Kfz-Kaufvertrag – Sachmangelgewährleistung bei Oldtimern
AG
Charlottenburg
Az: 237 C
187/05
Beschluss vom
10.07.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung
237, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %. des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin als Käuferin eines Pkw macht gegen den Beklagten einen
Minderungsanspruch aus Kfz-Kaufvertrag geltend, hilfsweise fordert sie
Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Reparaturkosten.
Der Beklagte, der unter der Firma …. mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt,
bot Anfang März 2005 unter ausdrücklicher Händlerbezeichnung im Internet über
den Internetdienstanbieter …. einen Pkw VW Käfer 1303 Oldtimer zu einem
Kaufpreis von 2.999,00 an: Als Daten des Fahrzeugs waren 'unter anderem EZ05/73,
TÜV 03/07 und AU 03/07 genannt. Unter "Beschreibung" war Folgendes zu lesen:
"Das Auto ist in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt und noch mit originalen 82000
km." Aufgrund dieser Anzeige auf die Bezug genommen wird (Anlage K .1 / BI. 11
d.A), bekundete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Interesse am Erwerb des
Fahrzeugs. Vereinbarungsgemäß besichtigte die Klägerin den Pkw, musste jedoch
feststellen, dass entgegen der Angabe in der Internetannonce die TÜV- und AU -
Untersuchung nicht erfolgt war und dass eine in der Anzeige erwähnte "Garantie"
von dem Beklagten nur noch gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 500,00
angeboten wurde. Die Parteien unterschrieben am 23.3.2005 einen
"ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges";
nach dem die Klägerin das Fahrzeug zu einem Preis von 3.100,· € erwarb. In das
Vertragsformular wurde als privater Verkäufer handschriftlich ein … eingetragen,
außerdem befindet sich unter der Rubrik .Sondervereinbarungen" die folgende
handschriftliche Eintragung: "Das Auto wird ohne Garantie und Rückgaberecht
verkauft. Keine Gewährleistung." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Kaufvertrag verwiesen (Anlage K 21 BI. 12 d. A). Vor der Übergabe an die
Klägerin wurde das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Beklagten beim FSP
vorgestellt. Daraufhin bestand es die AU und erhielt eine neue TÜV -
Prüfplakette. Der Beklagte erhielt einen Prüfbericht vom 5.4.2005 nebst
Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung. Darin wird als
Adressat der vorherige Halter des Fahrzeugs, bei dem es sich laut Fahrzeugbrief
um einen …. handelte, genannt. In dem Prüfbericht wurden bestimmte Mängel des
Kraftfahrzeugs aufgeführt' und Hinweise zum Zustand des Fahrzeugs erteilt. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht verwiesen (Anlage K 3/ B1.13/14 d. A).
Bei Übergabe des Fahrzeugs am 6. April 2005 wurde der Klägerin dieser
Prüfbericht ausgehändigt. Anfang Juli 2005 führte die Klägerin das neuerworbene
Fahrzeug der … zur Prüfung auf seinen technischen und pflegerischen Zustand vor.
Diese Käferwerkstatt traf in ihrem Kostenvoranschlag vom 12.7.2005 die
Feststellung, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel hatte und verkehrsunsicher war
und wies darauf hin, die bezeichneten Mängel seien bereits bei der
durchgeführten TÜV-Abnahme vorhanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Kostenvoranschlag der … vom 12.7.2005, nach dem die Reparaturkosten
mit 1.698,87 € brutto veranschlagt wurden, Bezug genommen (Anlage K 5/ BL 17/18
d.A.). Daraufhin) forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den
Beklagten mit Schreiben vom 26.7.2005 zur Nacherfüllung in Form der
Nachbesserung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren und guten Zustand auf und
teilten gleichzeitig mit, aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Klägerin
nicht bereit, ihm das Fahrzeug zur eigenen Nachbesserung zu überlassen, sondern
ihm werde ledlqlich Gelegenheit gegeben, eine andere Fachwerkstatt für die
Mängelbeseitigung zu nennen. Dem Beklagten wurde eine Frist bis zum 10.08.2005
gesetzt und eine Minderung des Kaufpreises um die Reparaturkosten von 1700,00 €
angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
26.7.2005 verwiesen (Anlage K 6/BI.19-21 d. A.). Darauf reagierte im Auftrag des
Beklagten der …. mit Schreiben vom 10.08.2005 und bot ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht an, das Fahrzeug im Rahmen einer Auftragserteilung durch die
