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Nutzungsuntersagung Gebäude – Unbewohnbarkeit

VG Ansbach

Az: AN 18 S 11.00079

Beschluss vom 22.02.2011


1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Nach eigenen Angaben bewohnt der Antragsteller das unmittelbar an der … gelegene Anwesen … … (Vorderhaus), das ein Erd- und ein Dachgeschoss aufweist.

Auf Grund des sicherheitsgefährdenden Bauzustandes des Wohnhauses … … in …, Fl.Nr. …, Gemarkung … erließ das Landratsamt … am 15. Dezember 2010 gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

I. Die Nutzung des Anwesens … …, … zu Wohnzwecken wird untersagt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III. Falls der in Ziffer I. festgelegten Verpflichtung nicht sofort nachgekommen wird, wird das Landratsamt … die Nutzungsuntersagung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.

IV. …

V. …

Das Landratsamt … stützt seine Anordnung auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die in Ziffer I. getroffene Maßnahme sei nach Sachlage erforderlich, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit des Bewohners des Anwesens der … … abzuwehren. An der geschilderten Gefahrenlage bestünden aus Sicht des Landratsamtes keine Zweifel. Auf Grund dieser Gefahrenlage und nicht auf Grund eines Zustandes, der durch im Vorfeld durchgeführten Renovierungsmaßnahmen entstanden sei, sei die Nutzungsuntersagung anzuordnen. Sie stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, da ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht denkbar sei. Eine Sicherung des Hauses sei schwer denkbar, da die Außenwände des gesamten Hauses beeinträchtigt seien. Hinzu komme, dass konkrete Sicherungsmaßnahmen durch einen Prüfstatiker zu berechnen und festzulegen wären, was wiederum einen Zeitverlust zur Folge hätte. Zudem sei seitens der Eigentümer ohnehin geplant, das Gebäude zu sanieren, so dass die Forderung kostenintensiver Sicherungsmaßnahmen gerade nicht verhältnismäßig wäre. Hieraus ergebe sich die Erforderlichkeit der angeordneten Nutzungsuntersagung. Der Bauzustand des Hauses lasse erwarten, dass durch einen möglicherweise denkbaren Einsturz Personen, die sich im Gebäude aufhielten, verletzt oder gar getötet würden. Die Vermutung, dass durch die Nutzungsuntersagung auf den Verpflichteten Mehrkosten bei Anmietung einer alternativen Wohnung zukommen könnten, müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der konkreten Abwehr der Gefahren für den Bewohner des Anwesens der … … zurücktreten. Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO setze kein Verschulden des Verpflichteten voraus. Zur Ausführung der erforderlichen Maßnahmen sei verpflichtet, wer die Verfügungsmacht über die Sache habe; dies sei der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte. Da der Antragsteller durch sein fortgesetztes Handeln als Bewohner und sein Beharren auf Wohnnutzung im Anwesen …straße … die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, könne dieser nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Sicherheitsrechts über die Handlungs- und Zustandshaftung (vgl. Art. 9 LStVG, Art. 7, 8 PAG) als Verpflichteter bestimmt werden.

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges stütze sich auf Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Die sonst zulässigen Zwangsmittel würden entweder nicht zum Erfolg führen, insbesondere sei eine Androhung von Zwangsgeld nicht erfolgversprechend, da der Antragsteller wohl über keine größeren finanziellen Mittel verfüge und bereits in anderen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt habe. Weiterhin lasse die Anwendung der sonstigen zulässigen Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtfertigenden Erfolg erwarten. Die Anordnung sei auch angemessen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgt, weil auf Grund der bestehenden Gefahr für Leib und Leben ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufgabe der Wohnnutzung bestehe. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides könnte zur Folge haben, dass Personen, die im Gebäude wohnten, durch einstürzende Bauteile verletzt oder gar getötet würden.

Mit dem bei Gericht am 10. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (AN 18 K 11.00080), über die noch nicht entschieden ist und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen.

