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Oldtimer – abweichender Motor als Mangel


Automobil

Zusammenfassung:

Ist ein Oldtimer, der statt des Originalmotors einen abweichenden, leistungsstärkeren, Motor verbaut hat, mangelhaft? Lesen Sie zu dieser Frage das Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe im Volltext. Gegenstand des Urteiles war der Oldtimer „Jaguar XK 150 S Roadster“, welcher im Jahre 1958 gebaut worden war und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages somit ein Alter von 52 Jahre erreicht hatte.


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 9 U 234/12

Urteil vom 20.11.2014


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.11.2012 – 5 O 59/12 T – aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. In seiner Freizeit sammelt er Oldtimer und nimmt regelmäßig an Rallyes teil. Seine Sammlung umfasst mehrere wertvolle Oldtimer, unter anderem einen Rolls-Royce Silver Ghost, Baujahr 1926, und einen Rolls-Royce Phantom I, Baujahr 1929.

Am 28.11.2010 begab sich der Kläger in das Autohaus der Beklagten Ziff. 1 in S., die sowohl moderne als auch klassische Automobile verkauft. Er war an einem bestimmten Oldtimer interessiert. Bei dem Besuch fiel ihm ein anderes Fahrzeug auf, welches sein Interesse fand, nämlich ein Jaguar, welcher als „Jaguar XK 150 S Roadster“, Baujahr 1958, bezeichnet wurde. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom selben Tag erwarb der Kläger dieses Fahrzeug zum Preis von 148.000,00 €. Der Beklagte Ziff. 2 ist als Autoverkäufer bei der Beklagten Ziff. 1 tätig. Er trat bei den Verhandlungen mit dem Kläger für diese auf. Für den Kaufvertrag verwendeten die Parteien ein in englischer Sprache abgefasstes Formular der Beklagten Ziff. 1 (vgl. den Vertrag Anlage K 2). In § 3 a des Vertrages heißt es (ins Deutsche übersetzt) unter anderem:

„Der Kunde wurde darüber informiert, dass es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Auto um einen Oldtimer/Youngtimer handelt, der sich in einem Zustand von vor 52 Jahren befindet und in Bezug auf die Funktionalität nicht mit einem modernen Auto verglichen werden kann.

Der Verkäufer garantiert weder die Originalität der Teile, Baugruppen, der Konstruktion und der Karosserie noch die Richtigkeit, Originalität und Qualität der Wartungen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden.“ (Vgl. die Übersetzung, Anlage K 55.)

Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde dem Kläger ein „Production Record Trace Certificate“ (Anlage K1) übergeben. Das Schriftstück enthält verschiedene Informationen über das verkaufte Fahrzeug, wie Modell, Produktionsdatum und Motornummer.

Das Modell „Jaguar XK 150 S Roadster“ war vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor ausgestattet worden, welcher etwa 250 PS leistete. Im streitgegenständlichen Fahrzeug war dieser Motor später durch einen 3,8-l-Motor ersetzt worden, der etwa 265 PS leistete.

Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis in zwei Raten bis Ende Januar 2011. Im Kaufvertrag war vorgesehen, dass die Beklagte Ziff. 1 das Fahrzeug, an welchem sie noch verschiedene Arbeiten vornehmen wollte, bis Ende Januar 2011 an den Wohnsitz des Klägers in der Schweiz liefern sollte. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, verzögerte sich die Auslieferung bis zum 06.04.2011.

Mit einer E-Mail vom 06.04.2011 (Anlage K 31) erklärte der Kläger, er sei verärgert über verschiedene Mängel, die er im Einzelnen rügte. Er forderte die Beklagte Ziff. 1 auf, die Mängel zu beheben. Nachdem das Fahrzeug kurze Zeit später Öl verloren hatte, während es in der Garage des Klägers stand, verlangte er mit einer E-Mail vom 28.04.2011 (Anlage K 32) die Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem solle die Beklagte Ziff. 1 „this worthless piece of oily shit“ vom klägerischen Grundstück entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen kündigte der Kläger an, „… to unleash with a vengeance of my international stable of underfed overpaid blood hungry lawyers to protect my interest …“. Der für die Beklagte Ziff. 1 handelnde Beklagte Ziff. 2 erwiderte mit einer E-Mail vom nächsten Tag (Anlage K 33), man habe dem Kläger „a very nice vehicle“ geliefert. Die Beklagte Ziff. 1 sei jedoch bereit, vorhandene Mängel im Wege der Nachbesserung zu beheben.