Klägerin zu überprüfen und ggf. kostengünstig die beschriebenen Mängel zu
beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
10.08.2005 Bezug genommen (Anlage K 71 B1.22/23 d. A. ).
Die Klägerin meint, über das Fahrzeug VW Käfer, 1303 sei ein Verbrauchsgüterkauf
mit dem Beklagten als Verkäufer zustande gekommen, da die von ihm als Verkäufer
bezeichnete Person tatsächlich nicht existent sei. Vielmehr habe die Angabe
ausschließlich dem Zweck gedient, eine Umgehung der gesetzlichen
Verbrauchervorschriften eines Verbrauchsgüterkaufs zu bewirken. Der Beklagte
habe das Fahrzeug von dem Vorbesitzer … erworben habe (Beweis: Zeugnis ….). Die
Klägerin macht geltend, ihr sei nicht erinnerlich, ob die Verkäuferangabe
bereits bei Vertragsabschluss am 23.3.2005 oder erst bei Entgegennahme des
Fahrzeugs am 6.4.2005 ergänzt worden sei. Jedenfalls habe der Beklagte sie zu
keinem Zeitpunkt während der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass
nicht er selbst, vielmehr ein Herr …. Verkäufer des Fahrzeugs sein sollte,
sondern auch fortlaufend den Eindruck vermittelt, selbst Vertragspartner zu
sein, so dass von einem Eigenverkauf durch den Beklagten auszugehen sei. Die
Klägerin trägt vor, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe ihr der
Beklagte zugesagt, die TÜV - und AU - Untersuchung noch durchzuführen und
weitere etwaige am Fahrzeug vorhandene Mängel noch beseitigen zu lassen bevor
ein endgültiger Kauvertragsabschluss mit ihr erfolgte. Bei Übergabe des
Fahrzeugs am 6.4.2005 habe ihr der Beklagte dann nochmals zugesagt, dass die im
TÜV - Bericht festgestellten Mängel von, ihm ordnungsgemäß beseitigt worden
seien. Beweis hierfür konnte die Klägerin jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage
im Verhandlungstermin nicht antreten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus dem Kaufvertrag vom 23.3.2005 hafte
der Beklagte ihr als Verkäufer. Sowohl unter der Berücksichtigung der
Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB als auch der unter Beweis gestellten
sachkundigen Beurteilung der vorhandenen Mängel am Fahrzeug müsse davon
ausgegangen werden, dass die Mängel bereits, bei Übergabe des Fahrzeugs an sie
vorhanden gewesen seien. Es handele sich entgegen der Behauptung des Beklagten
bei diesen Mängeln auch nicht um einen natürlichen Verschleiß des Fahrzeugs,
jedenfalls nicht um einen solchen, der innerhalb weniger Monate nach dem Erwerb
auftrete (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerin meint, da der
Beklagte jegliche weitere Erfüllungspflichten ihr gegenüber bestreitet stehe ihr
ein Recht zur Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB zu. Dabei sei der
Kaufpreis in Höhe von 3.100,00 € als Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses in mangelfreiem Zustand zugrunde zu legen, wobei der
tatsächliche Wert des Fahrzeugs zu diesem, Zeitpunkt allenfalls 1400,00 €
betragen habe. Der Betrag von 1700,00 € sei erforderlich, um das Fahrzeug in
einen mangelfreien und dem Verkaufswert von 3100,00 € entsprechenden Zustand zu
versetzen (Beweis: Sachverständigengutachten). Selbst wenn aber der Beklagte ihr
gegenüber nicht als Verkäufer des, Fahrzeugs hafte, ergebe sich seine Haftung,
jedenfalls aus § 311 Abs. 3 BGB. Denn er habe als Fahrzeughändler und somit
fachkundige Person besonderes Vertrauen ihrerseits in Anspruch genommen und
insbesondere mit dem Hinweis auf den guten und gepflegten Zustand des Fahrzeugs
sowie den Hinweis auf eine fachgerechte technische Hauptuntersuchung vor
Übergabe entscheidenden Einfluss auf ihre Bereitschaft Zum Vertragsabschluss
genommen. Die Klägerin meint, sie habe davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe
das Fahrzeug vor Übergabe ordnungsgemäß und ·fachgerecht überprüft. Wäre er
tatsächlich dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er die Mängel am Fahrzeug
feststellen und beseitigen. müssen. Die Klägerin beruft sich darauf, der
Beklagte habe durch sein Verhalten bei ihr ein Vertrauen in einen
betriebssicheren und gepflegten Zustand des Fahrzeugs gesetzt, so dass er ihr
jedenfalls zum Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten von 1.700,00 €
verpflichtet sei.
