gebrachte und dem Tabellenwerk von Sanden/Danner entsprechende Tagessatz
von 43,00 EUR angemessen ist. Das Landgericht hat zudem mit zutreffender
Begründung, der der Senat sich anschließt, ausgeführt, dass sowohl vom
Nutzungswillen des Klägers als auch der Nutzungsmöglichkeit auszugehen ist; dem
sind die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.
Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder
Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm
obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, die
Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb
angemessener Frist vorzunehmen (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191). Der
Sachverständige T... hat in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten
die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen angegeben; in diesem Umfang
zuzüglich der für die Schadensermittlung aufgewendete Zeit hat das Landgericht
einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bejaht.
Dieser Zeitraum verlängerte sich im Streitfall aber, weil der Geschädigte die
Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Mahnung keinen Vorschuss
erhielt. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus
Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur
bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der - vollständigen -
Entschädigung vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22
[Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage]; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; KG,
VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt a.M., DAR 1984, 318 [Nutzungsausfallentschädigung
für 75 Tage]; OLG Nürnberg, DAR 1981, 14 [Nutzungsausfallentschädigung für 208
Tage]; OLG Köln, DAR 1973, 97 [Nutzungsausfallentschädigung für 321 Tage]; LG
Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 1183; LG Hanau, ZfS 1985, 358
[Nutzungsausfallentschädigung für 130 Tage]; Karczewski in: Wussow,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn 44; Rixecker in: Geigel, Der
Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn 90; Wenker, Die Rechtsprechung
zur Nutzungsausfallentschädigung, VersR 2000, 1082). Ein Geschädigter ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu
beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu kann er
i.R.v. § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn er sich
den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH NJW-RR 2006,
394, 397; NJW 1989, 290; NJW 1974, 34; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 254
Rn. 44; MüKo-Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn 99; zur Frage der
Vorleistungspflicht des Geschädigten: Bär, Anspruch auf Nutzungsausfall und
Schadensminderungspflicht, DAR 2001, 27).
Die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht trifft den Ersatzpflichtigen (BGH NJW-RR 2006, 394).
Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der
Sachaufklärung mitwirken und gegebenenfalls darlegen, was er zur
Schadensminderung unternommen hat (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn 74).
Dementsprechend muss derjenige, der weitergehende Nutzungsentschädigung begehrt,
vortragen, weshalb er nicht in der Lage war, einen Kredit für die
Ersatzbeschaffung eines Pkw zu erhalten (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; OLG
Düsseldorf, VersR 1998, 911). Diese den Geschädigten treffende sekundäre
Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass primär der Schädiger für die
Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme darlegungspflichtig ist und
deshalb vortragen muss, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine
geeignete Kreditsicherung anzubieten, die von Kreditinstituten akzeptiert worden
wäre (BGH NJW-RR 2006, 394).
Der Kläger hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Dass er trotz damals
bestehender Arbeitslosigkeit über ausreichende Mittel verfügt hätte, um nach
Ablösung des Finanzierungskredits am 20.11.2003 ohne Einschränkung seiner
gewohnten Lebensführung über 5.000,00 EUR zusätzlich aufzubringen, die ihm den
Ankauf eines dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Ersatzfahrzeugs
ermöglicht hätten, machen auch die Beklagten nicht geltend. Der Kläger hat
hinreichend substanziiert dargelegt, dass ihm kein Kredit über die Restsumme
gewährt worden sei. Hierzu hat er unter Beweisantritt behauptet, sowohl die Bank
... als auch im Dezember 2003 die Sparkasse ... in F... und die Autoservice
Fi... GmbH hätten es unter Verweis auf seine Arbeitslosigkeit mangels
anderweitiger Sicherung abgelehnt, ihm für die Beschaffung eines Ersatzwagens
einen Kredit zu gewähren. Das ist auch plausibel, denn der gekaufte Pkw reicht -
jedenfalls ohne zusätzlichen Abschluss einer Vollkaskoversicherung -
gewerblichen Sicherungsgebern regelmäßig im Hinblick auf die Gefahr eines
vorzeitigen Wertverlusts des Fahrzeugs als Sicherheit nicht aus. Die Beklagten
waren aufgrund dieses Vortrags ausreichend in die Lage versetzt worden,
ihrerseits substanziiert zu Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme
vorzutragen. Das Bestreiten der klägerischen Angaben mit Nichtwissen reichte
nicht aus.
Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst die Pflicht, dem
Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu
einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere
Kosten entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben,
etwa durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren
Schaden zu ergreifen (KG VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG
Nürnberg DAR 1981, 14). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nachgekommen, indem
er bereits mit Schreiben vom 11.11.2003 unter Hinweis auf seine finanzielle
Situation einen Vorschuss für die Ersatzwagenbeschaffung verlangte und diese
Forderung mit Schreiben vom 22.11.2003 und 14.12.2003 weiter präzisierte und
durch Nachweise unterlegte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagten sich
bei einer (noch) früheren Aufforderung durch den Kläger oder frühzeitigeren
Vorlage von Belegen seine Vermögensverhältnisse betreffend zur Einräumung bzw.
Besicherung eines Kredits hätten bewegen lassen. Das Regulierungsverhalten der
Beklagten zu 2) zeigt vielmehr, dass sie grundsätzlich nicht zu derartigen
Leistungen bereit war und weitere Zahlungen von der verbindlichen Bestellung
eines Ersatzfahrzeugs abhängig machte. Hätte der Schädiger eine Warnung aber
ohnehin nicht beachtet, tritt eine Minderung der Ersatzpflicht nicht ein, weil
das Unterlassen des Hinweises nicht ursächlich geworden ist (KG a.a.O.). Aus
diesem Grund ist es insoweit auch nicht entscheidend, dass der Kläger sich
schließlich zum Erwerb eines Fahrzeuges entschlossen hat, dessen Wert über
denjenigen des unfallbedingt beschädigten Pkw hinausging.
Den Beklagten hätte es demnach oblegen, den Kläger durch die zeitnahe Gewährung
eines Vorschusses in die Lage zu versetzen, sich alsbald einen Ersatzwagen zu
beschaffen. Daran ändert auch die Besonderheit im Streitfall nichts, dass der
Kläger die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zum Teil erst
nach Eintritt des Schadensfalls durch Ablösung des Finanzierungskredits
eingebüßt hat. Der Wert des Pkws entsprach im Zeitpunkt des Unfalls aus Sicht
des Klägers nicht nur der Höhe der von ihm bis dahin geleisteten Kreditraten.
Bezüglich der noch offenen Raten war er mit Abschluss von Kauf- und
Kreditvertrag bereits eine bindende Verpflichtung eingegangen, die er unabhängig
vom Zustand des Fahrzeugs erfüllen musste. Die noch offene Zahlungsverpflichtung
bestand nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens fort, ohne dass der
Kläger hierfür in Form der Nutzungsmöglichkeit am Pkw eine Gegenleistung
erhielt. Die Fallgestaltung ist damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht anders
zu beurteilen, als wenn der Kläger das Unfallfahrzeug ursprünglich vollständig
aus eigenen Mitteln bezahlt hätte.
Zwar waren die Beklagten dem Kläger nicht zur Ablösung des Kredites für den
Unfallwagen verpflichtet. Der Kläger hat dementsprechend nicht Zahlung in Höhe
der abzulösenden Kreditraten gefordert, sondern nur die Einräumung bzw. die
Besicherung eines Kredits in entsprechender Höhe zu vergleichbaren Bedingungen.
Damit wäre zwar für die Beklagten ein Ausfallrisiko verbunden gewesen, das aber
im Fall des wirtschaftlichen Unvermögens des Geschädigten zur Ersatzbeschaffung
regelmäßig besteht. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen
Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur
Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der
Zeitraum des Nutzungsausfalls verlängert (OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell
2007, 22). Nachdem der Kläger den Kredit abgelöst hatte, stand er wirtschaftlich
einem Geschädigten gleich, der nicht über ausreichende Barmittel zum Erwerb
eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Dass der Kläger im Rahmen der
Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB gehalten war, den Restwert des
Unfallfahrzeugs zu realisieren, haben auch die Beklagten nicht in Zweifel
gezogen.
Der Pflicht der Beklagten, den Ausfallschaden auf ihre Kosten sofort (§ 271 Abs.
1 BGB) durch Bereitstellung eines Vorschusses zu beheben, steht auch die
Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
vom 11.05.2006 nicht entgegen, derzufolge eine Finanzierung des
Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von ca. 1.500,00 EUR "nicht das Problem gewesen
sei". Dieser Erklärung kann nicht entnommen werden, dass die unterbliebene
Bereitstellung eines Vorschusses bezüglich des Differenzbetrages nicht für das
Scheitern der Ersatzwagenbeschaffung kausal geworden wäre. Der Kläger hatte
vielmehr durchgehend zum Ausdruck gebracht, insbesondere wegen der notwendig
gewordenen vorzeitigen Kreditablösung nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage
gewesen zu sein; das hat er auch im Schriftsatz vom 22.05.2006 klargestellt.
