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Kaskoschaden:
Aufklärungsobliegenheitsverletzung - Alkoholkonsum
OLG
Brandenburg
Az: 12 U 72/06
Urteil vom
16.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2006 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O
470/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO
eingelegte Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber
der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen
Schäden aus §§ 1 VVG, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 AKB in Verbindung mit dem zwischen
den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag zu. Die Beklagte ist gemäß
§ 6 Abs. 3 VVG, § 7 V Abs. 4 AKB aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des
Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers
gegeben. Soweit sich aus den von dem Kläger zur Begründung seines
Feststellungsantrages vorgelegten Unterlagen, insbesondere der eingereichten
Kopie des Darlehensvertrages mit der ...-Bank (Bl. 32 f GA), ergibt, dass der
Kläger zur Sicherheit der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auch die Ansprüche
aus der Fahrzeugversicherung einschließlich des Anspruchs auf Rückprämie an die
...-Bank abgetreten hat, liegt eine gewillkürte Prozessstandschaft vor, gegen
deren Zulässigkeit im Streitfall keine Bedenken bestehen. Die erforderliche
Ermächtigung durch den Rechtsinhaber wird bei einer Sicherungsabtretung
grundsätzlich vermutet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rn. 45
m.w.N.). Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der
Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen ist ebenfalls gegeben.
Schutzwürdige Belange der Beklagten, die einer Geltendmachung des Anspruchs
durch den Kläger im eigenen Namen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger
ohnehin nur Zahlung an die ...-Bank als Sicherungszessionar hätte verlangen
können und die Klage daher schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger trotz
eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung durch den Senat seine mit der
Berufung verfolgten Anträge nicht umgestellt hat, sondern weiterhin Zahlung an
sich begehrt. Der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten besteht
nicht, da die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus dem
Versicherungsvertrag frei geworden ist, indem der Kläger gegen seine
Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Ziffer c) AKB verstoßen hat. Danach ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese
Obliegenheit hat der Kläger im Streitfall verletzt.
a)
Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist allerdings nicht darin zu sehen,
dass der Kläger vor Feststellung seiner Personalien und der Tatsache, dass er an
dem Unfall beteiligt war, den Unfallort verlassen hat. Zwar liegt eine
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit regelmäßig auch bei eindeutiger
Haftungslage vor, wenn der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven
Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat. Ohne ausdrückliche vertragliche
Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die vertragliche Aufklärungsobliegenheit
die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mit umfasst. Das bloße Verlassen
der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung
dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem
fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (vgl. BGH, NJW 1987, 2374; BGH VersR 2000,
22 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender
vertraglicher Vereinbarung einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet
daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch
geschädigt worden ist. Im vorliegenden Fall ist ein nicht belangloser
Fremdschaden nicht entstanden, da unstreitig der in der Unfallanzeige
ursprünglich als geschädigt aufgeführte Fahrbahnbegrenzungspfosten nach der
Mitteilung des Landesbetriebes für Straßenwesen mit Schreiben vom 11.05.2005
tatsächlich nicht beschädigt worden ist (Bl. 21 BA). Mangels Fremdschaden ist
der objektive Tatbestand des § 142 StGB nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass sich - wie sich aus den vom Kläger vorgelegten
Unterlagen über den Darlehensvertrag ergibt - das verunfallte Fahrzeug im
Sicherungseigentum der finanzierenden ...-Bank befand, da bei der Frage des
Eigentums im Sinne des § 142 StGB von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
auszugehen ist, so dass bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber allein
Geschädigter ist (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1977, 1543; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 142 StGB, Rn. 23).
b)
Einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 c) AKB ist jedoch
darin zu sehen, dass der Kläger nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat.
Zwar besteht eine generelle, über die strafrechtlich nach § 142 StGB
sanktionierte Verpflichtung hinausgehende Obliegenheit des Versicherungsnehmers,
bei der polizeilichen Unfallaufklärung mitzuwirken, bei einem Unfall mit
fehlendem Fremdschaden grundsätzlich nicht. Ein Nachtrunk nach einem Unfall
stellt daher nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung
dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines
bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird,
eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern
(vgl. BGH NJW 1976, 371; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 165; OLG Frankfurt/Main, VersR
1995, 164; OLG Köln, VersR 1997, 1222; Hentschel, a.a.O., Rn. 76).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen steht
es zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in
einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert war und den Nachtrunk zu sich
genommen hat, um die Tatsache seiner Alkoholisierung bewusst zu verschleiern.