Ebenso wurde beantragt, dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsteller wohne im 1. Obergeschoss des Anwesens … … in … seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1989. Seitdem habe er seine Mutter gepflegt, diese sei im Jahre 2008 verstorben. Nach Meinung des Antragstellers habe das Amtsgericht … fälschlicherweise einen Erbschein zu Gunsten der Schwester des Antragstellers, …, als Alleinerbin ausgestellt. Ein vom Antragsteller angestrengter Rechtsstreit zur Feststellung seiner alleinigen Erbenstellung sei beim Landgericht … anhängig. Auf Grund des zeitlich letzten Testamentes seiner verstorbenen Mutter … vom 2. September 2002 sei er Alleinerbe seiner Mutter geworden. Gegenüber der Erbengemeinschaft …/… mache er geltend, dass er auf Grund von § 563 Abs. 2 BGB Mieter nach seiner Mutter im Anwesen …straße … geworden sei. Seine Mutter sowie Frau …hätten nach interner Absprache eine Einigung dahingehend getroffen, wonach Frau … das Anwesen …straße … (Bungalow) und seine Mutter das Vorderhaus (Anwesen …straße …) nutzen dürften. Hierin sei eine mietrechtliche Vereinbarung zu sehen.

Der Antragsteller sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Die Maßnahmen der Sicherheitsbehörde seien gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder die Störung veranlasst habe. Dies sei durch Frau … und Frau … geschehen. Diese hätten die angeblichen Baumaßnahmen vornehmen lassen.

Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn Art. 54 BayBO vorliege. Hierbei bleibe jedoch offen, welche „Anforderungen“ gestellt werden könnten. Es bleibe insofern nach dieser Rechtsvorschrift auch offen, gegen wen sich diese Maßnahmen richten dürften und welche Maßnahmen notwendig seien. Nach der gesetzlichen Rangfolge hätten jedoch Maßnahmen gegen „Dritte“ zu unterbleiben, wenn Maßnahmen gegen den „Störer“ ergriffen worden seien. Frau … sei Handlungs- als auch Zustandsstörerin, weil sie sich als Eigentümerin auf Grund eines Erbscheines ausgewiesen habe. Sie stehe auch auf Grund des Erbscheines im Grundbuch. Insofern könnten keine Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen werden. Auch wenn dieser behaupte, dass er Mieter und Eigentümer sei, stehe eine solche Feststellung nur dem zuständigen Landgericht zu. Hierbei handele es sich um ein offenes Verfahren.

Unter Verstoß gegen mietrechtliche Bestimmungen seien mit dem Vorwand der Umbaumaßnahmen sowohl die Küche als auch das Bad im ersten Obergeschoss unbrauchbar gemacht worden, um dem Antragsteller die weitere Nutzung zu Wohnzwecken der Küche und des Bades im ersten Obergeschoss unmöglich zu machen. Seither benutze der Antragsteller das Kellerbad als Bad und als Wasseranschluss. Seitdem die Wohnung im ersten Obergeschoss beschädigt worden sei, würden keine Baumaßnahmen mehr fortgeführt, um den Antragsteller auf diese Weise zum Auszug aus dem Hause zu bewegen. Die Abwesenheit des Antragstellers sei benutzt worden, um ihn aus der Wohnung zu vertreiben. Durch den Treppenabbruch hätte zunächst die Zugängigkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss vereitelt werden sollen. Auf Grund der Beanstandungen gegenüber Frau … durch das Landratsamt und mit Hilfe der Polizei sei danach die Beseitigung von gerügten Mängeln durch ein Bauunternehmen erfolgt. Insbesondere seien die tragenden Deckenbalken wieder eingezogen worden. Die Innentreppe sei vollständig beseitigt und durch eine provisorische Treppe ersetzt worden. Die Flurwand sei teilweise neu hoch gemauert worden. Mit Ausnahme der vom Antragsteller benutzten Räumlichkeiten seien die übrigen Räume im Obergeschoss durch eine Absperrung nicht betretbar. Die Zimmer der Wohnung, die der Antragsteller nutze, seien weiterhin bewohnbar und die vorübergehende Unterbrechung der Bauarbeiten könne jederzeit geändert werden. Die Unterbrechung von Modernisierungsmaßnahmen mache ein Haus nicht dauerhaft unbewohnbar. Das Bewohnen während bestimmter Baumaßnahmen zur Modernisierung mache ein Wohnhaus nicht unbewohnbar. Offenkundig werde hier der mietrechtliche Begriff der Unzumutbarkeit des Bewohnens mit der Unbewohnbarkeit verwechselt.