Mit außergerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2011 (Anlage K 50) forderte der Kläger die Beklagte Ziff. 1 auf, den Kaufpreis von 148.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück zu zahlen. Es handele sich „nicht um ein Sammlerstück mit Originalteilen“. Denn der im Fahrzeug vorhandene Motor entspreche nicht dem Motor, der im November 1958 ursprünglich eingebaut gewesen sei. Die Beklagte Ziff. 1 kam der Aufforderung nicht nach.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Er sei von der Beklagten Ziff. 1 bzw. von dem für diese handelnden Beklagten Ziff. 2 getäuscht worden. Die Bezeichnung im schriftlichen Vertrag mit „Jaguar XK 150 S Roadster“ sei unzutreffend, da nachträglich ein anderer Motor eingebaut wurde. Dies habe der Beklagte Ziff. 2 bei den Kaufverhandlungen verschwiegen. Von dem Vorhandensein eines anderen Motors habe der Kläger erst am 10.06.2011 auf Grund eines eingeholten Privatgutachtens erfahren. Ohne den Originalmotor besitze das Fahrzeug einen wesentlich geringeren Sammlerwert. Außerdem werde der Kläger wegen der nachträglichen Veränderung bei bestimmten Oldtimerrallyes nicht zur Teilnahme zugelassen. Dass der Kläger mit dem Fahrzeug an Oldtimerrallyes teilnehmen wollte, habe der Beklagte Ziff. 2 gewusst. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Ziff. 1 eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grund Rücktritts verlangt, sowie die Erstattung verschiedener Unkosten als Schadensersatz. Der Beklagte Ziff. 2 hafte in gleicher Weise aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB), da er für die Täuschungen verantwortlich sei.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Über den nachträglichen Einbau eines anderen Motors sei der Kläger vor Abschluss des Vertrages informiert gewesen. An der Windschutzscheibe des bei der Beklagten Ziff. 1 ausgestellten Fahrzeugs habe sich eine ausführliche Beschreibung befunden (I, 115), in der unter anderem auf den Einbau des stärkeren Motors hingewiesen worden sei. Entsprechendes gelte für die damals im Internet vorhandene Werbung der Beklagten Ziff. 1 für das Fahrzeug. Der Beklagte Ziff. 2 habe zudem im Verkaufsgespräch über die Veränderung mit dem Kläger gesprochen. Dieser sei über die im Vergleich zum ursprünglichen Motor höhere Leistung erfreut gewesen. Der Einbau eines stärkeren Motors habe auch aus heutiger Sicht nicht zu einer Minderung des Werts, sondern zu einer Wertsteigerung geführt. Dass bei bestimmten Oldtimerrallyes auf den Originalzustand der teilnehmenden Fahrzeuge Wert gelegt werde, sei zwar zutreffend. Insoweit sei der Einbau eines anderen Motors vorliegend jedoch ohne Bedeutung, da das Fahrzeug, was der Kläger gewusst habe, auch in anderer Hinsicht technisch modernisiert worden sei (vgl. die unstreitigen Hinweise des Beklagten Ziff. 2 in der E-Mail vom 30.12.2010, Anlage K 3).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen zum Ablauf der Kaufverhandlungen, und die Beklagten sodann – einschließlich der geltend gemachten Aufwendungen und Nebenkosten – gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 155.031,59 € sowie 4.989,25 CHF und 3.250,00 USD, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs. Der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspreche, sei ein Mangel, für welchen die Beklagte Ziff. 1 einzustehen habe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass der Beklagte Ziff. 2 diesen Mangel dem Kläger verschwiegen habe. Da er zu einer Offenbarung verpflichtet gewesen wäre, hafte er persönlich wegen Betruges (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie greifen insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage eines Freundes des Klägers gestützt, der bei den Verhandlungen anwesend war. Außerdem habe das Landgericht Beweisangebote der Beklagten übergangen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil – 5 O 29/12 T – des Landgerichts Konstanz vom 13.11.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.11.2012 – 5 O 59/12 T – zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel ergebe sich auch daraus, dass die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht gegeben seien. Denn es seien Räder und Reifen in einer Größe montiert, die für das Fahrzeug nicht zugelassen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P. zu der Frage, mit welchem Zustand des Fahrzeugs ein Käufer – nach den üblichen Gepflogenheiten auf dem Oldtimer-Markt – rechnet, wenn das Fahrzeug mit einer bestimmten Bezeichnung angeboten wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.07.2014 (II 277 ff) und die Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 09.10.2014 (II 371 ff.) verwiesen.