Wegen der weiteren. Einzelheiten des Klagevortrages wird auf die Ausführungen in
der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 20.04. und 7.7.2006 verwiesen (
BI. 4 - 9, 59 -63 und 93 -97 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag über das streitgegenständliche
Fahrzeug sei lediglich durch seine Vermittlung zustande gekommen. Er sei nicht
Partei des Kaufvertrags geworden und könne bereits deshalb nicht Anspruchsgegner
für die von der Klägerin behaupteten Sachmängelansprüche sein. Der Beklagte
behauptet, er habe die Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug von ihm für einen privaten Verkäufer in
Kommission veräußert werde, was auch sein Mitarbeiter …. bestätigen könne
(Beweis: Zeugnis …. und Parteivernehmung). Bei Unterzeichnung des Vertrages
durch die Klägerin seien die Daten des Verkäufers bereits eingetragen gewesen,
so dass es für die Klägerin neben seinem ausdrücklieben Hinweis auf das
Vermittlungsgeschäft auch aus dem Kaufvertrag klar ersichtlich gewesen sei, dass
er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb
gerade nicht davon ausgehen können, dass hier ein Eigenverkauf seinerseits
vorgelegen habe. Sofern sich die Klägerin nunmehr darauf berufe, sei dies
rechtsmissbräuchlich. Mögliche Gewährleistungsansprüche könne die Klägerin somit
nur gegenüber, dem Verkäufer geltend machen. Vorsorglich beruft sich der
Beklagte auch darauf, die Klägerin habe ihm, obwohl sie angegeben habe ihn als
Verkäufer zu betrachten, das Recht auf Nacherfüllung grundsätzlich verweigert,
so dass ihr auch aus diesem Grund kein Anspruch aus Sachmängelhaftung gegen ihn
zustehen könne. Im Übrigen habe das Fahrzeug bei Übergabe dem vertraglich
vereinbarten Zustand entsprochen und somit keinen Sachmangel im Sinne des § 434
BGB aufgewiesen. Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB sei nicht technisch, sondern
vertraglich definiert, und der gerügte Defekt sei unstreitig erst nach Übergabe
eingetreten, als sich das Fahrzeug bereits vier Monate im Risiko- und
Verantwortungsbereich der Klägerin befunden habe und von ihr auch genutzt worden
sei. Vor der Übergabe sei das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen der
Hauptuntersuchung von einer unabhängigen Prüforganisation überprüft worden und
es sei die Prüfplakette erteilt worden, was bestätigt habe, dass das Fahrzeug
zum Zeitpunkt der Übergabe die Voraussetzungen der Hauptuntersuchung erfüllt
habe. Der Zustand des Fahrzeugs sei der Klägerin aus dem ihr unstreitig
übergebenen Prüfbericht bekannt gewesen. Hinsichtlich des dort aufgeführten
Zustands handele es sich um den vertraglich vereinbarten Zustand. Diesbezüglich