Von Seiten des Landratsamtes werde zur Begründung der Verfügung vom 15. Dezember 2010 nicht mehr ausgeführt, dass das Gebäude einsturzgefährdet sei. Dies wäre jedoch für die Rechtmäßigkeit des Bescheides erforderlich, weil nur die Einsturzgefahr zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben erforderlich sei. In diesem Bescheid werde lediglich auf das Schreiben des Herrn … vom 23. September 2010 Bezug genommen, wonach dieser sich dahingehend geäußert habe, dass das Haus nicht bewohnt werden könne. Weiterhin werde bestätigt, dass das Haus nicht einsturzgefährdet sei. Es existierten zwei Schreiben des Statikers … vom 13. September 2010, welche wesentlich voneinander abweichen würden. Die Begründung des Bescheids des Landratsamtes beruhe daher auf Gründen, die nicht in dem Schreiben des Herrn … an seinen Mandanten stünden. Im Rahmen einer Beweiswürdigung sei zu beachten, dass Herr … in keiner Weise die Anschrift des Landratsamtes angegeben habe. Er habe lediglich dem Landratsamt eine Abschrift seines Schreibens an seinen Auftraggeber als Fax zukommen lassen. Damit sei beabsichtigt, das Landratsamt für die Zwecke des Auftraggebers einzuschalten, um den Antragsteller aus der Wohnung zu vertreiben. Im Übrigen sei das Gebäude nicht einsturzgefährdet. Das Gebäude sei auch bewohnbar. Nach dem 6. September 2010 habe das Landratsamt keine eigenständigen Feststellungen mehr getroffen, denn die gleiche Version der Bestätigung wie am 13. September 2010 sei auch mit Datum vom 23. September 2010 durch Herrn … ausgestellt worden. Die Versionen würden je nach Belieben verwertet. Wenn es darum gehe, den Antragsteller mit Schikanemaßnahmen vom Grundstück zu vertreiben, sei natürlich die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und das Gebäude unbewohnbar. Nunmehr sei durch Abstützmaßnahmen und Maurerarbeiten das Bauwerk gesichert. Das Bauwerk entspreche auch den Grundsätzen der Bewohnbarkeit. Das Gericht möge bedenken, dass es sich bei diesem Gebäude um ein Gebäude handle, das heute im Wege des Freistellungsverfahrens errichtet werden könnte. Die von Seiten des Landratsamtes aufgestellte Anforderung sei rechtswidrig und damit willkürlich. Insofern sei nicht einmal die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erforderlich. Für das Gebäude liege jedoch eine Baugenehmigung vor. Zum damaligen Zeitpunkt sei für die Baugenehmigung die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich gewesen. Die Bewohnbarkeit der Wohnung werde dadurch nicht aufgehoben, dass der Bauherr jetzt vorübergehend die Arbeiten eingestellt habe. Im vorliegenden Fall stütze sich der Antragsteller darauf, dass der Absatz 4 des Art. 54 BayBO für ihn zur Anwendung gelange. Der Absatz 5 des Art. 54 BayBO führe auch nicht dazu, dass eine Untersagung der Nutzung zu Wohnzwecken berechtigt sei. Hier sei lediglich die Rede davon, dass Anforderungen an den Bauherrn gestellt werden könnten. Der Antragsteller sei jedoch nicht Bauherr. Im vorliegenden Fall sei das Gebäude bereits mit Stahlstützen derart abgestützt, wie es in seinem bisherigen Bestand niemals gewesen sei.

Entsprechend des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre es bestenfalls angebracht gewesen, dem Bauherrn aufzuerlegen, einen Nachweis beizubringen, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich sei, weil das Gebäude den Bauvorschriften entspreche oder die notwendigen baulichen Maßnahmen durchzuführen seien, damit das dauerhafte weitere Bewohnen gewährleistet sei.

