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Ölverbrauch (erhöhter) bei älterem Fahrzeug kein Sachmangel

 

LG Dresden

Az: 13 S 0149/06

Beschluss vom 28.08.2006


Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden erlässt am 28.08.2006 in dem Rechtsstreit wegen Forderung folgenden

B E S C H L U S S

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az. 107 C 5730/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Wert des Berufungsgegenstandes: 2.435,87 EUR

G r ü n d e

I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend.

Das Amtsgericht Dresden hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, einem Schadensersatzanspruch nach §§ 440, 437 Nr. 3, 281 BGB stehe die fehlende Fristsetzung des Käufers zur Leistung und Nacherfüllung entgegen; überdies liege kein Sachmangel vor, da der Ölmehrverbrauch der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Klägerin bringt vor, ihr Sohn habe stellvertretend für sie die notwendigen Erklärungen nach §§ 437, 440, 281 BGB abgegeben; hilfsweise berufe sich die Klägerin auf die erfolgte – und unter Zeugenbeweis gestellte – Abtretung der entsprechenden Ansprüche. Das Erstgericht habe die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des gekauften Gebrauchtwagens verkannt; der Umstand, dass in den Kaufunterlagen ein „erhöhter“ Ölverbrauch ausgewiesen sei, rechtfertige keinen exorbitant hohen Ölverbrauch bzw. einen ölfeuchten, nicht funktionstüchtigen Motor.

Bei der Frage, welche Beschaffenheit die Parteien vertraglich vereinbarten, dürfe nicht auf die „Zusatzerklärung Gebrauchtfahrzeuge“ (vorgelegt als Anlage K 3) abgestellt werden, da deren Berücksichtigung unzulässige „Umgehung“ im Sinne von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB bedeuten würde; die Beklagte versuche dadurch, die Mangelhaftigkeit der Kaufsache „wegzudefinieren“ und das Fahrzeug quasi als „rollenden Schrott“ zu verkaufen.

Die Klägerin beantragt,
das am 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az.: 107 C 5730/05 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.435.87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 144,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Berufungsbegründung, die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Darstellungen im Hinweisbeschluss des Landgerichts Dresden vom 19.07.2006 (BI. 115 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.
Die eingelegte Berufung ist nach übereinstimmender Meinung der Berufungskammer ohne Erfolgsaussicht; auch sah die Berufungskammer keinen Anhalt für eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits; ebenso wenig war zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) .

Zur Begründung wird hinsichtlich des Zustandekommen des Vertrages und zur Voraussetzung der käuferseitigen Fristsetzung nach §§ 437, 440, 281 BGB ausdrücklich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Landgerichts Dresden vom 19.07.2006 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich die Berücksichtigung des „Vertragszusatzes Gebrauchtfahrzeuge“ nicht als unzulässige Umgehung der Käuferrechte nach § 475 Absatz 1 Satz 2 BGB dar. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 04.08.2006 gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bereits geäußerten Rechtsauffassung abzurücken.

Es fehlt jedenfalls an einem – Gewährleistungsrechte auslösenden – Sachmangel i.S.v. § 434 BGB. Denn nach der Vertragsurkunde, dem DEKRA-Bericht (Anlage K 2) und dem sog. „Vertragszusatz Gebrauchtfahrzeuge“ (Anlage K 3) schuldete die Beklagte – nur – die Verschaffung eines zehn Jahre alten gebrauchten PKW Opel Astra Caravan mit einer Laufleistung von 160.000 km, der einen „leicht ölfeuchten Motor“, „atypische Aggregatsgeräusche und eine „leuchtende Motorkontrollleuchte“ aufwies“ und bei dem „ein kurzfristiger Defekt oder Ausfall der Bauteile wahrscheinlich war“.
Gemessen daran mag man den Verkauf dieses – so die nicht ganz fernliegende Bezeichnung seitens der Klägervertreter – „rollenden Schrotts“ als unseriös ansehen; jedoch wich die Ist-Beschaffenheit nicht in erheblicher Weise von der Soll-Beschaffenheit ab. Angesichts der Gesamtbeschreibung musste der Käufer jederzeit mit einem Ausfall auch des Motors rechnen.

Nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen die dem Verbraucher durch § 475 BGB (bzw. durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) gewährten Rechte durch eine Vereinbarung auch nicht mittelbar außer Kraft gesetzt werden (BT-Drucksache 14/6040, S. 244, zit. bei Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004) § 475 Rn. 40).

Die vorgenannte Vereinbarung der Parteien, welche die Anlagen K 1 bis K 3 beinhalten, stellt keine „Umgehung“ im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

Vielmehr haben die Parteien eine zwar für die Käuferseite nachteilige, aber noch zulässige die Kaufsache beschreibende „Beschaffenheitsvereinbarung“ (zum Begriff: Schinkels, ZGS 2003, 310; Staudinger/Matusche-Beckmann.a.a.O., Rn. 51) getroffen.
Der Käuferseite wurde anhand der Vertragsbestandteile hinreichend deutlich, was sie für ihr Geld bekommt. Der Käuferseite wurde der Sachzustand klar vor Augen geführt.

Diese Abgrenzung zwischen beschreibender Beschaffenheitsvereinbarung und (ggf. unzulässiger) Haftungsbeschränkung oder -freizeichnung überzeugt, weil sie im Einklang mit dem Konzept der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie steht, nach der für die Frage der Vertragsmäßigkeit einer Kaufsache maßgeblich ist, was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann (Art. 2 Abs. 2, 3 der Richtlinie sowie Erwägungsgrund 8, zitiert nach Staudinger/Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn. 52 f.)

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Berufungsgegenstandes wurde nach § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG (Wert des bezifferten Leistungsantrags) festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

 

 

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