sei eine Rüge außerdem gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte behauptet,
es sei unzutreffend, dass er der Klägerin die Beseitigung irgendwelcher Defekte
zugesagt habe, insbesondere auch nicht Arbeiten an dem vom FSP in dem
Hauptuntersuchungsbericht festgestellten Zustand (Beweis: Parteivernehmung des
Beklagten). Überdies sei diesbezüglich auch nichts im Kaufvertrag vermerkt,
bezüglich dessen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde
gelte. Der Beklagte meint, § 476 BGB finde zugunsten der Klägerin keine
Anwendung, weil die Regelung keine Vermutung für das Vorliegen der
Sachmängeleigenschaft eines. Defekts darstelle und die Vermutung im Übrigen auch
bereits aufgrund des hier konkret vorliegenden Nachweises des Fahrzeugzustands
bei Übergabe durch den TÜV-Bericht ausgeschlossen sei. Der Beklagte macht
geltend, eine beanstandungsfreie Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin über
einen Zeitraum von vier Monaten wäre nicht möglich gewesen, wenn die gerügten
Defekte bereits vorgelegen hätten (Beweis: Sachverständigengutachten). Die
Behauptungen der …., die Defekte hätten schon bei Übergabe vorgelegen, seien
unzutreffend; dabei handele es sich um bloße Vermutungen ins Blaue hinein. Bei
den streitgegenständlichen Defekten handele es sich im Übrigen nicht um
Sachmängel, sondern um normalen Verschleiß und Alterung, und es sei nicht
auszuschließen, dass der nunmehr gerügte Zustand, auch auf die Fahrweise der
Klägerin zurückzuführen bzw. von dieser nachträglich verursacht worden sei.
Grundsätzlich sei bei einem Gebrauchtfahrzeug dieser Fahrzeugklasse, nämlich
einem Oldtimer, bei der konkreten Laufleistung Defektfreiheit weder üblich noch,
erwartbar. An einen Oldtimer seien andere Erwartungen zu stellen als an ein
gewöhnliches Gebrauchtfahrzeug.
Der Beklagte beruft sich außerdem
darauf, Anhaltspunkte für eine eventuelle Haftung aus § 311 Abs. 3 BGB seien
ebenfalls nicht gegeben. Es sei unzutreffend, dass er bei dem
Vermittlungsgeschäft auf dessen Vorliegen er von Beginn an hingewiesen habe -
besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt des
Verkaufsgesprächs seine Fachkunde hervorgehoben und die Klägerin habe nicht
davon ausgehen können, dass er das Fahrzeug überprüft habe und für einen
bestimmten Zustand einstehen werde, zumal er weder über eine eigenen Werkstatt
verfüge noch Fachhändler für VW oder Oldtimer sei. Bei Übergabe an die Klägerin
habe das streitgegenständliche Fahrzeug die Kriterien für den erfolgreichen
Abschluss der Haupt - und Abgasuntersuchung erfüllt, die von ihm selbst bei der
FSP in Berlin durchgeführt worden sei. Die entsprechenden Berichte seien der
Klägerin ausgehändigt worden.