Der Bescheid des Landratsamtes vom 15. Dezember 2010 sei auch unbestimmt, da die Benutzung des Grundstücks …straße … zu Wohnzwecken untersagt worden sei. Damit werde sowohl die Nutzung des kleinen Bungalows als auch des Hauses, in dem der Antragsteller wohne untersagt, obwohl lediglich die Standsicherheit des Hauses, in dem der Antragsteller allein wohne, in Frage gestellt werden solle. Die Nutzung des genehmigten Bungalows habe nicht untersagt werden dürfen. Im Übrigen stehe der kleine Bungalow leer. Weil das Landratsamt eine Unterscheidung zwischen …straße … und …straße … treffe, sei diese Unterscheidung unzutreffend, da es die …straße … nach Kenntnis des Antragstellers nicht gebe.

Der Antragsteller wäre damit einverstanden, in diesen Bungalow vorübergehend umzuziehen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte das Landratsamt auch anordnen können, dem Antragsteller die Wohnung im Bungalow zuzuweisen.

Soweit sich der Bescheid vom 15. Dezember 2010 auf den Statiker … berufe, sei dessen Stellungnahme unlogisch. Andererseits erkläre der Statiker, dass die Einsturzgefahr beseitigt sei. Er habe auch erklärt, dass das Dachgeschoss mit drei Personen betreten werden könne zum Abtransport der Möbel des Antragstellers. Hierbei sei andererseits zu beachten, dass der Antragsteller allein die Wohnung im Dachgeschoss nutze. Es stelle sich die Frage, wie da eine Gefahr für Leib und Leben begründet werden solle.

Es stelle sich weiterhin die Frage, nach der Dringlichkeit für den sofortigen Vollzug.

Hierbei sei zu beachten, dass das Landratsamt im Rahmen des Bescheides selbst vorgetragen habe, dass die tatsächlich sicherheitsgefährdenden Maßnahmen durch Bauarbeiten abgestellt werden sollten, die durch die Schwester des Antragstellers und deren Lebensgefährten herbeigeführt worden seien. Im Übrigen sei auch unter Fristsetzung die Aufforderung erfolgt, genau bezeichnete Arbeiten vorzunehmen, damit die Standsicherheit wieder hergestellt werde. Im Zeitpunkt August 2010 sei auch die Auflage an Frau … erfolgt, den Nachweis zu liefern, dass keine Einsturzgefahr bestehe. Der Statiker … habe dann bestätigt, dass das Gebäude gegen Einsturz gesichert sei. Die Einschränkung, dass das Dachgeschoss lediglich mit drei Personen betreten werden könne, stelle keine wissenschaftlich begründete Meinung dar. Diese Aussage solle lediglich belegen, dass das Dachgeschoss des Gebäudes nur mit drei Personen betreten werden könne, ohne jedoch nachprüfbare Berechnungen vorzulegen. Hierbei handele es sich um eine Kaffeesatzleserei. Wenn jedoch die Wohnung mit drei Personen betreten werden könne, könne der Antragsteller als Einzelperson auf Grund dieser Bestätigung das Dachgeschoss erst recht betreten. Es bestehe für den sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung zu Wohnzwecken daher auch kein Anlass. Insbesondere bestehe keine dringende Gefahr für Leib und Leben. Ob das Gebäude sich in einem vermietbaren Zustand befinde, habe das Landratsamt nicht zu beurteilen. Der Antragsteller selbst wiege weniger als 75 kg. Der Antragsteller selbst habe die Polizei gerufen als der Zustand des Hauses gefährdend gewesen sei. Damals wäre eine Nutzungsuntersagung angebracht gewesen, nicht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nachdem gerügte Mängel bereits durch ein Bauunternehmen behoben worden seien. Soweit die Treppe angeblich „eingestürzt“ sei, handele es sich um ein mutwilliges Beseitigen der Treppe während der Abwesenheit des Antragstellers. Die Behauptung des „zufälligen Einsturzes“ diene lediglich dazu zu kaschieren, dass der Antragsteller mutwillig aus dem Haus vertrieben werden sollte. Es sei auch nicht zutreffend, dass die gesamten Außenwände des Hauses beeinträchtigt seien. Mehrere Mängel seien dort beseitigt und Ausbesserungen vorgenommen worden. Der stabile Untergrund eines Hauses sei immer wesentlicher Bestandteil für die Beurteilung der Standsicherheit eines Hauses. Soweit der Statiker … gegenüber dessen Mandanten erklärt habe, das Haus sei nicht bewohnbar, entspreche diese Bestätigung dem erteilten Auftrag im Verhältnis zu dessen Mandaten. Mehr lasse sich aus dem Schreiben nicht ersehen. Das Schreiben sei nicht an das Landratsamt als Adressat gerichtet. Außerdem fehle die Begründung für die Beurteilung, dass das Haus nicht bewohnbar sei, denn der Art. 54 Abs. 6 BayBO stelle keinen Beurteilungsmaßstab für Eingriffe nach dem Polizeirecht dar. Im Gegenteil sei die Begründung der Unbewohnbarkeit kein Beurteilungsmaßstab im Sinne des Art. 54 Abs. 4 BayBO.