Wenn er insgesamt nicht über die notwendigen Mittel zum Erwerb eines
wertgleichen Kraftfahrzeugs verfügte, kommt es nicht darauf an, auf welche
Schadenspositionen die Beklagten die ausstehenden (Teil-)Beträge hätten leisten
sollen. Da die Beklagten den Ausfallschaden sofort in vollem Umfang beheben
mussten, geht auch ihr Hinweis fehl, der Kläger sei jedenfalls in der Lage
gewesen, für den Erwerb eines Gebrauchtwagens eine Anzahlung zu leisten.
Schließlich war der Kläger i.R.v. § 254 Abs. 2 BGB auch nicht gehalten, ein
Interimsfahrzeug anzuschaffen. Dazu kann ein Geschädigter allerdings
verpflichtet sein, wenn absehbar ist, dass die Kosten für die Anschaffung eines
derartigen Fahrzeugs niedriger sind als der Nutzungsausfallschaden (Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 25 Rn 15; Karczewski in:
Wussow a.a.O.; Rixecker in: Geigel, a.a.O.). Die auch insoweit primär
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben bereits nicht hinreichend
substanziiert dargetan, was für ein Fahrzeug der Kläger sich mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln übergangsweise hätte zulegen können. Soweit sie
erstmals im Schriftsatz vom 15.08.2007 beispielhaft die Modelle Renault Twingo
und VW Polo nennen, fehlt es an spezifiziertem Vortrag dazu, zu welchen Preisen
im Jahr 2003 derartige Gebrauchtfahrzeuge angeboten wurden und inwieweit deren
Nutzung dem Kläger nach Fahrzeugalter und -ausstattung zuzumuten gewesen wäre.
Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten den
Kläger vorprozessual auf den Erwerb eines Interimsfahrzeugs verwiesen hätten,
obwohl dieser bereits mit Schreiben vom 22.11.2003 auf eine Erhöhung des
Nutzungsausfalls mangels Finanzierungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und unter
dem 15.12.2003 ausdrücklich auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Nutzungsausfallschadens hingewiesen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass durch den Erwerb eines Interimsfahrzeugs zusätzliche
Kosten entstehen (Zulassungskosten) und Gebrauchtwagen regelmäßig nur mit
weiteren Abschlägen verkauft werden können. Das Risiko, trotz klarer
Haftungslage dem Grunde nach insoweit zusätzliche Kosten gegen die Beklagten
durchsetzen zu müssen, musste der Kläger nicht eingehen. Er hatte die Beklagten
frühzeitig über seine finanzielle Situation informiert und damit in die Lage
versetzt, eine Ausweitung des Schadens zu verhindern.
Auf ihre in erster Instanz geäußerte Auffassung, der Kläger habe alternativ zum
Erwerb eines Interimsfahrzeugs eine Notreparatur durchführen lassen müssen, sind
die Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zurückgekommen. Damit
könnten die insoweit beweispflichtigen Beklagten auch keinen Erfolg haben, weil
nicht erkennbar ist, wie eine Notreparatur trotz der festgestellten
Beschädigungen möglich gewesen sein sollte.
Dem Kläger ist allerdings insofern ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, als er trotz Arbeitsaufnahme am
29.03.2004 und sofort begonnener Suche nach einem geeigneten Kfz erst am
25.05.2004 ein Fahrzeug erwarb. Ausweislich des von ihm vorgelegten Gutachtens
T... betrug der Ersatzbeschaffungszeitraum nur 14 Tage; weshalb es dennoch
annähernd zwei Monate bis zum Erwerb eines Ersatzwagens dauerte, legt der Kläger
nicht dar. Dem Kläger sind für die Wiederaufnahme seiner Bemühungen um ein
Ersatzfahrzeug nach Arbeitsaufnahme am 29.03.2004 nur zwei Tage bis zum
Monatsende zuzubilligen, er kann deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2004 keine
weitere Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Er hat aber Anspruch auf
zusätzliche Entschädigung für 141 Tage (Zeitraum 12.11.2003 bis 31.03.2004) á
43,00 EUR in Höhe von insgesamt 6.063,00 EUR.
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.2007 gibt nach alledem
keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, § 156 ZPO.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten dieses Falles, die mithin nicht von grundsätzlicher Bedeutung
ist. Der Senat weicht auch hinsichtlich entscheidungserheblicher Rechtsfragen
nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Der Streitwert für
das Berufungsverfahren beträgt 8.232,24 EUR.