Sofern Defekte vorhanden gewesen seien, sein diese der, Klägerin aus den
Prüfberichten bekannt gewesen. Sie habe das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände
vorbehaltlos angenommen und somit den entsprechenden Zustand als vertragsgemäß
akzeptiert. Auch diesbezüglich habe er kein besonderes Vertrauen in Anspruch
genommen, sondern die Klägerin habe das Fahrzeug in Kenntnis seines Zustandes
und der Risiken erworben. Gerade auch der in dem Vertrag vereinbarte Ausschluss
von Gewährleistung und Garantien beweise, dass eine Haftung und damit ein -
besonderes Vertrauen der Klägerin gegenüber nicht habe gewährt werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Ausführungen
in den Schriftsätzen vom 10.10.2005 und 5.62006 verwiesen (BI. 26 - 34 und 80
-90 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung eines Mehrbetrages in Höhe von
1700,00 € gemäß § 441 Abs. 4 BGB gegen den Beklagten nicht zu. Denn es kann
schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Verkäufer im Sinne dieser
Bestimmung ist. Die Klägerin hat nämlich am 23.3.2005 einen Kaufvertrag für den
privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unterschrieben, nach dessen
Inhalt ein Herr …. der private Verkäufer ist. Die Klägerin hat weder dargelegt
noch bewiesen, dass bei Ihrer Unterschriftsleistung am 23.3.2005 diese
Verkäuferangabe noch nicht eingetragen war. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen,
ihr sei nicht erinnerlich, ob diese Verkäuferangabe bereits bei
Vertragsabschluss am 23.3. vorhanden gewesen oder erst bei Entgegennahme des
Fahrzeugs am 6.4.2005 ergänzt worden sei. Die Klägerin muss sich deshalb den
Inhalt der Urkunde vom 23.3.2005 entgegenhalten lassen, nach dem der Beklagte
nicht Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Da eine Vermutung für
die Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen
Urkunde spricht (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 99 1702, und NJW 80; 1680,1681) müsste
die Klägerin, die eine mündliche Vereinbarung der Verkäufereigenschaft des
Beklagten gegen den Inhalt der Urkunde behauptet, beweisen, dass die Urkunde
unrichtig ist (vgl. Zöller-Geimer. 24. Aufl., § 416 ZPO Rz. 10 ). Hierfür hat
die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten, sondern lediglich pauschal
vorgetragen, der Beklagte habe auch fortlaufend den Eindruck vermittelt, selbst
Vertragspartner zu sein. Dem Beweisantritt des Beklagten hinsichtlich des
ausdrücklichen Hinweises auf ein Vermittlungsgeschäft anlässlich der
Verkaufsverhandlungen ist deshalb nicht nachzugehen, weil (zunächst) die
Klägerin beweispflichtig für einen von der Urkunde abweichenden Vertragsinhalt
ist. Die Tatsache, .dass in dem Fahrzeugbrief ein …. als letzter Halter des
Fahrzeugs eingetragen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der
Verkauf eines Fahrzeugs setzt die Haltereigenschaft des Verkäufers nicht voraus.
Lediglich ergänzend ist zu dem geltend gemachten Minderungsanspruch auszuführen,
das auch nicht von dem Vorliegen von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
bei Übergabe des Fahrzeugs am 6.4.2005 ausgegangen werden kann. Insoweit wird
auf die Ausführungen, in dem Beschluss vom 6.3.2006 auf Seite 2 verwiesen (BI.
46d. A. ). In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass der
Verkäufer insbesondere beim Verkauf von Oldtimern für gewöhnliche Alterungs-,
Abnutzungs-, und Verschleißerscheinungen grundsätzlich nicht einzustehen hat
(vgl. LG Köln DAR 00, 270), so dass eine entsprechende Haftung des Beklagten nur
bei einer ausdrücklichen Zusicherung hinsichtlich eines bestimmten
Fahrzeugzustands in Betracht käme, von der im Hinblick auf die ausdrücklichen
schriftlichen Sondervereinbarungen im Kaufvertrag gerade nicht ausgegangen
werden kann.