Das Landratsamt … beantragte, den Antrag abzulehnen.

Die Nutzungsuntersagung gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO sei rechtmäßig. Es drohten erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit des Antragstellers selbst, wie sich aus dem Gutachten des Statikers … vom 13. September 2010 ergebe. Aus dem Schreiben des Statikers … vom 23. September 2010 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Ganz offensichtlich gehe der Statiker davon aus, dass die Wohnnutzung und die damit verbundenen Lasten und Bewegungen im Haus durch den Antragsteller, Gäste oder auch beispielsweise Umzugshelfer die Standsicherheit nicht mehr sicher gewährleistet erscheinen ließen. Eine Wohnnutzung werde deshalb vom Statiker ausgeschlossen.

Die Nutzungsuntersagung stütze sich auf die drohende Einsturzgefahr, da die Gefahrenlage explizit geschildert und benannt worden sei. Ob dem Antragsteller auf Grund anderer Rechtsverfahren private Rechte am Haus zustünden, habe hinsichtlich der Nutzungsuntersagung unbeachtlich bleiben können und sei in anderen Verfahren zu klären. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO auf Grund eines Zustandes, der durch mangelnde Bauausführung bei Errichtung und Zeitablauf ergangen sei und nicht auf Grund eines Zustandes, der im Rahmen der Renovierungsarbeiten entstanden sei, seien die Absätze 5 und 6 des Art. 54 BayBO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Nutzungsuntersagung stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, da ein milderes und gleich effektives Mittel zur Gefahrenabwehr nicht gegeben sei. Eine Sicherung des Hauses sei schwer denkbar, seit die Außenwände des gesamten Hauses beeinträchtigt seien. Der Bescheid zur Nutzungsuntersagung sei entgegen der Meinung des Antragstellers hinreichend bestimmt, wie ein Blick auf einen aktuellen Lageplan nachweisen könne. Es sei auf der Fl.Nr. …, Gemarkung …, das östlich und näher zur Straße situierte Haus mit der Hausnummer … und das im hinteren westlichen Gartenbereich gelegene Haus mit der Hausnummer … bezeichnet.

Zu Recht habe sich die Anordnung gegen den Antragsteller als Bewohner des Anwesens …straße … gerichtet. Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO setze kein Verschulden des Verpflichteten voraus. Zur Ausführung der erforderlichen Maßnahmen sei verpflichtet, wer die Verfügungsmacht über die Sache habe, dies sei der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte, da der Antragsteller durch sein fortgesetztes Handeln als Bewohner und sein Beharren auf Wohnnutzung im Anwesen …straße … die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, könne dieser nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Sicherheitsrechts über die Handlungs- und Zustandshaftung als Verpflichteter bestimmt werden.