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II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte Ziff. 1 gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 346 BGB. Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag im vorgerichtlichen Schreiben seines Anwalts vom 02.08.2011 (Anlage K 50) nicht berechtigt. Denn der erworbene Oldtimer war nicht mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.

a) Es findet deutsches materielles Recht Anwendung. Denn die Parteien haben in IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Ziff. 1 (Anlagen K 2 und K 56) deutsches Recht vereinbart. Da der Kläger das Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch erworben hat, finden gemäß Art. 2 a CISG die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung. Vielmehr richten sich Gewährleistungsansprüche des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

b) Ein Mangel ergibt sich nicht aus der Bezeichnung des Fahrzeugs mit „Jaguar XK 150 S Roadster“ in § 1 des Kaufvertrages. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht der in dieser Bezeichnung enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es liegt auch kein „aliud“ im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB vor. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ bedeutet, dass das verkaufte Fahrzeug zu einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar gehört. Diese Beschreibung ist zutreffend. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug wurde tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als „Jaguar XK 150 S Roadster“ hergestellt und verkauft.

Der spätere Einbau eines anderen Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass zur gleichen Zeit von Jaguar ein ähnliches Fahrzeug hergestellt wurde, nämlich der „Jaguar XK 150“, in dessen Modellbezeichnung der Buchstabe „S“ fehlte. Das letztere Fahrzeug hatte einen Motor mit lediglich 193 oder 213 PS (vgl. die Darstellung im Artikel „Jaguar XK 150“ auf Wikipedia, Stand 28.10.2013), während das Modell mit dem Zusatzbuchstaben „S“ einen Motor hatte, der bei gleichem Hubraum ca. 254 PS leistete. Entscheidend ist, dass auch der später eingebaute Motor ein „S-Motor“ war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P.. Die Fahrzeuge der betreffenden Modellreihe von Jaguar wurden nach den Ausführungen des Sachverständigen mit unterschiedlichen Motoren gebaut. Zunächst wurde ein 3,4-Liter-Motor eingebaut, später eine 3,8-Liter-Version. Sowohl von dem 3,4-Liter- als auch von dem 3,8-Liter-Motor gab es jeweils eine „S-Version“. Kennzeichen der S-Version war eine andere Vergaser-Anlage, die zu einer Leistungssteigerung führte. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S-Roadster“ ist daher ein Hinweis darauf, dass in das Fahrzeug ein S-Motor mit einer entsprechenden Leistungs-Steigerung eingebaut ist.

Dem entspricht der Zustand des verkauften Fahrzeugs. Denn auch bei dem tatsächlich eingebauten Motor handelt es sich um eine S-Version, nämlich einen 3,8-Liter-S-Motor. Sprachgebrauch und Verständnis der Bezeichnung entsprechen den üblichen Gepflogenheiten auf dem Oldtimer-Markt bei diesem Fahrzeug, und daher auch dem Erwartungshorizont eines Käufers, der sich für ein solches Fahrzeug interessiert. Der Buchstabe „S“ bezieht sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf die Leistungssteigerung des eingebauten Motors, und nicht auf dessen Hubraum. Dass bei einem XK-Modell von Jaguar nachträglich ein anderer Motor eingebaut wurde (3,8-Liter-S-Motor statt des ursprünglich eingebauten 3,4-Liter-S-Motors) ist zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen (vgl. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens, II 293) nicht ungewöhnlich. An der Sachkunde des Sachverständigen und seinen langjährigen Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt bestehen keine Zweifel; die Ausführungen des Sachverständigen zur Bedeutung der Bezeichnung „XK 150 S“ sind der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen.

c) Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der – nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute – 3,8-Liter-S-Motor nicht mit dem Original-Motor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB).

aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet, oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, NZV 1995, 222 und BGH, NJW 2013, 2749; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia, Stand 29.10.2013, dort insbesondere die Abschnitte „Klassifizierung nach Zustand“ und „FIVA-Fahrzeugpass“). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt – den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf 10.000,- Euro geschätzt.

bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia a. a. O.). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent – wie vorliegend – weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeuges nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird.