Nur vorsorglich wird auch noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich nicht
mit Erfolg auf eine angebliche Zusicherung des Beklagten betreffend eine
Mängelbeseitigung berufen kann. Denn sie hat in der Klageschrift diesbezüglich
lediglich vorgetragen, der Beklagte habe ihr anlässlich der Fahrzeugbesichtigung
zugesagt, die TÜV - und AU - Untersuchung noch durchzuführen, weiterhin etwaige
am Fahrzeug noch vorhandene Mängel beseitigen zu lassen, bevor ein endgültiger
Kaufvertragsabschluss mit ihr erfolge, und bei Übergabe des Fahrzeugs am
6.4.2005 habe ihr der Beklagte dann nochmals zugesagt, dass die in dem TÜV -
Bericht festgestellten Mängel von ihm ordnungsgemäß beseitigt worden sein. Diese
Behauptungen hat der Beklagte jedoch ausdrücklich bestritten und die Klägerin
hat entsprechenden Beweis nicht angetreten. Diesbezüglich haben die Parteien
auch in dem schriftlichen Kaufvertrag keine Vereinbarung getroffen, insbesondere
nicht unter der Rubrik "Sondervereinbarungen". Dort wurde vielmehr vermerkt "Das
Auto wird ohne Garantie und Rückgaberecht verkauft. Keine Gewährleistung, was
gegen die Zusage einer irgendwie gearteten Mängelbeseitigung spricht. Auch
insoweit ist die Klägerin, die mündliche Vereinbarungen gegen den Inhalt der
Urkunde behauptet, beweispflichtig ( vgl. Zöller-Geimer, a.a.O.) und hat
entsprechenden Beweis nicht angetreten, und zwar trotz ausdrücklicher Nachfrage
des Gerichts im Verhandlungstermin.
Da eine Haftung des Beklagten als Verkäufer nicht in Betracht kommt, kann
dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten die gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1
BGB zur Beseitigung behebbarer Mängel erforderliche Nachfrist (§ 323 BGB) trotz
des Wortlauts des anwaltlichen Schreibens vom 26.7.2005 gesetzt hat oder ob eine
Nachfristsetzung im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundesverbands freier KFZ
- Händler vom 10.8.2005 entbehrlich war.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe des erforderlichen
Reparaturaufwands gegen dem Beklagten aus c.i.c. gemäß § 311 Abs. 3 BGB i.V.m. §
249 BGB zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei
den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluss in besonderem Maße
Vertrauen, für sich in Anspruch genommen hat und diese dadurch erheblich
beeinflusst hat. Zwar hatte der Beklagte als Händler das Fahrzeug ursprünglich
im Internet mit neuem TÜV und der Beschreibung "das Auto ist in sehr gutem
Zustand, sehr gepflegt" angeboten. Gleichzeitig hatte er jedoch das Fahrzeug
ausdrücklich als Oldtimer" mit Erstzulassungsdatum 05/73 beschrieben. Es ist
deshalb schon fraglich, ob in der Internetbeschreibung eine ausdrückliche
Zusicherung bestimmter Eigenschaften gesehen werden kann. Denn die Angaben in
der Anzeige waren wenig aussagekräftig und vage. Die Bezeichnung "gepflegt",
beschreibt weniger die Technik als vielmehr das äußere Erscheinungsbild, das
auch für die Klägerin als Käuferin selbst erkennbar war und deshalb keiner
Zusicherung bedurfte. Die Beschreibung "sehr guter Zustand" ist allgemein
gehalten und war offensichtlich im Zusammenhang mit dem hohen Lebensalter des
Fahrzeugs von über 30 Jahren zu sehen. Hätte sich die Klägerin einen über diese
relativ vage Beschreibung in der Anzeige hinausgehenden bestimmten Zustand des
Fahrzeugs zusichern lassen wollen, hätte sie mit dem Beklagten klären müssen,
was mit dieser Beschreibung konkret gemeint sein sollte. Insbesondere hätte sie
durch den Beklagten klarstellen lassen müssen, ob durch ihn in Bezug auf das
Fahrzeug bestimmte Eigenschaftszusicherungen gemacht werden konnten ( vgl. zur
Zusicherung bei Verkauf eines Oldtimers OLGR Karlsruhe 02,247,248 und LG Köln
DAR 00,270,271). Auch aus dem Hinweis in der Internetanzeige auf eine "Garantie"
kann die Klägerin keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten, nachdem
unstreitig im Verlauf der Vertragsverhandlungen die in der Annonce genannte
Garantie von dem Beklagten nur noch gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages in
Höhe von 500,00 angeboten wurde und daraufhin ausweislich des Kaufvertrages
gerade keine Garantie vereinbart wurde.