Dafür sprechen die dem gesamten Akteninhalt einschließlich der beigezogenen
Strafakten zu entnehmenden Gesamtumstände. So hat die im Ermittlungsverfahren
als Zeugin gehörte Y... F..., bei der der Kläger zunächst nach dem Unfall an der
Wohnungstür geklingelt hatte, nach dem Aktenvermerk vom 08.04.2005 zunächst
angegeben, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen (Bl. 23 der
Bußgeldakte). Soweit die Zeugin in ihrer förmlichen Zeugenvernehmung vom
17.05.2005 demgegenüber angegeben hat, sie wisse nicht, ob der Kläger Alkohol
getrunken habe, erscheint dem Senat diese geänderte Aussage unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin zuvor ausdrücklich gebeten
hatte, in dem Verfahren nicht namentlich benannt zu werden, nicht glaubhaft. Für
eine Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt spricht darüber hinaus
neben der Tatsache, dass der Kläger nach den Feststellungen der ermittelnden
Polizeibeamten (Bl. 8 der Bußgeldakte) nicht unerheblich verletzt wurde, sich
dennoch weigerte, einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen, auch die bereits
vom Landgericht angesprochene Tatsache, dass gegenüber den klingelnden
Polizeibeamten über eine halbe Stunde lang nicht die Wohnungstür geöffnet wurde.
Gegenüber den Polizeibeamten gab der Kläger im Übrigen an, sich an nichts mehr
erinnern zu können, und behauptete sogar, dass eine andere Person gefahren sei.
Hinzu kommt, dass der Kläger weder gegenüber den Polizeibeamten noch im weiteren
Verlauf des Verfahrens konkrete Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich
genommenen Nachtrunkes gemacht hat. In der Gesamtschau dieser Umstände bestehen
für den Senat danach keine erheblichen Zweifel daran, dass Nachtrunk erfolgte,
um die Feststellung einer zum Unfallzeitpunkt tatsächlich vorhandenen
Alkoholisierung zu erschweren. Diesen gegen ihn sprechenden Indizienbeweis hat
der Kläger weder entkräftet noch widerlegt.
Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht daran gehindert, sich auf
eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung aufgrund des Nachtrunks zu berufen,
obwohl sie sich in ihrem Ablehnungsschreiben ausschließlich auf das unerlaubte
Entfernen vom Unfallort gestützt hat. Der Versicherer ist nicht gehindert, im
Laufe des Rechtsstreits eine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen
zu rechtfertigen, die er in dem Ablehnungsschreiben noch nicht vorgebracht hat
(vgl. BGH VersR 1970, 826).
Das Verhalten des Klägers war auch versicherungsrechtlich relevant im Sinne der
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im vorliegenden Fall ist bereits
nicht von einer Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung auszugehen, da es
aufgrund des Nachtrunks für die Beklagte nicht mehr möglich ist, sich auf eine
Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu berufen. Im Übrigen war die
Obliegenheitsverletzung auch objektiv generell geeignet, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden, indem - wie hier - dem Versicherer die
Möglichkeit genommen wird, Feststellungen zu Ursachen des Unfalls treffen bzw.
treffen zu lassen. Der Kläger hat nicht den Beweis dafür geführt, dass ihn kein
erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung trifft. Die nicht
näher unterlegte Behauptung, er habe sich in einem Schockzustand befunden,
reicht hierfür nicht aus. Ein Schock im medizinischen Sinne, der nur unter
außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande kommt und
lebensbedrohlich sein kann, ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Soweit der
Kläger vorträgt, er habe eine starke seelische Erschütterung erlitten, liegen
darin keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit
oder gar einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB. Der mit dem Unfall
verbundene Schaden und die damit einhergehende Aufregung genügen dafür nicht
(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1383; Senat, Urteil vom 14.09.2006 -12 W 21/06).
c)
Ob die Beklagte darüber hinaus von ihrer Leistungspflicht auch aufgrund der grob
fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger gemäß § 61
VVG frei geworden ist, kann nach alledem dahinstehen.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Zulassung der Revision ist weder unter dem
Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung
des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in
Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 16.400,00 EUR festgesetzt.
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