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Die Anordnung des Sofortvollzuges sei geboten gewesen, weil die unmittelbare Gefahr bestanden habe, dass sich durch einen teilweisen oder vollständigen Einsturz des Gebäudes eine offensichtliche Gesundheits- und sogar Lebensgefahr für alle Personen realisiere, die sich im Gebäude aufhielten. Wegen der ggfs. sogar für Unbeteiligte (Gäste, Umzugshelfer, Passanten) bestehenden Gefahren sei die Anordnung auch im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Das Interesse des Antragstellers trotz dieser Gefahren weiter in dem einsturzgefährdeten Haus wohnen zu können, habe demnach zurücktreten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren AN 18 S 10.02447 und auf die beigezogenen Akten des Landratsamt … Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. Dezember 2010 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie nachvollziehbar darlegt, welche Gründe das Landratsamt zu der Anordnung veranlasst haben. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Gefahrenabwehr dient, hat das Landratsamt zutreffend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit angenommen, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Die (knappe) Begründung des Landratsamtes ist angesichts dieser Umstände ausreichend (im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die dem Sofortvollzug zu Grunde liegende Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2010 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nicht bestehen.

Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.

Zu Recht geht das Landratsamt … davon aus, dass angesichts der festgestellten Schäden an dem vom Antragsteller bewohnten Anwesen …straße … in … die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO vorlagen, da von dem Gebäude für den Antragsteller als Bewohner des Anwesens …straße … eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit ausgeht, was durch die in der Verfahrensakte des Landratsamt … befindlichen Stellungnahmen des Statikers … vom 13. September 2010 und 23. September 2010 (vgl. Blatt 80 und 81 der Akten) belegt wird. Diese Stellungnahmen sind im zeitlichen Zusammenhang zu sehen und widersprechen sich nicht.

In der ersten Stellungnahme vom 13. September 2010 hat der Statiker … festgestellt, dass das Gebäude einsturzgefährdet ist, weil die Außenwand durch das damals übliche Hohlmauerwerk ohne die statische Tragschale ausgebildet worden sei und die Vermörtelungen (fehlender Zementanteil, nur Kalkgemisch/Sandgemisch) der Läuferschichten unzureichend seien. Weiterhin wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass bei Sanierungsmaßnahmen, so seien die schwergeschädigten Deckenbalken freigelegt und fachgerecht ersetzt worden, Sicherungsmaßnahmen wie die Absicherung der Ablastung der fehlenden Firstpfette ergriffen worden sind, aber diese durch die Eigentümer ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die statischen Mängel zu beheben. Der Statiker kommt dann nachvollziehbar zum Ergebnis, dass insbesondere auf Grund des erfolgten Abbruchs der Innentreppe das Gebäude nicht bewohnt werden könne.

Wenn in der zweiten Stellungnahme vom 23. September 2010 der Statiker … zum Ergebnis kommt, dass zwar durch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen die im Gutachten vom 13. September 2010 festgestellte Einsturzgefahr gebannt sei, aber weiterhin die Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht gegeben sei, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit in dem Gutachten vom 23. September 2010 eine Räumung des ersten Obergeschosses über die inzwischen eingebaute Bautreppe, sofern das Obergeschoss nicht mit mehr als drei Personen betreten wird, für möglich gehalten wird, betrifft dies nicht die generelle Bewohnbarkeit des Anwesens. Es ist offenkundig, dass eine während der Sanierungsmaßnahmen provisorisch eingebaute Bautreppe nicht die Tragfähigkeit und die entsprechende Absturzsicherung einer festen Treppe zum ersten Obergeschoss garantieren kann. Auch wenn der Gutachter zur Statik in seiner Stellungnahme vom 23. September 2010 gegen eine Nutzbarkeit des ersten Obergeschosses mit drei Personen zum Zwecke der Räumung dieses Geschosses keine Bedenken hinsichtlich der Statik des Gebäudes …straße … hat, wird dadurch nicht ein dauerhaftes gefahrloses Wohnen dieses Geschosses durch den Antragsteller, auch wenn er wie vorgetragen, weniger als 75 kg wiege, garantiert. Angesichts des, wie aus der Stellungnahme vom 13. September 2010 zu entnehmen ist, festgestellten Fehlens der Stabilität der Außenwände scheinen, wie vom Landratsamt … in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2011 vorgetragen, die durch eine dauerhafte Wohnnutzung des Anwesens …straße … verursachten Schwingungen eine Gefahr für die Stabilität des nicht fachmännisch ausgebildeten Gebäudes zu sein.