Selbst, wenn aber durch die Schaltung der Internetanzeige durch den Beklagten
mit der Fahrzeugbeschreibung unter Hinweis auf eine Garantie ein bestimmter
Vertrauenstatbestand durch den Beklagten geschaffen worden wäre, wäre dieser
jedenfalls dadurch wieder vernichtet worden, dass in dem Kaufvertrag vom
23.3.2005 unter "Sondervereinbarungen" ausdrücklich aufgenommen wurde: "Das Auto
wird ohne Garantie und Rückgaberecht verkauft. Keine Gewährleistung." Damit hat
der Beklagte eindeutig klargestellt, dass er für die Beschaffenheit des über 30
Jahre alten Pkw nicht einstehen wollte. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin vor
Kaufvertragsabschluss Kenntnis davon hatte, dass entgegen den Angaben in der
Internetannonce die TÜV - und AU - Untersuchung des Fahrzeugs nicht erfolgt war,
und sie sodann in Kenntnis des Prüfberichts des FSP vom 5.4.2005; in dem diverse
Mängel des Fahrzeugs festgestellt wurden, den Pkw am 6.4:2005 vorbehaltlos
entgegengenommen und damit den mängelbehafteten Zustand des Fahrzeugs als
vertragsgemäß akzeptiert hat ( vgl.§ 363 BGB ). Soweit die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe ihr zugesagt, dass er die in dem TÜV-Bericht festgestellten
Mängel ordnungsgemäß beseitigt habe, ist ihr Vortrag bestritten worden und sie
hat entsprechenden Beweis nicht angetreten. Diesbezüglich wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem .Beklagten als Gebrauchtwagenhändler
keine weitergehende Untersuchungspflicht bezüglich des streitgegenständlichen
Fahrzeugs, das er ausdrücklich als Oldtimer angeboten hat; oblag. Denn zu einer
Überprüfung wäre der Beklagte allenfalls aufgrund handgreiflicher Anhaltspunkte
verpflichtet gewesen, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel hätten
begründen können (vgl. OLGR München 99, 19, 20). Solche "handgreiflichen
Anhaltspunkte" für das Bestehen weiterer Mängel als der dort aufgeführten lagen
aber im Hinblick auf die Erteilung der Prüfplakette gemäß Bericht der FSP vom
5.4.2005 gerade nicht vor (vgl. auch KGR Berlin 04, 433; 435).
Da die Klägerin nicht behauptet hat, der Beklagte habe durch einen Hinweis auf
eine irgendwie geartete Untersuchung oder Prüfung des Fahrzeugs besonderes
Vertrauen für sich in Anspruch , genommen und der Beklagte auch nicht etwa eine
Oldtimer - oder VW - Fachwerkstatt betreibt, kommt ein Schadensersatzanspruch
aus c.i.c. auch unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts in
dem Beschluss vom 2.5.2006 nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei
in der Internetanzeige als Händler mit besonderen eigenen Vorkenntnissen von dem
Fahrzeug aufgetreten. Denn die Angaben "in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt"
bezüglich eines Oldtimers sind so vage und unbestimmt, dass daraus nicht auf die
Zusicherung bestimmter Eigenschaften nach Untersuchung oder Überprüfung durch
den Händler geschlossen werden kann ( vgl. hierzu OLGR Karlsruhe 02, 247 ).
Selbst wenn jedoch durch die Schaltung der Anzeige besonderes Vertrauen
begründet worden wäre, wäre dies jedenfalls zu dem Zeitpunkt wieder vernichtet
worden, als der Beklagte die Übernahme einer Garantie nur gegen Zahlung eines
zusätzlichen Entgelts anbot, einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss
handschriftlich in den Kaufvertrag aufnahm und der Klägerin zuletzt auch noch
den TÜV - Prüfbericht mit einer Auflistung diverser Mängel aushändigte.
Ausführungen zur Anspruchshöhe erübrigen sich, da der Klägerin gegen den
Beklagten schon dem Grund nach kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch
zusteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 709
S. 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.