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgen muss. Beim Verkauf von Oldtimern ist es teilweise üblich, dass die Originalität bestimmter Bauteile wie z. B. des Motors durch sogenannte „Matching Numbers“ beschrieben wird (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin). Auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hat der Kläger, der nach eigener Darstellung große Erfahrung im Umgang mit Oldtimern hat, verzichtet. Da der schriftliche Kaufvertrag keine solche Bestätigung der Originalität des Motors enthält, ist der nachträgliche Einbau eines anderen Motors – bei dem es sich ebenfalls um einen S-Motor handelt – kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB.

cc) Der Annahme eines Mangels steht zudem ein weiterer Gesichtspunkt entgegen: Der Kaufvertrag enthält in § 3 a Abs. 2 eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn es wird festgelegt, dass die Originalität der Teile des Fahrzeugs – also auch des Motors – gerade nicht Maßstab für eine Mangelfreiheit sein soll. Der Sache nach handelt es sich um eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, RdNr. 2470 ff.). Eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird (vgl. Reinking/Eggert a. a. O.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es entspricht auch dem Interesse vieler Käufer auf dem Oldtimermarkt, unter Umständen ein Fahrzeug zu erwerben, das teilweise nicht mit Originalteilen ausgestattet ist, oder bei dem die Übereinstimmung mit dem Original unklar ist. Ein Mangel kommt mithin auch deshalb nicht in Betracht, weil der Einbau eines anderen Motors von der Beschaffenheitsvereinbarung in § 3 a Abs. 2 des Kaufvertrages gedeckt ist.

dd) Da kein Mangel vorliegt, war die Beklagte Ziff. 1 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages auf den Einbau eines anderen Motors hinzuweisen. Es spielt daher rechtlich keine Rolle, ob der Beklagte Ziff. 2 diesen Umstand im Verkaufsgespräch mit dem Kläger erwähnt und erörtert hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger vor Ort durch eine an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachte Beschreibung auf den anderen Motor hingewiesen wurde. Eine Auseinandersetzung des Senats mit den umfangreichen prozessualen und inhaltlichen Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ist daher nicht geboten.

d) Eine Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus der Übergabe des zum Fahrzeug gehörenden Zertifikats („Production Record Trace Certificate“, Anlage K1). Denn bei diesem Zertifikat handelt es sich nicht um eine aktuelle Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, sondern um eine Bestätigung, mit welchen technischen Merkmalen das Fahrzeug im Jahr 1958 produziert wurde. Die Bedeutung des Schriftstücks ergibt sich aus den Formulierungen in dem Zertifikat. Entsprechende Zertifikate können nach den Ausführungen des Sachverständigen für Fahrzeuge des Herstellers Jaguar bei der Organisation Jaguar Daimler Heritage Trust angefordert werden. Wenn in dem Zertifikat – wie vorliegend – für das Fahrzeug ein 3,4-Liter-S-Motor angegeben ist, ergibt sich daraus nur eine Information über die Produktion im Jahr 1958, und nicht über den aktuellen Zustand des inzwischen restaurierten Fahrzeugs. Eine Bedeutung für den gegenwärtigen Zustand des Oldtimers würde das Zertifikat nur dann erlangen, wenn die in dem Schriftstück enthaltenen Produktionsdaten (wie Motor-Bezeichnung und Motor-Nummer) mit dem aktuellen Zustand des Fahrzeugs verglichen würden. Ein solcher Abgleich (vergleiche zur Bedeutung von „Matching Numbers“ die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen P.) ist vorliegend im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages jedoch nicht erfolgt.

e) Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 käme allerdings dann in Betracht, wenn der Kläger und der für die Beklagte Ziff. 1 handelnde Beklagte Ziff. 2 mündlich eine bestimmte vertragliche Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten. Eine solche mündliche Vereinbarung kann, wenn sie von beiden Seiten als verbindliche Regelung gewollt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann Vertragsbestandteil sein, wenn der spätere schriftliche Vertrag diese Vereinbarung nicht wiedergibt (vgl. dazu Reinking/Eggert a. a. O., RdNr. 420). Aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich jedoch keine Umstände, die rechtlich im Sinne einer verbindlichen mündlichen Beschaffenheitsvereinbarung zu werten wären.

aa) Im Rechtstreit ist unstreitig (abweichend von der Darstellung des Klägervertreters im vorgerichtlichen Schreiben vom 02.08.2011, Anlage K 50), dass der Beklagte Ziff. 2 zu keinem Zeitpunkt während der Kaufverhandlungen eine konkrete Erklärung über die Originalität des eingebauten Motors abgegeben hat. Sollte der Beklagte Ziff. 2 den Ausdruck „Original-Oldtimer“ gebraucht haben (vgl. Seite 4 der Klageschrift, I, 7), wäre dem keine andere Bedeutung beizumessen als den Begriff „Oldtimer“, so dass sich keine Aussage über das Vorhandensein des Originalmotors ableiten ließe. Der Kläger hat ansonsten – von den Beklagten bestritten – lediglich vorgebracht, der Beklagte Ziff. 2 habe ihn nicht auf den Einbau eines anderen Motors hingewiesen. Aus dem streitigen Unterlassen einer solchen Erklärung ergibt sich jedoch nichts im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu Gunsten des Klägers (siehe oben).