Die vom Statiker in seinem Gutachten festgestellte Gefahrenlage für die Sicherheit der bzw. des Bewohners des Anwesens …straße … spiegelt sich auch in den vom zuständigen Baukontrolleur des Landratsamtes aufgenommenen und in der Verfahrensakte befindlichen Fotos (vgl. Blatt 43 bis 45) wieder. Diese Gefahrenlage wurde von der Antragstellerseite in keinster Weise durch den eigenen Vortrag substantiiert entkräftet.

Nachdem der Gutachter auf Grund seines fachlichen Wissens in seinen Stellungnahmen vom 13. September 2010 und vom 23. September 2010 Sicherheitsmängel am Anwesen …straße … festgestellt hat, die zu einer Unbewohnbarkeit dieses Anwesens führen, ist es unbehelflich, in wessen Auftrag diese beiden Gutachten erstellt worden sind.

Die die Bewohnbarkeit des streitgegenständlichen Anwesens ausschließenden Mängel sind auch konkret, so dass die angefochtene Anordnung vom 15. Dezember 2010 auch zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Öffentlich-rechtlich gesehen ist es auch unerheblich, wer den sicherheitsgefährdenden Zustand verursacht hat und wann er entstanden ist (vgl. Molodovsky, BayBO Juli 2009, Art. 54 RdNr. 140).

Die gegenüber dem Antragsteller verfügte Nutzungsuntersagung hat das Landratsamt zu Recht auf Art. 54 Abs. 4 BayBO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG gestützt, da der Antragsteller durch seine fortwährende Nutzung Verhaltensstörer im Sinne dieser Bestimmung ist.

Das Landratsamt hat zu Recht die ursprünglich nur an die vermeintliche Eigentümerin des Anwesens ergangene Nutzungsuntersagung vom 2. November 2010 durch den weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Dezember 2010 auf den Antragsteller als Bewohner und Nutzer des Anwesens erstreckt, nachdem der Antragsteller als mittelbarer Betroffener der Anordnung vom 2. November 2010 nicht Folge geleistet hat, sondern weiterhin das Anwesen zu Wohnzwecken genutzt hat.

Das Landratsamt hat auch weiterhin zu Recht die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse am Anwesen …straße … außer acht gelassen, da eine „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erlassene Anordnung nicht, wie im vorliegenden Fall, die Klärung schwieriger zivilrechtlicher Fragen voraussetzt, sondern lediglich der Behebung sicherheitsgefährdender Zustände dient.

Es gibt auch kein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr für Leben und Gesundheit des Antragstellers als die Untersagung der Nutzung. Der Antragsgegner kann nicht darauf verwiesen werden, vorrangig den jeweiligen Eigentümer zu einer Sanierung des Objektes zu verpflichten. Aus Art. 14 GG folgt, dass ein Eigentümer dann, wenn nicht besondere öffentliche Belange (z.B. Denkmalschutz) für eine Erhaltung des Objektes sprechen, frei darüber entscheiden kann, ob er ein einsturzgefährdetes Gebäude in Stand setzt oder abreißt. Eine Untersagung der Nutzung ist jedenfalls so lange unumgänglich, wie etwaige Arbeiten im Haus noch nicht einen Stand erreicht haben, der eine Einsturzgefahr ausschließt bzw. eine Bewohnbarkeit des jeweiligen Objektes garantiert.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landratsamt das durch Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Dass die Behörde einschreitet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.

Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Die vom Landratsamt hierfür angeführten Gründe genügen nicht nur den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern sind auch im Ergebnis der Sache nach nicht zu beanstanden.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor, so ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse daran, dass sicherheitsgefährdende Zustände abgestellt werden, überwiegt im allgemeinen das private Interesse daran, ein unbewohnbares Anwesen weiterhin bis zu einer etwaigen Rechtskraft zu nutzen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass diese Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse in diesem Falle anders ausfallen müsste.

Auch die Rechtmäßigkeit des angedrohten unmittelbaren Zwangs scheint nicht zweifelhaft, da das an sich mildere Mittel eines angedrohten Zwangsgeldes im vorliegenden Fall angesichts der im Prozesskostenhilfeverfahren mitgeteilten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht erfolgversprechend erscheint.

Der Antrag war damit wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abzulehnen.

Gleichermaßen abzulehnen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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