bb) Auch der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 unstreitig über andere nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug gesprochen haben, ändert nichts. Es kann dahinstehen, ob die Hinweise des Beklagten Ziff. 2 auf bestimmte neue Teile (vgl. die Darstellung in der Klageschrift, Seite 4, I, 7) im Sinne einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung für diese Teile gedeutet werden können (beispielsweise neue Bremsanlage, neues Getriebe und neue Radaufhängung). Jedenfalls lässt sich das Vorbringen des Klägers rechtlich nicht dahingehend bewerten, dass der Beklagte Ziff. 2 damit gleichzeitig die Originalität sämtlicher anderen Bauteile des Fahrzeugs zugesagt hätte.

cc) – ff) …(Es folgen weitere Ausführungen zu mündlichen Erklärungen der Beteiligten.)

f) Der Kläger hat außergerichtlich in verschiedenen Mails (vgl. die Anlagen K 32 ff.) eine Rückabwicklung des Vertrages wegen anderer von ihm behaupteter Mängel verlangt. Auf diese Mängel kommt es nicht an, da der Kläger sie nicht zum Gegenstand des Rechtstreits gemacht hat. Es kann daher dahinstehen, ob solche Mängel vorhanden sind und inwieweit der Kläger der Beklagten Ziff. 1 ggfs. Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen.

g) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass Räder und Reifen einer unzulässigen Größe an dem Fahrzeug montiert seien. Zum Einen ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig, da die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Rolle spielen. Denn das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz zugelassen, wo es im Übrigen offenbar keine Hindernisse bei der Zulassung gab. Zum Anderen hat der Kläger die Beklagte vor dem Rücktritt nicht aufgefordert, den – behaupteten – Mangel zu beseitigen (vgl. zu dieser Voraussetzung § 323 Abs. 1 BGB).

2. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB scheidet aus. Da kein Mangel vorliegt, kommt auch eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

b) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht auf einen Verzug der Beklagten Ziff. 1 (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte Ziff. 1 mit der Auslieferung des Fahrzeugs in Verzug geraten ist. Denn sowohl bei dem geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch bei den übrigen Nebenpositionen, die Bestandteil der Klageforderung sind, handelt es sich nicht um Aufwendungen oder Schäden, die durch eine Verzögerung der Auslieferung entstanden sind.

c) Ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 aus unerlaubter Handlung (§ 831 Abs. 1 BGB) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte Ziff. 2 hat im Verhältnis zum Kläger keine unerlaubte Handlung begangen (dazu siehe unten). Daher scheidet auch eine eventuelle Zurechnung einer unerlaubten Handlung des Beklagten Ziff. 2 über § 831 BGB zu Lasten der Beklagten Ziff. 1 aus.

d) Schließlich kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) stützen. Denn der Kläger wurde zum Abschluss des Kaufvertrages nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten Ziff. 2 veranlasst (dazu siehe unten).

3. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziff. 2 gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Betruges liegen nicht vor. Da der Beklagte Ziff. 2 zu einer Aufklärung des Klägers wegen des Motors nicht verpflichtet war (siehe oben), scheidet eine Täuschungshandlung aus. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit der Beweiswürdigung des Landgerichts in dieser Frage zum Ablauf der Kaufverhandlungen zu folgen wäre. Andere mögliche Täuschungshandlungen des Beklagten Ziff. 2 (zum „Ladenhüter“ oder zu den Gründen der Verzögerungen siehe oben 1 ff) sind rechtlich ohne Bedeutung. Denn mögliche Täuschungen in diesen Punkten haben nichts mit einem Betrug beim Abschluss des Kaufvertrages zu tun.

4. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 249 Abs. 1 ZPO) kam entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Denn es hat sich im Zivilprozess kein Verdacht für eine Straftat des Beklagten Ziffer 2 ergeben (siehe oben 3.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Insbesondere weicht der Senat bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Verkauf eines Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen ist, nicht von den in der Rechtsprechung entwickelten üblichen Grundsätzen ab.


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